Bundessozialgericht, Urteil vom 13.04.2011, Az. B 14 AS 106/10 R

14. Senat | REWIS RS 2011, 7559

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfungen - qualifizierter Mietspiegel - Betriebskostenübersichten - Stadt Freiburg - konkrete Verfügbarkeit von angemessenen Unterkünften - Kostensenkungsverfahren - Ablauf des 6-Monats-Zeitraumes - Zumutbarkeit der Kostensenkung - Beschränkung des Streitgegenstand


Leitsatz

Liegt ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde und wird entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt oder können dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2010 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Jobcenter die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft für die [X.] vom [X.] bis zum 31.3.2009 nach dem [X.] ([X.]B II).

2

Die im Jahr 1950 geborene Klägerin ist seit 2002 ohne Beschäftigung und bezieht nach Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe seit dem 1.1.2005 [X.] Sie bewohnt seit dem [X.] eine 76,83 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in [X.]. Für die Wohnung bezahlt sie seit dem 1.11.2007 monatlich 497 Euro Kaltmiete, eine Heizkosten- und Warmwasserpauschale von 37,50 Euro sowie Betriebskosten. Der für die [X.] [X.] erstellte qualifizierte Mietspiegel 2007 weist für die [X.] für eine 45 qm große Wohnung einen durchschnittlichen "Basismietpreis" von 7,51 Euro je qm aus, der Mietspiegel 2009 von 7,87 Euro. Für bestimmte Ausstattungsvarianten erfolgen prozentuale Zu- und Abschläge von diesem Basismietpreis. Ab 1.1.2005 zahlte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden auch: Beklagter) der Klägerin die vollen Kosten der Unterkunft sowie anteilige Kosten der Heizung, damals insgesamt 570,18 Euro monatlich. Mit Schreiben vom [X.] wurde der Klägerin vom Beklagten mitgeteilt, ihre Kosten der Unterkunft seien unangemessen hoch, und sie wurde unter anderem aufgefordert, die Kosten zu senken. Angemessen seien maximal 5,62 Euro je qm, für 45 qm also insgesamt 252,90 Euro. Eine ähnliche Aufforderung erging mit Schreiben des Beklagten vom [X.]. Der Beklagte zahlte aber weiterhin die vollen Kosten der Unterkunft. Unter dem 17.7.2007 schlossen die Beteiligten zur Senkung der unangemessenen Miete eine Vereinbarung, in der sich die Klägerin bereit erklärte, ab Oktober 2007 die überhöhten Kosten als Eigenanteil zu übernehmen. Ein Versuch des Beklagten, an die Klägerin eine geringere Leistung für die Unterkunft zu zahlen, führte zu einem Klageverfahren, aufgrund dessen der Beklagte schließlich weiterhin bis zum [X.] die vollen Kosten der Unterkunft zahlte. Für die [X.] vom 1.4. bis 30.9.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen in Höhe von 786,64 Euro monatlich, davon Leistungen für Unterkunft und Heizung von 439,64 Euro (Kaltmiete 290,70 Euro plus Nebenkosten 117,97 Euro = 408,67 Euro plus Heizkosten 30,97 Euro; Bescheid vom 25.3.2008) und für die [X.] vom 1.10.2008 bis 31.3.2009 in derselben Höhe (weiterer Bescheid vom 25.3.2008). Mit Bescheiden vom 18.5.2008 änderte der Beklagte diese Bescheide und bewilligte wegen Anhebung der Regelleistung von 347 auf 351 Euro insgesamt Leistungen von 790,64 Euro ab [X.]. Die gegen diese letzten Bescheide erhobenen Widersprüche wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheide vom 15.7.2008).

3

Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht ([X.]) verbunden und nach einem Teilanerkenntnis des Beklagten hinsichtlich einer angemessenen Kaltmiete von 305,10 Euro monatlich für die [X.] vom 1.11.2008 bis 31.3.2009 im Übrigen abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das [X.] (L[X.]) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe die zulässigerweise allein umstrittenen Kosten der Unterkunft zutreffend festgesetzt. Für einen Ein-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von 45 qm nach dem landesrechtlich geregelten Wohnungsbindungsrecht angemessen. Die Größe der Wohnung der Klägerin von 74 qm überschreite diesen Wert erheblich und ihre tatsächliche Miete liege deutlich über der angemessenen [X.] von 290,70 bzw 305,10 Euro pro Monat aus dem Produkt von Mietpreis und Quadratmeter. Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Durchschnittsmiete sei vorliegend die [X.] [X.]. Die von dem Beklagten zugrunde gelegte Miethöhe von 6,46 Euro bzw 6,78 Euro und die sich daraus (x 45 qm =) ergebenden Obergrenzen von 290,70 bzw 305,10 Euro entsprächen dem Mietniveau in der [X.] [X.] im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen bis 45 qm. Der Mietspiegel der [X.] [X.] sei als schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) (ua Hinweis auf B[X.] vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.] - und B[X.] vom [X.] - [X.] AS 18/09 R - B[X.]E 104, 192 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]) für die Ermittlung einer Vergleichsmiete geeignet und der Beklagte habe aus ihm die richtigen Schlüsse gezogen. Auszugehen sei von den ermittelten Basismietpreisen von 7,51 Euro im Mietspiegel 2007 und 7,87 Euro in dem Mietspiegel 2009 pro Quadratmeter für eine zwischen 1961 und 1977 errichtete [X.] mit 45 qm in einem Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen pro Hauseingang, normaler Beschaffenheit mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung. Von diesen Beträgen seien entsprechend der Systematik des Mietspiegels Abschläge zu machen von 6 % für eine überwiegend einfache Bodenausstattung, 4 % für das Fehlen einer Gegensprechanlage und eines Türöffners sowie 5 % für die Lage an einer Durchgangsstraße. Die Untersuchungen des "Runden Tisches zu den Auswirkungen der [X.] in [X.]" seien nicht geeignet, diese auf empirischer Grundlage gewonnenen Wertungen und Einschätzungen des örtlichen Wohnungsmarktes in Frage zu stellen.

4

Die Sechs-Monats-Frist des § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II sei abgelaufen, der Beklagte habe die Klägerin mit Schreiben vom [X.] und [X.] darauf hingewiesen, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien, und die Klägerin habe sich verpflichtet, ab Oktober 2007 den unangemessenen Teil der Kosten der Unterkunft selbst zu tragen. Der Klägerin sei ein Umzug im [X.] der [X.] [X.] möglich und zumutbar. Weder sei keine angemessene Wohnung zu finden noch ständen gesundheitliche Gründe einem Umzug entgegen. Dass die Klägerin möglicherweise im Jahr 2013 abschlagsfrei Altersrente in Anspruch nehmen könne, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Heizung und sonstigen Nebenkosten habe der Beklagte abzüglich des Betrages für die Warmwasserbereitung in vollem Umfang übernommen, sodass die Klägerin insofern nicht beschwert sei.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das L[X.] habe § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II nicht richtig angewandt. Es habe zu Unrecht das Konzept des Beklagten als plausibles Konzept anerkannt. Insbesondere sei ungeklärt, ob Wohnungen wie das L[X.] sie für angemessen halte, überhaupt existierten. Dagegen spreche ua eine Untersuchung der [X.] [X.] aus dem Jahr 2004. Die Ablehnung ihres [X.] verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art 6 Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]), weil ihr eine Beweislast aufgebürdet worden sei, die objektiv nicht zu erbringen gewesen sei. Eine Wohnung von 45 qm sei für sie nicht angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II iVm dem Urteil des [X.] ([X.]) vom [X.] (- 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 125, 175), insbesondere im Vergleich mit einem jungen Menschen müsse ihre "Lebensleistung" berücksichtigt werden und, dass sie kurz vor dem Erreichen des Rentenalters stehe. Bei einem Umzug müsse sie ihr soziales Umfeld aufgeben, weil es nicht möglich sei, in dem von ihr bewohnten [X.]teil zu dem von dem Beklagten angegebenen Preis eine Wohnung zu mieten. Nach einem Beschluss des Gemeinderats vom [X.] sei bei älteren Menschen die [X.] - mindestens 15 Jahre - zu berücksichtigen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.]s Baden-Württemberg vom 5. Juli 2010 und des Sozialgerichts [X.] vom 10. Juli 2009 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom 18. Mai 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Juli 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die [X.] vom 1. Juli 2008 bis zum 31. März 2009 monatlich Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 645,94 Euro zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Auf die Revision der Klägerin ist das Urteil des [X.] vom [X.] aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Denn aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des [X.] kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Klägerin gegen den [X.]n einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung vom [X.] bis zum 31.3.2009 hat.

Nach dem angefochtenen Urteil des [X.], das die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen hat, hat die Klägerin nach den angefochtenen Bescheiden des [X.]n in der Veränderung durch deren Teilanerkenntnis vor dem [X.], monatlich nur Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung für die [X.] vom 1.7. bis 31.10.2008 in Höhe von 439,64 Euro ([X.] 290,70 Euro plus kalte Nebenkosten 117,97 Euro = 408,67 Euro plus Kosten der Heizung 30,97 Euro) und für die [X.] vom 1.11.2008 bis zum 31.3.2009 von 454,04 Euro (Erhöhung der [X.] um 14,40 Euro auf 305,10 Euro aufgrund des [X.]). Als Ergebnis des Revisionsverfahrens ist es jedoch möglich, dass die Klägerin gegen den [X.]n einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung hat, weil dem [X.] hinsichtlich der Herleitung der einzelnen Beträge nicht gefolgt werden kann.

Streitgegenstand des Verfahrens sind allein Ansprüche der Klägerin auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die [X.] vom [X.] bis zum 31.3.2009 und die letzten diese Ansprüche regelnden Bescheide des [X.]n vom 18.5.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.7.2008. An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel (vgl nur B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]8) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 [X.]B II durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.]), das insofern zum 1.1.2011 in [X.] getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert.

Die Klägerin lebt nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>) allein in ihrer Wohnung und gehört dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem [X.]B II, weil sie das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] hat (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, der insofern vom [X.] bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht geändert wurde).

Rechtsgrundlage für die vorliegend der Höhe nach umstrittenen Leistungen für Unterkunft und Heizung sind §§ 19, 22 [X.]B II. Danach werden im Rahmen des Arbeitslosengeldes II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, der insofern vom [X.] bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht geändert wurde). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (stRspr vgl nur B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9 , jeweils Rd[X.]2 mwN). Zwischen der Leistung für die Unterkunft (dazu 1.) und der Leistung für die Heizung (dazu 2.) ist zu unterscheiden, wie schon dem Wortlaut der Vorschrift mit der Verwendung des Plurals "Leistungen" sowie der Rechtsprechung des Senats (B[X.] vom [X.] AS 36/08 R - B[X.]E 104, 41 = [X.]-4200 § 22 [X.] 23; zuletzt B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rd[X.]8) zu entnehmen ist.

1. Die Klägerin könnte gegen den [X.]n einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die ihr bewilligten 408,67 Euro monatlich für die [X.] vom 1.7. bis zum 31.10.2008 und 423,07 Euro monatlich für die [X.] vom 1.11.2008 bis zum 31.3.2009 haben.

Zur Ermittlung der Leistung für die Unterkunft, auf die der dem Grunde nach leistungsberechtigte Hilfebedürftige Anspruch hat, ist in mehreren Schritten vorzugehen: Zunächst ist die angemessene Leistung für die Unterkunft unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren abstrakt zu ermitteln (dazu a). Dann ist - falls insofern vom Hilfebedürftigen Einwände vorgebracht werden - zu prüfen, ob in dem örtlichen [X.] eine solche abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte angemietet werden können (dazu b). Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft, also die von ihm zu zahlende Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten, die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft des Hilfebedürftigen (entsprechend a) übersteigen, sind erstere nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate (dazu c) (vgl ua B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 254 = [X.]-4200 § 22 [X.] 3, jeweils Rd[X.]9 ff; B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9 , jeweils Rd[X.]2 ff; B[X.] vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 26; B[X.] vom [X.] - [X.] AS 18/09 R - B[X.]E 104, 192 = [X.]-4200 § 22 [X.] 30; B[X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 27 : Mietspiegel als schlüssiges Konzept; B[X.] vom 17.12.2009 - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 29; zuletzt: B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, Rd[X.] 20 ff).

a) Ob die abstrakt ermittelte, angemessene Leistung für die Unterkunft der Klägerin monatlich nicht höher als die ihr bewilligten 408,67 Euro für die [X.] vom 1.7. bis zum 31.10.2008 und 423,07 Euro für die [X.] vom 1.11.2008 bis zum 31.3.2009 ist, kann nicht festgestellt werden.

Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der soeben aufgeführten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (1) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. [X.] ist der maßgebliche örtliche [X.] festzulegen. (3) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen [X.]s festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen [X.] zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (4) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.

(1) Die angemessene Wohnungsgröße beträgt für Alleinstehende wie die Klägerin in [X.] allgemein und damit auch in [X.] 45 qm.

Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die [X.] für [X.] im [X.] Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 254 = [X.]-4200 § 22 [X.] 3, jeweils Rd[X.]9; zuletzt B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsbau verweisen § 27 Abs 4, § 10 des Gesetzes über die [X.] Wohnraumförderung vom 13.9.2001 ([X.] 2376: "[X.]") wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße auf die "Bestimmungen" des jeweiligen Landes.

Nach den Feststellungen des [X.] hat das Land [X.] zwar keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist nach der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums [X.] zur Sicherung von Bindungen in der [X.] Wohnraumförderung vom 12.2.2002 (GABl [X.], idF vom [X.], GABl [X.]) für Ein-Personen-Haushalte von einer Wohnfläche von 45 qm auszugehen. An dieser Regelung für die Belegung von gefördertem Wohnraum ist auch für die Bestimmung der [X.] nach § 22 Abs 1 [X.]B II anzuknüpfen (vgl B[X.] vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 26 ; B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, Rd[X.] 22).

(2) Als den maßgeblichen örtlichen [X.] hat das [X.] zu Recht die Stadt [X.] zugrunde gelegt und insbesondere auf deren Einwohnerzahl von über 200 000 hingewiesen (vgl B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, Rd[X.] 24).

(3) Welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche unter Berücksichtigung eines einfachen [X.]s als angemessen auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen [X.]s Stadt [X.] für die [X.] vom [X.] bis zum 31.3.2009 zugrunde zu legen ist, kann aufgrund der Feststellungen des [X.] nicht bestimmt werden.

Dass von einem einfachen, im unteren Marktsegment liegenden [X.], der hinsichtlich Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt, auszugehen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des B[X.] (vgl nur B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 254 = [X.]-4200 § 22 [X.] 3, jeweils Rd[X.] 24; zuletzt B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, Rd[X.] 25).

Zur Ermittlung der diesem einfachen [X.] angemessenen [X.] pro Quadratmeter Wohnfläche auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt ist zu überprüfen, ob das [X.] seiner Entscheidung ein sogenanntes schlüssiges Konzept zugrunde gelegt hat bzw ein solches der überprüften Entscheidung des [X.] bzw dem Bescheid des [X.]n zugrunde lag. In Ermangelung eines anderen schlüssigen Konzepts hat das [X.] zutreffend zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete auf die [X.]er Mietspiegel 2007 und 2009 zurückgegriffen. Qualifizierte Mietspiegel iS des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch - wie diese Mietspiegel - können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs 1 [X.]B II sein (vgl bereits B[X.] Urteil vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.] - Rd[X.]6; B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9 , jeweils Rd[X.] 25; B[X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 27 Rd[X.] 25; zuletzt B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen Rd[X.] 27 mwN).

Dem [X.] kann insofern gefolgt werden, als es bei der Anwendung der Mietspiegel nicht besondere Baualtersklassen herausgegriffen, sondern die in den [X.] angeführte [X.] (errichtet in der [X.] zwischen 1961 und 1977, in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnungen pro Hauseingang, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung) zugrunde gelegt hat. Des Weiteren ist es gemäß den [X.] von einer [X.] pro Quadratmeter von 7,51 Euro im Jahr 2008 und von 7,87 Euro im [X.] für eine Wohnfläche von 45 qm ausgegangen.

Ob das weitere Vorgehen des [X.], von diesen Durchschnittsbeträgen entsprechend der Systematik der Mietspiegel Abschläge zu machen von zB 6 % für eine überwiegend einfache Bodenausstattung, geeignet ist, um dem angemessenen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden [X.] Rechnung zu tragen, könnte zweifelhaft sein, weil statistische Nachweise fehlen, denen entnommen werden kann, dass es entsprechende Wohnungen in ausreichender Zahl in [X.] gibt. Das entsprechende [X.] liegt auch dem Vorbringen der Klägerin zugrunde, dass für die von Seiten des [X.] aus den [X.] abgeleiteten angemessenen Nettokaltmieten keine Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu bekommen sei, also auf den noch offenen, weiteren Prüfungspunkt b).

(4) [X.], die zu der so ermittelten - abstrakt angemessenen - Nettokaltmiete noch hinzuzurechnen sind, müssen, damit zunächst die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ermittelt wird, ebenfalls abstrakt ermittelt werden. Dazu kann auf Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden, möglichst allerdings auf örtliche Übersichten wegen der regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen (vgl nur B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, Rd[X.] 33 f).

Dem wird das Urteil des [X.] nicht gerecht, weil das [X.] einen Betrag von 117,97 Euro monatlich zugrunde gelegt hat. Dies ist der Betrag, den der [X.] in den angefochtenen Bescheiden neben der [X.] und der Pauschale für die Heizkosten und Warmwasserbereitung als weitere Betriebskosten berücksichtigt hat. Dass dieser Betrag den abstrakten angemessenen kalten Betriebskosten für eine [X.] in [X.] entspricht, ist den Feststellungen des [X.] nicht zu entnehmen.

b) Ob im örtlichen [X.] "Stadt [X.]" auch eine Wohnung mit einfachem [X.] und bis zu 45 qm Wohnfläche ausgehend von den vom [X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegten abstrakt ermittelten, angemessenen Leistungen für die Unterkunft für die [X.] vom 1.7. bis zum 31.12.2008 in Höhe von 408,67 Euro monatlich ([X.] für 45 qm x 6,46 Euro/qm = 290,70 Euro plus Betriebskosten in Höhe von 117,97 Euro) und für die [X.] vom 1.1. bis zum 31.3.2009 in Höhe von 423,07 Euro monatlich ([X.] für 45 qm x 6,78 Euro/qm = 305,10 Euro plus Betriebskosten in Höhe von 117,97 Euro) tatsächlich hätte angemietet werden können, kann vom Senat unabhängig von den Ausführungen zu den kalten Betriebskosten (siehe zuvor) aufgrund der Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilt werden.

Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des B[X.] schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des [X.] - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in [X.] derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9 , jeweils Rd[X.] 36). Dem schließt sich der erkennende Senat zumindest dann an, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die [X.] zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können. Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt.

Das [X.] hat seiner Entscheidung aber nicht den Durchschnitts- oder entsprechend der Terminologie des [X.]er Mietspiegels "Basismietpreis" von 7,51 Euro im Mietspiegel 2007 und 7,87 Euro in dem Mietspiegel 2009 für eine zwischen 1961 und 1977 errichtete [X.] mit 45 qm in einem Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen pro Hauseingang, normaler Beschaffenheit mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung zugrunde gelegt, sondern eine fiktive Wohnung mit bestimmten Abschlägen, um dem angemessenen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden [X.] Rechnung zu tragen. Diese Abschläge führten nach der Berechnung des [X.] für das Jahr 2008 zu einer abstrakt angemessenen [X.] pro Quadratmeter von 6,46 Euro und für das [X.] von 6,78 Euro. Dass es Wohnungen zu diesen abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen [X.] [X.] in einer bestimmten Häufigkeit gab, ist vom [X.] nicht festgestellt worden.

Von daher kann das auf die Anmietbarkeit solcher Wohnungen abzielende Revisionsvorbringen der Klägerin und die Entscheidung, ob durch dieses die obige Tatsachenvermutung (vgl Meyer-Ladewig/[X.]/[X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 128 Rd[X.] 9 ff) erschüttert wird, dahingestellt bleiben, zumal es sich im Wesentlichen um neuen, im Revisionsverfahren unzulässigen Tatsachenvortrag handelt (vgl nur § 163 [X.]G). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens nach Art 6 [X.], weil sie die Nichtexistenz angemessener Wohnungen habe beweisen sollen. Derartiges wird von der Klägerin nicht verlangt, sondern nur eine Erschütterung des oben dargestellten Anscheinsbeweises (vgl zum Beweis negativer Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale: [X.] in [X.], ZPO, 28. Aufl 2010, Vor § 284 Rd[X.] 24 und Laumen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl 2011, § 286 Rd[X.] 64).

c) Gründe, warum die Klägerin über den abgelaufenen Sechs-Monats-[X.]raum des § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte (oben a), wenn eine solche Wohnung auch hätte angemietet werden können (oben b), sind nicht zu erkennen.

Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Der Ablauf der [X.] ergibt sich aus dem Leistungsbezug der Klägerin seit dem 1.1.2005 und dem vorliegend umstrittenen [X.]raum vom [X.] bis 31.3.2009. Durch Schreiben des [X.]n vom [X.] und [X.] ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Unter dem 17.7.2007 haben die Beteiligten sogar eine Vereinbarung zur Senkung der unangemessenen Miete geschlossen, in der sich die Klägerin bereit erklärte, ab Oktober 2007 die überhöhten Kosten als Eigenanteil zu übernehmen.

Gründe, warum der Klägerin eine Kostensenkung durch Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, hat das [X.] nicht festgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, der Klägerin sei ein Umzug im [X.] Stadt [X.] möglich und zumutbar, insbesondere ständen diesem keine gesundheitlichen Gründe entgegen.

Einem Umzug entgegenstehende Gründe, wie eine Behinderung oder die Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind (vgl § 22b Abs 3 Satz 2 [X.]B II idF des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes - [X.] 2011, 453; ähnlich schon B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9 , jeweils Rd[X.] 33 ff; B[X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 27 Rd[X.] 33), liegen nach den Feststellungen des [X.] bei der Klägerin nicht vor. Der Verweis der Klägerin auf ihr Alter, ihren möglichen baldigen Renteneintritt und ihre "Lebensleistung" beinhaltet keine Gründe, die eine Ausnahme und insbesondere die von der Klägerin begehrte Erhöhung ihrer Wohnfläche um 15 qm zu rechtfertigen vermögen.

Soweit die Klägerin ausführt, bei einem Umzug müsse sie ihr [X.]s Umfeld aufgeben, weil es nicht möglich sei, in dem von ihr bewohnten Stadtteil zu dem von dem [X.]n angegebenen Preis eine Wohnung anzumieten, ist zu bedenken, dass jeder Umzug in gewissem Maße mit einer Veränderung des [X.] Umfeldes einhergeht und dies eine normale Folge ist, die sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt. Das "Aufrechterhalten des [X.] Umfeldes", eine "affektive Bindung" an einen bestimmten Stadtteil oder ein Alter von zB 56 Jahren stehen einem Umzug nicht entgegen (B[X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 27 Rd[X.] 33).

Die Ausführungen der Klägerin zu einem angeblichen Gemeinderatsbeschluss hinsichtlich der Berücksichtigung der [X.] bei älteren Menschen sind neuer, im Revisionsverfahren unzulässiger Tatsachenvortrag (vgl nur § 163 [X.]G).

Aus der in dieses Verfahren eingeführten Begründung in dem noch anhängigen Revisionsverfahren [X.] [X.]/10 R und die Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] vom [X.] (- 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 125, 175) folgt nichts Anderes, weil es keinen festgestellten individuellen Grund in der Person der Klägerin gibt, aus dem eine andere Bemessung der Leistung für die Unterkunft folgt oder der einer Kostensenkung nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II entgegensteht.

2. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Leistung für die Heizung im streitigen [X.]raum von 31,17 Euro monatlich (Heizkosten und [X.] von 37,50 Euro abzüglich einer Pauschale für die Warmwasserbereitung von 6,33 Euro).

Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der für die Unterkunft zu erfolgen, sondern auch nach eigenen Regeln: Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels anderer Zahlen - so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen [X.] liegen (B[X.] vom [X.] AS 36/08 R - B[X.]E 104, 41 = [X.]-4200 § 22 [X.] 23; B[X.] vom [X.] AS 33/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 25; B[X.] vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 26 Rd[X.] 23 ff). [X.] ist jedoch bei einer Warmwasserbereitung über die Heizung der Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist (vgl nur B[X.] vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - B[X.]E 100, 94 = [X.]-4200 § 22 [X.] 5).

Als von der Klägerin tatsächlich zu zahlende Heizkosten- und [X.] hat das [X.] 37,50 Euro monatlich festgestellt. Deren Angemessenheit ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Jahresbetrag dieser Pauschale inklusiv der Kosten der Warmwasserbereitung (37,50 x 12 = 450) unter dem jeweils niedrigsten Grenzbetrag der bundesweiten Heizspiegel für die Abrechnungsjahre 2008 (14,60 Euro/qm x 45 qm = 657 Euro) und 2009 (12,10 Euro/qm x 45 qm = 544,50 Euro) liegt.

Von diesen 37,50 Euro sind 6,33 Euro für die Warmwasserbereitung abzuziehen und nicht 6,63 Euro, wie das [X.] ebenso wie der [X.] ohne Herleitung dieses Betrags angenommen haben. In dem schon genannten Urteil des B[X.] vom 27.2.2008, auf das sich das [X.] bezieht, wird kein anzurechnender Betrag für die Warmwasserbereitung bei einer Regelleistung von 351 Euro genannt, wie sie vorliegend an die Klägerin gezahlt wurde. Nach der Berechnung in dem Urteil des B[X.] ist bei einer Regelleistung von 347 Euro eine Pauschale von 6,26 Euro zugrunde zu legen (vgl die Tabelle in Rd[X.] 25). Zum hier maßgeblichen [X.]raum ab [X.] war die Regelleistung von 347 Euro auf 351 Euro erhöht worden, also um ca 1,15 %. Übertragen auf die Pauschale von 6,26 Euro sind 1,15 % 7,2 Cent, sodass die für die Warmwasserbereitung von der Regelleistung abzuziehende Pauschale mit (6,26 plus 0,07 =) 6,33 Euro zu errechnen ist (ebenso [X.]/[X.], [X.]b 2010, 331, 335).

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 106/10 R

13.04.2011

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 10. Juli 2009, Az: S 18 AS 3993/08, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 21.12.2008, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 21.12.2008, § 558d BGB, § 95 SGG, § 19 Abs 1 SGB 2 vom 24.03.2011

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.04.2011, Az. B 14 AS 106/10 R (REWIS RS 2011, 7559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7559

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