Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2018, Az. 9 AZR 578/17

9. Senat | REWIS RS 2018, 9505

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) SCHADENSERSATZ URLAUB URLAUBSANSPRUCH

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Gegenstand

Rundung von bruchteiligen Urlaubstagen


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2017 - 3 Sa 826/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Im Revisionsverfahren verlangt die Klägerin von der [X.], ihr Schadensersatz in Form von [X.] für 0,15 Arbeitstage Urlaub aus dem [X.] zu leisten.

2

Die Beklagte beschäftigt die Klägerin seit dem 21. Juni 2010 als Fluggastkontrolleurin im Schichtdienst am [X.] Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 4. September 2013 ([X.]) Anwendung. Der [X.] enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 17 Urlaub

        

(1)     

Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das [X.] ([X.]) in seiner jeweiligen geltenden Fassung.

        

(2)     

Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der [X.] verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt je Kalenderjahr

                 

…       

                 

mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren

30 Arbeitstage.

                 

Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs.

                 

Für im Jahres-/Monatsschichtplan arbeitende Beschäftigte sind Urlaubstage die im Schichtplan regelmäßig ausgewiesenen Arbeitstage. Keine Urlaubstage im Sinne dieser Regelung sind die im Schichtsystem ausgewiesenen freien Tage.

                 

Die Umrechnung des Urlaubs erfolgt nach folgender Regel.

                 

Urlaubstage Fünftagewoche x Jahresarbeitstage

                 

260     

        

…“    

        

3

Die Beklagte gewährte der Klägerin für das [X.], in dem die Klägerin an 244 Arbeitstagen tätig war, an insgesamt 28 Arbeitstagen Urlaub.

4

Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, sie habe für das Jahr 2016 einen Anspruch auf 28,15 Arbeitstage Urlaub gehabt. Dieser sei im Umfang von 0,15 Arbeitstagen verfallen, da die Beklagte sich geweigert habe, ihr mehr als 28 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihr in Erfüllung ihres Urlaubsanspruchs für das [X.] weitere 0,15 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.

6

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage ua. mit der Begründung beantragt, Urlaubsansprüche, die sich auf einen Bruchteil von weniger als 0,5 beliefen, seien auf volle Arbeitstage abzurunden.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage ua. hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten [X.]sanspruchs für das [X.] stattgegeben. Mit der vom Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte diesbezüglich die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Hinsichtlich des [X.]sanspruchs für das [X.] im Umfang von 0,15 Arbeitstagen hat das [X.] das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Klägerin zu Recht abgeändert und der Klage insoweit stattgegeben.

9

I. Die Klage ist in diesem Umfang zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf [X.] zu (§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB). Der Urlaubsanspruch der Klägerin für das [X.] betrug jedenfalls 28,15 Arbeitstage. Eine Abrundung des Anspruchs auf 28 Arbeitstage kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat den Anspruch durch die Gewährung von Urlaub an 28 Arbeitstagen teilweise erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Der [X.] im Umfang von jedenfalls 0,15 Arbeitstagen ging spätestens mit Ablauf des 31. März 2017 unter (§ 7 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 [X.]). Da sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Urlaubsgewährung im Verzug befand (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), hat sie der Klägerin Schadensersatz in Form von [X.] zu leisten.

1. Der Umfang des der Klägerin zustehenden Urlaubs richtet sich nach § 17 Abs. 2 [X.]. Gemäß § 17 Abs. 2 Unterabs. 4 [X.] ist der in § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] für in der Fünftagewoche beschäftigte Arbeitnehmer tarifierte Urlaub - hier 30 Arbeitstage - für Arbeitnehmer, die wie die Klägerin Schichtarbeit leisten, nach der Formel

        

Urlaubstage Fünftagewoche x Jahresarbeitstage

        

260     

umzurechnen. Auf der Grundlage von 244 Arbeitstagen ergibt sich danach für das [X.] ein Urlaubsanspruch im Umfang von jedenfalls 28,15 Arbeitstagen.

2. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin nicht auf 28 Arbeitstage abzurunden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ohne eine gesonderte Rundungsvorschrift eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen nicht in Betracht (vgl. zuletzt [X.] 23. Januar 2018 - 9 [X.] - Rn. 30 ff.).

a) Weder das [X.] noch der [X.] enthalten eine solche Rundungsregelung. Soweit die Beklagte für die Auslegung des [X.] in erster Linie auf [X.] abstellt, sind diese nicht maßgebend, da sie im Wortlaut der Tarifvorschrift keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. zu den für die Auslegung eines Tarifvertrags geltenden Grundsätzen [X.] 12. August 2015 - 7 [X.] - Rn. 16).

b) Eine ergänzende Tarifauslegung, wie sie die Beklagte hilfsweise für angezeigt erachtet, scheidet mangels Tariflücke aus (vgl. zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Tarifauslegung [X.] 15. Dezember 2009 - 9 [X.] 795/08 - Rn. 44). § 17 Abs. 1 [X.] verweist für sämtliche Regelungsbereiche, für die die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 2 bis Abs. 4 [X.] keine eigenständige Tarifregelung geschaffen haben, auf die Vorschriften des [X.]. Dieses enthält abgesehen von der vorliegend nicht einschlägigen Vorschrift des § 5 Abs. 2 [X.] keine Rundungsvorschriften. Soweit die Beklagte auf eine Kommentierung des [X.] durch die Tarifvertragsparteien verweist, verkennt sie, dass die Kommentierung eines Tarifvertrags nicht Bestandteil der kommentierten Tarifregelung ist.

II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Brühler    

        

    Weber    

        

    [X.]    

        

        

        

    Frank    

        

    Neumann-Redlin    

                 

Meta

9 AZR 578/17

08.05.2018

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 30. Mai 2016, Az: 15 Ca 569/16, Urteil

§ 1 TVG, BUrlG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2018, Az. 9 AZR 578/17 (REWIS RS 2018, 9505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9505


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 AZR 578/17

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 578/17, 08.05.2018.


Az. 15 Ca 569/16

Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 569/16, 30.05.2016.


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