Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.02.2017, Az. 9 AZR 386/16

9. Senat | REWIS RS 2017, 15680

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Gegenstand

Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristenregime


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2016 - 1 [X.]/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Ersatzurlaubsanspruch des Klägers.

2

Der Kläger ist bei der [X.], einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, seit dem 1. August 2007 beschäftigt. Zuletzt war er mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden im Rahmen einer Fünftagewoche tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des [X.] vom 20. Juli 2005 ([X.]) Anwendung. Darin heißt es auszugsweise:

        

§ 16 

        

Grundsätze der Urlaubsgewährung

        

1.    

Jeder Beschäftigte hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

        

2.    

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

        

…       

        

§ 17   

        

Berechnung der Urlaubsdauer

        

1.    

[X.] beträgt bei zwölfmonatiger ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betrieb für Beschäftigte 30 Arbeitstage.

        

…       

        
        

§ 22   

        

Erlöschen des Urlaubsanspruchs

        

[X.]sanspruch erlischt nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde, oder dass der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. In diesem Falle ist der Urlaub bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Urlaubsjahres in Anspruch zu nehmen.“

3

[X.] erhielt der Kläger 24 Arbeitstage Urlaub von den ihm nach dem [X.] zustehenden 30 Urlaubstagen. Vom 23. Dezember 2013 bis zum 28. März 2014 war er arbeitsunfähig krank. Die Beklagte wies in der Entgeltabrechnung für den Monat April 2014 den nicht gewährten tariflichen [X.] aus dem [X.] nicht mehr aus. Der Kläger machte diesen Urlaub mit einem Schreiben vom 8. Juli 2014 erfolglos geltend.

4

Der Kläger hat zuletzt die Auffassung vertreten, dass ihm aus dem [X.] noch ein tariflicher [X.] von vier Arbeitstagen zustehe. Dieser sei nicht mit Ablauf des 31. März 2014 verfallen. § 22 [X.] enthalte kein eigenständiges, von § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] abweichendes Fristenregime. Entscheidend für die Annahme eines Gleichlaufs zwischen gesetzlicher und tariflicher Regelung sei, dass die Tarifvertragsparteien das Fristenregime des [X.] unverändert gelassen und lediglich die Gründe für die Übertragung von Urlaub modifiziert hätten.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass er gegenüber der [X.] einen Anspruch auf Gewährung von tariflichem [X.] aus dem [X.] iHv. weiteren vier Arbeitstagen hat.

6

Zu ihrem Klageabweisungsantrag hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien hätten sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eine eigenständige Regelung getroffen. Der restliche tarifliche [X.]sanspruch sei deshalb mit Ablauf des 31. März 2014 verfallen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist nicht begründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

9

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass ihm gegen die Beklagte ein aus dem [X.] resultierender [X.]sanspruch zusteht (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (grdl. [X.] 12. April 2011 - 9 [X.] - Rn. 11 bis 15, [X.]E 137, 328).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf [X.] von vier Tagen gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB. Der noch im Streit stehende tarifliche [X.] des [X.] aus dem [X.] ist aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2014 gemäß § 22 [X.] verfallen, bevor Verzug hätte eintreten können. Der [X.] enthält ein eigenständiges, vom [X.] abweichendes Fristenregime, nach dem der tarifliche Urlaub auch bei fortbestehender Krankheit drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt.

1. Der [X.] findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) Anwendung.

2. Dem Untergang der noch streitgegenständlichen vier Arbeitstage des tariflichen [X.]s mit Ablauf des 31. März 2014 steht die bis zum 28. März 2014 andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des [X.] nicht entgegen.

a) Der aus dem [X.] stammende Urlaub hätte - soweit es den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft - unbeschadet des Umstands, dass der Übertragungszeitraum grundsätzlich am 31. März 2014 endete (§ 7 Abs. 3 Satz 3 [X.], § 22 [X.]), fortbestanden. Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie, [X.]. [X.] L 299 vom 18. November 2003 S. 9) ist § 7 Abs. 3 [X.] unionsrechtskonform dahin gehend auszulegen, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist (grdl. [X.] 7. August 2012 - 9 [X.] - Rn. 23 ff., [X.]E 142, 371). Unterläge der tarifliche [X.] dem gesetzlichen Fristenregime, wäre der noch streitgegenständliche tarifliche Resturlaub aus dem [X.] nicht mit Ablauf des 31. März 2014 erloschen. Der Kläger war vom 23. Dezember 2013 bis zum 28. März 2014 arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsgericht hat die Klage iHv. zwei Tagen des tariflichen [X.]s, die der Kläger vor seiner Erkrankung im Urlaubsjahr bzw. nach seiner Genesung im Übertragungszeitraum nicht rechtzeitig verlangt hat, rechtskräftig abgewiesen. Der verbleibende, in der Revisionsinstanz noch zur Entscheidung anfallende tarifliche [X.] von vier Tagen wäre über den 31. März 2014 hinaus erhalten geblieben und unterläge dem für das Urlaubsjahr 2014 geltenden Fristenregime (vgl. [X.] 7. August 2012 - 9 [X.] - Rn. 34, aaO).

b) Tarifvertragsparteien können jedoch Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] begründeten Anspruch auf [X.] von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. [X.] 3. Mai 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 34 ff. [X.]; [X.] 15. Dezember 2015 - 9 [X.] - Rn. 13; 12. April 2011 - 9 [X.] - Rn. 21, [X.]E 137, 328). Diese Befugnis schließt die Befristung des tariflichen [X.]s ein ([X.] 15. Dezember 2015 - 9 [X.] - aaO; 7. August 2012 - 9 [X.] - Rn. 18, [X.]E 143, 1).

c) Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen [X.] einem eigenen, von dem des gesetzlichen Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen [X.] auszugehen. Ein Gleichlauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem [X.] unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom [X.] abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben ([X.] 15. Dezember 2015 - 9 [X.] - Rn. 14; 22. Mai 2012 - 9 [X.] - Rn. 12). Dies ist zB dann der Fall, wenn der Tarifvertrag auf eine Übertragungsanordnung verzichtet und der Urlaub ohne besondere Gründe und ohne die Notwendigkeit einer Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht werden kann (vgl. [X.] 15. Dezember 2015 - 9 [X.] - Rn. 16 f.). Ein eigenständiges Fristenregime ist auch dann anzunehmen, wenn der Tarifvertrag zwar nicht auf die Übertragung, aber auf das Vorliegen von [X.] verzichtet (anders noch [X.] 12. April 2011 - 9 [X.] - Rn. 29 ff., [X.]E 137, 328). Ein Verzicht auf die Übertragungsvoraussetzungen hat dieselben Auswirkungen wie ein Verzicht auf die Übertragungsnotwendigkeit. Der Urlaubsanspruch kann in beiden Fällen - abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] - erstmals mit Ablauf des 31. März des Folgejahres erlöschen. Dies bewirkt eine Lösung vom Fristenregime des [X.]. Entsprechendes gilt für eine Modifizierung der gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen. Die Übertragungsvoraussetzungen und das Fristenregime stehen notwendigerweise in einem inneren Zusammenhang. Abweichungen von den gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen führen in den davon betroffenen Fallkonstellationen zu einer Verschiebung des [X.] und damit zu einer eigenständigen Fristenregelung.

d) Daran gemessen haben die Tarifvertragsparteien des [X.] den tariflichen (Mehr-)Urlaub einem eigenständigen, vom [X.] abweichenden Regelungsregime unterstellt.

aa) Nach dem Wortlaut des § 22 [X.] erlischt der Urlaubsanspruch nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde oder der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. In diesem Fall ist der Urlaub bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Urlaubsjahres in Anspruch zu nehmen. Damit haben sich die Tarifvertragsparteien hinreichend deutlich vom Regelungsregime des § 7 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 [X.] gelöst und ihren Willen verdeutlicht, dass der Urlaub, der wegen Krankheit nicht bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen wird, erlischt.

(1) § 22 [X.] enthält zunächst eine wesentliche Abweichung von § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Nach der gesetzlichen Regelung wird der bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres nicht genommene Urlaub nur dann in das Folgejahr übertragen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Hat der Arbeitnehmer dagegen vom Arbeitgeber rechtzeitig Urlaub verlangt und dieser ihn im Kalenderjahr nicht gewährt, obwohl dies möglich gewesen wäre, verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch. Der so im [X.] verfallene Urlaubsanspruch wandelt sich in einen auf Gewährung von [X.] als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB um (vgl. [X.] 3. Juni 2014 - 9 [X.] - Rn. 10 [X.]). Die tarifliche Regelung in § 22 [X.] modifiziert diese gesetzlichen Bestimmungen zur Befristung und Übertragung sowie zum Verfall des Urlaubsanspruchs.

(a) Seinem Wortlaut nach verzichtet § 22 Satz 1 [X.] auf die Dringlichkeit der betrieblichen Gründe. Ob die Übertragung des Urlaubsanspruchs in das Folgejahr dadurch für aus der betrieblichen Sphäre stammende Gründe erleichtert werden soll, muss der [X.] nicht entscheiden.

(b) Jedenfalls schließt § 22 [X.] abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] den Verfall des vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten, ihm aber nicht gewährten Urlaubs sowie das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs aus und ordnet dessen Übertragung in das Folgejahr an. Die tarifliche Bestimmung weitet damit das Fristenregime auf die Fälle des [X.]sanspruchs aus.

(c) Schließlich beschränkt § 22 [X.] die Übertragung des Urlaubs, der aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht gewährt und genommen werden kann, allein auf Krankheitsfälle. Diese Modifizierung der Übertragungsgründe wirkt sich unmittelbar auf das Fristenregime aus. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm und dem dadurch zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien soll die Beschränkung der Übertragung von Urlaub, der aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen im Urlaubsjahr nicht genommen werden konnte, auf Krankheitsfälle zu einem Erlöschen des Urlaubsanspruchs mit Ablauf des 31. Dezember des Urlaubsjahres führen, wenn sonstige - nicht in Zusammenhang mit einer Erkrankung stehende - personenbedingte Gründe vorliegen (zB Haft des Arbeitnehmers). Die Tarifnorm differenziert mithin innerhalb der personenbedingten Gründe iSd. § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] zwischen Verhinderungen aus Krankheitsgründen und sonstigen Gründen und trifft insoweit unterschiedliche Regelungen zur Befristung und Übertragung sowie zum Verfall des Urlaubsanspruchs.

(2) Der Annahme eines Gleichlaufs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem [X.] steht aber auch der klare Wortlaut des § 22 [X.] entgegen. Die Tarifvertragsparteien haben in § 22 [X.] unmissverständlich angeordnet, dass der Urlaubsanspruch bei (andauernder) Erkrankung spätestens mit Ablauf des 31. März des Folgejahres untergehen soll. Diesem deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen der Tarifvertragsparteien widerspricht eine Auslegung, der zufolge der tarifliche Urlaub dem Fristenregime des gesetzlichen Urlaubsanspruchs unterliegt, der aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 [X.] erst 15 Monate nach Ablauf der Urlaubsjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war (vgl. [X.] 7. August 2012 - 9 [X.] - Rn. 32, [X.]E 142, 371). Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des [X.] das Risiko trägt, dass der Anspruch auf tariflichen [X.] infolge Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar ist.

bb) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die eigenständige Tarifregelung im Hinblick auf den gesetzlichen Mindesturlaub krankheitsbedingt arbeitsunfähiger Arbeitnehmer unwirksam ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 1 [X.] iVm. § 134 BGB). Für den vom gesetzlichen Mindesturlaub abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer, den tariflichen [X.], bleibt sie wirksam (vgl. [X.] 19. Januar 2016 - 9 [X.] - Rn. 19; 12. November 2013 - 9 [X.] - Rn. 13).

e) Der Kläger hat seinen streitgegenständlichen [X.] aus dem [X.] erst im Juli 2014 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war der Urlaub gemäß § 22 [X.] bereits verfallen. Ein [X.]sanspruch aus Verzug konnte nicht entstehen.

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler     

        

    Krasshöfer    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Frank     

        

    Neumann-Redlin    

                 

Meta

9 AZR 386/16

14.02.2017

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Neunkirchen, 23. April 2015, Az: 3 Ca 1031/14, Urteil

§ 1 TVG, § 7 Abs 3 S 2 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 1 BUrlG, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, § 7 Abs 3 S 1 BUrlG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.02.2017, Az. 9 AZR 386/16 (REWIS RS 2017, 15680)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 2221 REWIS RS 2017, 15680

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

7 Sa 404/17

7 Sa 448/18

7 Sa 857/21

5 Sa 824/21

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