Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2015, Az. 9 AZR 747/14

9. Senat | REWIS RS 2015, 695

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Gegenstand

Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristenregime


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2014 - 6 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen [X.] der Klägerin.

2

Die Klägerin ist bei der [X.], einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, seit dem 1. August 1985 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der [X.] Metall- und Elektroindustrie vom 1. Dezember 1973 idF vom 24. Mai 2002 ([X.]) kraft Nachwirkung Anwendung. Die Beklagte ist vor dem [X.]nkrafttreten des nachfolgenden Manteltarifvertrags im Jahre 2008 in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung beim Arbeitgeberverband gewechselt. § 25 Abschn. A des [X.] lautete auszugsweise:

        

„1.     

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem [X.] widersprechende Arbeit leisten.

        

2.    

([X.]) Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

                 

…       

        

3.    

([X.]) [X.] dient der Erholung und Erhaltung der Arbeitskraft. Bei einem Urlaubsanspruch von mindestens 15 Arbeitstagen soll bei Urlaubsteilung einer der [X.] mindestens 10 aufeinanderfolgende Arbeitstage umfassen. Davon kann abgewichen werden, wenn das [X.]nteresse des Arbeitnehmers oder die Belange des Betriebes dies erforderlich machen.

                 

([X.][X.]) Die [X.] wird vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat aufgestellt.

                 

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter [X.] Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

                 

…       

        

7.    

[X.] erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde.

                 

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Dies gilt nicht für den Teil des [X.], der den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigt, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden aus einem Grunde entlassen worden ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat und in diesen Fällen eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt.

        

…       

        
        

Anmerkung zu § 25 Abschn. [X.]. 7

                 

Zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Frage, ob ein Urlaub erfolglos geltend gemacht worden ist, empfiehlt sich die schriftliche Geltendmachung. Endtermin hierfür ist der 31. März.

                 

Eine Abgeltung des Urlaubs ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Der [X.] für den tariflichen Anteil des Urlaubs entfällt jedoch, wenn eine grobe Verletzung der Treuepflicht vorliegt. [X.] ist der Arbeitgeber.

                 

Beim Tode eines Arbeitnehmers besteht kein Anspruch der Erben auf Abgeltung des noch nicht eingebrachten Urlaubs. [X.]sanspruch ist höchstpersönlich und damit nicht übertragbar und vererblich.“

3

Die Klägerin war vom 19. Juli 2011 bis zum 30. April 2012 arbeitsunfähig krank. [X.]n dem sog. „[X.]“ für den Monat April 2012 ist ein offener Urlaubsanspruch von 54 Arbeitstagen ausgewiesen. Am 7. Mai 2012 hatte die Klägerin einen Tag Erholungsurlaub. [X.]m „[X.]“ für den Monat Mai 2012 ist ein am Monatsende noch offener Urlaubsanspruch von nur noch 43 Tagen ausgewiesen. Die Entgeltabrechnung für den Monat Mai 2012 weist unter „[X.]“ für den Zeitraum „01.2011 - 03.2013“ einen Rest von „13,0“ aus.

4

Mit ihrer am 10. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, ihrem Stundenkonto zehn Urlaubstage gutzuschreiben. Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Urlaubsansprüche mit Ausnahme des im Mai in Anspruch genommenen [X.] zu Unrecht auf nur noch 43 offene Urlaubstage gekürzt. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 hat die Klägerin ihren Klageantrag dahin gehend geändert, dass sie die Feststellung begehrt hat, dass ihr am Stichtag 31. Mai 2013 noch Urlaubsansprüche iHv. 53 Tagen zustanden.

5

Die Klägerin hat vor dem [X.] zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass ihr noch zehn Tage [X.] aus 2012 zu gewähren sind.

6

Zu ihrem Klageabweisungsantrag hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien hätten sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eine eigenständige Regelung getroffen. Daher sei der tarifliche Mehrurlaubsanspruch am 31. März 2013 trotz der fortbestehenden Erkrankung der Klägerin verfallen. [X.]m Übrigen hat sich die Beklagte auf die tariflichen Ausschlussfristen berufen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]n der Verhandlung vor dem [X.] hat die Klägerin eine Kopie des Geltendmachungsschreibens der [X.] [X.]G Metall vom 5. November 2012 vorgelegt. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren vor dem [X.] zuletzt gestellten Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

9

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass ihr gegen die Beklagte ein aus dem [X.] resultierender (Ersatz-)Urlaubsanspruch zusteht (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (grundlegend [X.] 12. April 2011 - 9 [X.] - Rn. 13 bis 15, [X.]E 137, 328). Das [X.] hat die Änderung des Antrags als sachdienlich angesehen. Entsprechend § 268 ZPO ist der [X.] hieran gebunden ([X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 263 Rn. 16a).

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf [X.] von zehn Tagen gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB. Der tarifliche [X.] der Klägerin aus dem [X.] war während ihrer Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2012 gemäß § 25 Abschn. [X.]. 7 Satz 1 [X.] verfallen, bevor Verzug hätte eintreten können. Der [X.] enthält ein eigenständiges, vom [X.] abweichendes Fristenregime, nach dem der tarifliche Urlaub auch bei fortbestehender Krankheit drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt.

1. Der [X.] wirkt nach dem Wechsel der [X.] in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung beim Arbeitgeberverband und dem [X.] eines Nachfolgetarifvertrags zwischen den Parteien gemäß § 4 Abs. 5 [X.] nach (vgl. [X.] in Henssler/Moll/[X.] Der Tarifvertrag Teil 2 Rn. 172 [X.]). Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

2. Dem Untergang des tariflichen [X.] am 31. März 2012 steht die bis zum 30. April 2012 andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht entgegen.

a) Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ([X.] vom 18. November 2003 S. 9) gewährleisteten und von §§ 13 Abs. 1 [X.] begründeten Anspruch auf [X.] von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. [X.] 3. Mai 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 34 ff. [X.]; [X.] 12. April 2011 - 9 [X.]  - Rn. 21, [X.]E 137, 328 ). Diese Befugnis schließt die Befristung des [X.] ein ([X.] 7. August 2012 - 9 [X.] - Rn. 18, [X.]E 143, 1). Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben von dieser Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht.

b) Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen [X.] einem eigenen, von dem des gesetzlichen Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen [X.] auszugehen. Ein Gleichlauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem [X.] unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom [X.] abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben ([X.] 22. Mai 2012 - 9 [X.] - Rn. 12 ).

c) Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben den tariflichen [X.] einem eigenständigen, vom [X.] abweichenden Fristenregime unterstellt.

aa) Der [X.] entsprach dem Manteltarifvertrag für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 idF vom 16. März 2009, der Gegenstand des Urteils des [X.]s vom 17. November 2015 (- 9 [X.] -) war. Der [X.] hat zu diesem Manteltarifvertrag für die chemische Industrie entschieden, dass er ein eigenständiges, vom [X.] abweichendes Fristenregime regelt ([X.] 17. November 2015 - 9 [X.] - Rn. 27 f.). Gleiches gilt für den [X.].

bb) Nach dem Wortlaut des § 25 Abschn. [X.]. 7 Satz 1 [X.] erlischt der Anspruch auf Urlaub, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres erfolglos geltend gemacht worden ist. Damit wird der Wille der Tarifvertragsparteien deutlich, der Arbeitnehmer könne seinen Urlaub ohne besondere Gründe und ohne die Notwendigkeit der Übertragung vom 1. Januar eines Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres geltend machen. Diese [X.] wird durch die Anmerkung zu § 25 Abschn. [X.]. 7 [X.] bestätigt. Das ist eine wesentliche Abweichung von § 7 Abs. 3 Satz 1 bis 3 [X.]. Nach dessen Regime geht der nicht genommene Urlaub grundsätzlich am 31. Dezember des Urlaubsjahres unter und wird nur bei Vorliegen der gesetzlichen Übertragungsgründe bis zum 31. März des Folgejahres übertragen. Damit unterscheidet sich die tarifliche Regelung von der des [X.] insoweit, als der Urlaubsanspruch ohne Übertragungsnotwendigkeit - und damit auch ohne Übertragungsvoraussetzungen - zumindest bis zum 31. März des Folgejahres besteht und genommen werden kann. Insofern unterscheidet sich die tarifliche Regelung des [X.] von jener tariflichen Regelung, bei der der [X.] einen Gleichlauf zwischen [X.] und [X.] angenommen hat, weil der Tarifvertrag nicht auf eine Übertragung, sondern ausschließlich auf das Vorliegen von [X.] verzichtet hat ([X.] 12. April 2011 - 9 [X.] - Rn. 29 ff., [X.]E 137, 328).

d) Es ist weder festgestellt noch behauptet, dass die Klägerin ihren Urlaubsanspruch aus 2011 vor dem 31. März 2012 geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Geltendmachung iSd. § 25 Abschn. [X.]. 7 Satz 1 [X.] überhaupt während der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin möglich gewesen wäre. Ebenso wenig muss die vom [X.] erörterte Frage entschieden werden, ob in dem gewerkschaftlichen Geltendmachungsschreiben oder in der Klageschrift eine Geltendmachung iSd. Tarifnorm lag.

III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Frank    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 747/14

15.12.2015

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bamberg, 23. Oktober 2013, Az: 3 Ca 1068/12, Urteil

§ 7 Abs 3 BUrlG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2015, Az. 9 AZR 747/14 (REWIS RS 2015, 695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 695

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

B 13 R 35/17 R

7 Sa 448/18

5 Sa 824/21

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