Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. 3 StR 460/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 972

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 460/03 vom 28. Oktober 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5.

wegen zu 1. und 2.: Bestechlichkeit u. a. zu 3. bis 5.: Bestechung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 23. September 2004 in der [X.]tzung am 28. Oktober 2004, an denen teilgenom-men haben: [X.] am [X.]

Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.]

[X.],

von [X.],

[X.],

[X.]

als [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.] - in der Verhandlung vom 23. September 2004 -, Staatsanwältin - in der [X.]tzung am 28. Oktober 2004 -

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 23. September 2004 -

als Verteidiger des Angeklagten [X.],

Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 23. September 2004 -

als Verteidiger des Angeklagten [X.],

Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 23. September 2004 -

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,
Justizangestellte - in der Verhandlung vom 23. September 2004 -, Justizamtsinspektor - in der [X.]tzung am 28. Oktober 2004 -

als [X.] der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt: - 4 - [X.] Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 30. Dezember 2002 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit es den Angeklagten [X.] betrifft a) hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 137-168, 183-210, 237-255, 291, 292 und 303-311 der [X.]) im [X.]; 2. soweit es den Angeklagten [X.]betrifft a) hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 8, 9 und 348 der Urteilsgründe; b) im [X.]; 3. soweit es den Angeklagten [X.] betrifft a) hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 8, 9, 183-210, 237-253, 303-311 und 348 der Urteilsgründe; b) im [X.]; 4. soweit es den Angeklagten [X.]betrifft a) hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 8, 9, 183-208 und 237-250 der Urteilsgründe; b) im [X.]; - 5 - 5. soweit es den Angeklagten [X.]. betrifft a) hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 303-311 und 348 der Urteilsgründe; b) im [X.]. I[X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das [X.] Urteil 1. soweit es ihn betrifft, bezüglich der Taten 294 und 295 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß der Angeklagte inso-weit wegen nur einer Vorteilsgewährung zu einer Einzel-geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt wird; 2. soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, bezüglich der [X.] und 295 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß dieser Angeklagte insoweit wegen nur einer [X.] zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verur-teilt wird; 3. soweit es den Angeklagten [X.]. betrifft, bezüglich der Taten 294 und 295 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß dieser Angeklagte insoweit wegen nur einer Vorteilsge-währung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. II[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.] - tel, an eine andere Strafkammer des [X.]. - 7 - [X.] Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat - jeweils unter Freispruch im übrigen - verurteilt - den Angeklagten [X.]wegen Vorteilsannahme in 117 Fällen, wegen [X.] in 9 Fällen, wegen Bestechung in 3 Fällen und wegen Untreue in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten; - den Angeklagten [X.]wegen Vorteilsannahme in 10 Fällen, wegen Bestech-lichkeit in 24 Fällen, wegen Bestechung in 2 Fällen und wegen Untreue in 100 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren; - den Angeklagten [X.] wegen Vorteilsgewährung in 78 Fällen, wegen Be-stechung in 14 Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; - den Angeklagten [X.] wegen Vorteilsgewährung in 46 Fällen, we-gen Bestechung in 8 Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue in 9 Fällen zu [X.]; - den Angeklagten [X.]. wegen Vorteilsgewährung in 17 Fällen, we-gen Bestechung in 5 Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur [X.] ausgesetzt hat. - 8 - Mit ihrer - nachträglich beschränkten - Revision rügt die Staatsanwalt-schaft bezüglich sämtlicher Angeklagter mit verschiedenen Einzelbeanstan-dungen die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte [X.]erhebt mit seiner Revision Verfahrensrügen und macht ebenfalls Verstöße gegen das ma-terielle Recht geltend. Beide Rechtsmittel sind teilweise erfolgreich, wobei die Revision der Staatsanwaltschaft in einzelnen Fällen gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten [X.]durchgreift. Darüber hinaus ist bezüglich zwei abgeurteilter Taten die Abänderung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten [X.] gemäß § 357 StPO auf die nicht revidierenden Angeklag-ten [X.]und [X.]. zu erstrecken. A. Revision der Staatsanwaltschaft [X.] Umfang des Rechtsmittels Die Staatsanwaltschaft hat mit der Revisionsbegründung sowie späteren Anschreiben vom 3. November 2003 und 13. Juli 2004 ihr Rechtsmittel bezüg-lich einer [X.]hrzahl von Einzelfällen ausdrücklich zurückgenommen. In der [X.] hat sie zur Begründung des Rechtsmittels verschiedene Gesetzesverletzungen geltend gemacht und abschließend beantragt, das an-gefochtene Urteil "im Umfang der gerügten Verletzung materiellen Rechts auf-zuheben". Dem entnimmt der Senat, daß die Staatsanwaltschaft die Revision auch hinsichtlich der [X.], für die sie das Rechtsmittel nicht ausdrücklich zu-rückgenommen hat, nur soweit durchführen will, wie die hierzu jeweils erhobe-nen Einzelrügen reichen, und daß die Begründungsschrift daher eine weitere Beschränkung der Revision enthält (vgl. Nr. 156 Abs. 2 [X.]; s. auch [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3 sowie [X.] bei [X.] NStZ-RR 2003, 6 Nr. 18 für - 9 - Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt hat). Hieraus folgt: Bezieht sich die einzelne Rüge auf eine Tat, an der mehrere der Angeklagten beteiligt waren, gilt sie nur für den Beteiligten, auf dessen Verurteilung sich der geltend gemachte Rechtsfehler ausgewirkt haben kann. Werden mit der Rüge nur Fehler der Strafzumessung geltend gemacht, ist die Revision auf den Strafausspruch beschränkt. I[X.] Die einzelnen Beanstandungen 1. Die Staatsanwaltschaft macht hinsichtlich einer [X.]hrzahl von Taten geltend, das [X.] habe die Angeklagten [X.]
und [X.]rechtsfehler-haft nur der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) statt richtigerweise der [X.] (§ 332 StGB) schuldig gesprochen; spiegelbildlich hätten die Angeklagten [X.] , [X.] und [X.].

, soweit sie in diesen Fällen als "[X.]" beteiligt gewesen seien, nicht lediglich wegen Vorteilsgewäh-rung (§ 333 StGB), sondern wegen Bestechung (§ 334 StGB) verurteilt werden müssen. Die Rüge hat weitgehend Erfolg, teilweise gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten [X.] . a) Angeklagter [X.]) Taten 137-168 (1) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte [X.]als Vorstand der Betriebskrankenkasse [X.]

(im folgenden: BKK [X.] ) der Firma "[X.]

" (im folgenden: [X.]) des Zeugen [X.] regelmäßig Aufträge im Bereich Computertechnik und Abrechnungswesen erteilt. Im Frühjahr 1997 bot der Zeuge [X.] dem Ange-klagten [X.] an, dieser könne [X.]inrechnungen an die [X.] stellen, die er - [X.]- über diese Firma begleichen werde. Durch die Zahlungen wollte sich - 10 - der Zeuge [X.]dem Angeklagten [X.] erkenntlich zeigen und sich dessen allgemeines Wohlwollen gegenüber der [X.] sichern, wodurch er sich weitere Aufträge der BKK [X.] für die [X.] erhoffte. Dies war dem Angeklagten [X.] bewußt. Zwischen Mai 1997 und Oktober 2000 erstellte dieser unter den von seiner Ehefrau gegründeten, aber von ihm geleiteten Firmen "G.

G.

U. mbH" (im [X.]: [X.]) und "[X.]

" (im folgenden: [X.]) 32 [X.]inrechnungen, auf die der Zeuge [X.]insgesamt 283.737,32 DM an die [X.] bzw. die [X.] überwies. (2) Das [X.] hat dies hinsichtlich des Angeklagten [X.] als Vorteilsannahme in 32 Fällen gemäß § 331 Abs. 1 StGB abgeurteilt. Es hat dabei auf die Taten 137-140, bei denen die Zahlungen vor dem 20. August 1997 auf den Konten der [X.] bzw. [X.] verbucht worden waren, § 331 Abs. 1 StGB in der bis zum 19. August 1997 geltenden Fassung angewandt, da dieser das mildeste Gesetz im [X.]nne des § 2 Abs. 3 StGB sei. An einer Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB) hat es sich gehindert gesehen, da es nicht festzustellen vermochte, daß den Zahlungen des Zeugen [X.] konkrete pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklagten [X.]gegenüber gestanden hätten. (3) Dies ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. (a) Das [X.] hat an die für den Tatbestand der Bestechlichkeit notwendige Verknüpfung zwischen pflichtwidriger Diensthandlung und Vorteils- zuwendung (sog. [X.]) überspannte Anforderungen gestellt und daher das Beweisergebnis vor dem Hintergrund eines unzutreffenden rechtlichen Maßstabes gewürdigt. - 11 - Der Angeklagte [X.]veranlaßte zugunsten des Zeugen [X.] die [X.], die dieser über die zwischengeschaltete Firma "[X.]. " (Taten 1-7) bzw. von seiner Firma "We. " (Taten 169, 171-173, 177, 179) der BKK [X.]

gestellt hatte, ohne daß jeweils eine entsprechende Leistung erbracht worden war (bezüglich des An-geklagten [X.] jeweils als Untreue gemäß § 266 StGB abgeurteilt). Nach Angaben des Zeugen [X.] hatte darüber hinaus auch die von ihm betriebene Firma "M. " [X.]inrechnungen bei der [X.]

eingereicht. Der Zeuge hat weiter bekundet, daß die Bezahlung der Rechnungen der [X.] und [X.] durch die [X.] auch als Gegenleistung für die Begleichung der [X.]in-rechnungen durch den Angeklagten [X.]erfolgte. Eine genaue Zuordnung vermochte er indessen nicht vorzunehmen. Das [X.] hat den Angeklagten [X.] allein wegen der [X.] der Zahlungen der Bestechlichkeit für schuldig befunden, die der Zeuge [X.] aus den Erlösen der [X.]inrechnungen der Firma "We. " absprachegemäß seinerseits auf [X.]inrechnungen leistete, die der Angeklag-te [X.] über die von ihm ebenfalls faktisch geleitete Firma "S. -B. -[X.] " an die "We. " gerichtet hatte; denn nur hier könnten die Zahlun-gen des Zeugen [X.] bestimmten pflichtwidrigen Diensthandlungen des An-geklagten [X.] zugeordnet werden. Hinsichtlich der Taten 137-168 sei eine solche Zuordnung hingegen nicht möglich. Insbesondere kämen die Taten 1-7 ([X.]inrechnungen der Firma "[X.].

") als "[X.]" nicht in Betracht, weil die Staatsanwaltschaft "den Vorwurf der Bestech-lichkeit insoweit eingestellt" habe. Zudem sei es möglich, daß die vom Zeugen [X.] über die [X.] geleisteten Zahlungen als Gegenleistung für die Anweisung anderer [X.]inrechnungen (Firma "M. ") geflossen seien, auf die sich die Anklage nicht erstrecke. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. - 12 - Im Rahmen des § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB muß die pflichtwidrige Dienst-handlung - insbesondere wenn der Amtsträger den Vorteil um eines künftigen Verhaltens wegen empfängt - in ihrer konkreten Gestalt nach Zeitpunkt, Anlaß und Ausführungsweise nicht in allen Einzelheiten feststehen. Es reicht vielmehr aus, wenn sich das Einverständnis der Beteiligten darauf bezieht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereiches oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig geworden ist oder werden soll und die einvernehmlich ins Auge gefaßte Diensthandlung nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festge-legt ist ([X.]St 32, 290, 291; 39, 45, 46 f.; [X.] NStZ 2001, 425, 426; [X.]R StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2, 3 und 4; zur Abgrenzung vgl. [X.] NStZ 1984, 24 f.; 1999, 561 f.; 2000, 319 f.). Danach ist es entgegen der Ansicht des [X.]s nicht erforderlich, daß die einzelnen Zahlungen des Zeugen [X.]jeweils als Gegenleistung einer konkreten Anweisung des An-geklagten [X.] zur Begleichung bestimmter, an die BKK [X.] gerichteter [X.]inrechnungen zugeordnet werden können. Vielmehr reicht es aus, wenn zwischen dem Angeklagten [X.]und dem Zeugen [X.]
- stillschweigend - Einverständnis darüber bestand, daß die Zahlungen vom Zeugen [X.] des-halb geleistet werden, weil der Angeklagte [X.]
allgemein für die Beglei-chung vom Zeugen [X.] eingereichter [X.]inrechnungen gesorgt hatte bzw. hierfür auch zukünftig sorgen wird. Dies liegt nach den Angaben des Zeugen [X.] vor dem Hintergrund des zwischen ihm und dem Angeklagten [X.]bestehenden korruptiven Gesamtbeziehungsgeflechts nicht fern und hätte [X.] vom [X.] in seine Prüfung miteinbezogen werden müssen. Auf dieser Grundlage stünde einer Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen Bestechlichkeit nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft in ihrer [X.] vom 19. März 2002 das Verfahren gegen den Angeklagten - 13 - [X.]"gem. § 154 StPO" eingestellt hat, soweit sich dieser Angeklagte "im Zusammenhang mit der Begleichung von [X.]inrechnungen der [X.].

wegen Bestechlichkeit" strafbar gemacht haben kann. Diese - in ihrem Regelungsgehalt ohnehin nur schwer faßbare - Verfahrensbeschrän-kung könnte im Hinblick darauf, daß die Staatsanwaltschaft in der [X.] dem Angeklagten [X.]bezüglich der Taten 137-168 Bestechlichkeit in 32 Fällen anlastet (dies ergibt sich allerdings lediglich aus der [X.], die ausschließlich § 332 StGB, nicht dagegen § 331 StGB aufführt, während die wörtliche Umschreibung des Straftatbestan-des im Anklagesatz eine pflichtwidrige Diensthandlung nicht erwähnt; das [X.] hat dies im [X.] klargestellt), nur dann und inso-weit zu einem Verfahrenshindernis führen, wenn bestimmte Zahlungen des Zeugen [X.] aufgrund entsprechender Abrede mit dem Angeklagten [X.]

ausschließlich als Gegenleistung für die Begleichung einer oder mehrerer der [X.]inrech-nungen der Firma "[X.].

" gedacht war. Derartiges hat das [X.] weder festgestellt noch in Anwendung des Zweifelssatzes unter-stellt; es liegt angesichts der zeitlichen Zusammenhänge der wechselseitigen [X.]inrechnungen auch nicht nahe. Entgegen der Ansicht des [X.]s würde eine Verurteilung des An-geklagten [X.]wegen Bestechlichkeit auch nicht daran scheitern, daß die Zahlungen des Zeugen [X.] möglicherweise - auch - als Gegenleistung für die Begleichung solcher [X.]inrechnungen flossen, deren Anweisung dem Ange-klagten in der Anklageschrift nicht als Untreue gegen die BKK [X.] ange-lastet wurde. Die pflichtwidrige Diensthandlung gehört nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit ([X.]St 47, 22, 25 m. w. N.). Auch wenn die pflichtwidrige Handlung eine Straftat darstellt, kann die Bestechlichkeit daher abgeurteilt [X.] 14 - den, ohne daß es der gleichzeitigen strafrechtlichen Ahndung der pflichtwidri-gen dienstlichen Maßnahme bedarf. (b) Das landgerichtliche Urteil leidet darüber hinaus an dem rechtlichen Mangel, daß es sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob sich der Ange-klagte [X.] hinsichtlich der Taten 137-168 jeweils deswegen der Bestech-lichkeit schuldig gemacht hat, weil die Voraussetzungen des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorlagen. Nach den Feststellungen beglich der Zeuge [X.] die [X.]in-rechnungen der [X.] und der [X.] auch deswegen, weil er sich über den An-geklagten [X.]weitere Aufträge seitens der BKK [X.] erhoffte. Dies war dem Angeklagten [X.] bewußt. Dieser übte bei der Entscheidung, bei welchem Anbieter er Leistungen für die BKK [X.]

in Auftrag gab, [X.] aus (vgl. [X.] NJW 1960, 830, 831), denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Zeuge [X.] für die von ihm angebotenen Dienstleistungen eine [X.] innehatte. Danach lag es aber nicht fern, daß der Angeklagte [X.] sich im Rahmen des korruptiven Beziehungsgeflechts mit dem Zeugen [X.] - zumindest stillschweigend - bereit gezeigt hat, sich durch die Zahlun-gen des Zeugen bei künftigen Auftragsvergaben zu dessen Gunsten beeinflus-sen zu lassen. Dies hätte das [X.] prüfen müssen. (4) Die Revision der Staatsanwaltschaft hat zu den Taten 137-168 in ge-ringem Umfang auch zugunsten des Angeklagten [X.]Erfolg (§ 301 StPO). (a) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte [X.] am 26. September 1997 und am 5. Februar 1998 je zwei Rechnungen der [X.] bzw. [X.] an die [X.] gerichtet, und es wurden auch entsprechende Zahlun-gen des Zeugen [X.] auf dem Konto der [X.] bzw. der [X.] verbucht (Taten 141 und 142 sowie 144 und 145). Danach deutet alles darauf hin, daß beide Rechnungen gleichzeitig bezahlt wurden und daher ein einheitlicher Vorteil - 15 - angenommen wurde. Das [X.] hätte daher nicht ohne weiteres zwei tatmehrheitliche Fälle nach § 331 Abs. 1 StGB annehmen dürfen, sondern [X.] müssen, ob insoweit nicht lediglich eine Tat gegeben war. (b) Dagegen hat das Urteil zu Lasten des Angeklagten [X.]

Bestand, soweit ihn das [X.] wegen der Taten 137-140 unter Anwendung des § 331 Abs. 1 StGB in der bis zum 19. August 1997 geltenden Fassung wegen Vorteilsannahme in vier Fällen verurteilt hat. Zwar hätte das [X.] auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht zu einer Verurteilung gelangen dürfen; denn im Gegensatz zu § 331 Abs. 1 StGB nF, der es genügen läßt, wenn der Amtsträger einen Vorteil allgemein für seine Dienstausübung [X.], mußte der Vorteil nach § 331 Abs. 1 StGB aF vom Amtsträger für eine Diensthandlung angenommen werden, und die insoweit vom [X.] vor-ausgesetzte konkrete Verknüpfung zwischen einer konkreten Zahlung des Zeugen [X.] und einer exakt zuordenbaren Diensthandlung des Angeklagten [X.]ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Wie bereits dargelegt (s. oben (3) (a)), hat das [X.] jedoch über-spannte Anforderungen an die [X.] zwischen [X.] und -geber gestellt. Bei zutreffender rechtlicher Bewertung läßt sich eine sol-che den fehlerfrei getroffenen Feststellungen entnehmen. Wenn der Zeuge [X.] Zahlungen leistete, weil er sich vom Angeklagten [X.]weitere Aufträge der BKK [X.] erhoffte, und der Angeklagte [X.]in Kenntnis dieses Umstandes die Zahlungen annahm, ist nach den aufgezeigten Maßstäben die erforderliche Verknüpfung zwischen der Vorteilsannahme und einer hinrei-chend konkreten Diensthandlung ausreichend belegt. Die Verurteilung des An-geklagten [X.]wegen - zumindest - Vorteilsannahme in diesen vier Fällen - 16 - läßt daher jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten erkennen. [X.]) Taten 291/292 Auch insoweit hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. (1) Nach den Feststellungen hatte die [X.] Schulungsunterlagen für die Firma "Web. GmbH" des Zeugen [X.]

zusammengestellt. Hierfür wäre allenfalls ein Honorar von 6.700 DM angemessen gewesen. [X.] kamen der Angeklagte [X.]und der Zeuge [X.]

überein, daß die [X.] der "Web. GmbH" für tatsächlich nicht erbrachte Schulungen überhöh-te Rechnungen stellen sollte. Entsprechend dieser Absprache stellte der Ange-klagte [X.] über die [X.] der "Web.

GmbH" am 23. September 1999 31.871,73 DM und am 29. Oktober 1999 22.167,60 DM in Rechnung. Der Zeuge [X.] bezahlte die Rechnungssummen, um - wie dem Angeklagten [X.]bewußt war - die Geschäftsbeziehungen zwischen seinen Firmen und der BKK [X.] langfristig zu sichern und sich das Wohlwollen des Ange-klagten [X.]zu erkaufen. (2) Das [X.] hat den Angeklagten [X.] insoweit der Vorteils-annahme in zwei Fällen schuldig gesprochen. Eine speziell auf die Taten 291/292 bezogene Beweiswürdigung zur Abgrenzung zwischen [X.] und Bestechlichkeit hat das [X.] jedoch nicht vorgenommen. Nach den zu den Taten 137-168 mitgeteilten Angaben des Zeugen [X.]kam aber auch bei den Taten 291/292 durchaus eine Verurteilung des Angeklagten [X.]

wegen Bestechlichkeit in Betracht, wobei auch hier § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht ungeprüft bleiben durfte. Insoweit wird auf obige Ausführungen unter aa) (3) (a) und (b) verwiesen. - 17 - cc) Taten 183-210 und 303-311 (1) Das [X.] hat insoweit festgestellt: Der Angeklagte [X.] trat am 1. Januar 1997 als Prokurist in die "[X.] GmbH" (im folgenden: Reha

) ein, an der der Angeklagte [X.] als [X.]er beteiligt war. Dieser war auch Ge-schäftsführer der [X.]. Am 21. März 1997 schloß der Angeklagte [X.] in Absprache mit dem Angeklagten [X.] mit dem Angeklag-ten [X.]als Vertreter der BKK [X.] einen Vertrag über die [X.] ambulanter Vorsorge und von Rehabilitationsmaßnahmen, in welchem sich die BKK [X.] zur Zahlung einer - wirtschaftlich angemessenen - [X.] von 3.850 DM je Rehafall verpflichtete. "Mitte 1997" ver-einbarte der Angeklagte [X.] sodann - wiederum in Absprache mit dem Angeklagten [X.] - mit dem Angeklagten [X.]

, daß dieser pro Pati-ent, der der "[X.]" durch die [X.]

zugewiesen werde, eine Provision von 350 DM erhalten solle. Die Angeklagten [X.] und [X.] beabsichtigten, durch die Provisionszahlungen die [X.] seitens der BKK [X.] "anzukurbeln". Dies war Gegenstand der getroffenen Absprache. Ende 1998 teilte der Angeklagte [X.] dem Angeklagten [X.]wiederum in Absprache mit dem Angeklagten [X.]

mit, daß nunmehr auch er und [X.] an der Provision partizipieren woll-ten. Diese wurde daraufhin auf 815 DM pro Patient erhöht. Der Angeklagte [X.] übermittelte dem Angeklagten [X.] die jeweiligen Zahlen der von der BKK [X.] der "[X.]
" zugewiesenen Patienten. Auf dieser Grundlage erstellte der Angeklagte [X.]zwischen dem 5. Januar 1998 und dem 30. November 1999 28 [X.]inrechnungen der [X.] bzw. [X.] an die "[X.] ", um auf diese Weise die Provisionszahlungen abzu-- 18 - wickeln. Die Rechnungen wurden von der "Reha

" beglichen (Taten 183-210). Der Angeklagte [X.] hatte seine Tätigkeit bei der "Reha

" bereits vor den letzten beiden Zahlungen beendet. Aus den Erträ-gen führte der Angeklagte [X.]nach Änderung der Absprachen die den An-geklagten [X.] und [X.] zustehenden Provisionsanteile an diese ab, wozu sich die Beteiligten wiederum eines Systems von [X.]inrechnungen bedienten. Nachdem der Angeklagten [X.]. in die "[X.] " ein-getreten war, stoppte er zunächst die Provisionszahlungen. Aufgrund einer neuen Absprache erhielt der Angeklagte [X.] dann aber von April bis [X.] als Gegenleistung für die [X.] 10.000 DM in bar, womit die Angeklagten [X.]

und [X.]. sich weiterhin das Wohlwollen des Angeklagten [X.]erhalten wollten (Taten 303-311). (2) Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen dieser Taten der Vorteilsannahme in 37 Fällen schuldig gesprochen. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht. Auch wenn das [X.] keine Anhaltspunkte dafür gefunden hat, daß in der Zuweisung von Patienten der BKK [X.]

an die "[X.]

" eine pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten [X.]liegen könnte, hätte es auf Grundlage der getroffenen Feststellungen prüfen müssen, ob § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Angeklagten [X.]

nicht deshalb Anwen-dung zu finden hat, weil die Voraussetzungen des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor-lagen. Die [X.] wurde getroffen, um die [X.] der BKK [X.] "anzukurbeln". Dies setzt voraus, daß der Angeklagte [X.] Einfluß darauf hatte, in welchem Umfang Patienten der "Reha - 19 -

" zugeteilt wurden. Dann liegt es aber nahe, daß sich der Angeklagte [X.]

bei der Annahme der Provisionen - stillschweigend - bereit gezeigt hat, sich bei künftigen [X.] bzw. hierauf gerichteten Anordnungen durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. [X.]) Taten 254-276 (1) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte [X.]

im Jahre 1993 mit dem anderweitig verfolgten [X.]. als damaligem Geschäftsführer der "Ver-lag [X.]. GmbH" (im folgenden: [X.].
GmbH) einen Vertrag über die Verlegung der Mitgliederzeitschrift der BKK [X.]

geschlossen. Nach [X.] hatte die BKK [X.] für die Zeitschrift neben einem Festpreis einen gesonderten Preis von 2.250 DM je Seite für die sog. Sonderseiten zu entrichten. Diese wurden nicht von der "[X.]. GmbH", sondern von der BKK [X.] redaktionell betreut und dienten deren individueller Darstellung ge-genüber ihren Mitgliedern. Der Preis für die Sonderseiten war wirtschaftlich angemessen und wurde seitens der "[X.]. GmbH" auch von anderen Kunden verlangt. [X.] bot [X.]. dem Angeklagten [X.]zur "Festigung der ge-schäftlichen Beziehungen" und um sich dessen allgemeines Wohlwollen zu erkaufen eine finanzielle Beteiligung an den Erlösen aus den Sonderseiten an; der Angeklagte [X.] sollte 400 DM pro abzurechnender Sonderseite erhal-ten. Dieser ging darauf ein und stellte in der Folge zwischen dem 8. April 1997 und dem 16. Dezember 2000 über die Firmen [X.] und [X.] der "[X.]. GmbH" insgesamt 23 [X.]inrechnungen in unterschiedlicher Höhe zwischen 2.320 und 8.280 DM, die der anderweitig verfolgte [X.]. jeweils beglich. Das [X.] vermochte nicht festzustellen, daß der Angeklagte [X.] als Ge-- 20 - genleistung für die Zahlungen pflichtwidrige Diensthandlungen vorgenommen hat oder vornehmen sollte. (2) Das [X.] hat den Angeklagten [X.] hierwegen der [X.] in 23 Fällen schuldig gesprochen. Die Revision der Staatsan-waltschaft führt bezüglich der Taten 254 und 255 zur Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten [X.](§ 301 StPO), ist im übrigen aber unbe-gründet. (a) Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beweis-würdigung des [X.]s, das pflichtwidrige Diensthandlungen des Ange-klagten [X.]als "Gegenleistung" für die gewährten Zahlungen nicht festzu-stellen vermochte. Soweit sie sich auf angebliche Beweisergebnisse beruft, die das [X.] nicht gewürdigt habe, entfernt sie sich von den Urteilsgründen. Damit kann sie auf die Sachbeschwerde nicht gehört werden. Verfahrensrügen hat sie hierzu nicht erhoben. Entgegen der Behauptung der Revision hat das [X.] auch nicht festgestellt, daß der Angeklagte [X.] die Zahl der Sonderseiten selbst bestimmen konnte. Die Urteilsgründe geben auch keinen Anhalt dafür, daß sich der Angeklagte [X.]gegenüber dem anderweitig ver-folgten [X.]. bereit gezeigt hätte, auf eine Erhöhung der Sonderseiten [X.]. Da der Verlagsvertrag bereits vor der [X.] geschlossen worden war und danach unverändert fortgeführt wurde, mußte sich das Land-gericht nach alledem hier auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen Bestechlichkeit über § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Betracht kommen könnte. Denn es fehlt der erforderliche Bezug zu einer auch nur in Umrissen konkretisierten künftigen Diensthandlung. (b) Aus diesem Grund kann indessen die Verurteilung des Angeklagten [X.]bezüglich der Taten 254 und 255 keinen Bestand haben (§ 301 StPO). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in diesen Fällen die [X.] 21 - gen an die "[X.]. GmbH" am 8. April bzw. 9. Juni 1997 gestellt. Wann er die entsprechenden Zahlungen des anderweitig verfolgten [X.].

empfangen hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß dies bereits vor Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes am 20. August 1997 geschah. § 331 Abs. 1 StGB aF setzte indessen noch voraus, daß der Vorteil als Gegenleistung für eine zumindest in Umrissen bestimmten Diensthandlung und nicht nur allgemein für die Dienstausübung angenommen wurde. Da es hier an einer hinreichend bestimmten Diensthandlung als Be-zugspunkt für die Annahme der Zahlungen fehlt, kommt eine Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen Vorteilsannahme in den [X.] und 255 somit nur in Betracht, wenn die Zahlungen ihm nach dem 19. August 1997 zuflossen. Die hierzu notwendigen Feststellungen sind nachzuholen. ee) Taten 237-253 (1) Im [X.] 1998 vereinbarte der Angeklagte [X.]

mit den Ange-klagten [X.]und [X.] einerseits und dem anderweitig verfolgten

[X.]als Geschäftsführer der "Klinik P. GmbH & Co. KG" (im folgenden: Klinik [X.]) andererseits, daß künftig im Rahmen eines "[X.]" Versicherte der BKK [X.] zunächst der "Klinik [X.] " zur stationären und dann der "Reha

" zur ambulanten Rehabilitation zugewiesen würden. In dem entsprechenden Vertrag mit der "Klinik P. " wurde eine - wirtschaftlich nicht überhöhte - [X.] pro Patient von 6.450 DM festgelegt. Zeitnah nach dem [X.] kamen die Angeklagten [X.], [X.]

und [X.] über-ein, daß dieser als Anerkennung für den Abschluß des "[X.]" und zur Festigung der weiteren Geschäftsbeziehungen für die Patientenzuwei-sungen eine monatliche Provision von 5.852,20 DM erhalten sollen. [X.] 22 - chend stellte der Angeklagte [X.] ab Oktober 1998 über die Firmen [X.] und [X.] 17 [X.]inrechnungen an die "[X.]

" über jeweils diesen Betrag. Aufgrund dessen erhielt der Angeklagte [X.]

zwischen Oktober 1998 und Oktober 1999 von den Angeklagten [X.] und [X.] 14 Zahlungen in dieser Höhe. Nach Ausscheiden des Angeklagten [X.]

aus der "[X.]" leistete der Angeklagte [X.] von November 1999 bis Januar 2000 drei weitere entsprechende Zahlungen. (2) Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen dieser Taten der Vorteilsannahme in 17 Fällen schuldig gesprochen. Im Ergebnis zu Recht rügt die Staatsanwaltschaft, daß sich das [X.] nicht mit der Frage aus-einandergesetzt hat, ob eine Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen [X.] über § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Betracht kommt. Zwar dringen die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft nicht durch, soweit sie die Feststellung des [X.]s angreift, die im Rahmen des "Ver-netzungsvertrages" vereinbarte [X.] sei wirtschaft-lich angemessen gewesen. Ihr abweichendes Vorbringen, die Pauschale sei um den bereits eingerechneten Provisionsanteil überhöht gewesen, so daß bereits der Abschluß des [X.], aber auch später die Patien-tenzuweisungen für sich als pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten [X.]anzusehen seien, entfernt sich von den Urteilsfeststellungen und stützt sich auf angebliche Beweisergebnisse, die den Urteilsgründen nicht entnom-men werden können. Hiermit kann die Staatsanwaltschaft auf Grundlage der Sachrüge im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Verfahrensrügen hat sie in diesem Zusammenhang nicht erhoben. Jedoch hätte sich das [X.] unter einem anderen Aspekt mit § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB befassen müssen. Die Feststellungen zu den Taten - 23 - 297/298 deuten darauf hin, daß der Angeklagte [X.]

auch nach Abschluß eines "[X.]" hinsichtlich der Zuweisung von Patienten zu dem Vertragspartner noch Entscheidungsmacht und Einfluß hatte. Denn nach [X.] des dortigen "[X.]" mit der Firma "[X.] " im Juni 1999 über "sonstige Rehabilitationsmaßnahmen" sorgte er dafür, daß [X.] der BKK [X.] zur Behandlung in die Kliniken der "[X.]
" überwiesen wurden ([X.]). Daß dem Angeklagten [X.]nach [X.] des hier in Rede stehenden "[X.]" mit der "Klinik P. " und der "[X.] " keine vergleichbaren [X.] auf die Zuweisung von Patienten zu diesen Vertragspartnern zukamen, liegt fern. Auch wenn der Abschluß des "[X.]" für sich nicht gegen Dienstpflichten verstieß, hätte sich das [X.] daher mit der sich aufdrängenden Möglichkeit befassen müssen, daß sich der Angeklagte [X.]bei Annahme der Provision gegenüber den Angeklagten [X.]

und [X.] zumindest stillschweigend bereit gezeigt hat, sich zur weiteren "Festigung der Geschäftsbeziehungen" durch die ihm gewährten Vorteile bei der von ihm steuerbaren Zuweisung von Patienten zugunsten der "Klinik [X.]" und damit auch der "Reha " beeinflussen zu lassen. b) Angeklagter [X.]) Taten 8, 9 (im Sachverhalt irrtümlich als Taten 8-12 bezeichnet) und 348 (1) Im März 1997 hatte der Angeklagte [X.]als Vorstand der [X.](im folgenden: [X.]

) mit dem Angeklag-ten [X.] als Vertreter der "Reha

" einen Vertrag über die Durchführung ambulanter Vorsorge und über Rehabilitationsmaßnahmen [X.], der eine - wirtschaftlich nicht überhöhte - Behandlungspauschale - 24 - von 3.850 DM pro Rehafall vorsah. Da jedoch die [X.]

der - finanziell angeschlagenen - "[X.]" nur zögerlich Patienten zuwies, kamen die Angeklagten [X.] , [X.]

und [X.]im [X.] 1997 überein, daß der Angeklagte [X.] für jede Patientenzuweisung der [X.] eine Provision von 400 DM erhalten solle. Dem Angeklagten [X.] war bewußt, daß die Angeklagten [X.] und S.

hierdurch die [X.] durch die [X.] ankurbeln wollten. Nachdem die Angeklagten [X.] und [X.]

dem Vermögen der "Reha

" manipulativ 98.380 DM entnommen hatten, leitete der Angeklagte [X.] hiervon in Absprache mit dem Angeklagten [X.] in [X.] zwei Teilzahlungen insgesamt 15.000 DM in bar an den Angeklagten [X.] "als Gegenleistung für die wohlwollenden [X.] weiter". Im Gegenzug setzte sich der Angeklagte [X.] für "eine verstärkte Belegung der [X.] ein, indem er für diese besonders intensiv Werbung [X.]" (Taten 8 und 9). Im April 2000 kamen die Angeklagten [X.]und [X.]

sowie der zwi-schenzeitlich in die "[X.]" eingetretene Angeklagte [X.]. überein, die [X.] aus dem [X.] wieder aufleben zu lassen. Die Angeklagten [X.] und [X.]. erhofften sich hierdurch weiterhin vermehrt [X.] durch die [X.]

, was dem "Ange-klagten [X.] deutlich erkennbar und Grundlage der Absprache zwischen den Angeklagten war". Die Angeklagten [X.] und [X.]. stellten ge-meinsam 4.000 DM bereit, die der Angeklagte [X.].

dem Angeklag-ten [X.]im Mai 2000 für die Zuweisung von zehn Patienten an die "Reha

" übergab (Tat 348). - 25 - (2) Das [X.] hat den Angeklagten [X.] auf Grundlage dieser Feststellungen der Vorteilsannahme in drei Fällen schuldig gesprochen. [X.] könne dem Angeklagten [X.]demgegenüber nicht nachgewiesen werden. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Zuweisung von Patienten an die "[X.]" für sich pflichtwidrig war. Auch habe die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich der Angeklagte [X.] in irgend-einer Weise im [X.]nne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB bereit gezeigt habe, sich bei der Ausübung seines Ermessens durch die Gewährung des finanziellen [X.] beeinflussen zu lassen. Diese Beweiswürdigung beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht; denn sie läßt wesentliche im Urteil getroffene Feststellungen außer Betracht und ist daher rechtsfehlerhaft. Wie die Erörterung des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB zeigt, geht das [X.] davon aus, daß der Angeklagte [X.]grundsätzlich Einfluß auf die Zuweisung von Versicherten der [X.]

an bestimmte medizinische Einrichtungen hatte und hierbei Ermessen im [X.]nne dieser Vor-schrift ausüben konnte. Nur unter dieser Voraussetzung macht es auch [X.]nn, daß die Angeklagten [X.]und [X.]
bzw. [X.]. zur An-kurbelung der [X.] sich zu Provisionszahlungen bereit fan-den. [X.] der Angeklagte [X.]in Kenntnis dieser Absicht der [X.] die Provisionen entgegen bzw. war die Ankurbelung der [X.] Grundlage der Provisionsabsprache (vgl. [X.]), dann deutet aber alles darauf hin, daß sich der Angeklagte [X.]bei Annahme der [X.] zumindest stillschweigend bereit zeigte, sich durch die gewährten Vorteile auch bei der künftigen Zuweisung von Patienten zugunsten der "Reha [X.]

" beeinflussen zu lassen, zumal er sich im Gegenzug tatsächlich für eine verstärkte Belegung der "[X.]" einsetzte ([X.]). Hiermit hätte sich das [X.] auseinandersetzen müssen und sich nicht auf die jeder - 26 - näheren Begründung entbehrenden Mitteilung beschränken dürfen, die Be-weisaufnahme habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzun-gen des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB erbracht (vgl. [X.]). c) Angeklagter [X.] Entsprechend obigen Ausführungen gilt: Soweit das [X.] den Angeklagten [X.] hinsichtlich der Taten 183-210, 303-311, 237-253, 8, 9 und 348 lediglich der Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) in einer Vielzahl von Fällen schuldig gesprochen hat, fehlt es jeweils an der Erörterung der sich nach den Feststellungen aufdrängenden Möglichkeit, daß sich der Angeklagte der Bestechung gemäß § 334 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat. Wegen der Einzelhei-ten wird auf obige Ausführungen zu den Angeklagten [X.]

und [X.]ver-wiesen, die spiegelbildlich für die entsprechende Strafbarkeit des Angeklagten [X.]nach § 333 Abs. 1 bzw. § 334 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB gelten. d) Angeklagter S. Beim Angeklagten [X.] hat das [X.] bezüglich der [X.]-208, 237-250, 8 und 9 eine mögliche Strafbarkeit wegen Bestechung nach § 334 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB verkannt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat daher insoweit Erfolg. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf obige Ausführungen. e) Angeklagter [X.]. - 27 - Auch bezüglich des Angeklagten [X.]. läßt das angefochtene Urteil bei den Taten 303-311 und 348 die gebotene Auseinandersetzung mit § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB vermissen. Obige Darlegungen gelten entsprechend. 2. Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, das [X.] habe die von den Angeklagten [X.], [X.], [X.] und [X.] im [X.] 131-131c begangenen Straftaten konkurrenzrechtlich unzutreffend bewer-tet, bleibt ihr Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 7. Januar 2004 dargelegten Gründen ohne Erfolg. Im Hinblick auf das [X.] sieht der Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß das kon-kurrenzrechtliche Verhältnis mehrerer in einem sachlichen Beziehungsverhält-nis zueinander stehender Straftaten regelmäßig deren Schuldgehalt nicht be-rührt (vgl. [X.] NJW 2004, 2840, 2842 m. w. N.) und der Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit daher für die Strafenbemessung im Endergebnis (§ 52 Abs. 1 oder § 53 Abs. 1 StGB) im allgemeinen keine maßgebliche Bedeutung zu-kommt. 3. Die Staatsanwaltschaft rügt, daß das [X.] in den vom Ange-klagten [X.] begangenen Taten 299, 300, 325, 328 und 340 zu Unrecht die Anwendbarkeit des Regelbeispiels des § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB für die Annahme besonders schwerer Fälle der Untreue verneint habe. Soweit sie damit die für die Tat 300 verhängte Einzelstrafe beanstandet, geht ihr Rechtsmittel schon deswegen ins Leere, weil es sich in diesem Fall nicht um eine Untreue-, sondern um eine Bestechlichkeitstat handelt (s. [X.]-82, 132 und 167-169). Bezüglich der übrigen vier Taten ist die Rüge zwar be-rechtigt (vgl. [X.] NStZ 2000, 592 f.). Jedoch sind die insoweit verhängten Einzelstrafen auch bei Berücksichtigung des Vorliegens eines weiteren Regel-beispiels für eine Untreue im besonders schweren Fall angemessen, so daß - 28 - von ihrer Aufhebung abgesehen werden kann (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO idF des [X.] vom 24. August 2004, [X.]). B. Revision des Angeklagten [X.] Die Revision des Angeklagten [X.] greift nur in geringem Umfang durch.
[X.] Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Besetzung der Strafkammer beanstandet, sind - wie der [X.] in seiner Zu-schrift vom 7. Januar 2004 zutreffend dargelegt hat - unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StGB entsprechen. I[X.] Die Sachrüge hat dagegen einen Teilerfolg.
1. Taten 294 und 295
Der Angeklagte [X.] stellte unter seiner Einzelfirma "Handelsvertre-tung [X.] " bzw. unter der "[X.]" zwischen dem 24. Februar und dem 11. November 2000 vier [X.]inrechnungen an die "F.

M. " über insgesamt 46.941 DM, die der Zeuge [X.]. - der Geschäftsführer der "[X.]M. " - in drei Zahlungen beglich. Der Angeklagte [X.] behielt jeweils die Hälfte des eingegangenen Betrages für sich und gab die andere Hälfte in [X.] mit dem Angeklagten [X.]. vereinbarungsgemäß an den Angeklagten [X.]weiter als Provision für die Zuweisung von Versicherten der [X.] als Patienten an die "F. M.

". Das [X.] hat den Angeklagten [X.]insoweit wegen Vorteils-gewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) in vier Fällen verurteilt. Dies hält rechtlicher - 29 - Prüfung nicht stand, denn nach den Feststellungen sind nur drei Provisions-zahlungen des Angeklagten [X.] an den Angeklagten [X.] belegt. Der Zeuge [X.]. hatte für die beiden vom Angeklagten [X.]unter dem 1. September 2000 an die "[X.]" gestellten Rechnungen in den Räu-men der "Reha [X.] " zwei entsprechende [X.]cks an den Angeklagten [X.]übergeben, der die Hälfte der Beträge vereinnahmte und die andere Hälfte weitergab. Somit ist der hälftige Erlös aus beiden Rechnungen vom 1. September 2000 (Taten 294 und 295) einheitlich an den Angeklagten [X.]weitergeleitet worden, so daß insoweit nur eine Vorteilsgewährung vorliegt. Der Schuldspruch ist entsprechend abzuändern. Analog § 354 Abs. 1 StPO erkennt der Senat für diese Tat auf eine Einzelgeldstrafe von 120 [X.] zu je 20 Euro. Geldstrafen in dieser Höhe hat das [X.] unab-hängig von dem Betrag der jeweiligen Zahlung in allen Einzelfällen dieses [X.] verhängt. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß es auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es sich bewußt gewesen wäre, daß es sich bei den [X.] und 295 tatsächlich nur um eine Tat der Vorteilsge-währung handelte.
Die [X.] in diesen Fällen ist gemäß § 357 StPO auf die Angeklagten [X.]. und [X.]zu erstrecken, die in den [X.] und 295 ebenfalls wegen Vorteilsgewährung ([X.].

) bzw. [X.] ([X.]) in zwei Fällen verurteilt worden sind. Auch bei ihnen kann analog § 354 StPO auf die in den anderen Fällen dieses Tatkomplexes jeweils erkann-te Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt werden.
Der Wegfall je einer der vier Einzelstrafen aus diesem Tatkomplex führt nicht zu einer Aufhebung der gegen die Angeklagten [X.]

, [X.]und - 30 - [X.] verhängten Gesamtstrafe auch zu deren Gunsten; denn der Senat kann angesichts der Summe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, daß das [X.] ohne Berücksichtigung der weggefallenen Strafen auf geringere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
2. Das [X.] hat die gegen den Angeklagten [X.]

wegen [X.] zur Untreue verhängten Einzelstrafen dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen. Dagegen hat es nicht geprüft, ob eine weitere Strafrahmen-verschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist (vgl. [X.]St 26, 53, 54; [X.] wistra 1988, 303). Dies verhilft der Revision indessen nicht zum Erfolg, da die insoweit verhängten Einzelstrafen auch innerhalb des [X.] herabgesetzten Strafrahmens angesichts der Besonderheiten des hier vorliegenden Korruptionsgeflechts angemessen wären (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
3. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten [X.]
unbegründet im [X.]nne des § 349 Abs. 2 StPO. [X.] [X.] von [X.]

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 460/03

28.10.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. 3 StR 460/03 (REWIS RS 2004, 972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 972

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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