Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2002, Az. 1 StR 541/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1063

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: [X.]: [X.] § 3321. Zum Sichbereitzeigen i.S.d. § 332 Abs. 3 StGB.2. Zur Abgrenzung der Bestechlichkeit von der Vorteilsannahme bei der [X.] Drittmitteln (Fortführung des [X.] vom 23. Mai 2002- 1 [X.] -).[X.], Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01 - [X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 541/01vom23. Oktober 2002in der [X.] -wegen Bestechlichkeit u. [X.] 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung am15. Oktober 2002 in der Sitzung vom 23. Oktober 2002, an denen teilgenom-men haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt - in der Verhandlung am 15. Oktober 2002 - als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2001a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] in zehn Fällen sowie der Bestechlichkeit ineinem Falle schuldig [X.]) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-bezeichnete Urteil wird verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in elf Fäl-len zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 330 DM verurteiltund den Verfall von [X.] in Höhe von 26.675 DM angeordnet. Die Revi-sion des Angeklagten beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. [X.] hat teilweise Erfolg. Es führt in zehn der elf Fälle zu einer Ände-rung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenaus-spruchs; im übrigen ist es [X.] - [X.] Verurteilung des Angeklagten liegt zugrunde, daß er als Universi-tätsprofessor und Leiter der Sektion und späteren Abteilung für [X.] von Firmen für medizintechnische Produkte, dieseine Abteilung belieferten, Zuwendungen und Leistungen erhielt. Die Firmenübernahmen die Kosten für [X.] des Angeklagten sowie für [X.] Weihnachtsfeiern, zu denen er seine Abteilung einlud. In einem Falle wur-de seiner Abteilung im Gegenzug zu [X.] ein medi-zintechnisches Gerät zur Verfügung gestellt. Das [X.] sieht darin auchpersönliche Vorteile des Angeklagten. Mit der Annahme der Zuwendungen ha-be er seine Bereitschaft gezeigt, sich bei seinen [X.]beeinflussen zu lassen; in einem der Fälle - der [X.] - habe der Angeklagte seine Entscheidung auchtatsächlich an dem Vorteil mit orientiert. Das [X.] hat deshalb in [X.] pflichtwidriges Handeln des Angeklagten angenommen und den Tatbe-stand der Bestechlichkeit für erfüllt erachtet. [X.] Angeklagte ist ordentlicher Professor an der [X.] undleitet die Abteilung Herzchirurgie des [X.]sklinikums. Nach der internenGeschäftsverteilung des [X.]sklinikums war ausschließlich dessen Ab-teilung Materialwirtschaft für die Bestellung sämtlicher medizinischer Produkte,Verbrauchsmaterialien und Investitionsgüter zuständig. Mangels Erfahrung [X.] im Bereich der Herzchirurgie wurde dem Angeklagten indes von [X.] seiner Tätigkeit an - vor allem im Bereich der Herzklappen und [X.] gestattet, direkt bei den Firmen die benötigten Medizinprodukte zubestellen oder auf seine Weisung durch seine Mitarbeiter bestellen zu [X.] 6 -Die Lieferfirma stellte diese bei der Abteilung Materialwirtschaft in Rechnung.Teilweise wurden Bestellungen auch von der Abteilung [X.] vorgenommen. Dieser Abteilung kam im Ergebnis lediglich eine ausfüh-rende Funktion zu, weil ihr vom Angeklagten ärztlicherseits sowohl die zu [X.] Produkte als auch die Menge vorgegeben wurden. Im Bereich [X.]. [X.] schloß die Abteilung Materialwirtschaft auch sog. [X.] über den Bezug größerer Einheiten mit den Lieferfirmen, [X.] Angeklagte auch hier die zu verwendenden Produkte auswählte. Ihm kamals Ärztlichem Direktor die letztliche Entscheidungsgewalt darüber zu, [X.] von welchem Lieferanten bezogen wurden. Insbesondere bei der Be-schaffung von mechanischen Herzklappen, Conduits und [X.]syste-men einschließlich der zugehörigen Schlauchsets war ihm ein Auswahlermes-sen eingeräumt. Dieses war u.a. als oberstem Gebot am Wohl des Patienten,an der Wirtschaftlichkeit der Krankenversorgung, der Lieferbarkeit, der [X.], dem Service und der Produktsicherheit auszurichten. Die [X.] Angeklagten bezog [X.] unterschiedlicher Art sowie[X.] und Schlauchsets von verschiedenen Firmen.Zu den einzelnen Taten hat das [X.] folgendes [X.] Die Firma [X.] belieferte die Abteilung mit [X.] und [X.]) Mit dem Vertriebsleiter von [X.]vereinbarte der Angeklagte, daß ervon [X.] in den Jahren von 1994 bis 1996 insgesamt 900 Optima-[X.], pro Jahr mindestens 300 Stück, abnehme und [X.] ihm im [X.] eine sog. duale [X.] für ein Thoratec-Kunstherz nebst [X.] auf Basis eines "[X.]" zur Verfügung stelle. Diese duale [X.] verkaufte [X.] seinerzeit zu einem Listenpreis von 149.000 [X.] 7 -der Beschaffungspreis für [X.] belief sich auf 89.101 DM (jeweils ohne [X.]). Das angelieferte - allerdings gebrauchte - Gerät wurde [X.] vier Patienten im klinischen Bereich eingesetzt. Darunter befand sich auchein Privatpatient, für dessen Behandlung der Angeklagte privatliquidationsbe-rechtigt war.Diese Kopplung der Beschaffung der [X.] mit der Gestellungder dualen [X.] durch [X.] ("[X.]") hielt der Ange-klagte vor der Abteilung Materialwirtschaft der [X.] geheim. Er hatte [X.] des [X.] mit einem Einzelantriebsmodul beantragtund dabei wahrheitswidrig angegeben, das [X.] zur Anwendungbei Versuchstieren (Hunden) zu benötigen. Tatsächlich wollte er mittels dieses"taktischen Antrags" seine Transplantationspläne vorantreiben und das [X.] klinischen Einsatz verwenden. Dafür war indessen im Blick auf die für [X.] am Menschen ausreichende Sicherheit der Erwerb einer dualen [X.] unabdingbare Voraussetzung, für die dem Klinikum die [X.] fehlten. Aus diesem Grunde hatte sich [X.] bereit erklärt, die Konsole [X.] zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte empfahl der [X.] Materialwirtschaft die Abnahme von 300 [X.] pro Jahr, da [X.] sei. Entsprechend dieser Empfehlung bestellte die Abteilung [X.] zunächst 300 Stück zum Gesamtpreis von 565.500 DM zuzüglichMehrwertsteuer. [X.] wurden 302, im Jahr 1995 329 [X.]und 1996 sogar 381 [X.] von [X.] geliefert.Die Firma [X.] verfolgte die Geschäftsstrategie, eine Beziehungsebenezu herzchirurgischen Entscheidungsträgern aufzubauen und über entspre-chende [X.]en den Verkauf ihrer Produkte zu fördern, wesent-lich auszuweiten und langfristig [X.] -Das [X.] geht in diesem Falle davon aus, daß der [X.] nicht nur bereit gezeigt habe, den in der Gestellung der dualen Antriebs-konsolen liegenden Vorteil bei seiner Auswahlentscheidung mit auf die Waag-schale zu legen, sondern daß er sich bei seiner Entscheidung für den [X.] der Firma [X.] tatsächlich und maßgeblich von diesem Vorteil habebeeinflussen lassen, selbst wenn die Entscheidung für dieses Produkt nochinnerhalb seines Ermessensspielraums gelegen habe ([X.]; Fall A.1. [X.], [X.]) Am 15. Dezember 1993 fand auf persönliche Einladung des Ange-klagten eine Weihnachtsfeier der Abteilung Herzchirurgie statt. Diese wurdevon einem Partyservice ausgerichtet. Die Kosten - einschließlich der für [X.] und Musikunterhaltung - beliefen sich auf 8.790,13 DM inclusive [X.]. Der Angeklagte beglich die Rechnung von seinem [X.] bat im darauffolgenden Januar die Inhaberin des Partyservice, die Rech-nung in drei Teilrechnungen an die Firmen [X.], [X.]und [X.] - aufzusplitten, die inhaltlich gleichlautend für Speisen und Getränke ausAnlaß einer Veranstaltung der Abteilung Herzchirurgie auszustellen waren. Für[X.] sollte eine Teilrechnung über 1.040,13 DM erstellt werden. Diese über-sandte der Angeklagte im Februar 1994 an den Vertriebsdirektor von [X.] mitder Bitte um Erstattung des Betrages auf sein Geschäftskonto, was entspre-chend einer schon vor der Weihnachtsfeier getroffenen Absprache geschah(Fall A.2. der Urteilsgründe, [X.]) Auch im Jahr darauf, am 6. Dezember 1994, veranstaltete der Ange-klagte eine Weihnachtsfeier, zu der er wieder persönlich einlud. Bereits zuvorhatte der Vertriebsdirektor von [X.] dem Angeklagten wegen der erfolgreichenGeschäftsbeziehung erneut eine finanzielle Beteiligung angeboten. Nach der- [X.] besprach der Angeklagte mit dem Vertriebsleiter erhebliche Probleme,die mit dem bezogenen [X.]-Typ im klinischen Einsatz aufgetretenwaren und die bei Kardiotechnikern der Abteilung zu Widerstand gegen [X.] dieses Geräts geführt hatten. Der Angeklagte hielt gleichwohl anseiner Abnahmeverpflichtung von mindestens 300 Stück pro Jahr fest. Das[X.] geht davon aus, daß deren weitere Verwendung "noch innerhalbdes Ermessensspielraumes" des Angeklagten lag ([X.]). [X.] telefonischen Absprache mit dem Vertriebsleiter von [X.] veranlaßte [X.] den ausrichtenden Partyservice, eine direkte Rechnung an [X.]inHöhe von 4.860 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu stellen, die von [X.] bezahlt wurde (Fall A.3. der Urteilsgründe, [X.] Die Firma [X.] versorgte die [X.] Angeklagten ebenfalls mit [X.] und Schlauchsets. Sie verfolgtedie Verkaufsstrategie, Zuwendungen an Klinikärzte von Umsätzen oder Um-satzerwartungen ihrer Produkte abhängig zu machen. Die Ärzte wurden [X.] eingeladen und mit Zahlungen auf Drittmittelkonten sowie durchÜbernahme der Kosten für Feiern unterstützt. Zur bereits erwähnten Weih-nachtsfeier des Angeklagten am 15. Dezember 1993 steuerte auch die [X.]einen Betrag bei. Entsprechend einer vor Durchführung der Feier erteil-ten mündlichen Zusage veranlaßte der Angeklagte, der die Rechnung an denausrichtenden Partyservice zuvor von seinem eigenen Geschäftskonto gezahlthatte, daß der Partyservice einen Betrag in Höhe von 4.800 DM der Firma [X.]in Rechnung stellte. Diese überwies den vom Angeklagten verauslagtenBetrag auf dessen Geschäftskonto ([X.] der Urteilsgründe, [X.] 20).3. Die Firma [X.]belieferte die Abteilung Herz-chirurgie der [X.] mit Herzklappen. Im [X.] 1992 vereinbarte der- 10 -Angeklagte mit einem Außendienstmitarbeiter, daß [X.] für jede im Ge-schäftsjahr 1993 gelieferte "[X.]" einen Betrag in Höhe von500 DM zur freien Verfügung des Angeklagten - nach dessen näherer [X.] - auszahlen solle. Bis zur Auszahlung sollte der Betrag auf einem [X.]-internen Bonuskonto verbleiben. Den Verantwortlichen von [X.] war gleich-gültig, zu welchen Zwecken der Angeklagte das Guthaben verwenden würde.Da zum Zeitpunkt dieser Absprache noch nicht klar war, wie viele [X.] Angeklagte beziehen würde, stand auch der zum Abruf [X.] noch nicht fest. Im Verlauf des Geschäftsjahres 1993 nahm die Herz-chirurgie U. 39 [X.]n ab. Das Bonusguthaben des Angeklag-ten belief sich dementsprechend auf insgesamt 19.500 DM. Das Guthaben riefder Angeklagte bei [X.]wie folgt ab:a) Für die Weihnachtsfeier des Angeklagten als Chef der [X.] am 15. Dezember 1992 gab [X.] die Zusage - obwohlauf dem Bonuskonto noch keine Gutschrift vermerkt war -, diese mit einem Be-trag von 3.000 DM zu unterstützen. Tatsächlich erfolgte im April 1993 eineÜberweisung auf das Geschäftskonto des Angeklagten in Höhe von 2.980 DM(Fall [X.]1. der Urteilsgründe, [X.] 23).b) Auf Einladung von [X.] nahm der Angeklagte vom 19. bis 22. Sep-tember 1993 an einem Kongreß in [X.]/[X.] teil. [X.] übernahmdie Buchung und die Bezahlung des Flugtickets zum Preis von 1.505 [X.] die Fluggesellschaft sowie die Kosten für die Hotelunterbringung in [X.] 890,11 DM (Fall [X.]2. der Urteilsgründe, [X.] 24).Später überwies [X.] auf das Drittmittelkonto des Angeklagten nochBeträge in Höhe von 15.000 DM und 10.000 DM als Entgelte für Studien. [X.] sind nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Im [X.]- 11 -1993 vereinbarte der Angeklagte mit [X.] die Fortführung der [X.] 1994. In deren Rahmen wurden seinemBonuskonto insgesamt 10.500 DM gutgeschrieben. Der Angeklagte bezog [X.] ab Juni 1994 keine weiteren "Duromedics-Tekna-Klappen" mehr, da inder Herzchirurgie U. ein Patient notfallmäßig wegen eines Flügelbruchs einersolchen Klappe operiert werden mußte. Aus medizinischen Gründen, insbe-sondere denen des Wohls seiner Patienten, setzte der Angeklagte seither [X.] ab und bezog andere Fabrikate.4. Die [X.] GmbH für medizinische Systeme belieferte die [X.] des Angeklagten vor allem mit Herzklappen des Herstellers M. Gmb[X.]a) Auf Einladung des Angeklagten fand am 27. April 1993 in einem Restaurant eine Feier statt, zu der der Angeklagte seine Mitarbeiter [X.] hatte. Anlaß war wahrscheinlich die Hochstufung der Sektion Herz-chirurgie zu einer eigenständigen Abteilung. Dem Angeklagten wurde für [X.] seiner Gäste eine Rechnung über 3.200 DM inklusive [X.] gestellt, die er zunächst aus eigenen Mitteln bezahlte. Mit einemMitarbeiter von [X.] vereinbarte er die Übernahme der Kosten dieserFeier durch [X.] ; diese überwies ihm auf sein Geschäftskonto den ver-auslagten Rechnungsbetrag (Fall D.1. der Urteilsgründe, [X.] 27).b) Zur Weihnachtsfeier des Angeklagten für seine Mitarbeiter [X.] 1993 steuerte auch [X.] einen Kostenbeitrag in Höhe von2.950 DM zu. Der ausrichtende Partyservice erstellte dazu eine Teilrechnungauch für diese Firma, die den vom Angeklagten verauslagten Betrag [X.] März 1994 auf dessen Geschäftskonto überwies (Fall D.2. der [X.], [X.] 27).- 12 -c) Auf Einladung der [X.] nahm der Angeklagte vom 16. bis19. Februar 1994 an der [X.] in [X.] teil. Die Firma übernahm die Kosten [X.] in einem Doppelzimmer des Hotels in Höhe von 804 DM(Fall [X.] der Urteilsgründe, [X.] 28).5. Die [X.] belieferte die Herzchirurgie U. ebenfallsmit Herzklappen und Conduits. Sie verfolgte die Geschäftspolitik, den [X.] Herzklappen auch mittels Zahlungen im Forschungsbereich zu fördern, [X.] oder Chefärzte firmeninterne Bonuskonten einzurichten und pro bezo-gener Klappe Rückstellungen zu tätigen. Überdies unterstützte [X.] bei der Durchführung von Weihnachtsfeiern, um ein "günstiges Ge-schäftsklima" herzustellen und zu erhalten; sie finanzierte die Anschaffung [X.] und bezahlte Reise- sowie Übernachtungskosten bei [X.]) Der Angeklagte nahm auf Einladung von [X.]vom 14. bis16. September 1992 an einem allgemeinen herzchirurgischen Kongreß inGenf/[X.] teil. [X.] übernahm die Übernachtungs- und Bewirtungsko-sten in Höhe von 915 [X.] Franken (rund 1.000 DM; Fall [X.] der Urteils-gründe, [X.] 31).b) Vom 13. bis 20. März 1993 lud [X.]den Angeklagten zu einemherzchirurgischen Kongreß nach [X.]/[X.] ein und übernahm [X.] Kosten für die Übernachtung des Angeklagten mit Halbpension in Höhe vonumgerechnet 2.646,52 DM. Die Kosten für die Unterbringung von Familienan-gehörigen - mit Ausnahme eines Zusatzbetts in [X.] - trug der [X.] selbst. Er nutzte die Gelegenheit, um mit seiner Familie auch Ski zufahren (Fall E.2. der Urteilsgründe, [X.] 31).- 13 -Das [X.] geht hinsichtlich sämtlicher Zuwendungen für Kongreß-reisen und Betriebsfeiern davon aus, der Angeklagte habe sich durch die An-nahme der Zahlungen und der Einladungen zu den [X.] zugleich bereitgezeigt, diesen Zuwendungen bei seinen zukünftigen [X.] Raum zu geben und sie mit "in die Waagschale" zu werfen. Ihm seiklar gewesen, daß die gewährte Unterstützung auch als Gegenleistung für [X.] bisherigen, aber eben auch die künftigen Entscheidungen bei der Produkt-auswahl erfolgt sei. I[X.] Angeklagte hat die Zuwendungen im einzelnen eingeräumt, sich imübrigen aber im wesentlichen dahin verteidigt, zwischen diesen und seinen[X.] habe kein Zusammenhang bestanden; das geltenamentlich hinsichtlich der Gestellung der dualen [X.] durch [X.] [X.] und die Beschaffung der [X.] dieser Firma. [X.] habe er stets abgelehnt. Bis Mitte der 90er Jahre sei einnicht umsatzbezogenes Sponsoring der Industrie branchenüblich gewesen.Das von der Industrie durchgeführte [X.] sei Anfang der 90erJahre so weit gegangen, daß es einem selbstzahlenden Kongreßteilnehmernicht mehr möglich gewesen sei, [X.] in einem Kongreßhotel zu erhal-ten. Die Personalabteilung des [X.]sklinikums habe das allgemein be-kannte [X.] nie problematisiert. Durch die Veranstaltung [X.] habe er keinen persönlichen Vorteil gehabt. Ohne die Zahlungen [X.] hätte er die Weihnachtsfeiern aber bescheidener ausgerichtet.Soweit der Angeklagte einen Konnex zwischen den Zuwendungen undseinen Produktentscheidungen in Abrede gestellt hat, hat die [X.] [X.] Einlassung aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme für [X.] -erachtet. Gleiches gilt hinsichtlich der Kopplung der mit der Firma [X.] getrof-fenen Vereinbarung zur Beschaffung von [X.] und der [X.] dualen [X.]. Hingegen hat die [X.] angenommen,daß das Sponsoring von Kongreß- und Betriebsfeiern im Tatzeitraum [X.] gewesen sei. Zudem ist sie davon ausgegangen, daß die Verwal-tung des [X.]sklinikums ungeachtet der klaren Interessen der Industrieeine effektive Kontrolle nicht ausübte. III.Das [X.] hat den Tatbestand der Bestechlichkeit in allen [X.] erfüllt angesehen (§ 332 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB in der bis zum19. August 1997 geltenden Fassung). Die Übernahme der Reise- und Über-nachtungskosten zu den [X.], die Erstattung der Kosten für Feiern [X.] die Nutzungsmöglichkeit der dualen [X.] stellten für den Ange-klagten, der als Beamter auf Lebenszeit Amtsträger sei, einen Vorteil dar. Da erauf die Übernahme der Kosten für [X.] keinen Anspruch gehabt ha-be, habe sich seine materielle Lage insoweit unmittelbar verbessert. [X.] für die Erstattung der Kosten für die Feiern, zu denen er persönlich [X.] und die er selbst abgehalten habe. Durch die Gestellung der dualen[X.] sei er zumindest mittelbar bessergestellt worden, weil sich diewissenschaftlichen Arbeits- und Entfaltungsmöglichkeiten seiner Abteilung er-heblich verbessert hätten. Zudem sei dadurch sein Ansehen als Leiter der Ab-teilung "im Sinne einer konkreten Verbesserung seiner Karrierechancen auf-grund vermehrter Möglichkeiten" gesteigert worden ([X.] 81).Der Angeklagte habe die Vorteile in allen elf Fällen als Gegenleistungfür konkrete Diensthandlungen angenommen. Er habe gewußt, daß sie für [X.] vergangenen wie für die künftigen Bestellentscheidungen von [X.] -ten gedacht gewesen seien. Auch sei der Angeklagte "[X.]" [X.] des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF. Durch die Annahme der Zuwendungenhabe er sich den Gebern gegenüber ausdrücklich oder stillschweigend bereitgezeigt, bei seinen künftigen Entscheidungen nicht ausschließlich [X.] walten zu lassen, sondern der Rücksicht auf den Vorteil [X.] geben. Im ersten Fall ([X.] /duale [X.]) liege darüber [X.] pflichtwidriges Handeln auch deshalb vor, weil er sich bei seiner Entschei-dung für die genannten [X.] maßgeblich von dem gewährten [X.] beeinflussen lassen, selbst wenn letztlich seine Entscheidung noch in-nerhalb seines Ermessensspielraums gelegen habe. Im Blick auf die enge [X.] bestehe an der [X.] kein Zweifel, zumal im drittenKomplex ([X.]) sogar eine konkrete Vereinbarung über die Gewährung einesBetrages pro abgenommener Herzklappe bestanden habe. Ein etwaiger bloßerinnerer Vorbehalt des Angeklagten, sich bei der Auswahl der Produkte nichtvon den Zuwendungen beeinflussen zu lassen, stehe der Annahme einer [X.] nicht entgegen. Der Angeklagte habe schließlich auch [X.] gehandelt. Er habe gewußt, in welchem Zusammenhang Leistung [X.] gestanden hätten. Daß die Zuwendungen branchenüblich ge-wesen seien, lasse sie nicht als sozialadäquat und außerhalb des [X.] liegend erscheinen. Der Rahmen der [X.] sei bei jeder [X.] deutlich überschritten. Einen Verbotsirrtum könne der Angeklagte [X.] sich in Anspruch nehmen. Gerade die bewußte Verheimlichung der wahrenZusammenhänge vor der Abteilung Materialwirtschaft zeige, daß er vom [X.] habe. Die einzelnen Taten seien jeweils selbständig,weil der gewährte Vorteil in seinem Umfang jeweils von vornherein noch [X.] festgelegt gewesen sei.- 16 -Bei der Strafzumessung hat die [X.] jeweils einen minderschweren Fall der Bestechlichkeit angenommen und von den an sich zu [X.] Einzelstrafen wegen überlanger Dauer und unzureichender Be-schleunigung des Verfahrens jeweils einen konkret bemessenen Abzug vorge-nommen. Zudem hat sie den Wert der Zuwendungen für die [X.] die Unterstützung der Feiern für verfallen erklärt. Den Wert der Nutzungs-möglichkeit der dualen [X.] hat sie dabei außer Betracht gelassen. [X.] Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1,Abs. 3 Nr. 2 StGB aF) hält rechtlicher Nachprüfung in den Fällen und [X.] und 3. ([X.]), B. ([X.]), [X.] ([X.]), D. ([X.] ) und E. ([X.]) der Urteilsgründe nicht stand. Die Gründe tragen in diesen zehn Einzel-fällen nicht die Annahme pflichtwidrigen Handelns des Angeklagten als Ge-genleistung für den Vorteil, namentlich nicht die Bewertung, er habe sich durchAnnahme der Vorteile bereit gezeigt, sich durch diese bei seinen Entscheidun-gen beeinflussen zu lassen. Allerdings erweist sich das Handeln des Ange-klagten insoweit als strafbare Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB aF).Im Falle A. 1. ([X.] /duale [X.]) begegnet der Schuldspruchwegen Bestechlichkeit hingegen keinen rechtlichen Bedenken. Die Würdigungdes [X.]s, das vom Angeklagten vereinbarte Kopplungsgeschäft seipflichtwidrig gewesen, ist im Ergebnis von Rechts wegen nicht zu beanstanden. [X.] den erstgenannten zehn Fällen ist - auf der Grundlage der rechtsfeh-lerfrei getroffenen Feststellungen - der Tatbestand der Bestechlichkeit nichterfüllt, wohl aber derjenige der [X.] -1. Das [X.] hat mit Recht die zur Tatzeit geltende Fassung [X.] angewandt, die voraussetzt, daß ein Vorteil für den Täter selbstin Rede steht und dieser als Gegenleistung für eine sich als pflichtwidrig erwei-sende Diensthandlung gefordert, versprochen oder angenommen wird (andersnunmehr § 332 Abs. 1 - und § 331 Abs. 1 - StGB i.d.[X.] zur Be-kämpfung der Korruption vom 13. August 1997, BGBl. I 2036, wonach [X.] auch ein "Dritter" sein kann). Zutreffend hat die [X.] den Ange-klagten aufgrund seiner Stellung auch als Amtsträger im Sinne des [X.] behandelt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB).2. Mit Recht hat die [X.] für alle Fälle die Annahme eines [X.] durch den Angeklagten bejaht. Unter einem Vorteil im Sinne der altenFassung des Tatbestandes ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträ-ger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nurpersönliche Lage objektiv verbessert. Die Leistung muß also für den Amtsträ-ger selbst eine solche Besserstellung zur Folge haben, wobei eine immaterielleVerbesserung der Lage genügen kann. Soweit gerade im Blick auf eine berufli-che Stellung ein solcher Vorteil immaterieller Art in Betracht zu ziehen ist, [X.] allerdings einen objektiv meßbaren Inhalt haben (vgl. dazu nur [X.] 1985, 2654, 2656; [X.]St 31, 264, 279 f.; 35, 128, 133 f.).Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für [X.] des Ange-klagten sowie für die Betriebs- und Weihnachtsfeiern liegt dessen auch per-sönlicher Vorteil auf der Hand. Der Angeklagte hätte die [X.] - wieder Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - selbst bezahlen müssen, wenndie Firmen ihn nicht unterstützt hätten. Zu den Feiern hatte er persönlich [X.]; er hatte deren Kosten zunächst selbst verauslagt oder [X.] für sie einzustehen.- 18 -3. Das [X.] hat die vom Tatbestand (ebenso von der früherenFassung des § 331 Abs. 1 StGB) vorausgesetzte "unrechte" Beziehung zwi-schen Vorteil und Diensthandlung rechtsfehlerfrei dargetan. Der Senat hat be-reits in seinem Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 [X.] (= NJW 2002, 2801,2804 f.) zusammenfassend hervorgehoben: Wesentlich für die Annahme einessolchen Beziehungsverhältnisses ist nach der zur Tatzeit geltenden engerenFassung des Tatbestandes die - ausdrücklich oder konkludent getroffene [X.], in der Amtsträger und [X.] sich über die [X.] Vorteils an den Empfänger als Gegenleistung für eine von ihm vorzu-nehmende oder vorgenommene Diensthandlung einig werden. Dabei dürfendie Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlungnicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn [X.] und [X.] sich bei der Gewährung und Annahme des Vorteils für ein künftigesdienstliches Verhalten über die Art der vergüteten Dienste einig sind, [X.] sie keine genauen Vorstellungen davon haben, wann, bei welcher [X.] und in welcher Weise der Amtsträger die Vereinbarung einlösen will.Die einvernehmlich ins Auge gefaßten Diensthandlungen brauchen daher ih-rem sachlichen Gehalt nach nur in groben Umrissen erkennbar und festgelegtzu sein. Nach der alten Fassung des Tatbestandes würde einem Schuldspruchwegen Vorteilsannahme allerdings dann der Boden entzogen, wenn [X.] an den Amtsträger, denen keine konkrete Vereinbarung in diesem [X.] (Gegenleistung für eine bestimmte Diensthandlung) zugrunde liegt, nur [X.] auf die Dienststellung des Empfängers, aus Anlaß oder bei [X.] einer Amtshandlung oder lediglich deshalb erfolgten, um das [X.] Wohlwollen des Amtsträgers zu erlangen (vgl. nur [X.]St 32, 290, 291;[X.] NStZ 1984, 24; 1994, 277; [X.], [X.]. vom 28. April 1994 - 1 [X.]/94). Liegt es aber so wie eingangs dargelegt, besteht die vom Tatbestand- 19 -geforderte Beziehung. Das hat die [X.] hier auf der Grundlage einerrechtsfehlerfreien Beweiswürdigung angenommen. Dafür spricht vor allem dievom Angeklagten erkannte Zielsetzung der [X.], in den Fällen [X.]1.und 2. ([X.] ) überdies die Umsatzabhängigkeit der Berechnung der [X.].Diese Beziehung zwischen Vorteil und Diensthandlung (nach der altenFassung des Tatbestandes) entfällt hier auch nicht etwa deshalb, weil entspre-chende Vorteilsgewährungen im Tatzeitraum "branchenüblich" waren. [X.] rechtlichen Gesichtspunkt, in gewissem Umfang übliche und deshalb so-zialadäquate Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, können allenfalls ge-wohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus ge-gebenen Anlässen vom Tatbestand ausgenommen sein ([X.]/[X.]50. Aufl. § 331 Rdn. 25 m.w.Nachw.; siehe auch [X.]St 15, 239, 251 f.). Daßsolches hier in Betracht gekommen wäre, macht auch die Revision nicht gel-tend.4. Die Würdigung des [X.]s, in den in Rede stehenden Fällenund Komplexen A. 2. und 3., B., [X.], D. und E. hätten die zu den Vorteilen [X.] stehenden Diensthandlungen des Angeklagten dessen Dienst-pflichten verletzt, wird von den getroffenen Feststellungen jedoch nicht getra-gen. Die [X.] hat zu geringe Anforderungen an die Voraussetzungenpflichtwidrigen Verhaltens gestellt und schon in der Annahme der Vorteile [X.] des Angeklagten gesehen, sich bei seinen Entscheidungendurch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Das genügt bei den hier im übrigengegebenen Umständen nicht, um den Tatbestand als erfüllt zu erachten.a) Nach allgemeiner Ansicht liegt eine Dienstpflichtverletzung vor, wenndie Diensthandlung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine [X.] 20 -tungsvorschrift oder eine allgemeine oder konkrete dienstliche Weisung ver-stößt. Bei [X.] handelt der Amtsträger pflichtwidrig,wenn er sachwidrig entscheidet, aber auch dann, wenn er sich nicht aus-schließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten, sondern sich durch denVorteil beeinflussen läßt, diesen also mit in die Waagschale legt (vgl. nur[X.]St 15, 88, 92; 15, 239, 242, 247). Dabei spielt es für den [X.] Rolle, ob die Entscheidung selbst sachlich gerechtfertigt werden kann.Bezieht sich die Vereinbarung mit dem [X.] auf eine künftige Dienst-handlung, so genügt es nach der [X.] Vorschrift des§ 332 Abs. 3 StGB für die Pflichtwidrigkeit, daß der Täter sich [X.] stillschweigend bereit gezeigt hat, bei Vornahme der Diensthandlung [X.] Pflichten zu verletzen oder, bei einer Ermessensentscheidung, sich bei [X.] seines Ermessens von dem Vorteil beeinflussen zu lassen. Ob [X.] sich insgeheim vorbehält, später sachgerecht zu verfahren, ist unerheb-lich. Entscheidend ist der von ihm nach außen erweckte Eindruck. [X.] die pflichtwidrige Diensthandlung nicht bereits in der Annahme des [X.] gesehen werden; vielmehr muß sich die Vorteilsannahme auf eine schonan sich und als solche pflichtwidrige Diensthandlung beziehen (vgl. [X.]St15, 239, 241/242; Senat, Urt. vom 23. Mai 2002 - 1 [X.] - [X.] f. = NJW 2002, 2801, 2806; vgl. auch [X.] in LK 11. Aufl. § 332Rdn. 7 m.w.Nachw.; [X.] Jura 1981, 42, 50).Das Merkmal des (vorsätzlichen) [X.] zur [X.] den Nachweis eines entsprechenden Sachverhalts. Ein solcher [X.] kann durch ausdrückliche Erklärung, aber auch durch schlüssiges [X.] in einem bestimmten Zusammenhang erweckt werden. Dabei werden inder Regel die Rahmenbedingungen eine wichtige Rolle spielen. Allein die [X.] -nahme eines Vorteils reicht dazu grundsätzlich nicht aus. Maßgebend sind diejeweiligen Umständen des Einzelfalles (vgl. [X.] Jura 1981, 42, 50).Das Merkmal des [X.] hat eigenständige Bedeutung. [X.] neben den weiteren Voraussetzungen der Strafvorschrift, namentlich [X.], Versprechen oder Annehmen eines Vorteils als Gegenleistung füreine künftige Diensthandlung. Seinem sprachlichen Gehalt nach verlangt esein bestimmtes Verhalten des [X.], das aufgrund objektiv feststellbarer Um-stände die wertende Folgerung zu tragen vermag, dieser habe nach außenwirkend ("zeigen") bewußt seine Bereitschaft bekundet, seine Entscheidungauch an dem Vorteil auszurichten.Eine systematische Betrachtung bestätigt dies: Das allein in der [X.]vereinbarung und letztlich Vorteilsannahme liegende Unrecht wird - unterden weiteren erforderlichen Voraussetzungen - bereits durch § 331 Abs. 1StGB erfaßt. Soll der [X.] der Bestechlichkeit von demjeni-gen der Vorteilsannahme in den Fällen des [X.] abgrenzbar blei-ben, so bedarf es bei der in Rede stehenden Fallgestaltung weiterer hinzutre-tender Umstände, aus denen sich die Bekundung der Beeinflußbarkeit ergibt(so schon [X.], 277, 281; siehe auch [X.] in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 332 Rdn. 18). Das gilt jedenfalls für die alte, hiermaßgebliche Fassung des § 331 Abs. 1 StGB, die - wie § 332 Abs. 1 StGB -eine Beziehung zu einer bestimmten Diensthandlung erfordert (weiter jetzt §331 Abs. 1 StGB nF: "für die [X.] bloße Fordern, Vereinbaren oder Annehmen eines Vorteils kannallerdings insbesondere in Fällen ausschließlich eigennütziger Vereinnahmungund Verwendung des Vorteils ein gewichtiges Beweisanzeichen für ein Sichbe-reitzeigen im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB sein. Solches kann nahe [X.] 22 -gen, wenn dem Vorteil jeglicher dienstliche Verwendungsbezug fehlt, typi-scherweise bei der Annahme klassischer —Schmiergelderfi oder hoher Beträge,die ausschließlich für private Zwecke des Amtsträgers verwendet werden. Hataber der Vorteil einen wie immer gearteten dienstlichen Bezug und können an-dere Gesichtspunkte auch gegen einen bewußt vermittelten Eindruck der Be-einflußbarkeit sprechen, so bedarf es einer ausdrücklichen Würdigung allerUmstände, die die Annahme eines [X.] zu tragen oder ihnen zuwiderstreiten vermögen. Im Einzelfall muß dazu auch festgestellt werden, [X.] Vorstellungen über den Zweck der Vorteilsgewährung und deren [X.] den Beteiligten bestanden haben (vgl. [X.]St 15, 352, 355).b) Diesem Maßstab wird die tatsächliche und rechtliche Würdigung des[X.]s nicht gerecht. Die Feststellungen tragen nicht die Annahme eines[X.] zur Beeinflußbarkeit im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB.Das [X.] ist in den hier in Rede stehenden zehn Fällen davonausgegangen, für das Sichbereitzeigen genüge es, daß der Zuwendende mitdem Ziel der Beeinflussung handele und der Beamte dies erkenne, abergleichwohl den Vorteil annehme ([X.] 85). Das allein reicht hier jedoch nichthin. Es hätte vielmehr über die bloße Vereinbarung und die Annahme der [X.] hinaus der Feststellung weiterer Begleitumstände bedurft, um daraus aufein Sichbereitzeigen schließen und dieses wertend feststellen zu können. [X.] weist mit Recht darauf hin, daß der Wert der Zuwendungen im [X.] zu den getätigten Umsätzen jedenfalls nicht als hoch erscheint. Bei derFinanzierung der [X.] war ein konkreter dienstlicher Bezug gege-ben, der selbst bei den durch Kostenübernahme finanzierten Weihnachts- [X.] für die Mitarbeiter der [X.] des Angeklagten nicht [X.] fehlte. Schließlich ergeben die Urteilsgründe auch Umstände, die einer Be-- 23 -reitschaftsbekundung im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB eher entgegenste-hen können und die das [X.] in seine Bewertung hätte [X.]: So ließ der Angeklagte die Gesamtrechnung für die [X.] 15. Dezember 1993 in Teilrechnungen aufspalten, die drei verschiedeneFirmen übernahmen. Er ließ sich auch sonst von mehreren Firmen unterstüt-zen, die untereinander zum Teil ersichtlich auch konkurrierten. Zudem sah [X.] Ende Juni 1994 vom weiteren Bezug der Duromedics-Tekna-Herzklappen bei [X.] ab, weil es bei einer solchen Klappe zu einem Flügel-bruch gekommen war ([X.] 26); dies obgleich er am Umsatz pro abgenom-mener Klappe absprachegemäß mit 500 DM beteiligt war und davon auchnamhafte Beträge auf sein offizielles Drittmittelkonto bei der [X.] flossen([X.] 24 ff.).Bei dieser Sachlage hätte es neben der bloßen Vereinbarung und An-nahme der Vorteile weiterer Umstände bedurft, um in tatsächlicher wie rechtli-cher Hinsicht davon ausgehen zu können, der Angeklagte habe sich gegen-über dem Zuwendenden bereit gezeigt, sich bei seinen [X.] beeinflussen zu lassen. Die bloße Vorteilsannahme in Kenntnis dervon den Zuwendenden verfolgten Absichten genügte dafür in den vorliegendenFällen nicht. Sonst würde der tatbestandliche Unterschied zwischen Vorteils-annahme und Bestechlichkeit verwischt und der Eigenständigkeit des Merk-mals des [X.] nicht hinreichend Rechnung getragen.5. Daraus ergibt sich zugleich, daß auch der von der [X.] ange-nommene Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des [X.] zur Be-einflußbarkeit nicht tragfähig festgestellt ist.6. Nach allem belegen die Urteilsgründe lediglich die objektiven wiesubjektiven Voraussetzungen einer Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB aF).- 24 -a) Der Tatbestand der Vorteilsannahme unterliegt nach dem [X.] 23. Mai 2002 - 1 [X.] - (NJW 2002, 2801, 2803 ff.) zwar einer Ein-schränkung des Anwendungsbereichs für diejenigen Fälle, in denen es diehochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des Amtsträgers ist, sog. Dritt-mittel für Lehre und Forschung - und damit zugleich auch Vorteile im Sinne [X.] - einzuwerben. Voraussetzung für eine solche Einschränkungdes Tatbestandes der Vorteilsannahme ist aber, daß es sich bei den einzuwer-benden Drittmitteln nicht nur der Sache nach um Fördermittel für Forschungund Lehre handelt, sondern daß diese auch dem im Drittmittelrecht vorge-schriebenen Verfahren unterworfen werden (Anzeige und Genehmigung; vgl.Senat aaO S. 20 f. = NJW 2002, 2801, 2804). Hier greifen die Grundsätze die-ser Entscheidung indessen nicht, wie auch die Revision zutreffend sieht. [X.] Angeklagte hat das im Hochschulrecht vorgeschriebene Verfahren für [X.] (Anzeige und Genehmigung) nicht beschritten.b) Aus diesem Grunde sieht der Senat keinen Anlaß, darüber zu befin-den, ob die finanzielle Unterstützung von [X.], vor allem aber [X.] betrieblicher Feiern sachlich-inhaltlich noch dem Bereich der hochschul-rechtlichen Drittmitteleinwerbung und Forschungsförderung zugeordnet [X.], etwa - wie die Revision meint - um das gute Betriebsklima zu erhalten, indem Forschung und Wissenschaft "gedeihen" können. Hierüber zu [X.] ist zunächst Sache der dazu berufenen Aufsichtsorgane des Zuwendungs-empfängers, dem insoweit beamten- und hochschulrechtlich auch ein gewisserSpielraum zukommen mag und der dabei möglicherweise auch den Aspekt [X.] des [X.] zwischen den verschiedenen Anbietern medizin-technischer Produkte einschließlich vergaberechtlicher Vorschriften zu beden-ken haben [X.] -7. Der Senat kann den Schuldspruch in den Fällen bzw. [X.] und 3., B., [X.], D. und E. dahin ändern, daß der Angeklagte insoweit [X.] (§ 331 Abs. 1 StGB aF) schuldig ist, weil die insoweit rechts-fehlerfreien Feststellungen eine solche Verurteilung ohne weiteres tragen.Weitere Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtwidrigkeit der Dienst-handlungen des Angeklagten und zur Frage eines [X.] zur Be-einflußbarkeit (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB) sind ersichtlich nicht zu erwarten. An-gesichts der eher gegenläufigen Indizien schließt der Senat auch aus, daß einneuer Tatrichter insoweit zu demselben Ergebnis wie in dem [X.] kommen könnte. Der Angeklagte hätte sich gegen den Schuldspruch we-gen Vorteilsannahme erkennbar auch nicht anders als geschehen verteidigenkönnen, zumal die Vorteilsannahme das [X.] der [X.] darstellt (vgl. [X.]/[X.] 50. Aufl. § 332 Rdn. 1) undauch die Revision die Erfüllung des Tatbestandes der Vorteilsannahme - [X.] an das Senatsurteil vom 23. Mai 2002 - 1 [X.] Œ (NJW 2002,2801) - nicht ernstlich in Frage stellt.[X.] ([X.]/duale [X.]) hat der Schuldspruch wegenBestechlichkeit (§ 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB) Bestand.1. Die Annahme der [X.], der Angeklagte habe einen auch per-sönlichen Vorteil vereinbart, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. [X.] Gestellung der dualen [X.] (Fall A. 1., [X.]) wurde zwar in er-ster Linie die technische Ausstattung der Abteilung des Angeklagten verbes-sert. Zugleich trat damit aber auch eine objektiv meßbare Verbesserung derpersönlichen Wirkungsmöglichkeiten des Angeklagten selbst ein. Auf die vonder [X.] in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte Mehrung des- 26 -Ansehens des Angeklagten kommt es danach für den Schuldspruch nicht [X.] ([X.] 81).2. Das [X.] nimmt weiter im Ergebnis rechtsfehlerfrei an, dasHandeln des Angeklagten sei in zweierlei Hinsicht pflichtwidrig gewesen:a) Die [X.] geht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe er-gibt, auch im ersten Fall hinsichtlich der sog. Kopplungsvereinbarung mit [X.]davon aus, der Angeklagte habe sich bereit gezeigt, sich durch den Vorteil(duale [X.]) beeinflussen zu lassen (§ 332 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr.2 StGB). Hier begegnet das - anders als in den übrigen erörterten Fällen - kei-nen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ließ sich die "Dauerleihe" der [X.] [X.] und damit die Verbesserung auch seiner persönlichenWirkungsmöglichkeiten versprechen und sagte im Gegenzug die [X.] wenigstens 300 Optima-[X.] jährlich auf die Dauer von drei Jah-ren und die Veranlassung der dazu erforderlichen Maßnahmen zu. So verfuhrer dann. Diese Kopplung, die er gegenüber der von ihm mit der [X.] Materialwirtschaft des [X.] nicht offenlegte, belegtbereits aus sich heraus - bezogen auf den Zeitpunkt der Absprache - die von §332 Abs. 3 Nr. 2 StGB geforderte Bereitschaftsbekundung, sich hinsichtlich derkünftigen Diensthandlungen im Zuge der Umsetzung der Beschaffungen durchden Vorteil beeinflussen zu lassen. Schon dies trägt den Schuldspruch wegenBestechlichkeit.b) Darüber hinaus hat die [X.] pflichtwidriges Handeln des [X.]n auch deshalb angenommen, weil er sich bei seiner Entscheidung fürden Bezug der Optima-[X.] von [X.] durch den Vorteil (duale [X.]) auch tatsächlich hat beeinflussen lassen (§ 332 Abs. 1 StGB;[X.]). Dabei richtet sich die Kammer grundsätzlich nach der [X.] Begriffs der Dienstpflichtverletzung beim sog. Ermessensbeamten, die die-ser durch die Rechtsprechung des [X.] erfahren hat. Ihrzufolgehandelt der Amtsträger nicht nur dann pflichtwidrig, wenn er sachwidrig ent-scheidet, sondern auch, wenn er sich tatsächlich durch den Vorteil beeinflus-sen läßt, ihn also gleichsam mit in die Waagschale legt und mit berücksichtigt,mag die Entscheidung auch sachlich zu rechtfertigen sein (vgl. [X.]St 15, 88,92; 15, 239, 242, 247; [X.] in LK aaO § 332 Rdn. 7). Das war hier nachden Feststellungen des [X.]s der Fall. Der Angeklagte entschied [X.] den Optima-Oxygenator von [X.] in einer jährlichen [X.] auf drei Jahre auch deshalb, weil er die duale [X.] für seineAbteilung erhalten und - wie der Zusammenhang der Gründe belegt - die [X.] seiner Wirkungsmöglichkeiten erreichen wollte, für die dem Klini-kum die Geldmittel fehlten.c) Die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlungen des Angeklagten [X.] etwa dann ernstlich in Frage, wenn sich die sog. [X.] die Dauerleihe der dualen [X.] für das Klinikum als günstigund vorteilhaft erwiesen hätten, wie die Revision meint (vgl. aber die eher ge-genläufigen Ausführungen [X.] 16, 17, 54). Das zu beurteilen war Sache derberufenen Stellen des [X.] nach Offenlegung aller entscheidungserhebli-chen Umstände durch den Angeklagten, auch wenn dieser intern der maßgeb-liche Entscheidungsträger war. Es trifft zwar zu, daß das aufgabengerechteHeraushandeln von Vorteilen für die [X.] bei entsprechen-der Offenlegung dieser gegenüber für sich gesehen den Schutzbereich [X.] nicht berührt. Werden im Verhandlungswege günstige Konditio-nen, etwa auch eine Art "Draufgabe" für die [X.] und damitzugleich bessere Wirkungsmöglichkeiten für den [X.] erreicht, so istder darin liegende Vorteil nicht eine Gegenleistung für die Diensthandlung des- [X.] der Vereinbarung; der Vorteil ergibt sich vielmehr aus dem gün-stigen Abschluß selbst und ist Teil dessen (vgl. [X.]St 1, 182). Wird der [X.] gerade gegenüber der [X.] oder der bei ihr sonst [X.] zuständigen Stelle nicht offengelegt, sondern nebenbei und heimlich ge-währt, ist sehr wohl das tatbestandliche Beziehungs- und Gegenleistungsver-hältnis gegeben, selbst wenn der nebenbei gewährte Vorteil - der nicht Gegen-stand der "offiziellen" Vereinbarung ist - wirklich oder vermeintlich dem Ge-schäfts- oder Dienstherrn, hier dem Klinikum mit zugute kommen sollte, sichaber eben auch als mittelbarer Vorteil des Amtsträgers erweist. Hätte der [X.] also die Kopplungsvereinbarung zum Gegenstand der schließlichdurch die Abteilung Materialwirtschaft bewirkten Bestellung gemacht (Mengen-kontrakt) und nicht verheimlicht, hätte sich der Vorteil aus der in Rede stehen-den Diensthandlung selbst ergeben. Er wäre dann nicht tatbestandsmäßig.Diesem Ergebnis entspricht, daß Bestechlichkeit wie Vorteilsannahme ein ge-wisses Maß an Heimlichkeit und Verdeckung der Vorteilsvereinbarung und [X.] gegenüber der [X.] eigen ist.Der Schuldspruch wegen Bestechlichkeit im Falle A. 1. der [X.] auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen.[X.] Änderung des Schuldspruchs durch den Senat in den bezeichnetenzehn Einzelfällen hat die Aufhebung des gesamten [X.] Folge. Auch über die Frage des Verfalls von [X.] wird wegen desnicht ausschließbaren Bezuges zum Schuldumfang und zur Strafe neu zu [X.] 29 -Der neue Tatrichter wird bei der Straffindung zu bedenken haben, daßdie Bewertung persönlicher Vorteile des Angeklagten unter dem [X.] und der "konkreten Verbesserung seiner Karrierechan-cen" ([X.] 81) rechtlichen Bedenken begegnet. Ein darin liegender etwaigerimmaterieller Vorteil dürfte kaum nach objektiven Gesichtspunkten meßbar sein(s. dazu Senatsurteil vom 23. Mai 2002 - 1 [X.] - S. 22 = NJW 2002,2801, 2804). Angesichts der langen Dauer des Verfahrens, des Fehlens einereffektiven Kontrolle der Aufsichtsorgane des Angeklagten und der seinerzeiti-gen "Branchenüblichkeit" der Unterstützung von Feiern und [X.]durch Medizintechnikfirmen könnte es sich zudem erweisen, daß das verwirk-lichte verbleibende Unrecht nicht allzu schwer wiegt, zumal auch im Falle A. 1.- eingedenk der Geheimhaltung vor der [X.]sverwaltung - der Vorteil(duale [X.]) möglicherweise deutlich überwiegend dem [X.] zugute kam, was der Aufklärung bedarf.[X.] [X.] Kolz

Meta

1 StR 541/01

23.10.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2002, Az. 1 StR 541/01 (REWIS RS 2002, 1063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1063

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