Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2001, Az. 3 StR 549/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2595

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom11. Mai 2001in der Strafsachegegenwegen Bestechlichkeit u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom9. Mai 2001 in der Sitzung am 11. Mai 2001, an denen teilgenommen haben:[X.] am [X.],Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.][X.],von [X.],[X.]als [X.],Staatsanwältin ,[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,[X.]in der Verhandlung,[X.]bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.]eil [X.] [X.] vom 1. März 2000 aufgeho-ben, soweit eine Verfallserklärung unterblieben ist.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil aufgehobena) in den Fällen 1 bis 14 und 16 der [X.]eilsgründe,b) im Ausspruch über die [X.] Die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgesche-hen bleiben aufrechterhalten.4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere Strafkammer des [X.].Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 17 Fäl-len und wegen Untreue in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechsJahren verurteilt. Die Summe der 17 Einzelstrafen wegen Bestechlichkeit be-- 4 -trägt 35 Jahre, die der 15 Einzelstrafen wegen Untreue 25 Jahre. [X.] sich die Revision des Angeklagten, die sachlichrechtliche [X.] gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen der [X.] und der Untreue erhebt, sowie die zum Nachteil des Angeklagten einge-legte und auf die Nichtanordnung des Verfalls beschränkte Revision [X.]. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung [X.] in 15 Fällen sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Ge-samtstrafe. Die wirksam auf die Verletzung der Vorschriften über den Verfallbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.[X.] Revision des [X.] Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte 1973bei der "[X.]szentrale - Verwaltungsgemeinschaft der [X.] der [X.]" ([X.]) als [X.] eingestellt und schon 1975 zum Systemanalytiker [X.] u.a. für die gesamte Formblattorganisation der [X.] hochgestuftworden. Er hatte ab 1977 im Teilbereich "Formulare" eine sachgerechte, wirt-schaftliche Versorgung mit den für den [X.] erforderli-chen Vordrucken sicherzustellen. Zu seinen Aufgaben gehörte dabei u.a., diein Frage kommenden Anbieter vorzuschlagen, die Angebote zu prüfen undüber die Aufträge zu entscheiden. Unter dem Einfluß eines der Geschäftsführerder [X.] suchte der Angeklagte von Anfang an engen Kontakt mit [X.] Druckindustrie, um Unterstützung bei der Erfüllung seiner dienstlichen [X.] zu finden. Er ließ später nur Unternehmen, zu denen er enge [X.] hatte, als mögliche Auftragnehmer der [X.] zu. Er billigte, daß [X.] "Partnerfirmen" bezeichneten Unternehmen in ihre Preise Nebenkosten mit- 5 -einrechneten, die durch die Bewirtung und Beschenkung eines [X.] der [X.] entstanden waren. Neben den aufwendigen Arbeitses-sen, [X.], [X.], [X.] und Vatertagsausflügen, andenen der Angeklagte zusammen mit anderen teilnahm, ließ sich der Ange-klagte auch für sich allein teuere Geschenke machen, [X.]otelaufenthalte [X.] oder forderte Barzahlungen ein. Über diese allgemeinen Zuwendungenhinaus erlangte der Angeklagte für sich allein weitere Geldzahlungen als Ge-genleistung für bestimmte Aufträge der [X.], an deren Zustandekommen erunter Verletzung seiner Pflicht, die Aufträge auszuschreiben und dem [X.] dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, maßgeblich mit-gewirkt hatte. Teilweise traf er mit Unternehmen Vereinbarungen über Provi-sionen für jeden Auftrag, teilweise ließ er sich Einzelzahlungen geben odereinzelne Gegenstände, wie z.B. das Reitpferd für seine Tochter, bezahlen. [X.] der 80er Jahre entwickelte der Angeklagte zusammen mit dem [X.]und einer Reihe von Druckunternehmen ein Preisabspra-chesystem, das es ihm ermöglichte, den Betrieben Aufträge zu erteilen, obwohlderen Angebote über eine Vollkostenkalkulation hinaus so kalkuliert waren,daß sie auch die an [X.]und den Angeklagten zu erbringenden Provisio-nen beinhalteten. Der Angeklagte erhielt von [X.]3 % bis 5 % der [X.] als Provision. Die Zahlungen erfolgten zur Verschleierung an das[X.] der Ehefrau des Angeklagten. Diese Vereinbarung wurdeam 1. Mai 1990 auf Drängen des Angeklagten sogar schriftlich fixiert. Vertrags-parteien waren auf der Seite [X.]s dessen Ehefrau als [X.] 1989 als Nachfolgeunternehmen der [X.]rma [X.] und auf der Seite des Angeklagten dessen Ehefrauals Inhaberin der [X.]rmen [X.] bzw. [X.] [ [X.]] Gmb[X.]. Vereinbart wurde eine Provision von 5 % für [X.] -vermittelte Geschäft, für separat zu berechnende Satz-, [X.]lm- und Montagear-beiten eine Provision von 17,5 %. Abgerechnet wurde zu Beginn eines Monatsauf der Basis der bis zum Ende des vergangenen Monats bei der [X.] eingegangenen Zahlungen. Von 1988 bis 1993 erhielten die [X.] des Angeklagten auf Veranlassung [X.]s auf dieseWeise mehr als 1,[X.] Provisionszahlungen. Der Schaden, den die [X.](und damit die hinter ihr stehende [X.]) [X.] erlitt, daß sie Aufträge zu deutlich überhöhten Preisen erteilte, [X.] für die 14 über [X.] vermittelten Aufträge [X.]. [X.] der Straftaten sank der [X.]aushalt der [X.] von [X.] für 1993auf [X.] für 1994.2. Gegenstand des Schuldspruchs wegen Bestechlichkeit und wegenUntreue sind zum einen 14 Druckaufträge der [X.] an die [X.] unterVermittlung von [X.](Fälle 1 bis 14 des [X.]eils), zum anderen ein Druck-auftrag an die [X.]. Gmb[X.] (Fall 16 des [X.]eils), während die Fälle 15und 17 den Abschluß von Vordrucklagerverträgen betreffen und ausschließlichals Bestechlichkeit abgeurteilt worden sind. Die Feststellungen hierzu beruhenauf einer [X.] Beweiswürdigung des [X.]s. Nicht zu [X.] ist, daß das [X.] in den eingangs genannten Fällen neben [X.] auch Untreue in Form des [X.] zum Nachteilder [X.] und der hinter ihr stehenden Rundfunkanstalten angenommen hat. [X.] bestand eine Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten, der [X.] zur [X.]erstellung von Vordrucken für den [X.] auch aufdie Angemessenheit der Preise zu überprüfen hatte. Der Vermögensnachteilbestand bereits in der jeweiligen Auftragsvergabe, durch die die [X.] ver-pflichtet wurde, zu überhöhten Preisen Druckleistungen abzunehmen ([X.] -[X.]R StGB vor § 1/[X.] Bestechlichkeit 1). Wegen des pflichtwid-rigen Verhaltens des Angeklagten entging ihr der Vorteil, die [X.] zumarktgerechten, niedrigeren Preisen erledigen zu lassen.Die Ansicht des [X.]s, zwischen den Tatbeständen der Bestech-lichkeit und der Untreue bestünde jeweils Tatmehrheit, wird von den [X.] indes nicht belegt (nachstehend a)). Es ist vielmehr möglich, daß beiden einzelnen Fällen diese Delikte jeweils in Tateinheit zueinander stehen(nachstehend b)); die bisherigen Feststellungen lassen auch die Möglichkeitoffen, daß durch die tatsächliche Abwicklung der einzelnen Aufträge [X.] einzeln abgeurteilten Fälle zu einer Tat der Bestechlichkeit zusammenge-faßt werden (nachstehend c)); möglich ist schließlich auch, daß in einzelnenAuftragsfällen jeweils mehrere Taten der Bestechlichkeit vorliegen (nachste-hend d)).a) Das [X.] hat seine Auffassung, zwischen der [X.] der Untreue bestünde jeweils Tatmehrheit, allein mit dem Satz begründet,die Begehung der pflichtwidrigen Diensthandlung gehöre nicht zum Tatbestandder Bestechlichkeit ([X.]). Dies läßt die Besonderheiten des [X.] acht und greift deshalb zu kurz. Möglicherweise hat das [X.] diebisherige Rechtsprechung des [X.] mißverstanden. Soweit [X.] zwischen Bestechlichkeit und einer Straftat, die Bestandteilder von dem Amtsträger vorgenommenen pflichtwidrigen Diensthandlung ist,Tatmehrheit angenommen hat, hat er abstrakt darauf abgehoben, daß diepflichtwidrige Diensthandlung nach der ständigen Rechtsprechung des Reichs-gerichts und des [X.] nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeitgehört ([X.], 326, 327 [in [X.]R StGB § 332 I Konkurrenzen 2 in-- 8 -soweit nicht abgedruckt]; [X.], [X.]. vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94[= NStE Nr. 49 zu § 52 StGB; zuletzt [X.], [X.]. vom 6. Februar 2001 - 5 [X.]/00 - S. 13]). Das trifft zu, denn die Bestechlichkeit ist bereits vollendet, [X.] der Amtsträger einen Vorteil gefordert hat; zu der pflichtwidrigen Dienst-handlung muß es nicht kommen. Dies wiederum folgt aus dem Normzweck derBestechungstatbestände, die das Vertrauen in die Nichtkäuflichkeit [X.] und nicht den [X.] vor einer Verfälschung schützensollen ([X.]St 30, 46, 48 m.w.Nachw.; [X.]R StGB § 73 Verletzter 2; LetzgusNStZ 1987, 309, 311). [X.]ieraus läßt sich aber nur ableiten, daß eine Dienst-pflichtwidrigkeit, die zugleich den Tatbestand einer strafbaren [X.]andlung ver-wirklicht, regelmäßig in Tatmehrheit zur Bestechlichkeit stehen wird (so auch[X.] GA 1959, 176, 177). Der allgemeine Grundsatz, daß Tateinheit zwischenzwei Delikten besteht, wenn die Verwirklichung beider Tatbestände wenigstensin einer Ausführungshandlung zusammentrifft ([X.] in [X.] 52 [X.]. 19 m.w.Nachw.), wird dadurch für die Bestechlichkeit und die mit [X.] Delikte jedoch nicht in Frage gestellt (so auch [X.]St 7,149, 152; [X.] MDR ([X.]) 1985, 627).b) Ist damit Tateinheit zwischen Bestechlichkeit und einer Straftat, dieBestandteil der von dem Amtsträger vorgenommenen pflichtwidrigen Dienst-handlung ist, grundsätzlich möglich, so bedarf die Entscheidung über dasrechtliche Zusammentreffen einer genaueren Feststellung des Tatgeschehens,als dies bislang geschehen ist.(1) Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte in den [X.] bis 14 des [X.]eils jeweils bereits vor der Ausschreibung des [X.]durch die [X.] mit [X.]besprochen, daß die [X.]den [X.] -erhalten sollte. Der Angeklagte und [X.]bewirkten sodann mit [X.]ilfe vonanderen Druckereien, die zur Abgabe von [X.] bereit waren, daßdie K. Gmb[X.] in der Ausschreibung jeweils der günstigste Anbieter war, ob-wohl sie ihrer Kalkulation nicht nur die Lohn- und Materialkosten sowie die üb-lichen Gewinnaufschläge zugrundegelegt, sondern auch noch einen von[X.]gewünschten Aufschlag hinzugesetzt hatte, aus dem heraus [X.] für [X.]gezahlt [X.]) Im Fall 16 des [X.]eils verabredete der Angeklagte mit dem im [X.] von [X.] tätigen [X.]e. , einen Druckauftrag der [X.] andie in [X.]ansässige [X.]. Gmb[X.] zu vergeben, weil die Ge-schäftsleitung der [X.] die Berücksichtigung eines in den neuen Bundeslän-dern ansässigen Unternehmens beschlossen hatte. Tatsächlich sollte [X.]Druckerei den Auftrag erledigen. Der Angeklagte und [X.]e. veranlaßten die [X.]. Gmb[X.] mit der Zusicherung von erheblichenProvisionen zur Abgabe eines Angebots mit überhöhten Preisen und erreich-ten, daß diese gleichwohl im Dezember 1991 den Auftrag zum Druck von [X.] bekam. Die [X.] zahlte der [X.]. Gmb[X.] auf Rechnunginsgesamt ca. 525.000 DM. [X.]e. erhielt von der [X.]. Gmb[X.] [X.] ca. 116.000 DM und von dem den Auftrag tatsächlich ausführendenUnternehmen ca. 169.000 DM. An den Angeklagten überwies er in vier [X.] über 137.000 [X.]) Diese Feststellungen lassen es als nicht fernliegend erscheinen, daßdie tatbestandlichen Ausführungshandlungen von Bestechlichkeit und [X.] teilweise zusammengetroffen sind. So könnten die Absprache [X.] mit [X.], einen zur Ausschreibung anstehenden Auftrag an- 10 -die K. Gmb[X.] zu vergeben und zu diesem Zweck das [X.] nutzen, bzw. die Verabredung mit [X.]e. über die Vortäuschung einer Auf-tragsvergabe an ein Unternehmen im Beitrittsgebiet sowohl den Beginn [X.] als auch den Abschluß der [X.] darstellen. [X.] das [X.] - allerdings ohne die rechtlich gebotenen Konsequenzenzu ziehen - im Ansatz auch erkannt, wie die Ausführungen bei der [X.] ([X.]), der Angeklagte habe "gleichzeitig" mit der Bestech-lichkeit eine Untreue begangen, und bei der Gesamtstrafenbildung ([X.]. 149), die Taten der Bestechlichkeit und der Untreue hätten sich "[X.]", zeigen.Die Untreue besteht in der vorsätzlichen Verletzung der Pflicht zur Be-treuung fremder Vermögensinteressen und der damit verbundenen [X.]. Nachdem der Versuch der Untreue nicht unterStrafe gestellt ist, tritt Strafbarkeit erst mit dem Erwachsen des [X.]s, hier demnach mit dem Abschluß des nachteiligen Vertrages, ein.Tatbestandliche Ausführungshandlungen können jedoch bereits zu einem frü-heren Zeitpunkt vorgenommen worden sein, nämlich wenn der Täter [X.] [X.]andlung ausgeführt hat, die seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt.Es kommt deshalb auf die Einzelheiten der Gespräche an, bei denen der [X.] jeweils erstmals einen Vermögensvorteil für sich gefordert hat. In derbloßen Ankündigung, sich pflichtwidrig verhalten zu wollen, läge eine Verlet-zungshandlung i.S.d. § 266 StGB noch nicht. Sie wäre aber anzunehmen,wenn der Angeklagte in dem Gespräch bereits Einzelheiten der Preisabspra-che oder der Manipulation des [X.] des [X.]eils konkret verabre-det hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß es sich bei dem zwischendem Angeklagten und [X.]in den Fällen 1 bis 14 praktizierten Verfahren- 11 -um ein eingespieltes System gehandelt hat. Je sicherer nach der [X.] Angeklagten, einem bestimmten Betrieb den nächsten Druckauftrag zuzu-spielen, das Preisabsprachesystem funktioniert hat, desto geringere Anforde-rungen wird man hinsichtlich einer möglichen konkreten Verletzung der [X.] an den Inhalt des ersten, den jeweiligen Auftrag vorbe-reitenden Gesprächs stellen müssen. Zu beurteilen ist dabei das gesamte [X.]. Unerheblich ist insoweit, daß der Angeklagte, sobald er sich [X.] gegenüber als zur Durchführung einer vorgespiegelten [X.] gegen eine Geldzahlung bereit erklärt hat, bereits den Tatbestandder Bestechlichkeit vollendet hat. Alles in diesem jeweils ersten Gespräch Ge-sagte ist bei natürlicher Betrachtungsweise Teil eines einheitlichen Gesche-hens.c) Die bisherigen Feststellungen lassen aber auch die Möglichkeit offen,daß in den Fällen 1 bis 14 des [X.]eils mehrere Fälle der Bestechlichkeit tatein-heitlich zu einer Tat zusammentreffen könnten.Danach erhielt [X.] im Zuge der gestaffelten Abwicklung der 14Aufträge von der K. Gmb[X.] die Provisionen (insgesamt 3.881.315 DM) undleistete entsprechend gestaffelt Zahlungen an den Angeklagten ([X.] insgesamt 448.903 DM; weitere 65.000 DM, die [X.]hätte [X.] zahlen sollen, leistete er nicht). Für jeden der Fälle hat das Land-gericht den Zeitpunkt des [X.], die Anzahl der Teilrechnungen der[X.] an die [X.], die Rechnungssumme, die Summe der Zahlungen an[X.] und an den Angeklagten sowie den Zeitpunkt der letzten Zahlung[X.] s an den Angeklagten festgestellt. Der früheste [X.] am 1. Dezember 1989 (Fall 2 - [X.]), der letzte am 26. November- 12 -1992 (Fall 14 - [X.]), die erste Zahlung leistete [X.] am 7. [X.] (Fall 1 - [X.]), die letzte am 10. Februar 1993 (Fall 14 - [X.]).[X.]ieraus ergibt sich, daß seit Ende 1989 bis Februar 1993 zeitlich ineinanderverzahnt die Vorbereitungen für die Erteilung von Druckaufträgen und die Ab-wicklung der Provisionszahlungen erfolgten.Die Feststellung, daß die Zahlungen [X.] s in der Weise erfolgten,"daß er dem Angeklagten Schecks übergab oder Überweisungen auf das Kontoder [X.]rma [X.] vornahm und jeweils durch 'Schnellbriefe' imeinzelnen darlegte, worauf sich die Provisionszahlung bezieht und wie sie sicherrechnet" ([X.] 39), läßt die Möglichkeit offen, daß durch eine Zahlung [X.] für mehrere [X.]en geleistet wurden. Enthält [X.] die Zahlungen aus mehreren [X.]en aber durchjeweils eine einheitliche Geldzahlung, so führt dies zur Annahme von Tatein-heit zwischen den dadurch abgegoltenen, einzelnen Taten der Bestechlichkeit([X.]R StGB § 332 I Konkurrenzen 5).d) Es ist zuletzt nicht ausgeschlossen, daß in den [X.]andlungen des [X.]n mehr als 15 Taten der Bestechlichkeit zu sehen sind.Die Bestechlichkeit kann auf verschiedene Weise, nämlich durch [X.], Sichversprechenlassen oder Annahme eines Vorteils durch den Amtsträ-ger begangen werden. Jede einzelne der Tatvarianten reicht für sich allein aus.Bei der Begehungsform des Forderns ist die Tat mit der Kenntnisnahme sei-tens des Aufgeforderten vollendet ([X.]St 10, 237, 243). Beim Sichverspre-chenlassen genügt es für die Vollendung, wenn der Amtsträger durch sein [X.] gegenüber dem Versprechenden seine Bestechlichkeit nach außen zu- 13 -erkennen gibt; bei der Annahme reicht die Entgegennahme des Vorteils([X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 331 [X.]. 31). Das Delikt kanndeshalb im Einzelfall sehr unterschiedliche Erscheinungsformen haben. [X.] hat, indem er [X.]unter Bezug auf die zwischen ihnen beste-henden Vereinbarungen ankündigte, daß ein Auftrag an die [X.] erteiltwerden solle, zumindest konkludent einen Vorteil gefordert. Indem er, nachdem[X.]sein Einverständnis zur Mitwirkung an der Preisabsprache und [X.] signalisiert hatte, mit den Vorbereitungen fortfuhr, hat [X.] weiterhin seine Bestechlichkeit nach außen zu erkennen gegeben.Zuletzt hat er die vereinbarten Vorteile auch entgegengenommen. Es liegt des-halb die Erscheinungsform der Bestechlichkeit vor, in der der Täter alle Alter-nativen des Tatbestandes verwirklicht. Dies gilt auch für die Tat im Fall 16 der[X.]eilsgründe.Wie diese verschiedenen Begehungsformen rechtlich zueinander ste-hen, hat den [X.] schon in mehreren Entscheidungen beschäf-tigt. Er hat dabei ausgesprochen, daß zwar das durch das Fordern des Vorteilsbereits vollendete Verbrechen durch die Annahme des Vorteils fortgesetzt undmit ihr beendet wird, aber beide Begehungsformen der Bestechlichkeit eigenenrechtlichen Voraussetzungen unterliegen ([X.]St 10, 237, 243). Er hat weiterausgeführt, daß die Begehungsform des Forderns - und ebenso die des Sich-versprechenlassens - nicht in der Annahme von Vorteilen aufgeht, [X.] neben den beiden anderen Begehungsarten der Bestechlichkeitsteht ([X.]St 11, 345, 346) und daß die Beendigung erst mit der Annahme desletzten Vorteils eintritt ([X.]St 11, 345, 347). Eine tatbestandliche [X.]andlungs-einheit hat der [X.] jedoch nur anerkannt, wenn die [X.] eine [X.] zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau- 14 -festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein ([X.]RStGB vor § 1/[X.] Bestechlichkeit 1 und Bestechung 1; [X.]RStGB § 332 I 1 [X.] 5; [X.], [X.]. vom 4. Oktober 1994- 5 StR 503/94 [= NStE Nr. 49 zu § 52 StGB]; so auch [X.]St 41, 292, 302 fürdie Bestechung; [X.] in [X.]. vor §§ 52 ff [X.]. 27). [X.] Festlegung des Vorteils bei der [X.] ist hier [X.]. Bei ihrem Zustandekommen war allenfalls der Prozentsatz verein-bart, den der Angeklagte erhalten sollte. Das genaue Volumen des Auftrags lagnoch nicht fest. Dies reicht jedenfalls dann nicht für die Annahme eines bei der[X.] genau festgelegten Vorteils, wenn - wie hier - die für dieeinzelnen Fälle festgestellten Zahlungen nicht einmal mit den vereinbartenProvisionsprozentsätzen betragsmäßig in Einklang zu bringen sind.3. In den Fällen 1 bis 14 und 16 des [X.]eils ist die Verurteilung deshalbaufzuheben. Die Feststellungen zum objektiven und subjektiven [X.] von dem Fehler, der allein in der nicht ausreichenden Klärung der [X.] besteht, nicht beeinflußt. Der [X.] hat sie deshalb [X.]. [X.] kann und muß ergänzende Feststellungen dazutreffen.4. Unberührt von dem Fehler sind auch die Schuldsprüche in den [X.]5 und 17 des [X.]eils. Das [X.] hat den Angeklagte jeweils (nur) wegenBestechlichkeit verurteilt, weil er gegen Geldzahlungen veranlaßte, daß [X.] bestimmtes Unternehmen den Auftrag zur Lagerung von Vordrucken der[X.] erhielt, obwohl es gegenüber den Konkurrenten nicht das wirtschaftlichsteAngebot abgegeben hatte. Der Angeklagte ist zumindest nicht dadurch [X.], daß das [X.] in diesen Fällen lediglich eine Tat der [X.] 15 -lichkeit angenommen hat, obwohl der Angeklagte aufgrund einer jeweils ein-heitlichen [X.] nicht nur laufende Zahlungen erhielt [X.] noch [X.] entgegennahm, die nicht von vorneherein fest-gelegt waren (vgl. [X.]R StGB vor § 1/[X.] Bestechlichkeit 1 undBestechung 1; [X.] NStZ-RR 1998, 269). Ein etwaiger Fehler zum Vorteil [X.] ist unerheblich, weil die Staatsanwaltschaft ihre Revision auf [X.] des Verfalls beschränkt hat. Die Möglichkeit eines Zusammenfal-lens dieser Taten mit den übrigen Taten ist ausgeschlossen, da es sich um an-dere bestechende Unternehmer handelt als in den Fällen 1 bis 14 und 16 des[X.]eils. Die Einzelstrafen können bestehen bleiben. Der Angeklagte hat im [X.] einen [X.] von insgesamt 26.500 DM entgegengenommen. Füreinen Teil der Zahlungen gab er dem bestechenden Unternehmer Quittungen,die er von seiner Tochter über angeblich geleistete [X.] hatte un-terschreiben lassen. Die Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monatenhierfür ist zur Überzeugung des [X.]s ebensowenig von den [X.] beeinflußt wie die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten fürden Fall 17, bei dem der Angeklagte innerhalb von drei Jahren Vorteile vonmehr als 340.000 DM in der Weise erhielt, daß Leistungen an seine Tochter,an seine Ehefrau oder an seine Geliebte erfolgten.5. [X.] ist dadurch, daß allein der Angeklagte [X.] Revision eingelegt hat, nicht gehindert, eine höhere Anzahl [X.] festzustellen. Das Verschlechterungsverbot stünde nur derVerhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe [X.] 16 -Im übrigen erscheint es angezeigt, im neuen Verfahren von den [X.] der Beschränkung des [X.] nach § 154 Abs. 2, § 154 aAbs. 2 StPO Gebrauch zu machen.I[X.] Revision der Staatsanwaltschaft1. Die Entscheidung, von einer Verfallsanordnung abzusehen, ist [X.], weil das [X.] ohne Erörterung, ob die Voraussetzungen [X.] (§ 73 Abs. 1 StGB) vorliegen, sogleich angenommen hat, daß [X.] eine unbillige [X.]ärte für den Verurteilten liegen würde (§ 73 c Abs. 1Satz 1 StGB). Die bisherigen Feststellungen belegen dies - wie die Beschwer-deführerin zutreffend ausgeführt hat - nicht ausreichend (vgl. dazu [X.]R StGB§ 73 c [X.]ärte 3 und 4; [X.] NStZ 2000, 589; [X.] NStZ-RR 2000, 365; [X.]RStGB § 73 c Wert 2).2. [X.] wird bei der vorrangigen Prüfung, ob überhauptein Verfall angeordnet werden kann, das Folgende zu beachten haben:a) Die dem Angeklagten zugeflossenen Bestechungsgelder sind [X.] im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt und unterliegendeshalb grundsätzlich dem Verfall. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist der Verfalljedoch dann ausgeschlossen, wenn aus der Tat dem Verletzten ein Ansprucherwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des ausder Tat [X.] entziehen würde. Damit soll die Erfüllung des [X.] gewährleistet und zugleich sichergestellt werden, daß der Täter nichtzweimal zahlen muß ([X.]R StGB § 73 Anspruch 1 und Verletzter 3). [X.] das Vertrauen der Allgemeinheit in die [X.] 17 -des öffentlichen Dienstes ist ([X.]St 30, 46, 47 f.; [X.]R StGB § 73 [X.]), kommt der Dienstherr (hier: die [X.]) bei den Bestechungsdelikten regel-mäßig nicht als Verletzter in Betracht. Soweit die [X.] Verletzte der durch [X.] begangenen Untreuehandlungen war, könnte einer Anwendungvon § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen, daß der Angeklagte aus diesenDelikten wiederum nichts unmittelbar erlangt hat (vgl. [X.]R StGB § 73 Ver-letzter 2). Soweit allerdings der [X.] zugleich den [X.] im Rahmen der Untreuehandlung ausmachen und damit der [X.] spiegelbildlich mit dem Vermögenszuwachs, den der Angeklagte ausder Tat erlangt hat, korrespondieren würde, würde die Realisierung einesSchadensersatzanspruchs der [X.] den Vermögensvorteil des Angeklagtenabschöpfen. Der [X.] hat bereits entschieden, daß der [X.] des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in derartigen Fällen gebietet, eine Doppe-linanspruchnahme auszuschließen ([X.], [X.]. vom 6. Februar 2001 - 5 [X.]/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen in [X.]R StGB § 73 Verletzter 4).Dem tritt der [X.] im Grundsatz bei. Sofern demnach der [X.]des Angeklagten vollständig in die Kalkulation des anbietenden [X.] eingeflossen ist, die [X.] demnach (zumindest) um den Beste-chungslohn des Angeklagten überhöhte Preise zahlen mußte, besteht [X.] zwischen [X.] und [X.] mit der Folge, daßder Verfall ausgeschlossen ist. Bei lediglich teilweiser Identität, etwa wenn [X.] nur einen Teil des [X.]s auf den Preis aufge-schlagen und den anderen Teil aus seiner sonst üblichen Gewinnspanne be-zahlt hätte, erfordert der Gesichtspunkt des Doppelbelastungsverbots nicht dieAnwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; übermäßige Belastungen des Ange-klagten könnten vielmehr durch die [X.]ärteklausel nach § 73 c StGB vermieden- 18 -werden ([X.], [X.]. vom 6. Februar 2001 - 5 [X.] in [X.]R StGB § 73 Verletzter 4).Für die Frage, ob [X.] und [X.] identisch sindund ob deshalb die [X.] Verletzter i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist, kommt esnicht darauf an, ob die beiden Tatbestände zueinander in Tateinheit oder inTatmehrheit stehen. Grenze für die innere Verknüpfung ist allerdings die pro-zessuale Tat. Der Anspruch muß als Folge der Tat im Sinne des § 264 [X.] sein ([X.] in [X.]. § 73 [X.]. 40). Der weitergehenden,für dessen Entscheidung ([X.], [X.]. vom 6. Februar 2001 - 5 [X.] vorgesehen in [X.]R StGB § 73 Verletzter 4) nicht erhebli-chen Auffassung des 5. Strafsenats schließt sich der [X.] nicht an. Eine Aus-dehnung über die Grenze der prozessualen Tat hinaus würde den [X.] dem Verfall und dem erweiterten Verfall nach § 73 d StGB verwi-schen.- 19 -b) [X.] wird auch zu beachten haben, daß in den [X.] bis 3, 5, 6, 8 und 9 die Zahlungen vor dem 7. März 1992 abgeschlossen [X.], in den [X.], 7, 10 und 11 die [X.] vor diesem Zeit-punkt, die letzte Zahlung aber danach erfolgt ist und in den Fällen 12 und 14bereits die [X.] nach diesem Zeitpunkt getroffen worden ist.Zu diesem Zeitpunkt ist durch den Gesetzgeber bei der Entscheidung über [X.] das Nettoprinzip durch das [X.] ersetzt worden.[X.] [X.] [X.] von [X.] [X.]:ja[X.]St:jaVeröffentlichung:ja_________________StGB §§ 332, 266, 52, 73 Abs. 1 Satz 21. Konkurrenzen zwischen Bestechlichkeit und [X.] -2. Bei Bestechlichkeit und Untreue stehen Ansprüche des durch die [X.] der Verfallsanordnung entgegen, wenn der [X.] zu-gleich den durch die Untreue zugefügten Vermögensnachteil darstellt.[X.], [X.]. vom 11. Mai 2001 - 3 [X.]/00 - LG [X.]

Meta

3 StR 549/00

11.05.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2001, Az. 3 StR 549/00 (REWIS RS 2001, 2595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2595

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