Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.11.2015, Az. B 13 R 203/15 B

13. Senat | REWIS RS 2015, 2986

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG - entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation)


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 14. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über eine Rentennachzahlung.

2

Der Kläger lebte mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt und erhielt seit 1.6.2005 Leistungen nach dem [X.] Nach Einschätzung der als [X.] beigeladenen Stadt war er am [X.] "für länger als sechs Monate nicht mehr erwerbsfähig".

3

Aufgrund eines Antrags vom September 2009 bewilligte der beklagte Rentenversicherungsträger dem Kläger mit Bescheid vom 27.11.2009 unter Zugrundelegung des Eintritts des Versicherungsfalls am 5.3.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] vom [X.] bis 28.2.2011. Den für den [X.]raum vom 1.9. bis 31.12.2009 errechneten Nachzahlungsbetrag [X.] 2536,36 Euro behielt die Beklagte unter Hinweis auf mögliche Erstattungsansprüche ein.

4

Die Beigeladene bezifferte ihren bereits im Oktober 2009 gegen die Beklagte geltend gemachten Erstattungsanspruch auf 3200,91 Euro. Unter dem [X.] teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen keine Rentennachzahlung erfolge. Seinen Widerspruch wies die Beklagte als unzulässig zurück, weil das Schreiben vom [X.] kein Verwaltungsakt sei.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger die Auszahlung der Rentennachzahlung von 2536,36 Euro geltend gemacht. Hilfsweise hat er einen Betrag von 120 Euro gefordert. Denn insoweit bestehe ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen schon deshalb nicht, weil sein Renteneinkommen bei der [X.] um die [X.] hätte bereinigt werden müssen. Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom [X.] abgewiesen. Dem vom Kläger erhobenen Anspruch auf Auszahlung der Rentennachzahlung stehe die [X.] des § 107 Abs 1 [X.]B X entgegen. Die Beigeladene habe einen Erstattungsanspruch nach § 104 [X.]B X. In Anbetracht der Höhe der von der Beigeladenen erbrachten [X.]B II-Leistungen und der Höhe der streitigen Rentennachzahlung komme es im Ergebnis nicht darauf an, ob das fiktive Einkommen in Form der gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung um die [X.] hätte bereinigt werden müssen.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, diese jedoch zunächst nicht begründet. Daraufhin hat das L[X.] die Beteiligten mit Schreiben vom 1.12.2014 zu einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 [X.]G angehört. Innerhalb der zugleich gesetzten Frist zur Stellungnahme hat der Kläger die Berufung mit Schriftsatz vom 30.1.2015 begründet und ua vorgetragen, dass er im Hinblick auf die Urteile des B[X.] vom 31.10.2012 ([X.] R 11/11 R - [X.] 4-1300 § 106 [X.] und [X.] R 9/12 R - [X.] 4-1300 § 104 [X.]) davon ausgehe, dass ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen nicht bestehe. Für den Fall, dass hierzu wider Erwarten eine andere Auffassung vertreten werde, sei in der Sache bei der Frage des Bestehens des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen die personelle, sachliche und zeitliche Kongruenz nicht beachtet worden. Die Ausführungen des [X.] zur personellen Kongruenz und der Hinweis auf § 104 Abs 2 [X.]B X seien im Hinblick auf das Urteil des B[X.] vom 6.8.2014 ([X.] [X.] 2/13 R - [X.] 4-4200 § 34a [X.]) unzutreffend. Zudem fehle es an der sachlichen und zeitlichen Kongruenz hinsichtlich der in Abzug zu bringenden [X.], sodass ihm "in jedem Falle" noch ein Betrag von 120 Euro nebst Zinsen aus der Rentennachzahlung zustehe. Des Weiteren hat der Kläger um Beiziehung einer Akte des Hessischen L[X.] ([X.]) zu einer durch Vergleich beendeten Sache mit einer "ähnlichen (Erstattungs-)Problematik" gebeten.

7

Nachdem das L[X.] mit Beschluss vom 23.3.2015 die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung (erneut) abgelehnt hatte, hat es mit Beschluss vom 14.4.2015 die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] durch Entscheidung der Berufsrichter nach § 153 Abs 4 [X.]G zurückgewiesen. Der Auszahlung der begehrten Rentennachzahlung stehe die [X.] des § 107 Abs 1 [X.]B X entgegen. Der Kläger habe bei Erlass des Rentenbescheids vom 27.11.2009 gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachzahlung der Rente für die [X.] vom 1.9. bis 31.12.2009 gehabt. Denn er habe in dieser [X.] von der Beigeladenen Sozialleistungen nach dem [X.]B II bezogen, die die vorgenannte Rentennachzahlung überstiegen hätten. Dadurch seien die Rentenansprüche des [X.] für den vorgenannten [X.]raum bis zur Höhe der bezogenen [X.]B II-Leistungen als erfüllt anzusehen. Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte ergebe sich aus § 104 [X.]B X. Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten [X.] hat das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

8

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger Verfahrensmängel. Er macht ua eine Verletzung des § 153 Abs 4 [X.]G mit der Folge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts und eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs geltend. Es fehle an einer erneuten Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs 4 [X.] [X.]G. Denn nach Vorlage der Berufungsbegründung habe sich die Prozesssituation wesentlich geändert.

9

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Er hat mit der von ihm gerügten Verletzung der (erneuten) [X.] nach § 153 Abs 4 [X.] [X.]G einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G). Dieser Verfahrensmangel liegt auch tatsächlich vor (dazu unter 1.). Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf diesem Verfahrensmangel (dazu unter 2.).

1. Der angefochtene Beschluss des L[X.] ist unter Verletzung des § 153 Abs 4 [X.] [X.]G ergangen. Damit ist auch der Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Nach § 153 Abs 4 S 1 [X.]G kann das L[X.], außer in den Fällen des § 105 Abs 2 S 1 [X.]G, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Formale Voraussetzung für eine solche Vorgehensweise des L[X.] ist die vorherige Anhörung der Beteiligten (§ 153 Abs 4 [X.] [X.]G). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer ordnungsgemäßen erneuten Anhörung.

Die [X.] nach § 153 Abs 4 [X.] [X.]G ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs, das auch bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im [X.] nicht verletzt werden darf (B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.] mwN). Dies beinhaltet nach stRspr des B[X.], dass eine neue Anhörungsmitteilung erfolgen muss, wenn sich gegenüber der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich geändert hat (zB B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.] 33/12 B - Juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom 12.12.2011 - [X.] [X.] 29/11 BH - Juris Rd[X.] 7; vgl auch ua B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.]5 Rd[X.]0 mwN). Das ist etwa der Fall, wenn nach Zugang der Anhörungsmitteilung von einem Beteiligten neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen oder Beweisanträge gestellt werden (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.]4 Rd[X.]4 f) oder wenn die Berufung erst dann substantiiert begründet wird (B[X.] Beschluss vom 17.12.2013 - [X.] [X.] 82/13 B - Juris Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 153 Rd[X.] 20a, jeweils mwN).

Im Berufungsverfahren hat sich mit der Vorlage der Berufungsbegründung durch den Kläger eine wesentliche Änderung der prozessualen Situation ergeben. Zum [X.]punkt der Anhörung nach § 153 Abs 4 [X.] [X.]G durch das L[X.] am 1.12.2014 war nicht erkennbar, warum der Kläger das Urteil des [X.] für unzutreffend hält. Dagegen enthält die Berufungsbegründung substantiierte Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung des B[X.]. Des Weiteren hatte der Kläger um Beiziehung einer Gerichtsakte zu einer Sache mit einer "ähnlichen (Erstattungs-)Problematik" gebeten, welche "leider" seinerzeit durch Vergleich und nicht durch Urteil beendet worden sei, damit sich das Gericht "ein besseres Bild von der Rechtslage" im Hinblick auf die von ihm gerügte fehlende sachliche, zeitliche und personelle Kongruenz machen könne.

Unter diesen Umständen durfte der Kläger davon ausgehen, dass das L[X.] ihm entweder Gelegenheit geben würde, seinen Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung zu vertiefen, oder ihm durch eine erneute Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 [X.] [X.]G bekanntgeben würde, dass der L[X.]-Senat sein Rechtsmittel auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Berufungsbegründung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Dies hätte dem Kläger etwa ermöglicht, vor der Entscheidung des L[X.] weiter vertiefend vorzutragen oder gegebenenfalls auch konkrete Beweisanträge zu stellen, um eine weitere Sachverhaltsaufklärung in seinem Sinne zu erreichen (siehe zu dieser Funktion der Anhörungsmitteilung B[X.] Beschluss vom 6.6.2001 - B 2 U 117/01 B - Juris Rd[X.] 2). Indem das Berufungsgericht dies unterlassen und am 14.4.2015 die Berufung des [X.] durch Beschluss nach § 153 Abs 4 S 1 [X.]G zurückgewiesen hat, hat es die [X.] nach § 153 Abs 4 [X.] [X.]G und den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. Daran ändert auch nichts, dass das L[X.] nach Eingang der Berufungsbegründung vom 30.1.2015 den dort gestellten [X.] des [X.] mit Beschluss vom 23.3.2015 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt hat. Denn das L[X.] hat den Beteiligten in diesem Beschluss nicht mitgeteilt, dass es (auch) weiterhin beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung (und damit ohne Hinzuziehung [X.]) zurückzuweisen.

2. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Verfahrensmangel. Anders als die Verletzung von § 153 Abs 4 S 1 [X.]G ist diejenige von [X.] zwar nicht ohne Weiteres wie ein absoluter Revisionsgrund (gemäß § 202 S 1 [X.]G iVm § 547 [X.] ZPO ) zu behandeln, bei dem unwiderleglich vermutet wird, dass die Entscheidung auf dem [X.] beruht. Hat das L[X.] aus sachfremden Erwägungen oder aufgrund grober Fehleinschätzung die Voraussetzungen von § 153 Abs 4 S 1 [X.]G bejaht, sodass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die Entscheidung ohne den Fehler hätte anders ausfallen können (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 153 [X.]3). Demgegenüber ist die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung nach § 153 Abs 4 [X.] [X.]G in erster Linie eine Gehörsverletzung, deren Kausalität für die angegriffene Entscheidung nicht ohne Weiteres zu unterstellen ist (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.] 7 Rd[X.]9; Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 61/12 B - Juris Rd[X.] 9). Fallkonstellationen, in denen eine erforderliche Anhörung überhaupt nicht durchgeführt wurde (bzw deren Durchführung nicht nachweisbar ist), sodass die Beteiligten keinerlei Veranlassung hatten, sich gegenüber dem Gericht noch innerhalb der gesetzten Frist Gehör zu verschaffen, können dabei einer unzulänglich erfolgten Anhörung nicht gleichgestellt werden. Insoweit fehlt vielmehr von vornherein eine wesentliche Voraussetzung, die das Gesetz für eine Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren nur durch die Berufsrichter verlangt (insoweit noch offengelassen in B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.] 7 Rd[X.]9). Dasselbe gilt, wenn - wie hier - eine erste Anhörung aufgrund einer neuen prozessualen Situation keinerlei Wirkung mehr entfaltet und eine deshalb erforderliche erneute Anhörung unterblieben ist. In diesen Fallgestaltungen eines völligen Ausfalls der vorgeschriebenen Anhörung führt der Verfahrensmangel jedenfalls auch zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts und damit zu der unwiderleglichen Vermutung dafür, dass die angegriffene Entscheidung auf dieser Gesetzesverletzung beruht. Soweit der bisherigen Rspr des Senats Gegenteiliges entnommen werden kann (vgl Beschluss vom 17.12.2012 - [X.] R 371/11 B - Juris Rd[X.] f; s auch Beschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 61/12 B - Juris Rd[X.] 9 f), hält er hieran nach erneuter Prüfung nicht fest (der Beschluss vom [X.] - [X.] R 300/11 B - Juris Rd[X.]4 ff betrifft dagegen den hiervon nicht erfassten Fall einer zu kurzen [X.] bzw einer inhaltlich unzureichenden Anhörungsmitteilung, mithin die Rüge einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anhörung).

3. Da somit die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliegen, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 160a Abs 5 [X.]G).

4. Die Entscheidung über die Kosten unter Einbeziehung der Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des L[X.] vorbehalten.

Meta

B 13 R 203/15 B

02.11.2015

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Wiesbaden, 24. Januar 2014, Az: S 4 R 188/10, Urteil

§ 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, SGB 6, § 104 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.11.2015, Az. B 13 R 203/15 B (REWIS RS 2015, 2986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2986

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