Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. XI ZR 465/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4670

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 465/07 Verkündet am: 20. Juli 2010 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 705 Die Grundsätze über die fehlerhafte [X.] sind auch im Fall der nichtigen Übertragung von Geschäftsanteilen einer Fonds-GbR anwendbar. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.] ZR 465/07 - KG Berlin [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.] Verhandlung vom 8. Juni 2010 durch [X.] Wie[X.]rs, [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger zu 1), 3), 4), 5), 6), 8), 9), 11), 12), 13), 14), 15), 16), 19), 20), 21), 22), 25), 27), 28), 29), 30), 32), 33), 34), 35), 36), 38), 39), 40), 44), 45), 47), 48), 50), 51), 54), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 61), 62), 63), 64), 65), 67), 68), 71), 72), 74), 76), 77), 78), 79), 80), 81), 82), 83), 85), 89), 91), 94), 95), 96), 98), 100), 101), 102), 104), 105) und 106) wird das Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juli 2007 in der Fassung der [X.] vom 9. November 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Haftung für die [X.] zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.] zur neuen Verhandlung und Ents[X.]idung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Die Kläger nehmen die beklagte Bank im Zusammenhang mit ihrer mit-telbaren Beteiligung an einem Immobilienfonds auf Schadensersatz in [X.] und bestreiten ihre anteilige persönli[X.] Haftung für die der [X.] gewährten Darlehen. 2 Die "I.

GbR" (nachfolgend: GbR), zu deren Grün- dungsgesellschaftern unter anderem die

[X.] (nachfolgend: Treuhänderin) gehörte, erwarb eine in [X.]

gelegene Immobilie, um sie nach Instandsetzung und Modernisie- rung zu vermieten. Das Objekt sollte zum Teil durch Einlagen der noch zu wer-benden Kapitalanleger und im Übrigen mit Bankkrediten finanziert werden. Zu diesem Zweck gewährte die Beklagte der GbR am 28./29. Dezember 1998 ei-nen Zwis[X.]nfinanzierungskredit von 145.319.000 DM, der durch drei [X.] vom 16. August/7. September 1999 über insgesamt 103.966.000 DM teilweise abgelöst wurde. In den Darlehensverträgen war die persönli[X.] Haftung der meisten Gründungsgesellschafter mit der Maßgabe vorgesehen, dass sie aus der Haftung entlassen werden, wenn neu eintretende [X.]er für die [X.] entspre[X.]nd ihrer kapitalmäßigen [X.] persönlich haften, sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Privatvermögen unterwerfen und ein positives Bonitätsurteil der Beklagten über die Betroffenen vorliegt. In den Jahren 2000 bis 2002 unterzeichneten die Kläger eine mit "[X.] zur treuhänderis[X.]n Beteiligung" überschriebene formularmäßige Erklä-rung, in der sie "als Treugeber" eine Beteiligung an der GbR in unterschiedli-[X.]r Höhe zeichneten und die dem Fondsprospekt beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen, die unter anderem den [X.]svertrag der [X.] - und den Treuhandvertrag beinhalteten, anerkannten. Zugleich beauftragten und bevollmächtigten die Kläger Frau [X.] , für sie alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für den Abschluss des [X.] not-wendig sind, und den Geschäftsführungsvertrag mit der G. GmbH und Herrn J. zu schließen. 4 Nach dem Inhalt des [X.] sollte die Treuhänderin ihre Fondsbeteiligung im Außenverhältnis als einen einheitli[X.]n Anteil, im Innen-verhältnis jedoch für Rechnung der Treugeber halten (§ 1 Abs. 1, Abs. 3). Die Treugeber verpflichteten sich, für die [X.] der [X.] entspre[X.]nd ihrer "wirtschaftli[X.]n" Beteiligungsquote die persönli[X.] Haf-tung zu übernehmen (§ 2 Abs. 1). Ferner beauftragten und bevollmächtigten sie jeden Geschäftsführer der GbR, die Mithaftungserklärungen in ihrem Namen abzugeben, sie insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Privatvermögen zu unterwerfen und gleichzeitig die Treuhänderin von ihrer [X.] auch im Außenverhältnis hinsichtlich des ihrer Quote ent-spre[X.]nden Anteils zu befreien (§ 4 Abs. 1). Zudem enthielt der [X.] unter der Überschrift "Kündigung des Treuhandverhältnisses" folgende Regelung: "Für den Fall der Kündigung nach Absatz 2 oder der Eröffnung eines In-solvenzverfahrens, dessen Ablehnung mangels Masse oder der Pfän-dung jeweils in Bezug auf die Person und das Vermögen des [X.] tritt der Treuhänder schon jetzt die für den Treugeber gehaltene [X.] an diesen ab. Der Geschäftsführer der [X.] erteilt schon jetzt für diese Fälle die Zustimmung, der Treugeber nimmt die Ab-tretung an." Die Kläger schlossen, vertreten durch Frau [X.] , die [X.] ab und zahlten den jeweils von ihnen übernommenen [X.] zuzüg-lich Agio auf ein Treuhandkonto der GbR ein. Die geschäftsführende G. GmbH und die [X.] als Fondsinitiatorin garantierten den [X.] 5 - 5 - gern, das restli[X.] Eigenkapital der GbR - nach mehrfa[X.]r Fristverlängerung - bis zum 31. Dezember 2003 zu platzieren und ihnen andernfalls die geleisteten Einlagen zu erstatten sowie sie von einer Haftung freizustellen. 6 Noch vor Ablauf der Frist wurde über das Vermögen der geschäftsfüh-renden G. GmbH am 1. August 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Da auch bis zum Ende des Jahres 2003 das Eigenkapital zu einem erhebli[X.]n Teil noch nicht platziert war, gründete die Beklagte zum Zwecke der Fonds-schließung die L.

mbH & Co. KG (nachfolgend: [X.]). Diese trat der GbR im [X.] als unmittelbare [X.]erin unter Übernahme des noch offenen Eigenkapitalanteils in Höhe von 13.883.953,29 • bei, wobei die geschuldete Einlage durch Umbuchung des Zwis[X.]nfinanzierungsdarlehens der Beklagten in Eigenkapital geleistet wurde. Im Juli 2006 wurde auch über das Vermögen der Treuhänderin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kläger haben unter anderem vorgetragen: Die Beklagte habe den Eintritt des Garantiefalles aus eigensüchtigen Motiven verhindert, indem sie den in hohem Maße sanierungsbedürftigen Fonds durch Gründung und Eintritt der unterkapitalisierten [X.] "künstlich" geschlossen habe. Da sie, die Kläger, sonst die Z.

KG aus der sogenannten "Platzierungsga- rantie" auf Erstattung der geleisteten Einlagen in Anspruch genommen hätten, müsse die Beklagte ihnen in [X.]elben Höhe Schadensersatz leisten. Für die [X.] der GbR könne die Beklagte sie schon deshalb nicht anteilig persönlich in Anspruch nehmen, weil Frau [X.] bei Abschluss der gleichlautenden [X.] als vollmachtlose Vertreterin der gewor-benen Kapitalanleger gehandelt habe. 7 - 6 - Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung der von ihnen erbrachten Einlagen zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung ihres [X.]santeils und begehren die Feststellung, dass sich die Beklagte in-soweit in Annahmeverzug befindet. Ferner wollen die Kläger festgestellt haben, dass sie aus den von der Beklagten mit der GbR geschlossenen Darlehensver-trägen nicht persönlich verpflichtet sind. 8 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revi-sion verfolgt ein Teil der Kläger die Anträge weiter. 9 Ents[X.]idungsgründe: Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sa[X.] an das Berufungsge-richt, soweit es eine anteilige persönli[X.] Haftung der Kläger für die Darlehens-verbindlichkeiten der GbR bejaht hat. 10 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ents[X.]idung im We-sentli[X.]n ausgeführt: 11 1. Die Kläger müssten sowohl aufgrund ihrer Haftungsmitübernahmen als auch analog §§ 128, 130 [X.] anteilig persönlich für die Rückzahlung der von der GbR zur Objektfinanzierung aufgenommenen Darlehen einstehen. Die [X.] seien von Frau [X.] als wirksam bestellte Vertrete- rin in den einzelnen [X.]streuhandverträgen abgegeben worden. Falls 12 - 7 - die ihr in den Zeichnungss[X.]inen erteilten Vollmachten wegen Verstoßes ge-gen das [X.] nichtig seien, müssten die Kläger sich nach den Grundsätzen über die fehlerhafte [X.] so behandeln lassen, als ob sie der GbR wirksam beigetreten seien. Dabei komme es nicht ents[X.]idend darauf an, ob die Kläger unmittelbar oder mittelbar über die Treuhänderin an der [X.] beteiligt seien. Dass die [X.] zum da-maligen Zeitpunkt schon bestanden hätten, stelle unter [X.] kein Haftungshindernis dar, weil die Kläger die Schulden entwe-der gekannt hätten oder hätten kennen müssen. 2. Den Klägern stünden keine Schadensersatzansprü[X.] gegen die [X.] zu. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger in keiner (vor-)vertragli[X.]n Bezie-hung zur kreditgebenden Beklagten gestanden hätten. Der Umstand, dass die Beklagte mit Schließung des Fonds durch Beitritt der von ihr dazu eigens ge-gründeten L.

KG eine Inanspruchnahme der Z.

KG aus der sogenannten "[X.]" vermieden und damit eigene wirtschaft-li[X.] Interessen verfolgt habe, stelle für sich genommen keine vorsätzli[X.] sit-tenwidrige Schädigung gemäß § 826 [X.] dar. Die L.

KG sei - soweit ersichtlich - auch nicht insolvent. Zudem müsste sich die Beklagte eine Insol-venz nicht ohne weiteres zurechnen lassen, weil sie und die [X.] trotz ihrer Abhängigkeit als Tochtergesellschaft unterschiedli[X.] juristis[X.] Per-sonen seien. Die bloßen Vermutungen und Befürchtungen der Kläger im [X.] auf eine angeblich unzurei[X.]nde Finanzausstattung der [X.] hätten sich bislang nicht verwirklicht und rechtfertigen ebenfalls kein Unwertur-teil im Sinne von § 826 [X.] über das Verhalten der Beklagten. 13 Darüber hinaus hätten die Kläger die Höhe ihrer geltend gemachten Schadensersatzansprü[X.] nicht hinrei[X.]nd dargelegt, da sie die durch die [X.] - 8 - telbaren Fondsbeteiligungen erzielten Steuervorteile - wie das [X.] zu-treffend ausgeführt habe - nicht berücksichtigen wollten. II. 15 Diese Ausführungen halten revisionsrechtli[X.]r Nachprüfung in einem ents[X.]idenden Punkt nicht stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine Schadensersatz-haftung der Beklagten verneint. 16 a) Eine allgemeine Fahrlässigkeitshaftung der Beklagten wegen [X.] bei Vertragsschluss ist schon nach dem eigenen Sachvortrag der Kläger ausgeschlossen. Zwar wollen die Kläger von der Beklagten schadenser-satzrechtlich so gestellt werden, wie sie stünden, wenn sie die "wirtschaftli[X.]n" Fondsbeteiligungen nicht erworben und infolgedessen die Bareinlagen nicht geleistet hätten. Dieses Begehren wird aber nicht etwa darauf gestützt, dass die Beklagte ihnen gegenüber fals[X.] bzw. unvollständige Angaben über die [X.] oder andere verkehrswesentli[X.] Eigenschaften der kreditnehmen-den GbR gemacht und sie dadurch zum mittelbaren [X.]sbeitritt verlei-tet hat. Vielmehr ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach [X.] der Kläger allein daraus, dass diese den finanzschwa[X.]n Fonds vor [X.] der in der sogenannten "[X.]" vereinbarten Frist (31. Dezember 2003) "künstlich" geschlossen und damit die Entstehung des auf Rückzahlung der geleisteten Bareinlagen gerichteten Erstattungsanspruchs bewusst verhindert hat. 17 Dies verkennt die Revision, wenn sie aus der Tatsa[X.], dass die Kläger auf Verlangen der Beklagten Selbstauskünfte über ihre persönli[X.]n [X.] - 9 - mens- und Vermögensverhältnisse erteilt haben, die Entstehung eines vorver-tragli[X.]n Vertrauensverhältnisses zwis[X.]n den Prozessparteien als Grundla-ge für eine Haftung aus culpa in contrahendo herleitet. Zudem dienten die Selbstauskünfte der Kläger nicht der Aufnahme eigenständiger Vertragsver-handlungen mit der Beklagten als Vertragspartnerin der GbR. Gemäß dem In-halt der mit dieser geschlossenen Darlehensverträge dienten die [X.] nicht einmal der nach dem [X.] vorgesehenen [X.] der Treugeber-[X.]er für die im Rahmen der Objektfinan-zierung entstandenen [X.]sschulden; vielmehr sollten sie der Beklagten allein die Ents[X.]idung ermögli[X.]n, ob die in die Mithaft genommenen Grün-dungsgesellschafter nach und nach freigestellt werden. b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich eine Schadenser-satzhaftung der Beklagten auch nicht aus der Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Dem steht schon entgegen, dass die der [X.]n vorgeworfene Schließung des Fonds in keinem inneren Zusammen-hang mit den ihr als Finanziererin des [X.] obliegenden Pflichten oder Obliegenheiten steht. Überdies begründet ein zwis[X.]n [X.] und Bank geschlossener Darlehensvertrag in aller Regel keine Schutzwirkung zugunsten der [X.]er (siehe Senat, [X.] 166, 84, [X.]. 51 ff. m.w.[X.] für den ge-schäftsführenden Alleingesellschafter). Etwas anderes würde den Klägern im Übrigen auch nichts nützen, weil sie im Falle einer Einbeziehung in den persön-li[X.]n Schutzbereich der Kreditverträge nach der Wertung des § 334 [X.] im Zweifel keine weitergehenden Rechte hätten als die weder aufklärungsbedürfti-ge noch geschädigte GbR selbst (vgl. [X.] 127, 378, 384 f.; [X.] vom 15. Februar 2007 - [X.] ZR 431/04 und vom 26. Februar 2007 - [X.] ZR 306/05, beide veröffentlicht in juris). 19 - 10 - c) Ebenso hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine delikti-s[X.] Haftung der Beklagten wegen vorsätzli[X.]r sittenwidriger Schädigung der Kläger im Sinne von § 826 [X.] verneint. 20 21 [X.]) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht gefolgt werden könnte, soweit es eine Schadensersatzpflicht mit der Begründung [X.] hat, dass die Fondsschließung durch Gründung und Beitritt der [X.] trotz der eigensüchtigen Motive der Beklagten nicht gegen die guten Sitten verstoße. Auf diese Frage kommt es nicht ents[X.]idend an, weil die Kläger die durch die "wirtschaftli[X.]n" Fondsbeteiligungen erlangten [X.] nicht offen gelegt und damit gemäß den rechtsfehlerfreien Ausführun-gen des Berufungsgerichts nicht dargetan haben, dass und gegebenenfalls in wel[X.]r Höhe sie durch die Nichtentstehung der auf Rückzahlung der Bareinla-gen gerichteten Garantieansprü[X.] geschädigt worden sind. [X.]) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind Steuervorteile, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Anlage in ei-nem Immobilienfonds erzielt hat, im Wege der Vorteilsausgleichung anspruchs-mindernd zu berücksichtigen, soweit sie ihm bei der Rückabwicklung des fremdfinanzierten [X.] verbleiben. Die Steuervorteile sind insoweit mit Ausschüttungen der [X.] (siehe etwa Senat [X.] 167, 239, [X.]. 31; 172, 147, [X.]. 23 ff.; vgl. ferner [X.], Urteil vom 17. November 2005 - [X.], [X.], 174, 175; Senatsurteil vom 24. April 2007 - [X.] ZR 340/05, [X.], 1257, [X.]. 28). Die Darlegungslast für die Vorteile und deren Anre[X.]nbarkeit auf den geltend gemachten Schaden trifft zwar grundsätzlich den Schädiger. An die Schlüssigkeit seines Vorbringens dürfen aber in den vorliegenden Fällen keine überhöhten Anforderungen ge-stellt werden, weil er zu den Steuervorteilen des Kapitalanlegers in aller Regel aus eigener Kenntnis keine näheren Angaben ma[X.]n kann. Das gilt [X.] - 11 - dere für etwaige Rückforderungsansprü[X.] der Finanzbehörden, die eine An-wendung der allgemeinen Regeln über die Vorteilsausgleichung ausschließen (siehe z.B. Senatsurteil vom 24. April 2007 - [X.] ZR 340/05, [X.]O). 23 [X.]) Infolgedessen und auch angesichts der Tatsa[X.], dass die zukünfti-gen Garantieansprü[X.] nach den eigenen Angaben der Kläger infolge unzurei-[X.]nder Liquidität der [X.] allenfalls zu einem Teil zu realisieren gewesen wären, mussten die Steuervorteile im Einzelnen dargelegt werden. Dieser Verpflichtung sind die Kläger nicht nachgekommen. Vielmehr haben sie von Beginn an die - wie auch die Revision nicht in Frage stellt - unzutreffende Auffassung vertreten, dass die Vorteile im Hinblick auf die vorliegende [X.] ausschließlich ihnen zugute kommen müssten und nicht die [X.] entlasten dürften. Da das [X.] daraufhin die Schadensersatzklage in vollem Umfang abgewiesen hat, war ein weiterer rechtli[X.]r Hinweis des [X.] gemäß § 139 ZPO entgegen der Ansicht der Revision nicht erfor-derlich, zumal die Kläger an ihrem Standpunkt ausdrücklich festgehalten haben. 2. Dagegen hält die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es eine anteilige persönli[X.] Haftung der Kläger für die [X.] der GbR bejaht hat, den Angriffen der Revision nicht stand. 24 a) Nach der inzwis[X.]n gefestigten Rechtsprechung des [X.] ist eine werbende Fonds-GbR rechts- und parteifähig mit der Folge, dass sich die persönli[X.] Einstandspflicht ihrer Mitglieder für die [X.]s-verbindlichkeiten aus den für die [X.] geltenden Vorschriften der §§ 128, 130 [X.] ergibt (siehe etwa [X.] 146, 341, 358; vormals schon [X.] 142, 315, 318 ff.). Wie der erkennende Senat in seiner erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Ents[X.]idung vom 11. November 2008 ([X.] 178, 271, [X.]. 18 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 21. April 2009 - [X.] ZR 25 - 12 - 148/08, [X.], 1225, [X.]. 15; vgl. auch [X.], Urteil vom 20. Februar 2009 - [X.]/08, [X.], 593, [X.]. 35 zur Inanspruchnahme aus §§ 171, 172 [X.]) näher ausgeführt hat, gilt dies aber ausschließlich für diejenigen Kapital-anleger, die der werbenden Fondsgesellschaft unmittelbar und nicht unter [X.] eines Treuhän[X.] nur mittelbar beitreten. Da Treugeber - wie die Kläger - keine echten [X.]er sind und sol[X.]n auch nicht gleichgestellt werden können, trifft die akzessoris[X.] Außenhaftung analog §§ 128, 130 [X.] gegenüber den [X.]sgläubigern nicht sie persönlich, sondern allein den Treuhänder. b) Die Kläger sind den [X.] der GbR - an[X.] als das Berufungsgericht angenommen hat - auch nicht persönlich beigetreten. Zwar war in § 2 Abs. 1 der - allerdings unwirksamen (vgl. unter III 1 a) - [X.] vorgesehen, dass die Kläger die quotenmäßige Mithaftung für die [X.]sschulden dem [X.] entspre[X.]nd übernehmen und [X.] die Voraussetzungen für die in den Darlehensverträgen vorgesehene Ent-haftung der Treuhänderin als Gründungsgesellschafterin schaffen. Hierbei [X.] es sich aber, was das Berufungsgericht verkannt hat, um rein interne schuldrechtli[X.] Verpflichtungen ohne jedwede Beteiligung der Beklagten als zu besi[X.]rnde Darlehensgeberin. Andernfalls ergäbe auch die Regelung kei-nen Sinn, wonach der oder die Geschäftsführer der GbR die eingetretenen Treuhand-[X.]er bei den ins Auge gefassten Schuldbeitritten vertreten sollten. Da die anteiligen Mithaftungsübernahmeerklärungen nach dem über-einstimmenden Vortrag der Prozessparteien gegenüber der Beklagten indes nicht abgegeben wurden, ist ausgeschlossen, dass die Kläger in die Gesell-schaftshaftung einbezogen sind. 26 - 13 - III. 27 Das Berufungsurteil stellt sich hinsichtlich der streitigen Mithaftung der Kläger für die [X.]sschulden auf der Grundlage der bisherigen Tatsa-[X.]nfeststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 28 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung haften die Kläger nicht deshalb für die [X.]sschulden entspre[X.]nd §§ 128, 130 [X.] persönlich, weil sie die Fondsanteile gemäß § 8 Abs. 4 des [X.] mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Treuhänderin im Juli 2006 unmittelbar erworben haben und damit zu echten Fondsgesellschaf-tern geworden sind. a) Die gleichlautenden [X.] sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mitsamt der Übertragung der Fondsanteile wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig. 29 [X.]) Dabei kann offen bleiben, ob die Kläger bei Abschluss der [X.] von Frau [X.] wirksam vertreten worden sind oder die ihr in den Zeichnungss[X.]inen erteilten Vollmachten, wie die Revision meint, gemäß Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 [X.] nichtig sind. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es nicht ents[X.]idend an, weil jedenfalls die Treuhänderin zur Besorgung der ihr obliegenden Dienstleistungen der Erlaubnis nach dem [X.] bedurfte. 30 [X.]) Zwar stellt die Beauftragung eines Treuhän[X.] mit dem Erwerb und Halten des Fondsanteils schwerpunktmäßig eine wirtschaftli[X.] und [X.] nicht von den früheren Regeln des [X.]es erfasste Tä-tigkeit dar (siehe [X.], Urteil vom 8. Mai 2006 - [X.], [X.], 1154, 31 - 14 - [X.]. 9 m.w.[X.]; vgl. auch Senatsurteile vom 20. Januar 2009 - [X.] ZR 487/07, [X.], 542, [X.]. 21, vom 30. Juni 2009 - [X.] ZR 291/08, [X.], 2327, [X.]. 14 und vom 12. Januar 2010 - [X.] ZR 37/09, [X.], 308, [X.]. 25). Die Treuhänderin war aber nach dem Inhalt der [X.] darüber hinaus unter anderem verpflichtet und befugt, im Namen ihres Auftraggebers einen zur Vertretung in außergerichtli[X.]n und gerichtli[X.]n Verfahren, insbesondere für Mietsa[X.]n und Steuern geeigneten Vertreter zu bestellen. Ferner sollten der oder die Geschäftsführer der GbR im Namen des einzelnen Treugeber-[X.]ers die anteilige persönli[X.] Mithaftung für die [X.]sschul-den übernehmen, ihn insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein ge-samtes Privatvermögen unterwerfen und die Treuhänderin in entspre[X.]ndem Umfang von ihrer Haftung im Außenverhältnis befreien. Eine sol[X.] weitrei-[X.]nde Geschäftsbesorgung erforderte eine fundierte Rechtsberatung der [X.]ger und der anderen Treugeber-[X.]er ([X.] 153, 214, 218; 154, 283, 285 ff.; 159, 294, 299; siehe ferner Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 19/05, [X.], 62, [X.]. 41 und [X.] ZR 185/05, [X.], 110, [X.]. 22; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Februar 2008 - [X.] ZR 74/06, [X.], 683, [X.]. 26 m.w.[X.]). [X.]) Der Umstand, dass die Dienstleistungen zum Teil nicht von der Treu-händerin, sondern von dem oder den Geschäftsführern der GbR erbracht wer-den sollten, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil es nach dem Schutzzweck des [X.]es auf den Treuhandvertrag in seiner Gesamtheit ankommt. Überdies oblag der Treuhänderin die Pflicht, die Kläger über die rechtli[X.] Bedeutung und Tragweite der Verknüpfung der vor-gesehenen anteiligen Mithaftungsübernahmen mit der den eigenen Interessen dienenden Enthaftung als Gründungsgesellschafterin aufzuklären. Folgerichtig kommt es - an[X.] als die Revisionserwiderung meint - nicht darauf an, dass § 20 des [X.]svertrages den umfassenden Treuhandvertrag zum [X.] - 15 - standteil des [X.]svertrages erklärt und sich aus diesem eine nicht von den Regeln des [X.]es erfasste Vollmacht des [X.] zur Abgabe eines den einzelnen [X.]er persönlich belastenden vollstreckbaren [X.] zugunsten der kreditgebenden Bank ergeben kann (siehe dazu Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 19/05, [X.], 62, [X.]. 42). Da die Treuhänderin mangels entgegenstehender [X.] keine Erlaubnis nach dem [X.] besaß, sind die umfassenden [X.] mitsamt der Treuhandvollmacht nach dem [X.] zugrunde zu legenden Sachverhalt gemäß § 134 [X.] nichtig. b) Die Nichtigkeit des einzelnen [X.] erfasst auch die Übertragung des Fondsanteils gemäß §§ 398, 413 [X.]. Es liefe nämlich der Zweckrichtung des [X.]es zuwider, dem Rechtsberater - trotz Unwirksamkeit des zugrunde liegenden [X.] - die rechtli-[X.] Befugnis zu belassen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten seiner durch die Verbotsnormen geschützten Auftraggeber abzuschließen (siehe z.B. Senat, [X.] 177, 108, [X.]. 19 m.w.[X.]). Die Kläger sind deshalb mangels Wirksamkeit der Übertragungen der Fondsanteile keine unmittelbaren [X.]er der GbR mit der [X.] im Sinne von §§ 128, 130 [X.] (analog) geworden. 33 2. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand müssen sich die Kläger bislang auch nicht nach den allgemeinen Grundsätzen über die fehlerhafte [X.] im Verhältnis zur Beklagten haftungsrechtlich wie unmittelbare [X.]er behandeln lassen. 34 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind al-lerdings die Regeln über die fehlerhafte [X.] auf den Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft der vorliegenden Art anwendbar mit der Folge, dass der 35 - 16 - fehlerhafte Beitritt gewöhnlich als wirksam zu behandeln ist, wenn er in Vollzug gesetzt wurde. Lediglich für die Zukunft können sich die Anleger von der [X.]sbeteiligung lösen (st. Rspr., siehe etwa [X.] 148, 201, 207; 153, 214, 221; 156, 46, 52; [X.], Beschluss vom 27. Juni 2006 und [X.] vom 10. April 2006 - [X.], [X.], 1523 m.w.[X.]). 36 b) Ebenso finden die Regeln über die fehlerhafte [X.] auf die nichtigen Übertragungen der Fondsanteile von der Treuhänderin auf die Kläger Anwendung. [X.]) Mit der Frage, ob die Grundsätze über die fehlerhafte [X.] auch bei [X.] in einer [X.] gemäß §§ 398, 413 [X.] zur Anwendung kommen, war der [X.] noch nicht befasst. Allerdings hat der II. Zivilsenat des [X.] die Frage für die fehlerhafte Übertragung eines Kommanditanteils bejaht (siehe [X.], Ur-teile vom 4. April 1968 - [X.], [X.], 892, 893 und vom 18. Januar 1988 - [X.], [X.], 418, 419), dagegen aber für die anfechtbare Abtretung eines GmbH-Anteils unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung erstmals in seiner Ents[X.]idung vom 22. Januar 1990 ([X.], [X.], 505, 508; bestätigt im Urteil vom 27. März 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1182, 1183; siehe auch [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - [X.], [X.], 562, [X.]. 19 f.) und auch im Fall des fehlerhaften [X.]er-wechsels in der [X.] (GmbH) verneint (siehe [X.], Urteil vom 13. Dezember 2004 - [X.], [X.], 282, 283). 37 In der neueren Literatur wird der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte [X.] zunehmend mit dem Hinweis wi[X.]pro[X.]n, dass sich die Anteilsveräußerung als zweiseitiges Rechtsgeschäft mit dem Erwerber au-ßerhalb des [X.]sverhältnisses vollziehe und die Mitgliedschaft als [X.] (grundlegend [X.], [X.] (1986), [X.], 438 f.; [X.]., [X.] 1988, 1053, 1059 f.; [X.]., [X.]srecht, 4. Aufl., § 6 V 2. b) [X.]), [X.] ff.; [X.]., in MünchKomm[X.], 2. Aufl., § 105 Rn. 256; [X.]., Schlegel-berger, [X.], 5. Aufl., § 105 Rn. 227; ebenso [X.]/[X.], [X.] 2006, 2764, 2765; von [X.]/[X.] in [X.]/von [X.], [X.], 3. Aufl., § 105 Rn. 53; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 105 Rn. 106; [X.]/[X.], [X.], 34. Aufl., § 105 Rn. 94; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 705 Rn. 374; MünchHdbGesR/[X.], [X.], 3. Aufl., § 101 Rn. 175 ff.; [X.], [X.], 2002, S. 318 f.; [X.]., in [X.]. [X.], 5. Aufl., § 105 Rn. 364; siehe auch [X.], [X.] 2008, 24). Danach und auch im Hinblick auf die neue höchstrichterli[X.] Rechtsprechung zur anfechtbaren Übertragung von GmbH-Anteilen ist man der Ansicht, dass für eine Anwendung der Regeln über die fehlerhafte [X.] in einer Personengesellschaft ent-weder generell (so z.B. [X.]/[X.], [X.]O; zustimmend unter ande-rem [X.] in [X.]. [X.], [X.]O) oder jedenfalls dann kein Bedürfnis besteht, wenn der [X.]svertrag - wie bei [X.] üb-lich - die freie Übertragung des Geschäftsanteils zulässt (so [X.], [X.], 12. Aufl., § 705 Rn. 87; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 705 Rn. 96). Dem steht die Auffassung entgegen, wonach der Wechsel der [X.] in Personengesellschaften, auch wenn dieser nicht auf einem verbands-rechtli[X.]n Satzungsgeschäft beruht, grundsätzlich Bestandschutz genießt (so vor allem [X.], [X.]srecht, [X.]I, 2004, § 2 V 5b, [X.] ff.; siehe ferner [X.], [X.] 145 (1981), 29, 61 ff.; [X.] in [X.]/ Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 2. Aufl., § 105 Rn. 203 f.; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.], 6. Aufl., § 105 Rn. 52; [X.]/[X.], [X.], § 105 Rn. 83). 39 - 18 - Der erkennende Senat hält die letztgenannte Auffassung nach Abstim-mung mit dem II. Zivilsenat des [X.] für zutreffend. 40 41 [X.]) Allerdings stellt die Übertragung und Vererbung von Beteiligungen keine für die Personengesellschaft konstituierende Änderung dar, solange die [X.] als sol[X.] unverändert bleibt. [X.] ist auch, dass den per-sönli[X.]n Schutzinteressen der an der [X.] beteiligten Parteien durch eine erweiterende Anwendung der für die Rechtsübertragungen gelten-den Schutzvorschriften der §§ 413, 409, 407 [X.] im Allgemeinen hinrei[X.]nd Rechnung getragen wird ([X.], [X.] (1986), [X.], 438 f.; Münch-Komm[X.]/[X.], [X.]O; [X.] in [X.]. [X.], [X.]O, m.w.[X.]). Dies bedeutet aber nicht, dass für eine Anwendung der Grundsätze über die fehler-hafte [X.] im vorliegenden Streitfall kein Bedürfnis besteht. Die Personengesellschaft und ihre Gläubiger müssen sich darauf verlas-sen können, dass ein bei ihr eingeführter Neugesellschafter so lange als sol-[X.]r zu behandeln ist, bis der Streit über die Wirksamkeit der [X.] zwis[X.]n ihm und dem Altgesellschafter endgültig geklärt ist. Bis zu die-sem Zeitpunkt gilt der [X.] sowohl gegenüber der [X.] als auch ihren Gläubigern unwiderruflich als Mitglied. Er kann alle [X.]er-rechte wahrnehmen und muss umgekehrt im Innen- und Außenverhältnis für die [X.]sschulden persönlich und mit seinem ganzen Privatvermögen ein-stehen ([X.], [X.]O, § 2 V 5b, [X.]; [X.] in [X.]/Boujong/ [X.]/Strohn, [X.]O). Insoweit unters[X.]iden sich die rechtli[X.]n und wirtschaftli-[X.]n Auswirkungen eines in Vollzug gesetzten Beitritts nicht von einer vollzo-genen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 18. Januar 1988 - [X.], [X.], 418, 419). Das gilt in glei[X.]r Weise auch bei einer - wie hier - als GbR gegründeten [X.]. 42 - 19 - Hierfür spricht außerdem das Prinzip der Selbstorganschaft, nach dem grundsätzlich jeder Personengesellschafter organschaftli[X.]r Vertreter der Ge-samthandsgesellschaft ist. Auch diese Stellung kann grundsätzlich nicht zum Nachteil der [X.]sgläubiger und des allgemeinen Rechtsverkehrs mit Wirkung ex tunc beseitigt und mögli[X.]rweise durch eine allgemeine Rechts-s[X.]inshaftung im konkreten Einzelfall ersetzt werden ([X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.]O). 43 Dem steht die neue Rechtsprechung des [X.] zur Über-tragung eines GmbH-Anteils aufgrund arglistiger Täuschung oder widerrechtli-[X.]r Drohung ([X.], Urteile vom 22. Januar 1990 - [X.], [X.], 505; 507 f., vom 27. März 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1182, 1183 und vom 17. Januar 2007 - [X.], [X.], 562, [X.]. 19 f.) nicht entgegen. Dass die Regeln über die fehlerhafte [X.] in diesem Fall keine Berücksichti-gung finden, beruht in erster Linie auf den speziellen Regeln des § 16 Abs. 1 GmbHG. Da die GmbH danach berechtigt und verpflichtet ist, nur denjenigen als [X.]er anzusehen, der als Erwerber des Geschäftsanteils bei ihr angemeldet ist, wird ihrem Schutzbedürfnis in ausrei[X.]ndem Maße Rechnung getragen. Eines zusätzli[X.]n Schutzes durch die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte [X.] bedarf es nicht. Das betrifft auch die fehlerhaf-te Übertragung des Anteils an einer [X.], weil auf sie die Vorschrift des § 16 Abs. 1 GmbHG entspre[X.]nde Anwendung findet ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2004 - [X.], [X.], 282, 283). 44 Auch erfordert die Haftungskonstruktion der GmbH keine Anwendung der Regeln über die fehlerhafte [X.]. Als juristis[X.] Person ist die GmbH gegenüber ihren [X.]ern stärker verselbständigt als die [X.]. Vor allem ist bei der GmbH im gesetzli[X.]n Normalfall jede [X.] der [X.]er ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Es liegt also 45 - 20 - genau umgekehrt wie bei der [X.] oder der [X.] bürgerli[X.]n Rechts mit der für sie kennzeichnenden unbeschränkten Außenhaftung gegenüber den [X.]sgläubigern (§§ 128, 130 [X.]). Eine Parallele zu einem fehlerhaf-ten [X.]erwechsel in der GmbH oder in deren [X.] lässt sich deshalb nicht ziehen. 46 c) Indessen ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht als er-wiesen anzusehen, dass die fehlerhaften Übertragungen der Fondsanteile von allen Klägern vollzogen worden sind. Vielmehr ist gemäß dem Sachvortrag der Parteien allenfalls davon auszugehen, dass die GbR nach Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Treuhänderin im Juli 2006 ausweislich des [X.]sbeschlusses aus 2007 weitergeführt worden ist. Selbst dazu und zu einer Teilnahme sämtli[X.]r Kläger an der [X.]erversammlung hat das Berufungsgericht aber - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Für eine anteilige persönli[X.] Haftung der Kläger ent-spre[X.]nd §§ 128, 130 [X.] für die Kreditschulden der GbR fehlt daher die notwendige Tatsa[X.]ngrundlage, zumal die Frage des Vollzugs der nichtigen [X.] bislang keine Rolle gespielt hat. [X.] Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit hinsichtlich der streiti-gen anteiligen persönli[X.]n Haftung für die [X.] zum Nachteil der am Revisionsverfahren beteiligten Kläger entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Sa[X.] nicht zur Ents[X.]idung reif. Damit die Parteien insbesondere zum Vollzug der nichtigen Übertragungen der Fondsanteile ergänzend vortragen können, ist die Sa[X.] daher in dem [X.] - 21 - zeichneten Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Wie[X.]rs [X.] Ellenberger [X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]idung vom 15.12.2005 - 4a [X.], Ents[X.]idung vom 30.07.2007 - 26 U 27/06 -

Meta

XI ZR 465/07

20.07.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. XI ZR 465/07 (REWIS RS 2010, 4670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4670

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