Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 137/21

5. Senat | REWIS RS 2021, 1890

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Gegenstand

Auslegung TV-L (Vergütung von Wegezeiten sowie von im häuslichen Bereich vorgenommenen Umkleide- und Rüstzeiten)


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2020 - 3 [X.]/19 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2020 - 3 [X.]/19 - teilweise unter Zurückweisung der Revision des beklagten [X.] im Übrigen im Tenor Ziff. I.1. und Ziff. I.2. aufgehoben, soweit es eine Verpflichtung des beklagten [X.] zur Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen im häuslichen Bereich in der [X.] vom 20. November 2016 bis zum 31. Mai 2018 sowie eine Vergütungspflicht der zusätzlich im häuslichen Bereich erbrachten Arbeitszeit für das Entnehmen, Laden, Anlegen, Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe und soweit es eine Vergütungspflicht der innerbetrieblichen Wegezeiten zwischen dem Umkleideraum im Nebengebäude des [X.] Ehrenmals und dem Schutzobjekt festgestellt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2019 - 58 [X.] 1361/18 - zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der Vorinstanz.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten [X.], Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten zu vergüten.

2

[X.]er Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz tätig. [X.]uf das [X.]rbeitsverhältnis findet [X.] der TV-L [X.]nwendung. [X.]er Kläger war in der [X.] vom 1. Juni bis um 19. November 2016 am [X.], [X.] eingesetzt. [X.]eit 20. November 2016 ist der Kläger an der [X.]otschaft, [X.], [X.] eingesetzt.

3

[X.]ie [X.] müssen den [X.]ienst in angelegter Uniform nebst persönlicher [X.]chutzausrüstung (iF [X.]) und [X.] [X.]ienstwaffe antreten. [X.]uf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer [X.]chrift der [X.]chriftzug „[X.]“ aufgebracht. Es ist den [X.] freigestellt, ob sie den Weg zum und vom [X.]ienst in Uniform zurücklegen. Für den Einsatz am [X.] stellte das beklagte Land dem Kläger in einem Nebengebäude des [X.] einen [X.]pind und eine Umkleidemöglichkeit zur Verfügung, die der Kläger zum [X.]n- und [X.]blegen der Uniform und der [X.] nutzte. [X.]en Weg vom Nebengebäude des [X.] zum [X.]chutzobjekt [X.] legte der Kläger zu Fuß zurück. [X.]n der [X.]otschaft steht dem Kläger kein abschließbarer [X.]pind zur Einzelnutzung zur Verfügung. [X.]as Umkleiden und Rüsten mit der [X.] nimmt der Kläger seit dem 20. November 2016 zu Hause vor. [X.]ie [X.]ienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten [X.] über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. [X.] ist es gestattet, die [X.]ienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete [X.]ufbewahrungsmöglichkeit besteht. [X.]uf dem Weg zum und vom [X.]ienst ist es den [X.] freigestellt, die [X.]ienstwaffe mit oder ohne [X.]ienstkleidung zu tragen. Weder im Nebengebäude des [X.] noch am [X.]chutzobjekt [X.] befand sich ein [X.] für den Kläger. Ein solches steht ihm auch nicht an der [X.]otschaft zur Verfügung. [X.]as dem Kläger zugewiesene dienstliche [X.] befindet sich im [X.], [X.], [X.]. [X.]er Kläger bewahrt die [X.]ienstwaffe zu Hause auf und legt sie dort auch an und ab.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit diese in die Revision gelangt ist - die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der [X.] und für die von ihm aufgewandte [X.] zum Entnehmen, Laden und Entladen und [X.]n- und [X.]blegen sowie Wegschließen der [X.]ienstwaffe sowie für die Wegezeiten von seiner Wohnung zu dem ihm zugewiesenen [X.]chutzobjekt und für innerbetriebliche Wegezeiten vom Umkleideraum im Nebengebäude des [X.] zum [X.]chutzobjekt verlangt. Er hat gemeint, das [X.]n- und [X.]blegen der Uniform sowie das Rüsten mit der [X.] und [X.]ienstwaffe nehme er nur im Interesse des beklagten [X.] vor, weshalb die dafür erforderlichen [X.]en, ebenso wie die Wegezeiten, die von ihm in auffälliger [X.]ienstkleidung unter Mitführen der [X.]ienstwaffe zurückgelegt werden, zu vergütende [X.]rbeitszeit seien.

5

[X.]er Kläger hat - soweit für die Revision von [X.]edeutung - zuletzt sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 20. November 2016 zusätzlich im häuslichen [X.]ereich erbrachte [X.]rbeitszeit für das [X.]n- und [X.]blegen der [X.]ienstuniform und das [X.]uf- und [X.]brüsten mit den persönlichen [X.]usrüstungsgegenständen im Umfang von insgesamt acht Minuten (bestehend aus jeweils vier Minuten vor [X.]ienstbeginn und nach [X.]ienstende) an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat,

                 

und die vom Kläger seit dem 1. Juli 2016 zusätzlich im häuslichen [X.]ereich erbrachte [X.]rbeitszeit für das Entnehmen, Laden und [X.]nlegen der [X.]ienstwaffe im Umfang von einer Minute vor [X.]ienstbeginn sowie das [X.]blegen, Entladen und Wegschließen der [X.]ienstwaffe im Umfang von zwei Minuten nach [X.]ienstende an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, zu vergüten,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der [X.] vom 1. Juli bis zum 19. November 2016 zusätzlich erbrachte [X.]rbeitszeit im Umfang von insgesamt zehn Minuten (bestehend aus jeweils fünf Minuten vor [X.]ienstbeginn und nach [X.]ienstende) an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen von innerbetrieblichen Wegezeiten zwischen dem Umkleideraum im Nebengebäude des [X.] und dem [X.]chutzobjekt [X.] zu vergüten,

        

3.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 20. November 2016 zusätzlich erbrachte [X.]rbeitszeit an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in [X.]ienstkleidung unter Mitführung der [X.]ienstwaffe zwischen seiner Wohnung im N, [X.] und der [X.]otschaft, [X.]-[X.]traße, [X.] im Umfang von 26 Minuten je einfacher Wegstrecke zu vergüten.

6

[X.]as beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

7

[X.]as [X.]rbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer [X.]gutschrift auf dem für den Kläger geführten [X.]rbeitszeitkonto verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

8

[X.]oweit für die Revision von [X.]edeutung, hat das [X.]arbeitsgericht auf die [X.]erufung des [X.] - unter Zurückweisung der [X.]erufung im Übrigen - eine Vergütungspflicht des beklagten [X.] für das Umkleiden und Rüsten im Umfang von insgesamt acht Minuten seit dem 20. November 2016 sowie für das Entnehmen, Laden und [X.]nlegen der [X.]ienstwaffe im Umfang von einer Minute vor [X.]ienstbeginn und für das [X.]blegen, Entladen und Wegschließen der [X.]ienstwaffe im Umfang von zwei Minuten nach [X.]ienstende seit dem 1. Juli 2016, jeweils im häuslichen [X.]ereich, für die Tage, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, sowie für innerbetriebliche Wegezeiten zwischen dem Umkleideraum im Nebengebäude des [X.] und dem [X.]chutzobjekt im Umfang von insgesamt zehn Minuten in der [X.] vom 1. Juli bis zum 19. November 2016 festgestellt. [X.]as beklagte Land begehrt mit seiner Revision die [X.]bweisung der Klage auch in [X.]ezug auf die Feststellung dieser Vergütungspflichten. [X.]er Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht der Wegezeiten zwischen Wohnsitz und Einsatzort weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des beklagten [X.] ist teilweise begründet. Das [X.]arbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft eine Vergütungspflicht für Rüstzeiten mit der Dienstwaffe im häuslichen [X.]ereich und für innerbetriebliche [X.] festgestellt, insoweit ist das [X.]erufungsurteil aufzuheben (§ 562 [X.]bs. 1 ZPO) und die Klage abzuweisen. Gleiches gilt für die Feststellung der Vergütungspflicht der Umkleide- und Rüstzeiten mit der [X.] in der [X.] vor dem 1. Juni 2018, diese [X.]nsprüche sind verfallen. Zu Recht hat es jedoch die Vergütungspflicht der Umkleide- und Rüstzeiten mit der [X.] im häuslichen [X.]ereich in der [X.] ab dem 1. Juni 2018 festgestellt. Die Revision des [X.] ist unbegründet. Es bestehen keine Vergütungspflichten von [X.] zwischen der Wohnung des [X.] und dem Einsatzort.

I. Die Revision des beklagten [X.] hat teilweise Erfolg.

1. Die Revision des beklagten [X.] ist begründet, soweit das [X.]arbeitsgericht eine Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der [X.] im häuslichen [X.]ereich für die [X.] vor dem 1. Juni 2018 festgestellt hat. Zwar handelt es sich bei diesen [X.]en im [X.]treitfall um vergütungspflichtige [X.]rbeitszeiten, jedoch hat das [X.]erufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass [X.]nsprüche aus der [X.] vor dem 1. Juni 2018 nicht nach § 37 [X.]bs. 1 TV-L verfallen sind.

a) Der Feststellungsantrag einer Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der [X.] ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 [X.]bs. 1 ZPO zulässig. Dies hat der [X.]enat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]ezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 12). Der vorliegende [X.]achverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Ob aufgrund der Umstellung der [X.]nträge eine Klageänderung im [X.]erufungsverfahren vorgelegen hat und die Voraussetzungen des § 533 ZPO iVm. § 64 [X.]bs. 6 [X.]atz 1 [X.]rbGG erfüllt waren, ist vom Revisionsgericht analog § 268 ZPO nicht zu überprüfen. Das [X.]arbeitsgericht hat über die [X.]treitgegenstände sachlich entschieden (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 152, 1).

b) Der [X.]ntrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der [X.] im häuslichen [X.]ereich ist teilweise begründet. Die dafür vom Kläger aufgewendeten [X.]en sind vergütungspflichtige [X.]rbeitszeiten i[X.]v. § 611a [X.]bs. 2 [X.]G[X.]. [X.]nsprüche aus der [X.] vor dem 1. Juni 2018 sind aber nach § 37 [X.]bs. 1 TV-L verfallen.

aa) [X.]uf die Grundsätze zur [X.]eurteilung einer Vergütungspflicht des [X.]n- und [X.]blegens von Dienstkleidung, die der [X.]rbeitnehmer verpflichtend zu tragen hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]ezug genommen (vgl. hierzu das Parallelverfahren [X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 19).

bb) Danach ist die für das [X.]n- und [X.]blegen der Uniform und der [X.] im häuslichen [X.]ereich benötigte [X.] ausnahmsweise vergütungspflichtige [X.]rbeitszeit. Der Kläger ist nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts zum Tragen der Uniform und der [X.] aufgrund Weisung des beklagten [X.] verpflichtet (vgl. dazu [X.] 6. [X.]eptember 2017 - 5 [X.] - Rn. 13, [X.]E 160, 167). Dieser Weisung kann der Kläger nur nachkommen, wenn er die Uniform und [X.] im häuslichen [X.]ereich an- und ablegt. Denn nach den weiteren Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts steht dem Kläger an seinem für den [X.]treitzeitraum seit dem 20. November 2016 relevanten Einsatzort, der [X.]otschaft, kein [X.]pind zur Verfügung. Nicht festgestellt hat es, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, einen [X.]pind am Einsatzort zu beantragen. Ohne [X.]ufbewahrungsmöglichkeit der Privat- und Dienstkleidung und der [X.]usrüstungsgegenstände am Einsatzort besteht keine zumutbare Umkleidemöglichkeit. Damit entscheidet sich der Kläger nicht eigenständig dazu, die Dienstkleidung und [X.] nicht im [X.]etrieb, sondern im häuslichen [X.]ereich an- und abzulegen.

c) Das [X.]arbeitsgericht hat den zeitlichen Umfang der vergütungspflichtigen Umkleide- und Rüstzeiten mit der [X.] im häuslichen [X.]ereich zutreffend unter [X.]nwendung von § 287 [X.]bs. 2 ZPO ermittelt. Die [X.]ngriffe der Revision des beklagten [X.] veranlassen keine andere [X.]ewertung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des [X.]enats in einem Parallelverfahren [X.]ezug genommen ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 21 ff.). Der vorliegende [X.]achverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

d) Der Kläger hat die [X.]usschlussfrist nach § 37 [X.]bs. 1 TV-L für die erhobenen [X.]nsprüche auf Vergütung der Umkleide- und Rüstzeiten mit der [X.] erst ab dem 1. Juni 2018 gewahrt.

aa) Die [X.]usschlussfrist des § 37 [X.]bs. 1 TV-L ist aufgrund arbeitsvertraglicher [X.]ezugnahme auf das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] anwendbar. Die Klausel ist wirksam einbezogen (vgl. [X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 29).

bb) Nach § 37 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 TV-L sind [X.]nsprüche aus dem [X.]rbeitsverhältnis innerhalb einer [X.]usschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nach [X.]atz 2 der Regelung reicht für denselben [X.]achverhalt die einmalige Geltendmachung des [X.]nspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Der [X.]nspruch auf weitere Vergütung ist ein [X.]nspruch aus dem [X.]rbeitsverhältnis.

cc) Rechtsfehlerhaft hat das [X.]arbeitsgericht angenommen, dass [X.]nsprüche des [X.] auf Vergütung der Umkleide- und Rüstzeiten mit der [X.] aus der [X.] vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Mai 2018 nicht verfallen sind. Das [X.]chreiben des [X.] vom 22. März 2017 stellt keine ausreichende Geltendmachung dar.

(1) In [X.]ezug auf die Grundsätze zur [X.]eurteilung einer wirksamen Geltendmachung im [X.]inne tariflicher [X.]usschlussfristen sowie die Fälligkeit der im [X.]treit befindlichen Entgeltbestandteile wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das vom [X.]enat entschiedene Parallelverfahren [X.]ezug genommen (vgl. [X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 32 sowie Rn. 34).

(2) Danach hat das [X.]arbeitsgericht rechtsfehlerhaft eine rechtzeitige Geltendmachung für [X.]nsprüche vor dem 1. Juni 2018 angenommen. Das [X.]chreiben vom 22. März 2017 war nicht geeignet, [X.]nsprüche i[X.]d. § 37 [X.]bs. 1 TV-L wirksam geltend zu machen. Die [X.]nsprüche sind bezüglich des [X.]raums, für den sie verfolgt werden, nicht mit der für den [X.]nspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit geltend gemacht worden. In dem [X.]chreiben heißt es lediglich, dass diese [X.]en „bislang“ nicht vergütet würden. Damit wird dem Zweck der tariflichen [X.]usschlussfrist nicht genügt. Das [X.]chreiben lässt auch nicht erkennen, dass es für den Polizeipräsidenten ohne weiteres ersichtlich war, für welchen [X.]raum der Kläger Vergütung beansprucht. Da der Kläger an verschiedenen Einsatzorten eingesetzt wurde, sind Variablen im [X.]aufwand des [X.] und [X.] denkbar. Daher war eine konkrete [X.]enennung des jeweiligen [X.]raums bezogen auf den zugehörigen [X.]aufwand erforderlich. Hieran fehlt es.

(3) Erst mit der dem beklagten Land am 12. Februar 2018 zugestellten Klageschrift hat der Kläger die [X.]usschlussfrist des § 37 [X.]bs. 1 TV-L gewahrt.

2. Die Revision des beklagten [X.] ist begründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vergütungspflicht der [X.] zum Entnehmen, Laden und [X.]nlegen sowie zum [X.]blegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe im häuslichen [X.]ereich wendet. [X.]ei diesen [X.]en handelt es sich im [X.]treitfall nicht um vergütungspflichtige [X.]rbeitszeiten.

a) Der Feststellungsantrag einer Vergütungspflicht von Rüstzeiten mit der Dienstwaffe ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 [X.]bs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 12).

b) Die [X.]en des [X.] mit der Dienstwaffe, die der Kläger im häuslichen [X.]ereich vornimmt, sind keine vergütungspflichtigen [X.]rbeitszeiten i[X.]v. § 611 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] bzw. seit dem 1. [X.]pril 2017 i[X.]v. § 611a [X.]bs. 2 [X.]G[X.].

aa) [X.]uf die vom [X.]enat in einem Parallelverfahren dargestellten Grundsätze zur Vergütung der [X.] des [X.] mit der Dienstwaffe wird zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]ezug genommen ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 15).

bb) Entgegen der [X.]uffassung des [X.]arbeitsgerichts handelt es sich bei der vom Kläger aufgewandten [X.] zum [X.]n- und [X.]blegen, zum Laden und Entladen sowie zum Entnehmen und Wegschließen der Dienstwaffe im häuslichen [X.]ereich nicht um vergütungspflichtige [X.]rbeitszeit. Eine Weisung des beklagten [X.], diese Tätigkeiten zu Hause vorzunehmen, hat das [X.]arbeitsgericht nicht festgestellt. Der Kläger hat sich eigenständig entschieden, von der angebotenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen und sie dort an- und abzulegen, obwohl ihm im [X.], [X.], [X.] ein dienstliches Waffenschließfach zur Verfügung steht. Das [X.]n- und [X.]blegen der Dienstwaffe zu Hause ist damit nicht ausschließlich [X.] und deshalb nicht vergütungspflichtig (vgl. [X.] 31. März 2021 - 5 [X.]ZR 292/20 - Rn. 25).

3. Die Revision des beklagten [X.] ist begründet, soweit das [X.]arbeitsgericht eine Vergütungspflicht der innerbetrieblichen [X.] zwischen dem Umkleideraum und dem Einsatzort in der [X.] vom 1. Juli bis zum 19. November 2016 angenommen hat. Vergütungsansprüche aus dieser [X.] sind verfallen.

a) Der Feststellungsantrag ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 [X.]bs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 12).

b) Der [X.]ntrag auf Feststellung der Vergütungspflicht der innerbetrieblichen [X.] zwischen dem dienstlichen Umkleideraum im Nebengebäude des [X.] und dem [X.]chutzobjekt D in der [X.] vom 1. Juli bis zum 19. November 2016 ist bereits deshalb unbegründet, weil Vergütungsansprüche aus der [X.] vor dem 1. Juni 2018 aufgrund der [X.]usschlussfrist des § 37 [X.]bs. 1 TV-L verfallen sind. Das [X.]chreiben des [X.] vom 22. März 2017 stellt keine ausreichende Geltendmachung dar (vgl. Rn. 22).

II. Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.]arbeitsgericht hat zutreffend die Feststellung einer Vergütungspflicht von [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.

1. Der Feststellungsantrag des [X.] ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 [X.]bs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 12).

2. Der [X.]ntrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von [X.] ist unbegründet. Die [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen [X.]rbeitszeiten i[X.]v. § 611 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] bzw. seit dem 1. [X.]pril 2017 i[X.]v. § 611a [X.]bs. 2 [X.]G[X.]. Dies hat der [X.]enat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]ezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.]ZR 295/20 - Rn. 42 ff.). Der vorliegende [X.]achverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

III. [X.] folgt aus § 97 [X.]bs. 1, § 92 [X.]bs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    [X.]ubach    

        

    Volk    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Zorn    

                 

Meta

5 AZR 137/21

13.10.2021

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 29. Januar 2019, Az: 58 Ca 1361/18, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 287 Abs 2 ZPO, § 37 Abs 1 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 137/21 (REWIS RS 2021, 1890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1890

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