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PDF anzeigen [X.] vom 30. April 2008 in der [X.] betreffend die Markenanmeldung Nr. 305 69 373.5 Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Tegeler Floristik [X.] § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 86 Satz 2 Gegen einen [X.]uss, mit dem das [X.] die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnt, ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft. [X.], [X.]. v. 30. April 2008 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2008 durch [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: 1. [X.] des Antragstellers gegen den [X.]uss des 28. Senats ([X.]) des Bundespatent-gerichts vom 6. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe: [X.] Der Antragsteller meldete beim [X.] ei-ne Marke an. Die Anmeldegebühr zahlte er unter Hinweis auf seine persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht. Mit Bescheid vom 1. März 2006 stellte die Markenstelle fest, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte (§ 64a [X.] i.V. mit §§ 2, 3, 6 Abs. 1 und 2 PatKostG). 1 Gegen diesen [X.]uss legte der Antragsteller Beschwerde beim [X.] ein und beantragte, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die Beschwerdegebühr zahlte er nicht. 2 - 3 - Das [X.] hat vorab über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren entschieden und diesen zurückgewiesen. 3 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde. Er beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren [X.] zu bewilligen. 4 I[X.] Das [X.] hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe als unzulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 5 Im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren bestehe für die beantragte Verfahrenskostenhilfe keine rechtliche Grundlage. Im Übrigen könne Verfah-renskostenhilfe auch deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Entschei-dung des [X.]s, wonach die Anmeldung als zu-rückgenommen gelte, sei zutreffend. 6 II[X.] [X.] ist nach § 86 Satz 2 [X.] ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft i.S. des § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.]. 7 Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist entsprechend mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen. 8 1. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 [X.] findet die Rechtsbeschwerde nur gegen [X.]üsse der Beschwerdesenate des [X.]s statt, 9 - 4 - durch die über eine Beschwerde nach § 66 [X.] entschieden worden ist. Es muss deshalb eine Entscheidung über den [X.] sein, wobei es nicht entscheidend auf die äußere Form, sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt ([X.], Markenrecht, 3. Aufl., § 83 [X.] Rdn. 3; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 83 Rdn. 9 f.; [X.] in Strö-bele/[X.], [X.], 8. Aufl., § 83 Rdn. 13; v. Schultz/[X.], Marken-recht, 2. Aufl., § 83 Rdn. 3a; zum Patentrecht: [X.], [X.]. v. 19.3.1969 - [X.], [X.] 1969, 439 - Bausteine; Benkard/[X.], [X.], 10. Aufl., § 100 [X.] Rdn. 4). Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde gegen Ent-scheidungen des [X.]s über Neben- oder Zwischenfragen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen ([X.] aaO § 83 [X.] Rdn. 4; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 83 Rdn. 14). Der [X.]uss des [X.]s, mit dem es Verfahrenskosten-hilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist als Entscheidung in einem Nebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar. Eine Anfechtungsmöglichkeit kommt für den Betroffenen vielmehr erst in Betracht, wenn das [X.] im Beschwerdeverfahren die instanzabschlie-ßende Entscheidung erlässt. Zu einer derartigen instanzabschließenden Ent-scheidung kann ein [X.]uss zählen, durch den festgestellt wird, dass die Be-schwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt, § 6 Abs. 2 PatKostG (vgl. [X.], [X.]. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, [X.] 1997, 636 = [X.], 761 - Makol). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt in diesem Fall voraus, dass das [X.] die Rechtsbeschwerde zu-lässt (§ 83 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder ein Grund für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegeben ist (§ 83 Abs. 3 [X.]). 10 - 5 - 2. Der Senat weist deshalb vorsorglich darauf hin, dass der Frage, ob im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] - nicht im [X.] vor dem [X.] - Verfahrenskostenhilfe gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO überhaupt bewilligt werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommen kann. Der [X.] hat für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Möglichkeit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bejaht ([X.], [X.]. v. 24.6.1999 - I ZA 1/98, [X.] 1999, 998 = [X.], 939 - Verfahrenskostenhilfe; [X.]. v. 3.11.1999 - I ZA 1/99, [X.] 2000, 113). Ob im Beschwerdeverfah-ren vor dem [X.] Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, ist umstritten (bejahend: [X.] aaO § 82 [X.] Rdn. 4; [X.]/[X.] aaO § 82 Rdn. 2; v. Schultz/[X.] aaO § 82 Rdn. 3; [X.], 1996, 513, 517; a.A. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 82 Rdn. 3; [X.] FS v. Mühlendahl, 2005, 279, 294 f.). Die Entscheidungspraxis des [X.]s ist nicht einheitlich (Verfahrenskostenhilfe versagt: B[X.], 24. Senat, [X.] 2002, 735; Verfahrenskostenhilfe bewilligt: B[X.], 32. Senat, [X.] 2003, 728). Die [X.], ob im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] [X.] in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO zu bewilligen ist, ist danach nicht abschließend geklärt (vgl. [X.]/Grabrucker, Handbuch der [X.], Bd. I 1. Teil [X.]. 2 Abschnitt 1 Rdn. 70 f.). Die Frage ist vorliegend im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] allerdings nicht ent-scheidungserheblich. Wie das [X.] mit 11 - 6 - Recht angenommen hat, war die für das Beschwerdeverfahren beantragte [X.] schon deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. [X.] Büscher
Schaffert Koch Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.02.2008 - 28 W(pat) 206/07 -
Meta
30.04.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. I ZB 25/08 (REWIS RS 2008, 4170)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4170
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