Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2015, Az. VI ZR 137/14

6. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16921

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Gegenstand

Auskunftspflicht eines Klinikträgers gegenüber einem geschädigten Patienten über die Privatanschrift eines angestellten Arztes


Leitsatz

Zur Frage der Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 14. Februar 2014 aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Auskunft über die Privatanschrift eines bei der [X.] beschäftigten Arztes.

2

Der Kläger nimmt die Beklagte und zwei bei ihr angestellte Ärzte gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage konnte zunächst an den Arzt Dr. M. unter der Anschrift der [X.] nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des [X.] den Namen nicht richtig angegeben hatte.

3

Nachdem der Name des Arztes korrigiert worden war, wurde die Klage zugestellt. Das Begehren des [X.], ihm die Privatanschrift des Arztes mitzuteilen, lehnte die Beklagte ab.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Auskunft verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt diese die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.

Entscheidungsgründe

I.

5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu. Das Interesse eines Patienten an der Mitteilung der Privatanschrift des ihn behandelnden Arztes überwiege das Interesse des Arztes am Schutz seiner Privatsphäre, wenn der Patient den Arzt in zulässiger Form wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehme und nicht besondere Umstände ausnahmsweise ein anderes Abwägungsergebnis rechtfertigten. Das aus der ärztlichen Behandlung erwachsene Verhältnis zwischen Arzt und Patient sei weit mehr als eine juristische Vertragsbeziehung; es setze starkes Vertrauen voraus und wurzle in der menschlichen Beziehung, in die der Arzt zu dem Kranken trete. Anonymität vertrage sich nicht mit dem Wesen des [X.]. Der Anspruch hänge nicht davon ab, dass der Arzt zwischenzeitlich aus der Klinik ausgeschieden und die Zustellung der Klageschrift nur an die Privatanschrift möglich sei. Es sei nämlich von Natur aus ungewiss, ob und für welche Dauer Dr. M. künftig noch für die Beklagte arbeite. Entgegen der Auffassung der [X.] stehe dem klägerischen Auskunftsanspruch nicht die Regelung in § 32 [X.] (künftig: [X.]) entgegen. Zwar sei Dr. M. ein Beschäftigter der [X.]. Auch handle es sich bei der Privatanschrift um personenbezogene Daten im Sinne von § 32 [X.]. Doch beschränke § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] allein die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten "für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses". Um solche Zwecke gehe es nicht.

II.

6

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - [X.], [X.], 1266 Rn. 6; [X.], Urteil vom 17. Mai 1994 - [X.], [X.]Z 126, 109, 113; Beschluss vom 20. Februar 2013 - [X.] 412/11, [X.]Z 196, 207 Rn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1989 - [X.], [X.], 202 mwN).

8

Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der [X.] auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - [X.], aaO Rn. 7; [X.], Urteile vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, [X.]Z 148, 26, 30; vom 24. März 1994 - [X.], [X.]Z 125, 322, 330 f.). Allerdings begründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind (vgl. [X.], Urteile vom 7. Mai 1980 - [X.], [X.], 2463, 2464; vom 18. Januar 1978 - [X.], NJW 1978, 1002).

9

Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass nur solche Angaben verlangt werden können, die für die Geltendmachung des Hauptanspruchs auch tatsächlich benötigt werden ([X.], Urteile vom 28. Oktober 1953 - [X.], [X.]Z 10, 385, 388 und vom 3. April 1996 - [X.], NJW 1996, 2100, 2101). Grund für das Bestehen einer Auskunftspflicht ist nämlich, dass es der [X.] generell nahezu unmöglich ist, an notwendige Informationen zu gelangen, die sie zur Sachverhaltserforschung oder zur Geltendmachung von Ansprüchen benötigt. Dahinter steht der Gedanke der prozessualen Chancengleichheit.

2. Im Streitfall ist die begehrte Auskunft für den Kläger zur Verfolgung von Ansprüchen aus der ärztlichen Behandlung nicht erforderlich.

a) Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, [X.] etc.) betreffen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. November 1982 - [X.], [X.]Z 85, 327, 332 ff.). Insoweit weist das Berufungsgericht zutreffend auf die Regelung der Einsichtnahme in die Patientenakte in § 630g BGB hin. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem durch grundrechtliche Wertungen geprägten Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten, die es verbieten, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen (vgl. dazu [X.], NJW 1979, 1925, 1929 f. und Sondervotum NJW 1979, 1931 ff.). Der erkennende Senat hat es auch für rechtlich bedenklich gehalten, dass einem Patienten nicht mitgeteilt worden ist, wer sein Operateur war und sich der betreffende Arzt weder vor noch nach der [X.] mit dem Patienten in Verbindung gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1983 - [X.], [X.], 690, 691). Eine solche Auskunft steht dem Patienten zu. Der Klinikträger ist deshalb grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen.

Darum geht es im Streitfall allerdings nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich nicht auf die Einsicht in seine Behandlungsunterlagen. Auch hat die Beklagte dem Kläger die Namen der ihn behandelnden Ärzte bereits mitgeteilt.

b) Die darüber hinaus verlangte Mitteilung der Privatadresse des Arztes ist für den Kläger zur Verfolgung seiner Ansprüche nicht erforderlich. Sie ist außerdem der [X.] aus Rechtsgründen nicht zumutbar.

aa) Zur Führung des bereits rechtshängigen Prozesses bedarf der Kläger der Privatanschrift nicht. Zwar ist die Angabe einer [X.] Anschrift des [X.] in der Klage notwendig, weil sonst die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht möglich wäre. Dieses Erfordernis begründet jedoch keine Verpflichtung, zwingend die Wohnanschrift des [X.] anzugeben, unter der gegebenenfalls eine Ersatzzustellung nach §§ 178 ff. ZPO möglich wäre (Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - [X.], [X.]Z 145, 358, 363 f.). Die durch § 253 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Norm des § 130 Nr. 1 ZPO stellt lediglich eine "Soll-Vorschrift" dar (vgl. zur Angabe der [X.] Anschrift des [X.]: [X.], Urteil vom 9. Dezember 1987 - [X.], [X.]Z 102, 332, 334). Die Angabe einer [X.] Anschrift des [X.] muss vornehmlich darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen, weil die Zustellung grundsätzlich durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zu erfolgen hat (§ 177 ZPO; vgl. dazu auch [X.]/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 177 Rn. 1). Hierfür genügt in geeigneten Fällen die Angabe der Arbeitsstelle. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als beklagte Krankenhausärzte in [X.] erfahrungsgemäß vielfach mit ihrer Klinikanschrift bezeichnet werden, ohne dass ersichtlich wäre, dass dies - etwa im Rahmen von Zustellungen - zu relevanten Schwierigkeiten geführt hätte.

Auch im Streitfall erfolgte die Zustellung der Klageschrift an den bei der [X.] beschäftigten Arzt, nachdem die Schreibweise seines Namens durch den Kläger berichtigt worden war.

bb) Anders als das Berufungsgericht meint, steht ferner die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Auskunftserteilung entgegen. Das [X.] findet gemäß § 32 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] auf die Beklagte auch als nicht-öffentliche Stelle Anwendung, selbst wenn sie die personenbezogenen Daten der bei ihr Beschäftigten nicht unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verwalten sollte.

Die Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Von § 32 [X.] werden alle in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen erfasst, so auch der bei der [X.] angestellte Arzt (§ 3 Abs. 11 Nr. 1 [X.]). Zweifellos handelt es sich bei der Privatadresse des beschäftigten Arztes um eine Einzelangabe über persönliche Verhältnisse einer bestimmten Person und mithin um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 3 Rn. 6). Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3a [X.] ist das Übermitteln gespeicherter Daten in der Weise, dass die Daten an einen [X.] weitergegeben werden, ein Verarbeiten von Daten ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren. Dem Auskunftsanspruch gegen die Beklagte steht daher grundsätzlich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 [X.] entgegen. Eine den Erfordernissen des § 4a Abs. 1 [X.] entsprechende Einwilligung des beschäftigten Arztes in die Weitergabe seiner Privatadresse macht der Kläger selbst nicht geltend.

Zwar war die Beklagte als Arbeitgeberin des beschäftigten Arztes berechtigt, die private Wohnanschrift des Beschäftigten zu erheben, um die ordnungsgemäße Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses sicherzustellen. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, die personenbezogenen Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte (vgl. § 3 Abs. 8 Satz 2 [X.]) weiterzuleiten. Eine Weiterleitung dieser privaten Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr mangels der Einwilligung des Betroffenen der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift (§ 4 Abs. 1 [X.]). Eine derartige Gestattung liegt hier nicht vor.

Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist vielmehr die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Sie ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 2a [X.] zulässig, soweit die Vorschrift neben § 32 [X.] Anwendung findet (ausdrücklich geregelt für die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen in § 12 Abs. 4 [X.]; [X.], [X.] 2009, 2914, 2924). § 28 Abs. 2 [X.] erlaubt unter anderem die Übermittlung oder Nutzung der Daten für einen anderen als den ursprünglich die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung rechtfertigenden Zweck, wenn es das berechtigte Interesse eines [X.] erfordert (vgl. [X.]/[X.] aaO, § 32, Rn. 39). Ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift ist außerdem nur dann beachtenswert, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat ([X.]/[X.], aaO, § 28 Rn. 37).

Der Kläger vermag schon ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft nicht darzulegen. Auf das schutzwürdige Interesse des betroffenen Arztes an der Wahrung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ([X.]E 65, 1, 41 ff.) kommt es danach nicht mehr an.

[X.]                         [X.]                            Pauge

             von [X.]                               Offenloch

Meta

VI ZR 137/14

20.01.2015

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Görlitz, 14. Februar 2014, Az: 2 S 174/13

§ 242 BGB, § 3 Abs 8 S 2 BDSG, § 4 Abs 1 BDSG, § 32 Abs 1 S 1 BDSG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2015, Az. VI ZR 137/14 (REWIS RS 2015, 16921)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1525 REWIS RS 2015, 16921

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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