Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2736

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

23. September 2014

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 29; ZPO § 559
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von [X.] Daten im Rahmen eines Arztsuche-
und Arztbewertungsportals im [X.] ([X.]).
[X.], Urteil vom 23. September 2014 -
VI [X.] -
LG [X.] I

AG [X.]

-

2

-

Der V[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September
2014 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin
[X.], [X.], den
Richter Offenloch
und die Richterin Dr.
Oehler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landge-richts [X.] I vom 19. Juli 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Aufnahme eines Arztes in ein Bewertungsportal gegen dessen Willen.
Die Beklagte betreibt unter der [X.]adresse [X.] ein Arzt-suche-
und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informatio-nen der [X.] werden die sogenannten "Basisdaten"
angeboten. Zu ihnen gehören -
soweit sie der [X.] vorliegen
-
akademischer
Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas und ggf. auch in Form von Freitext-1
2
-

3

-

kommentaren abgegeben haben. Die Abgabe einer solchen Bewertung erfor-dert eine vorherige Registrierung, bei der eine E-Mail-Adresse angegeben wer-den muss, die im Rahmen des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Im Portal
der [X.] wird er mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und seiner Praxisanschrift geführt.
[X.] wurde er mehrfach bewertet.
Nachdem der Kläger Ende Januar 2012 erfahren hatte, im Portal der [X.] bewertet worden zu sein, verlangte er von ihr -
zuletzt mit Anwalts-schreiben
-
die vollständige Löschung seines Eintrags. Die Beklagte lehnte dies ab.
Die auf Löschung seiner auf der [X.]seite [X.] veröffent-lichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung seiner "persönlichen und berufsständischen Daten"
auf der genannten [X.]seite sowie Ersatz vorge-richtlicher Rechtsanwaltskosten
gerichtete Klage
hat das [X.]. Die Berufung des [X.] blieb ohne Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein [X.] auf Löschung noch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitge-genständlichen Daten zu.
Die Interessen des [X.] am Ausschluss der Erhe-bung, Speicherung oder Veränderung der Daten überwögen die Interessen der [X.] und der Nutzer nicht.
Den schutzwürdigen Interessen des [X.] 3
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4

-

werde durch die Kontrollmechanismen der [X.] hinreichend Rechnung getragen.
Das Erfordernis, eine verifizierbare E-Mail-Adresse anzugeben,
stelle si-cher, dass Rückfragen der [X.] an den jeweiligen Nutzer möglich seien. Dies gelte insbesondere auch
im Falle, dass der betroffene Arzt von seiner Möglichkeit Gebrauch
macht, Probleme in Bezug auf die abgegebenen Bewer-tungen zu melden. Dass der Arzt nicht die Möglichkeit habe, sich mit dem Be-wertenden
direkt auseinanderzusetzen, sei angesichts der dem [X.] imma-nenten Möglichkeit zur anonymen Nutzung unerheblich.
Vor diffamierenden und anderen rechtswidrigen Bewertungen sei er bereits durch das Vorhandensein verschiedener Beschwerdemöglichkeiten gegenüber der [X.], etwa über die entsprechende Schaltfläche auf der [X.]seite selbst oder die Möglichkeit zur telefonischen oder schriftlichen Kontaktaufnahme zur [X.], hinrei-chend geschützt. Auch stelle die Verknüpfung der personenbezogenen Daten des [X.] mit der Bewertungsmöglichkeit durch Nutzer keine unzulässige Zweckentfremdung der Daten dar, erfasse §
29 [X.] ([X.]) doch gerade die Fälle der geschäftsmäßigen Nutzung personenbezo-gener Daten zum Zwecke der Übermittlung; der Zweck der Vorschrift [X.] sich nicht darauf, die Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
Zu einem anderen
Abwägungsergebnis führe auch der Umstand nicht, dass über das [X.] ein "sehr weitreichender Meinungsaustausch"
möglich sei. Die Meinungsfreiheit umfasse das Recht zur Wahl des Verbreitungsmedi-ums, so dass der Kläger, der sich vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Arztwahl dem zwischen Ärzten bestehenden Wettbewerb stellen müsse
und Marktmechanismen ausgesetzt sei, es auch hinnehmen müsse, wenn die [X.] über das [X.] abgegeben werde.
Schließlich greife auch das Argu-ment des [X.] nicht, es
werde von der [X.] nicht überprüft, ob der Be-7
8
-

5

-

wertende tatsächlich einmal Patient des von ihm bewerteten Arztes gewesen sei. Denn nach dem nicht wirksam bestrittenen Vortrag der [X.] müsse sich jeder Nutzer bei der Abgabe einer Bewertung über eine sogenannte "[X.]heckbox"
entsprechend erklären.

B.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche, die auf der [X.]seite [X.] über ihn veröf-fentlichten Daten zu löschen ([X.]), die Veröffentlichung eines "Persönlichkeitspro-fils"
des [X.] auf der genannten [X.]seite zu unterlassen (I[X.]) und ihm die vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten (II[X.]), für nicht gegeben erachtet.
[X.]
Nach §
35 Abs.
2 Satz 2 Nr.
1 [X.] sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1.
§
35 [X.] findet -
wie die übrigen Vorschriften des dritten Ab-schnitts des [X.] auch
-
im Streitfall
grundsätzlich Anwendung.
a)
Der Anwendungsbereich des [X.] ist nach §
1 Abs.
2 Nr.
3 [X.], derjenige des dritten Abschnitts des [X.] nach §
27 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.] eröffnet. Denn die Beklagte ist als juristische Person des privaten Rechts, die nicht unter §
2 Abs.
1 bis 3 [X.] fällt, gemäß §
2 Abs.
4 Satz 1 [X.] eine nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des 9
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11
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-

6

-

§
3 Abs.
1 [X.] über den Kläger unter Einsatz von Datenverarbeitungsanla-gen
(vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 -
VI
ZR 196/08, [X.], 328 Rn.
17
f.; ferner [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
3 Rn.
7 ff.).
b)
Das
Medienprivileg (vgl. §
57 Abs.
1 Satz 1 [X.], §
41 Abs.
1 [X.]) steht einer uneingeschränkten Anwendung des Bundesda-tenschutzgesetzes nicht entgegen.
Denn
jedenfalls kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung der Bewertungen erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 -
VI
ZR 196/08, [X.], 328 Rn.
19 ff. [X.]; [X.] in [X.], Datenschutzrecht, 2013, §
41 [X.] Rn.
24 ff.; [X.]/Schomerus, [X.], 11.
Aufl., §
41 Rn.
10a; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2013, §
41 Rn.
12; [X.], [X.], 571; [X.] in Tae-ger/Gabel,
[X.], 2.
Aufl.,
§
41 Rn.
26 [X.]; siehe zur Frage der [X.] des §
41 [X.] auf Bewertungsportale auch [X.], aaO, Rn.
18 f.; [X.]/Schärdel, [X.], 644, 647 f.; dies., [X.], 613 f.; [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
41 Rn.
11 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, 2.
Aufl., §
41 [X.] Rn.
1).
2.
Ob die Speicherung der streitgegenständlichen Daten des [X.] zu-lässig ist, bestimmt sich entgegen der Auffassung der
Revision nicht nach §
28 [X.], sondern nach §
29 [X.].
a)
Entscheidend für die Abgrenzung von §
28 [X.] und §
29 [X.] ist der
vom privatwirtschaftlichen Datenverarbeiter verfolgte Zweck. Erfolgt die [X.] "als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke", ist sie also lediglich Hilfsmittel zur Erfüllung bestimmter anderer, eigener Zwecke der datenverarbeitenden Stelle
(so [X.]/Schomerus, [X.], 11.
Aufl., §
28 Rn.
4), so beurteilt sich ihre Zulässigkeit nach §
28 [X.]
(vgl. Senatsurteil vom 13
14
15
-

7

-

23.
Juni 2009 -
VI
ZR 196/08, [X.], 328 Rn.
24). Werden die Daten hin-gegen geschäftsmäßig "zum Zwecke der Übermittlung"
verarbeitet, ist die [X.]übermittlung selbst also eigentlicher Geschäftsgegenstand (so [X.] in [X.], Datenschutzrecht, 2013, §
29 [X.] Rn.
2; [X.][X.] [Stand: 1. Mai 2014] § 29 [X.] Rn.
2; [X.]/Schomerus, [X.], 11.
Aufl., §
29 Rn.
2), so gilt §
29 [X.]
(vgl. Senat aaO).
Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts stellt die Beklagte in dem von ihr betriebenen Portal die über Ärzte gespeicherten personenbezogenen Informationen der streitgegenständlichen Art -
also die sogenannten "Basisdaten", Noten und Frei-textkommentare
-
Nutzern zum Abruf zur Verfügung.
Unmittelbarer Zweck des Portalbetriebs und mithin Gegenstand der Tätigkeit der [X.] ist also die Übermittlung dieser Daten an Nutzer
des Portals.
Auch die dafür erforderliche Datenerhebung und -speicherung erfolgen
damit zu diesem Zweck. Weil die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, erfolgen Datenerhebung und Datenspeicherung -
wie für die Anwendung des §
29 [X.] erforderlich
-
auch geschäftsmäßig (vgl. Senat aaO).
b)
Der von der Revision gegen die Anwendung des §
29 [X.] erho-bene Einwand, die Beklagte nutze die "Basisdaten"
der Ärzte und die von ihr gesammelten Bewertungen nicht allein zur Weitergabe an Dritte, sondern in erster Linie zu dem Zweck, den betroffenen Ärzten gegen ein monatliches Ent-gelt sogenannte "[X.]"
anzudienen, greift bereits
aus [X.] nicht.
aa)
Die Revision trägt insoweit vor, die Beklagte biete interessierten Ärz-ten gegen Entgelt sogenannte "Premium-Pakete"
an, die eine "besondere [X.] auf jameda.de"
umfassten. Im Rahmen der mit den Paketen verbunde-16
17
18
-

8

-

nen "[X.]"
werde beim Aufruf eines Arztprofils insbesondere die gezielte Werbung von mit diesem Arzt unmittelbar konkurrierenden Ärzten un-terdrückt. Ärzte, die bei der [X.] kein
"Premium-Paket"
erwürben, müss-ten es dagegen hinnehmen, dass mit ihrem Namen und den über sie gesam-melten Bewertungen interessierte Patienten in das Portal der [X.] gelockt würden, denen alsdann unmittelbar nach den Basisdaten und vor den eigentli-chen Bewertungen gezielt die Werbung der im räumlichen Umfeld konkurrie-renden Ärzte gleicher Fachrichtung, jedoch mit "besserer Bewertung"
[X.] würde. Damit verschaffe die Beklagte Ärzten, die ein "Premium-Paket

abonniert hätten, einen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil. Umgekehrt gehe da-von ein zumindest mittelbarer Druck aus, der die bei der [X.] erfassten Ärzte zum Abschluss eines "Premium-Pakets

veranlassen solle.
bb) Dieser
Vortrag
ist
in der Revisionsinstanz
nicht berücksichtigungs-fähig.
Gemäß §
559 Abs.
1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des [X.] nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
Neuer Sachvortrag
ist
in der [X.] grundsätzlich unzulässig
(Senatsurteil vom 23. Februar 2010 -
VI
ZR 91/09, [X.], 923 Rn.
15).
Dass der Kläger die dargestellten Behauptun-gen zum Angebot von "[X.]"
durch die Beklagte bereits in den Tatsacheninstanzen aufgestellt hätte, ergibt sich weder aus dem Berufungsur-teil noch aus dem Sitzungsprotokoll. Dies gilt auch, soweit die Revision auf das der [X.] als Anlage K2 beigefügte Schreiben der [X.] verweist, in dem diese den Kläger über eine ihn betreffende Bewertung auf [X.] informiert. Zwar gehört dieses Schreiben zum aus dem Berufungsurteil [X.]. Denn das angefochtene Urteil verweist auf den Tatbe-stand des amtsgerichtlichen Urteils, der wiederum auf die zwischen den Partei-19
20
-

9

-

en gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt. Dies reicht grundsätzlich aus (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2001 -
IV
ZR 309/00, [X.], 95 [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
559 Rn.
1; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 35.
Aufl., §
559 Rn.
7).
Der der Revisionsrüge zugrundeliegende Sachvortrag ergibt sich aus dem genannten Schreiben aber nicht. Bezüglich der "[X.]"
ist hier nur ausgeführt:
"Möchten Sie dieses Potenzial für sich nutzen, um besser von ([X.] gefunden zu werden? Dann informieren Sie sich über unsere
Serviceangebote."
Was es mit den
"[X.]"
auf sich hat, lässt sich diesen Ausführun-gen nicht entnehmen. Zudem
wurde das Schreiben -
worauf die Revisionserwi-derung
zu Recht hinweist
-
vom
Kläger allein zum Beweis seiner Behauptung vorgelegt,
er
sei von der [X.] über die Abgabe einer (weiteren) Bewertung informiert worden.
Der damit neue Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz ist auch nicht ausnahmsweise zu
berücksichtigen. Zwar hat die Rechtsprechung aus pro-zesswirtschaftlichen Gründen
Ausnahmen von dem sich aus §
559 Abs.
1 Satz 1 ZPO ergebenden Grundsatz zugelassen (vgl. [X.], Urteile
vom 12. März 2008 -
VIII
ZR 71/07, [X.], 1661 Rn.
25; vom 25. April 1988 -
II
ZR 252/86, [X.]Z 104, 215, 221
[X.]).
Insbesondere ist §
559 Abs.
1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass in der Revision in bestimmtem Umfang auch neue, im Hinblick auf die materielle Rechtslage relevante Tatsachen be-rücksichtigt
werden können, wenn die Tatsachen unstreitig sind und schüt-zenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen. Voraussetzung [X.] ist aber, dass die neuen Tatsachen erst während des Revisionsverfahrens (so
etwa
[X.], Urteile vom 14. Oktober 2009 -
XII
ZR 146/08, [X.], 3783 21
-

10

-

Rn.
27; vom 9. Juli 1998 -
IX
ZR 272/96, [X.]Z 139, 214, 221;
jeweils [X.]) bzw. nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (so
etwa [X.], Urteile vom 12. März 2008 -
VIII
ZR 71/07 aaO;
vom
17. [X.] -
IV
ZR 750/68, [X.]Z 53, 128, 131 f. [X.]) eingetreten sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3.
Die Speicherung der streitgegenständlichen Daten ist nach §
29 [X.] zulässig.
a) Den Prüfungsmaßstab
bestimmt
dabei einheitlich die Regelung des §
29 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.]. Zwar wurden die
sogenannten "Basisdaten"
unstreitig allgemein zugänglichen Quellen
entnommen. Bei isolierter Betrach-tung
wäre die Zulässigkeit ihrer Speicherung deshalb nach der
-
im Vergleich zu §
29 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1
[X.] weniger strengen
-
Vorschrift des §
29 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 [X.] zu beurteilen. Die Umstände des Streitfalls erfordern aber eine Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der [X.] verfolgten Zweck erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 -
VI
ZR 196/08, [X.], 328 Rn.
25; siehe auch [X.], [X.], 488, 489; [X.], [X.], 571).
b) Nach §
29 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.] ist die
Erhebung und
Speiche-rung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat.
Der wert-ausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses"
verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter 22
23
24
-

11

-

Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte
(vgl. Senatsur-teile vom 23. Juni 2009 -
VI
ZR 196/08,
[X.], 328 Rn.
26; vom 17. [X.] 1985 -
VI
ZR 244/84, NJW 1986, 2505, 2506; [X.], Urteile vom 15.
Dezember 1983 -
III
ZR 207/82, [X.] 1984, 822 f.; vom 7. Juli 1983 -
III
ZR 159/82, [X.], 1140, 1141; [X.]/Schomerus, [X.], 11.
Aufl., §
29 Rn.
11). Für diese Abwägung sind die im Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juni 2009 ([X.], aaO) entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
c) Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts des [X.] auf informationelle Selbstbestimmung nach Art.
2 Abs.
1, Art.
1 Abs.
1 GG, Art.
8 Abs.
1 [X.] auf der einen Seite und dem Recht der [X.] auf Kommunikationsfreiheit nach Art.
5 Abs.
1 GG, Art.
10 Abs.
1 [X.] auf der anderen zu erfolgen, bei der auch die mittelbare Drittwirkung des beiden [X.] zustehenden
Grundrechts
aus Art.
12 Abs.
1 GG zu berücksichtigen ist.
aa)
Die Aufnahme des [X.] in das Bewertungsportal berührt [X.] sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit [X.] werden. Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet
als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. [X.] vom 29. April 2014 -
VI
ZR 137/13,
VersR 2014, 968
Rn.
6; vom 23. Juni 2009 -
VI
ZR 196/08, [X.], 328 Rn.
28).
Betroffen ist der Kläger
darüber hinaus in seinem von Art.
12 Abs.
1 GG geschützten Recht
auf freie Berufsausübung
(vgl. [X.], [X.], 573, 579; [X.], [X.] 2010, 205, 226; [X.], [X.], 329, 333), das mittelbar
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], GG, Art.
12 Rn. 76 ff [Stand: Juni 25
26
27
-

12

-

2006])
ebenfalls Drittwirkung entfaltet. Der Schutzbereich umfasst jede Tätig-keit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient, mithin auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen, soweit sie auf die Förde-rung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. [X.] 85, 248, 256; NJW-RR 2007, 1048 f.). Das Grundrecht schützt dabei zwar nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen
am Markt, die für das wett-bewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn sich die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen
nachteilig auswirken (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 -
VI
ZR 120/10, [X.], 632 Rn.
20; [X.] 105, 252, 265; NJW-RR 2004, 1710, 1711; siehe auch [X.], [X.], 573, 579). Die Aufnahme in das Bewertungsportal der
[X.] geht aber
darüber hinaus. Sie zwingt den aufgenommenen Arzt dazu, sich in dem von der [X.] vorgegebenen (engen) Rahmen einer breiten Öffent-lichkeit präsentieren zu lassen sowie sich
-
unter Einbeziehung von [X.] medizinisch unkundiger Laien
-
einem
Vergleich mit anderen im Portal [X.] Ärzten zu stellen, und kann erhebliche Auswirkungen auf seine beruf-lichen [X.]hancen und seine wirtschaftliche Existenz haben
(vgl. [X.], [X.], 733, 734; [X.], aaO; siehe auch [X.], 183, 194).
bb)
Zugunsten der [X.] ist in die Abwägung das -
ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehende ([X.], Urteil vom 24. Januar 2006 -
XI
ZR 384/03, [X.]Z 166, 84 Rn.
99 [X.])
-
Recht
auf Kommunikationsfreiheit nach Art.
5 Abs.
1 GG, Art. 10 Abs.
1 [X.] einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 23.
Juni 2009 -
VI
ZR 196/08, [X.], 328 Rn.
27 ff.).
Art.
5 Abs.
1 Satz 1 GG schützt auch den Kommunikationsprozess
als solchen. Deshalb kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst
dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen, wenn der Mitteilende sich diese we-der zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet (vgl. [X.], NJW-RR 2010, 470 Rn.
58; Grabenwarter in [X.]/[X.], GG, Art.
5 28
-

13

-

Rn. 87 ff. [Stand: Januar 2013]; siehe auch O[X.], [X.], 188, 191).
Ein Bewertungsportal, wie es die Beklagte betreibt, macht den Austausch über [X.] bei konkreten Ärzten unter nicht persönlich miteinan-der bekannten Personen erst möglich.
Die Beklagte ist insoweit als Portaltalbe-treiberin also "unverzichtbare Mittlerperson"
(so [X.],
[X.] 2010, 205, 214).
Bereits deshalb wird der
Betrieb
des Portals
vom Schutzbereich des Art.
5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Von einer rein technischen Verbreitung, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls fraglich ist (vgl. [X.], NJW-RR 2010, 470 Rn. 59), unterscheidet sich der Betrieb des Bewertungsportals jeden-falls
dadurch, dass das Portal
-
auch über die Anzeige des Notendurchschnitts
-
aus Sicht des Nutzers den
Anspruch erhebt,
ein vollständiges Bild über die ab-gegebenen
und den vorgegebenen Richtlinien entsprechenden Nutzerbewer-tungen
zu zeichnen. Im Übrigen ist auch die Meinungs-
und Informationsfreiheit der Portalnutzer berührt
(vgl. auch [X.], [X.]
2010, 205, 213 f.).
Durch eine Pflicht zur Löschung von Einträgen in ihrem Bewertungsportal würde die Beklagte darüber hinaus in der Ausübung ihres Gewerbes be-schränkt und damit im
Schutzbereich der
auch ihr als juristischer
Person des Privatrechts zustehenden ([X.] 97, 228, 253; [X.] in [X.]/[X.], GG, Art. 12 Rn. 106 [Stand: Juni 2006]) Berufsausübungsfreiheit betroffen
(vgl. [X.], [X.]
2010, 205, 212 ff.).
d)
Die vom Berufungsgericht durchgeführte Abwägung hält der rechtli-chen Nachprüfung, der sie
in vollem Umfang unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 -
VI
ZR 196/08, [X.], 328 Rn. 27), im Ergebnis stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Interessen des [X.] am Ausschluss der Speicherung der streitgegenständlichen Daten überwögen die Interessen der [X.] und Nutzer am Betrieb des Portals und der damit verbunden [X.]speicherung
nicht, trifft zu.
29
30
-

14

-

aa) Im Ausgangspunkt ist freilich festzustellen, dass ein Arzt
durch seine Aufnahme in das von der [X.] betriebene Ärztebewertungsportal nicht
nur
unerheblich belastet ist.
(1)
Zutreffend weist die Revision insoweit zunächst darauf hin, dass es sich bei der Bewertung von Ärzten in dem von der [X.] betriebenen Portal -
anders als bei den Bewertungen von Lehrkräften auf dem Schülerportal, das Gegenstand des [X.] vom 23. Juni 2009 ([X.], [X.], 328 [insoweit Rn. 37]) war
-
nicht nur um "substanzarme", den Kläger in seiner Person und in seiner beruflichen Entwicklung nur mäßig beeinträchtigende [X.] handelt. Denn die Bewertungen können nicht nur erhebliche Auswirkungen auf den [X.] und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie können vielmehr auch die Arztwahl [X.] Personen beein-flussen, sich dadurch unmittelbar auf die [X.]hancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit
im Falle von negativen Bewertungen sogar seine berufliche Existenz gefährden.
Die Breitenwirkung des Bewertungsportals der [X.] ist ganz erheb-lich. Anders als im Falle des genannten [X.] ist die (passive) Nut-zungsmöglichkeit nicht auf registrierte Nutzer beschränkt. Jeder [X.]nutzer hat die Möglichkeit, die entsprechenden Daten eines im Portal aufgeführten Arztes abzurufen. Die Daten sind über Suchmaschinen
-
auch durch Eingabe des Namens eines Arztes
-
leicht
auffindbar, was das Gewicht der [X.] weiter verstärkt (vgl. [X.], NJW 2014, 2257 Rn.
87).
Insbesondere kann über Suchmaschinen auch derjenige mit im Portal der [X.] gespeicherten Bewertungen eines bestimmten Arztes konfrontiert werden, der nach ganz anderen Informationen, etwa nach den
Sprechzeiten
oder der
Adresse eines Arztes, sucht.
31
32
33
-

15

-

Auch
ist nicht ausgeschlossen, dass Bewerter das Portal missbrauchen.
So besteht aufgrund der den Nutzern von der [X.] eingeräumten Möglich-keit, Bewertungen auch im Freitext zu verfassen, die Gefahr, dass über das Portal unwahre,
beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz gestellt werden. Diese Gefahr wird dadurch
noch
verstärkt, dass Bewertungen verdeckt abgegeben werden können. Zwar ist Voraussetzung für die Abgabe einer Bewertung die vorherige Registrierung. Die Angabe des [X.] ist hierfür aber nicht erforderlich; es genügt vielmehr die Angabe einer E-Mail-Adresse, auf die der [X.] Zugriff hat. Auch [X.] durch ein und dieselbe Person und Bewertungen ohne realen [X.] sind denkbar.
(2)
Allerdings berühren
die von der [X.] erhobenen und gespei-cherten Informationen den Kläger nur in seiner Sozialsphäre. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit des [X.], also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Nach dem von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Eigenart des allgemei-nen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts entwickelten Konzept abge-stufter Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären schützt das allgemeine Persön-lichkeitsrecht zwar auch im Bereich der Sozialsphäre
das Recht auf Selbstbe-stimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Der Schutz ist aber geringer als bei Daten, die etwa der Intim-
oder Geheimsphäre zuzuordnen sind
(vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 -
VI
ZR 196/08, [X.], 328 Rn. 30 [X.]). Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 -
VI
ZR 196/08, [X.], 328 Rn. 31; vom 11. März 2008 -
VI
ZR 7/07, [X.], 793 Rn. 29;
vom 21. November 2006 -
VI
ZR 259/05, [X.], 511 34
35
-

16

-

Rn.
12 ff.).
Dies gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, [X.] Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu be-sorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 -
VI
ZR 261/10, [X.], 368 Rn. 14; vom 23. Juni 2009 -
VI
ZR 196/08, [X.], 328 Rn. 31).
Dies steht im Streitfall nicht in Rede.
Im Übrigen ist
der Kläger den oben dargestellten Gefahren des Bewer-tungsportals nicht schutzlos ausgeliefert. Insbesondere kann er unwahren
Tat-sachenbehauptungen und
beleidigenden oder sonst unzulässigen Bewertungen dadurch begegnen, dass er sich unter Bezugnahme auf den
jeweiligen
Eintrag
an die Beklagte wendet und dort die Beseitigung des
Eintrags
verlangt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht ihm hierzu eine entsprechende Schaltfläche auf dem Bewertungsportal zur Verfügung. [X.] die Beklagte die Forderung zurück, kann der
Kläger die
Beklagte
-
worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist
-
gerichtlich, ggf. auch im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes,
in Anspruch nehmen. Entsprechendes
gilt für etwaige, auch unter Berücksichtigung von § 10 des Telemediengesetzes ([X.])
bestehende Schadensersatzansprüche.
Zur Verhinderung von
[X.]
und Bewertungen ohne realen Hintergrund
setzt die Beklagte
im Übri-gen
-
wenn auch keine lückenlosen
-
Schutzmechanismen ein.
Zuletzt wiegen die vom Kläger konkret für seine Person geltend gemach-ten Belastungen nicht allzu schwer. Dass er Opfer einer rechtlich oder auch nur nach den
Nutzungsbedingungen der [X.] unzulässigen Bewertung ge-worden sei, trägt er nicht vor. Umsatzeinbußen werden
vom Kläger
zwar be-hauptet;
substantiierter Vortrag dazu fehlt aber.
36
37
-

17

-

bb)
Die dargestellten
Beeinträchtigungen
der berechtigten Interessen des [X.] wiegen nicht schwerer als das Recht der [X.] auf
Kommuni-kationsfreiheit.
(1) Auszugehen ist dabei zunächst von dem ganz erheblichen Interesse, das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen hat (vgl. [X.], NJW-RR 2002, 1195).
Personen, die ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt grundsätzlich frei wählen. Das von der [X.] betriebene Portal kann dazu beitragen, dem Patienten
die
aus seiner Sicht hierfür
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dass es un-ter Umständen auch andere Informationsquellen gibt -
etwa persönliche Erfah-rungen von Bekannten oder bei Fachärzten die Einschätzung des vom Patien-ten ggf. zuvor konsultierten Hausarztes
-, ändert daran nichts.
Der grundsätzlichen Eignung des Portals, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen, steht nicht entgegen, dass die in das [X.]sportal eingestellten Bewertungen typischerweise nicht von Fachleuten herrühren
und subjektiv geprägt sind.
Zwar dürften wertende Aussagen zur me-dizinischen Qualität einer Behandlung fachlichen Maßstäben, die der Laie nicht kennt, häufig nicht entsprechen und im Einzelfall etwa
von einem vom [X.] Arzt nicht zu vertretenden Ausbleiben des
-
von ihm auch nicht ge-schuldeten
-
Heilungserfolges geprägt sein. Eine sinnvolle Ergänzung der [X.] kann das Angebot der [X.] aber trotzdem sein. Die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck kommt, kann anderen
Personen
Hilfestellung bei der Entscheidung geben, wel-cher Arzt -
insbesondere
bezüglich der äußeren Umstände der Behandlung wie etwa der Praxisorganisation
-
den Anforderungen für die gewünschte [X.] und auch den persönlichen Präferenzen am besten entspricht (siehe auch 38
39
40
-

18

-

Hennig/[X.], [X.], 841, 843; [X.], [X.], 573, 580; [X.], [X.]sportale im [X.], 2013,
S.
211 f.).
(2)
Dass Bewertungen im von der [X.] betriebenen Portal
-
abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse
-
anonym abgegeben wer-den können, führt nicht dazu, dass das Interesse des [X.] an der Löschung der Daten dasjenige der [X.] an der Speicherung überwöge. Wie oben dargestellt, sind die bewerteten Ärzte und damit auch der Kläger hierdurch nicht schutzlos gestellt.
Die anonyme Nutzung ist dem [X.] zudem immanent. Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff.
[X.] (vgl. insbesondere §
13 Abs.
6 Satz
1 [X.] und Senatsurteil vom 1. Juli 2014 -
VI
ZR 345/13,
NJW 2014, 2651 Rn. 8 ff.). Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 -
VI
ZR 196/08, [X.], 328 Rn. 38). Die Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, erlangt im Falle eines [X.] im Übrigen ganz be-sonderes Gewicht. Denn häufig wird die
Bewertung eines Arztes mit der Mittei-lung sensibler Gesundheitsinformationen, etwa über den Grund der Behandlung oder die Art der Therapie, verbunden sein. Wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der Identität möglich, bestünde deshalb hier ganz beson-ders die Gefahr, dass eigentlich bewertungswillige Patienten
im Hinblick darauf
von der Abgabe einer Bewertung absehen.
(3)
Dass
die Beklagte den Portalbetrieb
im Falle der Löschung des Pro-fils des [X.] zunächst zwar ohne das Profil des [X.], im Übrigen aber unverändert fortführen könnte, führt ebenfalls nicht
zu einem Überwiegen der Interessen des [X.]. Ein Bewertungsportal, das von der Zustimmung der bewerteten Ärzte abhängig wäre, die ggf. bei Vorliegen einer schwächeren Be-41
42
-

19

-

wertung zurückgenommen werden könnte, erfüllte den mit ihm verfolgten Zweck allenfalls
noch eingeschränkt.
cc)
[X.], die vom Berufungsgericht durchgeführte Abwägung sei auch deshalb unvollständig und fehlerhaft, weil sie das Interesse des [X.]
außer Acht lasse, die über ihn und seine berufliche Tätigkeit erho-benen Daten nicht zu dem Zweck einzusetzen, den [X.]nutzern, die seinen Namen aufrufen, die werbende Selbstdarstellung der unmittelbaren [X.] einzublenden, greift nicht. Denn der Einwand stützt sich auf den -
wie dar-gelegt

in der Revision
nicht mehr berücksichtigungsfähigen neuen Sachvor-trag. Entsprechendes gilt für den Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe auch bei der Abwägung unberücksichtigt gelassen, dass die
Beklagte
das Portal
mit dem Ziel
betreibe, gelisteten Ärzten, die eine Werbung unmittelbarer Konkurrenten bei Aufruf ihres Profils verhindern wollten, ihre "[X.]"
zu verkaufen, und die betroffenen Ärzte den dafür verlangten mo-natlichen Betrag "quasi als Schutzgeld"
entrichten
lasse.

I[X.]
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentli-chung der streitgegenständlichen Daten nach §
823 Abs.
2, §
1004 BGB analog in Verbindung mit §
4 Abs.
1 [X.] durch Übermittlung an die abfragenden Nutzer. Die Übermittlung
ist vielmehr nach §
29 Abs.
2 [X.] zulässig.
43
44
-

20

-

1.
Nach
dem Wortlaut des
§
29 Abs.
2 Satz 1 [X.] ist
die Übermitt-lung personenbezogener Daten zulässig, wenn -
erstens
-
der
Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und -
zweitens
-
kein
Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene
ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.
In Bezug auf Bewertungsportale im [X.] ist die Vorschrift nach der Recht-sprechung des erkennenden Senats
(Senatsurteil vom 23. Juni 2009 -
VI
ZR 196/08, [X.], 328 Rn. 42 f.; ebenso etwa [X.]/Schärdel in
Große Ruse-Khan/Klass/v. Lewinski (Hrsg.),
Nutzergenerierte Inhalte als Gegenstand des Privatrechts, 2010, [X.], 81; siehe auch [X.] in [X.], [X.], 2013, §
29 Rn.
87; Iraschko-Luscher/Kiekenbeck, [X.], 261, 262; [X.], [X.], 571, 572 f.; kritisch
etwa
BeckOK
Datenschutzrecht/[X.] [Stand: 1.
Mai 2014],
§ 29 [X.] Rn.
119 f.; [X.] in [X.]/Gabel, [X.], 2. Aufl., §
29 Rn. 56)
verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die [X.] der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer aufgrund einer Ge-samtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das [X.] übermittelt werden, andererseits beurteilt werden
muss.
Dabei sind die schutz-würdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des [X.] an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt, an deren Weiter-gabe gegenüberzustellen. Der vom Wortlaut der Vorschrift verlangten glaubhaf-ten einzelfallbezogenen Darlegung des berechtigten Interesses am Abruf bedarf es hingegen
nicht.
2.
Im Streitfall fällt die danach vorgegebene Abwägung zugunsten der [X.] und ihrer Nutzer aus. Dies ergibt sich aus denselben Erwägungen, die auch die Speicherung der streitgegenständlichen Daten zum Zwecke ihrer Übermittlung als zulässig erscheinen lassen.
45
46
-

21

-

II[X.]
Nachdem die vom Kläger geltend gemachten Löschungs-
und [X.] nicht bestehen, steht ihm auch kein Anspruch auf Ersatz [X.] vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu.
Galke
[X.]
[X.]

Offenloch
Oehler

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 12.10.2012 -
158 [X.] 13912/12 -

LG [X.] I, Entscheidung vom 19.07.2013 -
30 S 24145/12 -

47

Meta

VI ZR 358/13

23.09.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13 (REWIS RS 2014, 2736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2736

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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