Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2015, Az. VI ZR 137/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16952

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

20. Januar 2015

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 242 ([X.]); [X.] § 32 Abs. 1 Satz 1
Zur Frage der Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes.
[X.], Urteil vom
20. Januar 2015 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
20. Januar 2015
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin
[X.], den
Richter
Pauge,
die Richterin von [X.] und
den Richter
Offenloch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]klagten wird das Urteil der
2. Zivilkammer
des [X.]s [X.]
vom 14. Februar
2014
aufgehoben.
Die [X.]rufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8.
August 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt Auskunft über die Privatanschrift eines bei der [X.]-klagten beschäftigten Arztes.
Der Kläger nimmt die [X.]klagte und zwei bei ihr angestellte Ärzte gericht-lich auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage konnte zunächst an
den
Arzt
Dr. M.
unter der Anschrift
der [X.]klagten
nicht zugestellt werden, weil der Pro-zessbevollmächtigte des [X.]
den Namen
nicht richtig
angegeben hatte.
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-

Nachdem
der Name des Arztes korrigiert worden war, wurde die Klage zugestellt. Das [X.]gehren des [X.], ihm die Privatanschrift des Arztes mitzu-teilen, lehnte die [X.]klagte ab.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete [X.]rufung hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil
abgeändert und
die [X.]klagte zur Auskunft verurteilt. Mit der vom [X.]rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt diese
die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des [X.]rufungsgerichts steht dem Kläger der [X.] aus §
242 BGB zu. Das Interesse eines Patienten an der Mittei-lung der Privatanschrift des ihn behandelnden Arztes überwiege das Interesse des Arztes am Schutz seiner Privatsphäre,
wenn der Patient den Arzt in zuläs-siger Form wegen eines angeblichen [X.]handlungsfehlers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehme
und nicht besondere
Umstände ausnahmsweise ein anderes Abwägungsergebnis rechtfertigten. Das aus der ärztlichen [X.]handlung erwachsene Verhältnis zwischen Arzt und Pati-ent sei weit mehr als eine juristische Vertragsbeziehung; es setze
starkes Ver-trauen voraus und wurzle in der menschlichen [X.]ziehung, in die der Arzt zu dem Kranken trete. Anonymität vertrage sich nicht mit dem Wesen des [X.]. Der Anspruch hänge nicht davon ab, dass
der Arzt zwischenzeitlich aus der Klinik ausgeschieden und die Zustellung der [X.] nur an die Privatanschrift möglich
sei. Es sei nämlich von Natur aus un-gewiss, ob und für welche Dauer Dr.
M. künftig noch für die [X.]klagte arbeite. 3
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Entgegen der Auffassung der [X.]klagten stehe dem klägerischen [X.] nicht die Regelung in §
32 [X.] (künftig: [X.])
entgegen. Zwar sei Dr.
M. ein [X.]schäftigter
der [X.]klagten. Auch handle es sich bei der Privatanschrift um personenbezogene Daten im Sinne von §
32 [X.].
Doch beschränke
§
32 Abs.
1 Satz
1 [X.] allein die
Zulässigkeit der Erhe-bung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten
"für Zwecke des [X.]schäfti-gungsverhältnisses". Um solche Zwecke gehe es nicht.

II.
Das
[X.]rufungsurteil
hält
der
revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
1. Allerdings geht das [X.]rufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§
242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem
Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der [X.]-rechtigte in entschuldbarer Weise über [X.]stehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen
ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines [X.] notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein,
die zur [X.]seitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag
(st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteil vom 1.
Juli 2014 -
VI [X.], [X.], 1266 Rn.
6; [X.], Urteil vom 17.
Mai 1994 -
X
ZR 82/92, [X.]Z 126, 109, 113; [X.]-schluss vom 20.
Februar 2013 -
XII ZB 412/11, [X.]Z 196, 207 Rn.
30; vgl. auch Senatsurteil vom 28.
November
1989 -
VI [X.], [X.], 202 mwN).
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-

Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein [X.] Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der [X.] auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (Senatsurteil vom 1.
Juli 2014 -
VI
[X.], aaO Rn. 7; [X.], Urteile vom 17.
Mai 2001 -
I
ZR 291/98, [X.]Z 148, 26, 30; vom 24.
März 1994 -
I
ZR 42/93, [X.]Z 125, 322, 330
f.). Allerdings [X.] allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von [X.]deu-tung sind (vgl. [X.], Urteile vom 7.
Mai 1980 -
VIII
ZR 120/79, [X.], 2463, 2464; vom 18.
Januar 1978 -
VIII
ZR 262/76, NJW 1978, 1002).

Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass nur solche Angaben [X.] werden können, die für die Geltendmachung des Hauptanspruchs auch tatsächlich benötigt werden ([X.], Urteile vom 28.
Oktober 1953 -
II
ZR 149/52, [X.]Z 10, 385, 388 und vom 3.
April 1996 -
VIII
ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101). Grund für das [X.]stehen einer
Auskunftspflicht ist nämlich, dass es der [X.] generell nahezu unmöglich ist, an notwendige Informationen zu gelan-gen, die sie zur Sachverhaltserforschung oder zur Geltendmachung von [X.] benötigt. Dahinter steht der Gedanke der prozessualen Chancen-gleichheit.
2. Im Streitfall ist die begehrte Auskunft für den Kläger zur Verfolgung von
Ansprüchen aus der ärztlichen [X.]handlung
nicht erforderlich.
a) Zwar
hat
der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn [X.] Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische [X.]funde und [X.]richte über [X.]handlungsmaßnahmen (Medikation, [X.] etc.) betreffen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23.
November 1982 -
VI [X.], 8
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[X.]Z 85, 327, 332
ff.). Insoweit weist das [X.]rufungsgericht zutreffend auf die Regelung der Einsichtnahme in die Patientenakte in
§ 630g BGB hin. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem durch grundrechtliche Wertungen
geprägten Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten, die es ver-bieten, ihm im Rahmen der [X.]handlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzu-weisen (vgl. dazu [X.], NJW 1979, 1925, 1929
f.
und Sondervotum NJW 1979, 1931
ff.). Der erkennende Senat hat es auch für rechtlich bedenklich ge-halten, dass einem Patienten nicht mitgeteilt worden ist, wer sein Operateur war und sich der betreffende Arzt weder vor noch nach der [X.] mit dem Pati-enten in Verbindung gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 10.
Mai 1983 -
VI
ZR 173/81, [X.], 690, 691). Eine solche Auskunft steht dem
Patienten zu. Der Klinikträger ist deshalb grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen.
Darum geht es
im Streitfall allerdings nicht.
Der vom Kläger geltend ge-machte Anspruch richtet sich nicht auf die Einsicht in seine [X.]handlungsunter-lagen. Auch hat die [X.]klagte dem Kläger die Namen der ihn behandelnden [X.] bereits mitgeteilt.
b) Die
darüber hinaus verlangte Mitteilung der Privatadresse des Arztes ist für den Kläger zur Verfolgung seiner Ansprüche nicht erforderlich. Sie ist au-ßerdem der [X.]klagten aus Rechtsgründen nicht zumutbar.
aa) Zur Führung des bereits rechtshängigen Prozesses bedarf der Kläger der Privatanschrift nicht. Zwar ist die Angabe einer [X.] Anschrift des [X.]klagten
in der Klage
notwendig, weil sonst die Zustellung der [X.] und damit die [X.]gründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht mög-lich
wäre. Dieses Erfordernis begründet jedoch keine Verpflichtung, zwingend die Wohnanschrift des [X.]klagten anzugeben, unter der gegebenenfalls eine 12
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-

Ersatzzustellung nach §§
178
ff. ZPO möglich wäre
(Senatsurteil vom 31.
Oktober 2000 -
VI
ZR 198/99, [X.]Z 145, 358, 363 f.). Die durch §
253 Abs.
4 ZPO in [X.]zug genommene Norm des §
130 Nr.
1 ZPO stellt lediglich eine "Soll-Vorschrift"
dar (vgl. zur Angabe der [X.] Anschrift des [X.]:
[X.], Urteil vom 9.
Dezember 1987
-
IVb
ZR 4/87, [X.]Z 102, 332, 334).
Die Angabe einer [X.] Anschrift des [X.]klagten muss [X.] darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an den [X.] selbst zu ermöglichen, weil die Zustellung grundsätzlich durch per-sönliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zu er-folgen hat (§
177 ZPO; vgl. dazu auch [X.]/Stöber, ZPO,
30.
Aufl.,
§
177 Rn.
1). Hierfür genügt in geeigneten Fällen die Angabe der Arbeitsstelle. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als beklagte Krankenhausärzte in [X.] erfahrungsgemäß vielfach mit ihrer Klinikanschrift bezeichnet werden, ohne dass ersichtlich wäre, dass dies -
etwa im Rahmen von Zustellungen
-
zu relevanten Schwierigkeiten geführt hätte.
Auch im Streitfall
erfolgte die Zustellung der Klageschrift an den bei der [X.]klagten beschäftigten Arzt, nachdem die Schreibweise seines Namens durch den Kläger berichtigt worden war.
bb) Anders als das [X.]rufungsgericht
meint,
steht ferner
die datenschutz-rechtliche Vorschrift des
§
32 Abs.
1 Satz
1 [X.] der Auskunftserteilung [X.]. Das [X.] findet gemäß §
32 Abs.
2 i.V.m. §
1 Abs.
2 Nr. 3 [X.] auf die [X.]klagte auch als nicht-öffentliche Stelle Anwen-dung,
selbst wenn sie die personenbezogenen Daten der bei ihr [X.]schäftigten nicht unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
verwalten sollte.
Die Regelung in §
32 Abs.
1 Satz 1 [X.] gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des [X.]schäfti-15
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gungsverhältnisses. Von §
32 [X.] werden alle in einem abhängigen [X.]schäf-tigungsverhältnis stehenden
Personen erfasst, so auch der bei der [X.]klagten angestellte Arzt (§
3 Abs.
11 Nr.
1 [X.]). Zweifellos handelt es sich bei der Privatadresse des beschäftigten Arztes um eine Einzelangabe über persönliche Verhältnisse einer bestimmten Person und mithin um personenbezogene Daten im Sinne des
§
3 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]/Schomerus, [X.],
11.
Aufl.,
§
3 Rn.
6). Nach
§
3 Abs.
4 Satz 2 Nr.
3a [X.] ist das Übermitteln gespeicherter Daten in der Weise, dass die Daten an einen [X.] weitergegeben werden, ein Verarbeiten von Daten ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren. Dem Auskunftsanspruch gegen die [X.]klagte steht daher
grundsätzlich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in §
4 Abs.
1 [X.] entgegen. Eine
den Erfordernissen des
§
4a Abs.
1 [X.] entsprechende Einwilligung des beschäftigten Arztes in die Weitergabe seiner Privatadresse macht der Kläger selbst nicht geltend.
Zwar war die [X.]klagte als Arbeitgeberin des beschäftigten Arztes
be-rechtigt, die private Wohnanschrift des [X.]schäftigten zu erheben, um die [X.] Durchführung des [X.]schäftigungsverhältnisses sicherzustellen. Der Arbeitgeber ist aber
grundsätzlich nicht berechtigt, die personenbezogenen Daten, die für Zwecke des [X.]schäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte (vgl. §
3 Abs.
8 Satz 2 [X.]) weiterzuleiten. Eine Weiterleitung dieser privaten Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr mangels der Einwilli-gung des [X.]troffenen der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift

4 Abs.
1 [X.]).
Eine derartige Gestattung liegt hier nicht vor.
Da die Daten für die Zwecke des [X.]schäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist vielmehr die Übermittlung an Dritte nach dem für den Daten-schutz geltenden
Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwen-dung ausgeschlossen. Sie ist nur ausnahmsweise
unter den Voraussetzungen des §
28 Abs.
2 Nr.
2a [X.]
zulässig, soweit die Vorschrift neben §
32 [X.] 18
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Anwendung findet (ausdrücklich geregelt für die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen
in §
12 Abs.
4 [X.]; [X.], [X.] 2009, 2914, 2924). §
28 Abs.
2 [X.] erlaubt unter anderem die Übermittlung oder Nutzung der Daten für ei-nen anderen als den ursprünglich die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung rechtfertigenden Zweck, wenn es das berechtigte Interesse eines [X.] erfor-dert (vgl. [X.]/Schomerus aaO,
§
32,
Rn.
39). Ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift ist außerdem nur dann beachtenswert, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der [X.]troffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat ([X.]/Schomerus,
aaO,
§
28 Rn.
37).
Der Kläger vermag schon ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft nicht darzulegen. Auf
das schutzwürdige Interesse des
betroffenen
Arztes
an der Wahrung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ([X.]E 65, 1, 41 ff.)
kommt es danach nicht mehr an.
Galke
[X.]
Pauge

von [X.]
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.08.2013 -
6 C 58/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.02.2014 -
2 [X.]/13 -

20

Meta

VI ZR 137/14

20.01.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2015, Az. VI ZR 137/14 (REWIS RS 2015, 16952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16952

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 137/14

VI ZR 345/13

XII ZB 412/11

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