Bundespatentgericht, Urteil vom 21.07.2022, Az. 6 Ni 5/22

6. Senat | REWIS RS 2022, 7947

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache - "Plattenförmiges Dämmelement zur Wärmedämmung von Gebäuden" – fehlende erfinderische Tätigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent

([X.] 2009 045 668)

hat der 6. Senat ([X.]) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.], Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger und [X.] für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent [X.] 2009 045 668 wird in vollem Umfang für nichtig erklärt.

I[X.] Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber des [X.] (nachfolgend: „Streitpatent“) mit der Bezeichnung „[X.] zur Wärmedämmung von Gebäuden“, das am 14. Oktober 2009 angemeldet und dessen Erteilung am 26. Mai 2011 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent nimmt keine Priorität in Anspruch.

2

In seiner erteilten Fassung umfasst das Streitpatent insgesamt sieben Patentansprüche. Der unabhängige Patentanspruch 1 ist auf ein [X.] zur Wärmedämmung an Gebäuden gerichtet; die abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 sind auf diesen Anspruch unmittelbar oder mittelbar rückbezogen. Die nebengeordneten Patentansprüche 6 und 7 stellen jeweils eine Anordnung mit einem [X.] unter Schutz.

3

Die Patentansprüche 1, 6 und 7 haben in ihrer erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

4

1. [X.] (7) zur Wärmedämmung von Gebäuden, wobei das [X.] (7) mindestens zwei [X.] (6, 8) sowie eine Ausnehmung für mindestens eine Wärmerückgewinnungseinheit (5a, 5b, 5c) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass in dem [X.] (7) mindestens ein Wärmespeicher (5a, 5b, 5c) für eine Lüftungsvorrichtung mindestens teilweise angeordnet ist, wobei der Wärmespeicher in der Weise beschaffen ist, dass er durch Abluft aufgeladen werden kann.

5

6. Anordnung mit einem [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ein Wärmespeicher (5a, 5b, 5c) teilweise über eine Plattenseite übersteht.

6

7. Anordnung mit einem [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Wärmespeicher (5c) mindestens teilweise innerhalb einer sich an das [X.] (7) anschließende Kernbohrung oder [X.] (1) in der Kernbohrung in einer Gebäudewand angeordnet ist.

7

Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen [X.] 2 bis 5 wird auf die [X.] 10 2009 045 668 B3 verwiesen.

8

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang. Sie stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (§ 22 i. V. m. § 21 Abs. 1 Ziff. 4 [X.]) und der fehlenden Patentfähigkeit in der Form mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit (§ 22 i. V. m. § 21 Abs. 1 Ziff. 1 [X.]). Sie beruft sich insbesondere auf folgende Druckschriften:

9

[X.] U1;

[X.] [X.] 2006 014 104 A1;

[X.] Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-51.3-181 des [X.] vom 1. August 2011 für ein „Dezentrales Lüftungsgerät AirPurModul“;

[X.]a Urkunde des [X.] „Bundespreis für hervorragende innovatorische Leistungen für das Handwerk“ vom 3. März 2008;

[X.] Produktinformation der Höhbauer GmbH vom 14. April 2014 zum „AirPur Modul“;

[X.] undatierter Prospekt „rollaLuft“ der Walter Föckersperger GmbH;

[X.] WO 2005/045325 A1;

[X.] GB 2 244 127 A;

[X.] [X.] C2;

Im Übrigen verweist die Klägerin auf folgende, neben der Schrift E1 im Prüfungsverfahren berücksichtigte und in der Streitpatentschrift benannte Druckschriften:

E1 [X.] 197 29 742 A1;

[X.] [X.] 20 2007 008 504 U1;

E3 [X.] 20 2007 006 436 U1;

E4 [X.] 20 2004 004 432 U1.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei unzulässig erweitert, da beim beanspruchten [X.] die „Wärmerückgewinnungseinheit“ und der „Wärmespeicher“ auch zwei unterschiedliche Elemente sein könnten und mithin nicht gleichzusetzen seien. Aus diesem Grund könne der erteilte Patentanspruch 1 entgegen der ursprünglich offenbarten Fassung ein [X.] mit einer Ausnehmung für die Wärmerückgewinnungseinheit gemäß der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1und nun zusätzlich eine weitere Ausnehmung für einen weiteren vorhandenen Wärmespeicher umfassen. Von diesem Verständnis ausgehend seien auch die Patentansprüche 6 und 7, die in ihrer erteilten Fassung nun Schutz für einen weiteren Wärmespeicher über den „wenigstens einen Wärmespeicher“ hinaus beanspruchten, unzulässig erweitert.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei zudem nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß den [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie E1. Zumindest aber fehle es ihm an einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von dem Aufbau gemäß Druckschrift [X.] in Kombination mit dem Inhalt einer der Entgegenhaltungen [X.] bis [X.] sowie auf Grund einer Zusammenschau der Offenbarungen der [X.] und z. B. [X.].

Die beanspruchte Anordnung nach dem Patentanspruch 6 sei nicht neu im Hinblick auf die Lehre der Druckschrift [X.] und den in dem Prospekt [X.] gezeigten Gegenstand. Zumindest fehle es dieser Anordnung aber an der erfinderischen Tätigkeit. Dem Fachmann sei die Verwendung einer Trägerplatte als fachübliche Variante bekannt; diese betreffe lediglich eine Designvariante.

Da sich auch bei den in der Druckschrift [X.] oder [X.] jeweils gezeigten Aufbauten Teile der [X.] in eine in der Gebäudewand ausgeformte Kernbohrung hinein erstreckten, stünden diese Druckschriften auch der Anordnung gemäß Patentanspruch 7 des Streitpatents neuheitsschädlich entgegen. Im Übrigen erweise sich diese dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres geläufige Modifikation auch nicht als erfinderisch.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 10 2009 045 668 in vollem Umfang für nichtig zu

erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in einer seiner Fassungen gemäß dem Hilfsantrag 1 vom 20. Juli 2022 sowie den [X.] 2, 3 und 4 vom 22. April 2022 - in dieser Reihenfolge – richtet.

In seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 1 vom 20. Juli 2022 hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung in dieser und den nachfolgenden Fassungen durch Streichungen und Unterstreichungen kenntlich gemacht):

1
und wobei das Dämmelement (7) derart ausgeführt ist, dass der Wärmespeicher (5a, 5b, 5c) von einer Gebäudeinnenseite her aus- und wieder eingebaut werden kann.

Die Fassungen der weiteren Patentansprüche 2 bis 7 des [X.] vom 20. Juli 2022 entsprechen der erteilten Fassung.

Der Patentanspruch 1 hat in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 2 vom 22. April 2022 folgenden Wortlaut:

1Anordnung mit einem Dämmelement (7) zur Wärmedämmung von Gebäuden, wobei das Dämmelement (7) mindestens zwei Luftdurchtrittsöffnungen (6,8) sowie eine Ausnehmung für mindestens eine Wärmerückgewinnungseinheit (5a, 5b, 5c) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Dämmelement (7) Wärmespeicher (5a, 5b, 5c) für eine Lüftungsvorrichtung mindestens teilweise angeordnet ist, wobei der Wärmespeicher in der Weise beschaffen ist, dass er durch Abluft aufgeladen werden kann und wobei das Dämmelement (7) im Bereich einer Fensterleibung eingebaut ist und wobei Luftdurchtrittsöffnungen (6, 8) jeweils auf Oberflächen des Dämmelementes (7) angeordnet sind, die senkrecht zueinander angeordnet sind.

Die Fassungen der weiteren Patentansprüche 2 und 3 des [X.] vom 22. April 2022 entsprechen - ebenso wie in den weiteren Fassungen der [X.] und 4 vom 22. April 2022 - jeweils ihrer erteilten Fassung.

Der Patentanspruch 1 hat in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 3 folgenden Wortlaut:

1Anordnung mit einem Dämmelement (7) zur Wärmedämmung von Gebäuden, wobei das Dämmelement (7) mindestens zwei Luftdurchtrittsöffnungen (6, 8) sowie eine Ausnehmung für mindestens eine Wärmerückgewinnungseinheit (5a, 5b, 5c) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Dämmelement (7) mindestens ein zwei Wärmespeicher (5a, 5b) für eine Lüftungsvorrichtung mindestens teilweise parallel angeordnet ist, wobei der Wärmespeicher in der Weise beschaffen ist, dass er durch Abluft aufgeladen werden kann und wobei eine Luftdurchtrittsöffnung (8) mit zwei Kernlochbohrungen (11a, 11b) in einer massiven Wand (9) in Verbindung steht.

Der Patentanspruch 1 hat in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 4 folgenden Wortlaut:

1Anordnung mit einem Dämmelement (7) zur Wärmedämmung von Gebäuden, wobei das Dämmelement (7) mindestens zwei Luftdurchtrittsöffnungen (6, 8) sowie eine Ausnehmung für mindestens eine Wärmerückgewinnungseinheit (5a, 5b, 5c) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Dämmelement (7) mindestens ein zwei Wärmespeicher (5a, 5b) für eine Lüftungsvorrichtung mindestens teilweise parallel angeordnet ist, wobei der Wärmespeicher in der Weise beschaffen ist, dass er durch Abluft aufgeladen werden kann und wobei in dem Dämmelement (7) auf der einer massiven Wand (9) zugewandten Seite zwei separate Luftdurchtrittsöffnungen vorhanden sind, welche mit zwei Kernlochbohrungen (11a, 11b) in der massiven Wand (9) in Verbindung stehen.

Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent in seiner erteilten Fassung, jedoch zumindest in einer der Fassungen der vier Hilfsanträge für rechtsbestandsfähig.

Die von der Klägerin behauptete unzulässige Erweiterung liege nicht vor, da das Streitpatent Wärmespeicher, die zur zeitversetzten Aufnahme und Abgabe nennenswerter Wärmemengen ausgebildet seien, von Wärmetauschern, die einen Wärmefluss gewährleisten sollen, dem eine hohe Speicherkapazität abträglich sei, unterscheide. Aus dem Anspruchswortlaut folge widerspruchsfrei, dass die im Oberbegriff aufgeführte Wärmerückgewinnungseinheit den im [X.] bezeichneten Wärmespeicher umfassen solle und für diesen auch die Ausnehmung im [X.] vorgesehen sei.

Bereits der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung des Streitpatents sei neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dämmende Bestandteile von [X.], deren Gehäuseflächen oder Bauteile lokal durch Dämmmaterialien geschützt sind, stellten keine [X.]e im Sinne des Streitpatents dar. Ein erfindungsgemäßes [X.] unterscheide sich insoweit auch von einer durchgehenden Dämmung oder Fassade im Sinne der Lehre der Druckschrift E1. Für einen Fachmann habe es nicht nahegelegen, das aus der Druckschrift [X.] bekannte [X.] für die Anordnung eines Wärmespeichers anstelle des dort zur Anordnung vorgesehenen Wärmetauschers abzuändern und den Wärmetauscher durch einen Wärmespeicher zu ersetzen.

Zu dem – nach seiner Auffassung für den Aufbau maßgeblichen – Unterschied zwischen einem Wärmetauscher und einem Wärmspeicher verweist der Beklagte ergänzend auf eine externe Stellungnahme des Gebäudeenergieberater [X.] ([X.]) vom 15. April 2022 (Anlage RP1).

Die Klägerin rügt den Hilfsantrag 1 als verspätet und ist der Auffassung, das Streitpatent sei auch in den Fassungen sämtlicher Hilfsanträge nicht rechtsbeständig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der [X.] und 4 sei unzulässig erweitert, weil die Ansprüche nur für einen der zwei vorgeschriebenen Wärmespeicher eine Beschaffenheit zur Aufladung durch Abluft vorschrieben. Im Übrigen beträfen die jeweiligen Patentansprüche in allen hilfsweise verteidigten Fassungen Aggregationen, denen die erfinderische Tätigkeit fehle.

Der Senat hat den Parteien am 10. März 2022 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] zukommen lassen. Im Termin am 21. Juli 2022 hat der Senat den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2022 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Das Streitpatent erweist sich weder in seiner erteilten Fassung noch in der Fassung nach einem der [X.] – 4 als rechtsbeständig. In jeder dieser Fassungen steht dem [X.] der fehlenden Patentfähigkeit in der Form fehlender erfinderische Tätigkeit entgegen (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein [X.] zur Wärmedämmung von Gebäuden. Insoweit müssen Teile der Gebäudeinstallation wie beispielsweise durch die massive Gebäudewand führende Lüftungskanäle auch durch die Dämmschicht geführt werden, wobei sich eine Entwicklung zunehmender Dämmschichtdicken abzeichne (Abs. [0001]; im Folgenden zitierte Absätze sind solche der Streitpatentschrift).

In die Außenhaut von Gebäuden würden auch thermisch wirkende Komponenten integriert (Abs. [0002]), auch sei die Integration eines [X.]ers in ein [X.] bekannt (Abs. [0003]). Das Patent weist im Übrigen Lüftungsgeräte mit integrierten Wärmespeichern als zum Stand der Technik gehörend aus (Abs. [0005]).

Vor diesem Hintergrund stellt das Streitpatent als Aufgabe heraus, „den durch die immer dicker werdenden Dämmschichten insbesondere an Gebäudeaußenseiten entstehenden zusätzlichen Bauraum weiter sinnvoll zu nutzen“ (Abs. [0006]).

Zur Erläuterung der Erfindung ist in dem Patent exemplarisch der Aufbau einer Außenwand mit einer massiven Gebäudewand und einer außenseitig angeordneten Wärmedämmung, in welche ein erfindungsgemäßes [X.] mit unterschiedlich angeordneten Wärmespeichern und [X.] integriert ist, beschrieben und gezeigt (Abs. [0021] bis [0024] i. V. m. den Figuren 1 bis 4).

2. Als zuständiger [X.], auf dessen Wissen und Können es für das Verständnis des Patents zur Feststellung des Sinngehalts der Patentansprüche wie für die Erfassung des Standes der Technik bei der Betrachtung der Patentfähigkeit ankommt, ist vorliegend ein Absolvent des Studiengangs Energie und Gebäudetechnik anzusehen, mit Berufserfahrung in der Integration raumlufttechnischer Anlagen, der einen Bauingenieur mit praktischen Erfahrungen in der Umsetzung von Gebäudedämmmaßnahmen hinzuzieht.

3. Im Hinblick auf die gebotene Auslegung des jeweiligen Hauptanspruchs sind zum Sinngehalt der einzelnen Angaben im Anspruch folgende Ausführungen geboten, wobei auf die Bezifferung gemäß folgender zusammenfassender Merkmalsgliederung, in der sämtliche [X.] in den [X.] der jeweiligen Fassungen zusammengeführt aufgeführt sind (die hochgestellten Zeichen kennzeichnen das Auftreten der Merkmale in den Fassungen nach den gleich bezifferten [X.]), für eine bessere Lesbarkeit auch bei der Betrachtung der Patentfähigkeit ersatzweise zurückgegriffen wird.

M0

[X.] Dämmelement (7) zur Wärmedämmung von Gebäuden,

[X.].1 das Dämmelement weist mindestens zwei Luftdurchtrittsöffnungen (6, 8) auf

[X.].2 sowie eine Ausnehmung für mindestens eine Wärmerückgewinnungseinheit (5a, 5b, 5c)

(Oberbegriff)

[X.].3 in dem Dämmelement (7) ist mindestens ein Wärmespeicher (5a, 5b, 5c) für eine Lüftungsvorrichtung mindestens teilweise angeordnet,

[X.].3

[X.].4 der Wärmespeicher ist in der Weise beschaffen, dass er durch Abluft aufgeladen werden kann

([X.])

(und)

MA5

(oder)

MB5

MB5.1

(oder)

MC5

(oder)

[X.]

[X.].1

3a. Mit dem Merkmal [X.] ist der Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung auf ein Wärmedämmelement zur Anordnung an einem Gebäude gerichtet. Aus dem Wortbestandteil „Element“ und der bezeichneten Zweckbestimmung „Wärmedämmung“ sowie aus dem vorgegebenen Anwendungsgebiet „Gebäude“ geht hervor, dass es sich um ein an Gebäuden verbaubares Element handelt. Auch wenn seine Gestalt und Beschaffenheit im [X.] nicht ausdrücklichen vorgegeben sind, kommt ihm als vorbereitetem Bauelement mit insoweit vorgegebener räumlicher Gestalt bei einer bestimmungsgemäßen Anordnung am Gebäude die primäre Funktion der Wärmedämmung in Verbindung mit oder als Ergänzung zu tragenden Strukturelementen eines Gebäudes zu. Als ein in eine zusammenhängende Dämmschicht integrierbares Bauelement hat es im verbauten Zustand Anteil an deren Ausbildung - deren Nutzung die Streitpatentschrift nach Aufgabe (Abs. [0006]) und Lösung anspricht. In diesem Punkt entspricht das beanspruchte Bauelement [X.]en mit derselben Zweckbestimmung zur Verringerung des [X.] vom Gebäudeinneren und damit des Wärmeverlusts an die Umgebung des Gebäudes um ein Dämmschichten zuzurechnendes Maß. Diese Ausbildung hat ein Gefälle von einer höheren Temperatur im [X.] nach außen zu einer dort vorliegenden geringeren Temperatur zur Folge.

Von daher unterscheidet sich das [X.] von [X.] zur lokal begrenzten thermischen Abtrennung von aneinander angrenzenden Bereichen mit unterschiedlichem Temperaturniveau, die das Streitpatent auch an keiner Stelle anspricht.

Diese Auslegung wird durch die übrigen Merkmale bestätigt. Denn der Fachmann unterstellt beiläufig, dass zum Aufladen eines Wärmespeichers ([X.].4) geeignete, nämlich „Abluft“ mit höherer Temperatur im Innern eines Gebäudes nicht nur lokal vorliegt und mittels der Lüftungsvorrichtung ([X.].3) nicht nur durch das hierfür „[X.]“ ([X.].1) aufweisende [X.] hindurch ins [X.] bzw. in Bereiche mit geringerer Temperatur gefördert werden muss, sondern auch durch die zu dämmenden Strukturelemente des Gebäudes; das so bezeichnete [X.] kann hierbei nicht mit dem zu dämmenden Strukturelement zusammenfallen.

Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit den im Patent angesprochenen Ausführungsformen; in den Figuren 1, 2 und 3 sind diese jeweils mit einer Erstreckung entsprechend der Dicke der Dämmschicht dargestellt, in die dieses Element integrierbar sein soll, das hierbei keine weitere Dämmung gegenüber der Dämmschicht bewirkt.

Weil sich die Auf- und Entladung eines Wärmespeichers ([X.].4) nur bei einem Temperaturgefälle – zwischen der unterstellt wärmeren Abluft und dem Speicher bzw. dem erwärmten Speicher gegenüber kalter Außenluft – vollziehen kann, handelt es sich bei dem erfindungsgemäßen [X.] um ein Bauelement, dem der Fachmann ohne die Ausnehmung und ohne die [X.], die offensichtlich dessen Dämmwirkung herabsetzen, die Funktion der Wärmedämmung einer die abzufördernde Luft einschließenden Gebäudewand gegenüber der Außenluft bei analoger Anwendung unterstellen würde.

Soweit sich das Ausführungsbeispiel auf eine Fassadendämmung bezieht, handelt es sich nach der benannten Aufgabe bei einer Ausbildung zur Anwendung als Außendämmung lediglich um eine bevorzugte Anwendung („insbesondere an Gebäudeaußenseiten“, vgl. Abs. [0006]). Um eine Durchströmung zu erreichen, kanalisiert eine der insoweit mindestens zwei [X.] den eintretenden Luftstrom, die andere dagegen den austretenden Luftstrom. Hierbei ist zur Realisierung der bestimmungsgemäßen Funktion des [X.]s die Eignung zur Anordnung an einer Gebäudewand mitzulesen, bei der eine jede der Gebäudewand zugewandte Luftdurchtrittsöffnung „in Deckung gebracht“ (vgl. Abs. [0010]) mit Öffnungen ähnlichen Durchlassquerschnitts in der Wand vorläge; im Übrigen verdeutlichen dies die für das Verständnis mit zu berücksichtigenden Ansprüche 6 und 7.

Der Patentanspruch 1 weist dem [X.] keine bestimmte äußere Gestalt, sondern lediglich eine einer Dämmschicht ähnliche räumliche Erstreckung zu. Die in der Patentschrift angesprochene Ausbildung des [X.]s mit „plattenförmiger“ wie „annähernd quaderförmiger Geometrie“, so zur Integration mit gleicher „Dicke von ca. 14cm bis 30cm“ in eine auf der Außenseite einer „massiven“ Gebäudewand aufzubringenden Wärmedämmschicht vorgeschlagen (vgl. Abs. [0021] und [0028] sowie Ansprüche 2 und 3), ist dem Gegenstand nach Anspruch 1, nicht zwingend zu unterstellen. Jedoch fallen auch solche [X.]e unter den Anspruch. Das Streitpatent setzt die im Oberbegriff aufgeführten Merkmale als bekannt voraus (vgl. Abs. [0003]) und unternimmt es, sich im Sinne der Aufgabenstellung (Abs. [0006]) vom Stand der Technik allein durch die Art der in der Ausnehmung [X.], im [X.] des Anspruchs 1 definierten Wärmerückgewinnungseinheit zu unterscheiden.

Hierbei ist allerdings einem erfindungsgemäßen [X.] jedenfalls auch eine hierauf angepasste innere Formgebung zur Realisierung einer zusammenhängenden Ausnehmung unter Ausbildung von [X.] zu den [X.] hin zu unterstellen. Diese Formgebung dient der Führung eines [X.] über einen darin zumindest teilweise aufzunehmenden Wärmespeicher ([X.].3), dies im Sinne des der Erfindung ausdrücklich zugewiesenen Vorteils, dass „der durch die Dicke der Dämmschicht [...] entstehende Bauraum sinnvoll genutzt werden kann“ (Abs. [0010], erster Satz).

Ein durch Abluft aufladbarer, „mindestens teilweise in dem [X.] angeordneter“ Wärmespeicher ([X.].3 und [X.].4) muss hierfür von strömender, aus dem Gebäude austretender – warmer – Luft beaufschlagt werden können. Zur Herbeiführung der Luftströmung verhält sich der Anspruch nicht; für das Ausführungsbeispiel ist ein Motorlüfter offenbart (Abs. [0021], [X.]. 3 in Figur 1). Der Fachmann unterstellt hierbei der Ausnehmung auch die Bereitstellung des „Luftdurchtritts“ ausgehend von den Öffnungen und somit die Funktion der Luftführung durch das [X.] hindurch, hierbei abgestimmte Luftführungskanäle ausbildend.

Aus vorstehender Betrachtung folgt, dass die mit dem Merkmal [X.].2 im Oberbegriff des Anspruchs allgemein bezeichnete „Wärmerückgewinnungseinheit“ bei einem erfindungsgemäßen [X.] gemäß dem [X.] in Gestalt eines durch Abluft aufladbaren „Wärmespeichers“ ([X.].3) vorliegen soll. Hierbei unterscheidet das Streitpatent nicht nur gemäß Absatz [0009] „Wärmespeicher“ von „[X.]ern“, die insoweit unterschiedliche Typen von „Wärmerückgewinnungseinheiten“ darstellen können. Auch in der Beschreibungseinleitung werden dem Stand der Technik entweder „Wärmespeicher“ (Abs. [0005]) oder „[X.]er“ (Abs. [0003]) zugewiesen. Einem durch „Abluft aufladbaren Wärmespeicher“ unterstellt der Fachmann im Übrigen die auch im Abs. [0021] beschriebene Funktion, dass die in der ins [X.] geförderten Abluft enthaltene Wärme entsprechend der physikalischen Gesetzmäßigkeiten auf einen hierzu speziell hergerichteten Wärmespeicher übergeht. Dieser kann anschließend in den Innenbereich des Gebäudes durch das [X.] hindurch geförderte – kältere – Luft wiederum durch Wärmeübertragung ausgehend vom höheren Temperaturniveau des Wärmespeichers vorwärmen (s. o.).

Ein solcher regenerativer, für eine zeitversetzte Aufnahme und Abgabe von Wärme ausgebildeter Speicher unterscheidet sich der Funktionsweise entsprechend von [X.]ern. [X.]er sind für einen zeitgleichen Wärmeübergang zwischen zwei Medien ausgebildet, was kein Wärmespeicher-, sondern ein Wärmeleitvermögen erfordert. Allerdings schließt der Patentanspruch 1 die Anordnung eines [X.]ers darüber hinaus zusammen mit dem vorgeschriebenen Wärmespeicher nicht aus, weil gemäß Absatz [0009] die Wärmerückgewinnungseinheit auch „als kombiniertes Element aus Wärmespeicher und [X.]er ausgebildet“ sein kann.

3b. Die in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergänzte [X.] MA5

Die Fassungen des Patentanspruchs 1 gemäß den [X.] 2 bis 4 sind dem Wortlaut der ergänzten [X.] M0

Weder die in Abs. [0006] des Streitpatents bezeichnete Aufgabe, noch der Wortlaut der Patentansprüche 6 und 7 lassen jedoch den Schluss darauf zu, dass die vorgegebene oder anzupassende Außenwand eines Gebäudes in Verbindung mit dem erfindungsgemäßen [X.] eine eigenständige Erfindung darstellen könnten, zumal das Patent den Ansprüchen 6 und 7, die „Anordnungen“ bezeichnen, selbst „vorteilhafte Ausführungsformen und Weiterentwicklungen der Erfindung“ zuschreibt und diesen dementsprechend die Bedeutung von „Unteransprüchen“ zuweist (vgl. Abs. [0007]).

Von daher kommt den Ansprüchen 1 in den Fassungen der [X.] bis 4 auch mit der [X.] M0

So kommt den beim Anspruch 1 in der Fassung des [X.] ergänzten [X.] MB5

Bei gleicher Betrachtung der „Anordnung“ gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] aufgrund der [X.] M0

Mit dem Merkmal [X.].3

Entsprechend dem fachüblichen Verständnis, insoweit bestätigt durch die Unterscheidung zwischen einer seriellen und parallelen Anordnung durch das Patent selbst (vgl. Abs. [0021], Satz 9), liegen die Wärmespeicher hierbei in einer sich aufteilenden Luftströmung auf gleicher Höhe - und nicht hintereinander – im konstruktiv vorzugebenden Strömungsweg. Die hierfür notwendige, von den zur Anwendung vorgesehenen Wärmespeichern abhängige Gestaltgebung des luftleitenden inneren Bereichs bleibt dem Fachmann überlassen.

Den in Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] ergänzten [X.] [X.]

II.

In seiner erteilten Fassung erweist sich das Patent als nicht rechtsbeständig.

1. Dem erteilten Patentanspruch 1 steht der geltend gemachte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit in Form einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 [X.] entgegen.

Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns bildet der Stand der Technik gemäß der in der Beschreibung des Streitpatents (Abs. [0003]) angeführten Druckschrift [X.]. Von dessen „plattenförmigem [X.]“ sucht sich das Streitpatent nach Aufgabe (Abs. [0006]) und Lösung in seinem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 zu unterscheiden.

Diese bekannte Vorrichtung zur Raumlüftung ist als ein „in die Dämmschicht eines Gebäudes integrierbares“ [X.] „ausgebildet“, das eine Wärmerückgewinnungseinheit allerdings des Typs „[X.]er“ enthält; sie weist entsprechende Öffnungen für die dort bezeichneten Luftkanäle auf, (vgl. [X.], Ansprüche 1, 2 und 11 sowie Absätze [0012] und [0013] i. V. m. den Figuren 1 und 2 hinsichtlich der im Obergriff des Anspruchs 1 aufgeführten Merkmale [X.] bis [X.].2). Auch ist bei den gezeigten Aufbauten der für die dort zur Anwendung vorgesehenen Wärmerückgewinnungseinheit des Typs [X.]er wesentliche Bestandteil „Trennwände“ in dem [X.] entsprechend diesem Teil des Merkmals [X.].3 – nämlich vollständig – angeordnet (vgl. [X.], Abs. [0015]) - so wie beim streitpatentgemäßen Gegenstand der maßgebliche Bestandteil Wärmespeicher „mindestens teilweise“ im [X.] angeordnet vorliegen soll.

Die Schrift [X.] offenbart [X.] mit integrierten regenerativen [X.]ern („regenerative heat exchanging element“), die Wärmerückgewinnungseinheiten ([X.].2) mit einem Wärmespeicher entsprechend dem gebotenen Verständnis des Merkmals 1.4 darstellen (vgl. [X.], Seite 6, Zeilen 18 bis 25 in Verbindung mit Figur 4). Der Aufbau mit einem Wärmespeicher wird in dieser Druckschrift als vorteilhafte Alternative gegenüber der Anwendung rekuperativer Rückgewinnungseinheiten mit Wärmetauschern („[X.]“) herausgestellt (vgl. [X.], Seite 2, Zeilen 8 bis 12 in Verbindung mit Figur 2 (bei Beachtung der Zuweisung Seite 5, Zeilen 11 und 12 betreffend einen dort als bekannt vorausgesetzten Aufbau mit den zugeschriebenen Nachteilen laut Seite 2, Zeile 29 bis Seite 3, Zeile 7)). Der hierfür in der Figur 4 skizzierte Aufbau mit einer außenwandseitigen und einer in das Gebäude mündenden Luftdurchtrittsöffnung (entsprechend Merkmal [X.].1) ermöglicht (mittels eingebauter Lüfter) jedenfalls bei paarweise antiparallelem Betrieb einen zwangsweisen Luftaustausch zwischen dem Gebäudeinnern und dem [X.]n mit intermittierender Wärmespeicherung und Abgabe (vgl. hierzu Seite 6, Zeile 11 ff. in Verbindung mit Figur 6) – nichts anderes offenbart das Streitpatent hinsichtlich der Anwendung des Wärmespeichers im verbauten Zustand des Dämmelements. Bei diesen zum teilweisen Einbau in die Gebäudewand ausgebildeten Einheiten (zur Figur 10 ist auf Seite 10 Zeilen 17 bis 20 eine Montage an der Zimmerdecke angrenzend an eine Gebäudewand beschrieben) soll das den Wärmespeicher aufnehmende Gehäuse jeweils durch Isoliermaterial gegen Wärmeverlust aus dem Gehäuseinnern bzw. Kondensation geschützt sein. Von daher offenbart diese Druckschrift zwar kein dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.] entsprechendes Dämmelement.

Jedoch bietet diese Druckschrift [X.] dem Fachmann insoweit ausreichend Vorbild und Anlass, gerade einen Wärmespeicher als Alternative für einen [X.]er in Verbindung mit einem [X.], wie mit der Druckschrift [X.] bekannt, für eine Substitution in Betracht zu ziehen. Kommen für den Fachmann Alternativen in Betracht, können mehrere von ihnen naheliegend sein, soweit der Fachmann aus den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten – hier der Anwendung verschiedener Arten von Wärmerückgewinnungseinheiten – beliebig auswählen kann (vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 2007 - [X.], [X.], 56 - injizierbarer Mikroschaum, Leitsatz und Rn 25).

Die dem Fachmann durch die Druckschrift [X.] vermittelte Lehre bietet hierbei bereits ein Vorbild für einen Aufbau, bei dem der durch eine dicke Dämmschicht entstehende Bauraum zur Integration einer Wärmerückgewinnungseinheit im Sinne der Aufgabenstellung (vgl. Abs. 0006 der [X.]) nutzbar ist, ohne dass der [X.] der [X.] auf die speziellen Ausführungsformen dort beschränkt ist. Die substituierende oder ergänzende Anordnung – der analoge Einsatz - eines anderen Typs Wärmerückgewinnungseinheit ist dort zwar in unterschiedlichen Ausführungsformen mit hierauf abgestimmter Gestalt der inneren Formgebung des [X.]s offenbart (Figuren 2, 3 oder 4 der [X.]). Sie zeigt beim [X.] jedoch keine besondere kombinatorische Wirkung und auch keinen synergistischen Effekt über den jeweils zugehörigen Erfolg hinaus. Das [X.] mit einer zwar an den (ggf. zusätzlichen) oder die Wärmespeicher anzupassenden, inneren Formgebung und die zur Wärmespeicherung vorbestimmten Bauelemente tragen beim [X.] nach der allgemeinen, auf eine prinzipielle Umsetzung gerichteten Lehre des Anspruchs lediglich für sich mit ihren jeweiligen charakteristischen Funktionen bei. Zum Ausspruch der Lehre über eine additive Anwendung eines [X.]s mit mindestens einem Wärmespeicher – worin sich der Anspruch erschöpft - waren weder besondere Schwierigkeiten zu überwinden, noch gibt der Anspruch hierfür eine besonders vorteilhafte Lösung vor.

Vielmehr macht der Anspruch überhaupt keine Angaben hinsichtlich einer organischen Verbindung. Das Erfordernis einer notwendigen Anpassung durch den realistisch mit dem Erfolg rechnenden Fachmann bei der konstruktiven Ausführung auf Grundlage der Lehre des Anspruchs begründet auch kein Vorurteil, das den Fachmann vorweg hindern konnte, den mit der [X.] aufgezeigten Weg der substituierenden Anwendung eines Wärmespeichers bei [X.] auch in Verbindung mit [X.]en gemäß [X.], die zur Aufnahme von [X.]ern hergerichtet sind, in Betracht zu ziehen. Die unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und [X.] zu beantwortende Frage, ob die nahegelegte Lehre des Anspruchs 1 auch eine tatsächliche stoffliche Realisierung findet, ist hierbei unbeachtlich.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich aus diesen Gründen als nicht erfinderisch im Sinne des § 4 [X.] und das Patent sich somit als nicht rechtsbeständig.

2. Auf Grund der Tatsache, dass der Beklagte das Streitpatent in seiner erteilten Fassung – ebenso wie in den Fassungen seiner Hilfsanträge - explizit unter Zugrundelegung eines geschlossenen Anspruchssatzes verteidigt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13. September 2016 - [X.], [X.], 57 - Datengenerator), hat das Streitpatent in seiner erteilten Fassung in Gänze keinen Bestand.

III.

Das Streitpatent erweist sich auch in den Fassungen der [X.] bis 4 nicht als rechtsbeständig, denn der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 [X.]. Da der Beklagte das Streitpatent in der jeweiligen Fassung als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, hat die fehlende Patentfähigkeit des jeweiligen Patentanspruchs 1 die mangelnde Rechtsbeständigkeit des Streitpatents der jeweiligen gesamten Fassung eines Hilfsantrags zur Folge:

1. Der Patentfähigkeit der Lehre des Anspruchs 1 in der Fassung des [X.] stehen die dem Fachmann durch die Druckschriften [X.] und [X.] vermittelten Vorgaben zur Wartung eines Wärmespeichers entsprechend dem ergänzten Merkmal MA5

Bereits in der hierzu berücksichtigten Druckschrift [X.] wird den dort beschriebenen Aufbauten - einschließlich der vorstehend im Hinblick auf die Merkmale [X.].3 und [X.].4 betrachteten Anordnung gemäß Figur 4 - der Erfolg einer einfachen Instandhaltung („easy maintenance“, vgl. [X.], Seite 3, Zeilen 10 bis 15) zugeschrieben. Wie der Fachmann hierzu unmittelbar erkennt, lässt sich die in der Figur 8 der Druckschrift [X.] gezeigte – in Figur 4 skizzierte – Ausführungsform einfach instandhalten, weil die dort zwar in einem Blechgehäuse zu montierenden Funktionseinheiten wie das für diesen Aufbau beispielhaft - ohne Einschränkung hierauf - bezeichnete [X.] („heat/[X.] 340“, vgl. [X.], Seite 9, Zeilen 22 bis 29) insoweit auch von einer [X.] bei einem Einbauort wie in Figur 6 gezeigt demontagefähig sind.

Auch mit der Druckschrift [X.] ist dem Fachmann eine Ventilationseinrichtung („air ventilation“) mit einem in einer Luftführung („duct 11“) angeordneten Wärmespeicher („heat storing matrix 38“) im Stand der Technik präsent, vgl. dort Anspruch 1 in Verbindung mit der Figur 1. Als vorteilhaft ist dort ein konstruktiver Aufbau herausgestellt, bei dem u. a. der Wärmespeicher durch eine Luftdurchtrittsöffnung an einem Ende der Luftführung – die auch aus einem porösen Kunststoffmaterial mit höherer thermischer Isolierwirkung bestehen kann, vgl. [X.], Seite 5, Zeilen 7 bis 10 - zur Erleichterung der Säuberung oder Wartung entnommen werden kann, vgl. [X.] Seite 4, Zeilen 4 bis 10.

Nichts anderes als gleichermaßen eine Befähigung zur Demontage von Komponenten, die einer Wartung unterworfen sein können, ist Maßgabe der [X.] MA5

Von daher wird der Fachmann bestrebt sein, den offensichtlichen Vorteil einer Montage von der [X.] aus auch bei der Anordnung eines Wärmespeichers in einem zur Anbringung an einer Gebäudewand vorgesehenen [X.] zu erzielen und dies als Konstruktionsprämisse auch für das [X.] selbst vorgeben – hierin erschöpft sich der Sinngehalt des bei der geltenden Anspruchsfassung ergänzten Merkmals MA5

Aus diesem Grund erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] als nicht patentfähig und mit ihm, wie ausgeführt, das Streitpatent in dieser Fassung als nicht bestandsfähig.

2. Der Patentfähigkeit der Lehre des Anspruchs 1 in der Fassung des [X.] steht die [X.] in Verbindung mit dem Inhalt der Druckschrift [X.] ausgehend von dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] entgegen.

Für die Ausbildung eines [X.]s mit einem Wärmespeicher nach der Lehre des Anspruchs 1 in der Fassung des [X.], das über die Merkmale [X.] bis [X.] zur Anordnung im Bereich einer Fensterleibung entsprechend den Merkmalen MB5

Wie zum Verständnis der gemeinsam betrachteten Merkmale ausgeführt, geht der Senat dabei davon aus, dass das [X.] zwei senkrecht zueinander stehende Oberflächen aufweisen kann und die [X.] hierbei auch auf diesen Oberflächen angeordnet sein können (MB5.1

Das in der Druckschrift [X.] vorgeschlagene Fassadenelement soll die Funktion bekannter [X.] zur Luftführung von Zu- wie Abluft (vgl. [X.], Abs. [0001] bis [0004]) für Lüftungsgeräte in Gestalt eines Fassadenabschlusselements bereitstellen, das „sich gut in bestehende Gebäude integrieren lässt“ (vgl. [X.], Abs. [0007]). In der Figur 4 ist eine mögliche Ausgestaltung für die „bündige“ Anordnung „in der Fassadendämmung“ (Abs. [0011]) im Bereich einer Fensterleibung gezeigt, mit einer der Anordnung in dem „aus einem Dämmstoff gefertigten“ Fassadenelement (Abs. 0015) geschuldeten Luftführung, die dort in [X.] auf senkrecht zueinanderstehenden Oberflächen mündet. Während das streitpatentgemäße, für eine solche Anordnung hergerichtete [X.] insoweit im verbauten Zustand eine Lüftungssystemkomponente mit einem integrierten Wärmespeicher darstellt, weist das in der Druckschrift [X.] beschriebene Fassadenabschlusselement keine Wärmerückgewinnungseinheit auf.

Der Fachmann indes, der auch im Bereich der Fensterleibung [X.]e vorsehen wird und für diesen Bereich nach dem Vorbild der Druckschrift [X.] zudem eine Luftführung mit [X.] in einem aus Dämmmaterial vorgefertigten Element vorbehaltlos in Betracht zieht, wird auch ein [X.] mit integrierter Wärmerückgewinnungseinheit wie aus der Druckschrift [X.] bekannt für eine solche Anordnung vorschlagen. Hierzu bietet sich ebenfalls die Hernahme eines Wärmspeichers an, wie sie dem Fachmann mit der Druckschrift [X.] als Alternative präsent ist. Insoweit wird hinsichtlich der im Anspruch 1 in der Fassung des [X.] unverändert aufgeführten Merkmale [X.] bis [X.].4 auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt II verwiesen. Hierbei ist der Fachmann wiederum in der Ausgestaltung der Luftführung einschließlich der Ausnehmung für den Wärmespeicher, durch die in diesen Druckschriften gezeigten speziellen Ausführungsformen zur Verwirklichung der allgemein durch diese vermittelten Lehren, die vorliegend im geltenden Anspruch additiv aufgeführt sind, nicht gebunden; das Streitpatent verhält sich hierzu nicht. Insoweit bestehen auch weder tatsächlich noch allgemein technisch begründete Vorbehalte, in Richtung auf die beanspruchte Lehre zu arbeiten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] erweist sich daher als nicht patentfähig und mit ihm, wie ausgeführt, das Streitpatent in dieser Fassung daher als nicht bestandsfähig.

3. Der Patentfähigkeit der Lehre des Anspruchs 1 in der Fassung des [X.] mit den ergänzten [X.] M0

Entsprechend dem vorauszusetzenden Fachwissen bedingt die Ausbildung eines [X.]s mit einer Wärmerückgewinnungseinheit je nach projektiertem Luftdurchsatz und [X.] zwingend eine Mindestgröße der Luftdurchgangsöffnung zum Gebäude. Soweit der erforderliche lichte Querschnitt aufgrund baulicher Gegebenheiten (Statik) und verfügbarem Werkzeug nicht mit einer Kernlochbohrung realisierbar wäre und die beanspruchte Anordnung eines [X.]s mit zwei parallel im [X.] liegenden Wärmespeichern auch in Verbindung mit zwei kleineren Kernlochbohrungen anwendbar sein soll, wird der Fachmann beim [X.] die Luftdurchtrittsöffnung auf die praktischen Bedürfnisse des [X.] im Rahmen seiner fachnotorischen Fähigkeiten abstimmen.

Auch insoweit geht der Senat von der oben erläuterten Auslegung des in der Fassung des [X.] ergänzten Merkmals MC5

Soweit mit einem einzelnen, für eine Anordnung in einem [X.] verfügbaren Wärmespeicherelement die gewünschte Speicherkapazität nicht erzielbar ist oder übrige konstruktive Restriktionen wie auch wirtschaftliche Gründe die Anwendung nur eines einzelnen Wärmespeichers untunlich erscheinen lassen, wird der Fachmann ohne Weiteres zudem auch eine - parallele - Mehrfachanordnung von Wärmespeichern entsprechend dem Merkmal [X.].3

Somit erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] als nicht patentfähig und mit ihm, wie ausgeführt, das Streitpatent in dieser Fassung als nicht bestandsfähig.

4. Gleiches gilt für den Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] und das Streitpatent in dieser von dem Beklagten verteidigten Fassung. Der Patentfähigkeit der Lehre des Anspruchs 1 in der Fassung des [X.] mit den ergänzten [X.] M0

So ist dem Fachmann bereits mit der Druckschrift [X.] eine parallele Anordnung von zwei Wärmespeichern im [X.] als Alternative präsent. Sie dient ihm als Vorbild für eine bedarfsweise Umsetzung zur einfachen konstruktiven - und somit naheliegenden - Anpassung an den praktischen Bedarfsfall auch bei einem erfindungsgemäßen [X.]. Auf vorstehende Ausführungen zum Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] wird verwiesen.

Die Druckschrift [X.] offenbart nicht nur eine Ventilationseinrichtung mit einem Wärmespeicher in einer Luftführung, die hierfür endseitig jeweils eine Luftdurchtrittsöffnung aufweist, vgl. [X.], Anspruch 1 in Verbindung mit der Figur 1 sowie vorstehende Ausführungen im Abschnitt III.1.

In dieser Druckschrift ist darüber hinaus als Abwandlung ein Aufbau vorgeschlagen, bei der zwei solcher gleichartig aufgebauten [X.] konstruktiv vereint vorliegen, vgl. [X.], Seite 8, Zeilen 13 bis 29 in Verbindung mit Figur 8. Aufgrund einer Trennwand („dividing wall 74“) weist diese Anordnung stromaufwärts wie -abwärts jeweils zwei separate [X.] entsprechend diesem Teil des Merkmals [X.]

Ohne dass der geltend beanspruchten Anordnung (M0

Hiervon erwartet sich der Fachmann auch die im Stand der Technik offenbarte Verbesserung, weil zur Ausführung des gemeinsamen Gehäuses wie des Gehäuses zur Aufnahme nur einer Lüftungseinheit thermisch isolierendes Material vorgeschlagen ist (vgl. [X.], Seite 5, Zeilen 7 bis 10), und sich ein [X.], wie aus der Druckschrift [X.] bekannt, insoweit zur Abwandlung aufdrängt, ohne dass Schwierigkeiten bei der Umsetzung zu erwarten sind.

Die Übertragung der Lehre der Druckschrift [X.] auf ein [X.] der durch die Druckschrift [X.] offenbarten Art führt zwangsläufig zur Ausbildung von zwei separaten [X.] auf der im verbauten Zustand der Gebäudewand zugewandten Seite des [X.]s entsprechend dem Merkmal [X.]

5. Aus diesen Gründen war das Streitpatent, das sich in keiner seiner durch den Beklagten verteidigten Fassungen als rechtsbeständig erweist, insgesamt für nichtig zu erklären.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.], § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 5/22

21.07.2022

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 22 Abs 1 PatG, § 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 21 Abs 1 Nr 4 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 21.07.2022, Az. 6 Ni 5/22 (REWIS RS 2022, 7947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7947

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