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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 220/05 vom 19. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 19. Februar 2007 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2006 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass im dritten Absatz des Tenors die Worte entfallen "mit der Maßgabe, dass diese Kosten im Verhältnis zu der Klägerin nur zu 97 % zu [X.] sind". Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.04.2003 - 14 O 406/02 - [X.], Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 U 17/05 -
Meta
19.02.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2007, Az. IX ZR 220/05 (REWIS RS 2007, 5177)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5177
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