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PDF anzeigen [X.][X.]/04 vom 13. Juli 2006 in dem [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juni 2004 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 603,08 Euro. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte war [X.] über das Ver-mögen der Schuldnerin. Mit Antrag vom 5. April 2004 hat er für seine Tätigkeit eine Vergütung von 5.602,05 • (5-facher Satz nach § 3 [X.]) zuzüglich Um-satzsteuer sowie pauschalierte Auslagen, insbesondere für [X.], Telefon und Fahrtkosten in Höhe von 800 •, jeweils zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer [X.]. Das Insolvenzgericht hat die beantragte Vergütung mit der Maßgabe zu-gesprochen, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer nur der Unterschiedsbetrag 1 - 3 - zwischen dem ermäßigten Satz und dem allgemeinen Satz berechtigt sei (vgl. [X.], [X.]. v. 20. November 2003 - [X.] ZB 469/02, [X.], 199). Bezüglich der Auslagen hat es einen Betrag von 280,10 • zuzüglich Umsatzsteuer bewil-ligt. Die gegen die teilweise Absetzung der Auslagen gerichtete sofortige Be-schwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der wei-tere Beteiligte mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom [X.] zum Rechtsmittelzug im [X.] entwickelten Grundsätzen (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Januar 2004 - [X.] ZB 62/03, [X.], 490 f) nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil die von dem [X.] gebilligte Pauschalierung der Auslagen in Höhe von 5 v.H. der beantragten und zugesprochenen Vergütung rechtlich nicht zu beanstanden ist. 2 1. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, die in § 8 Abs. 3 [X.] geregelten Vergütungsgrundsätze zur Pauschalierung der Auslagen [X.] auch außerhalb des Anwendungsbereichs der [X.] Gültigkeit und müss-ten für Auslagenansprüche des [X.]s entsprechend herangezogen werden, ist dem nicht zu folgen. Auf eine entsprechende Über-gangsregelung kann sich der weitere Beteiligte nicht stützen. Die [X.] kann auch keine gerichtliche Entscheidung oder Literaturstimme an-führen, die diesen Standpunkt einnimmt. 3 - 4 - Die Verfassung gebietet eine vorgezogene Anwendung des § 8 Abs. 3 [X.] ebenfalls nicht. Die von § 6 Abs. 4 [X.] postulierte Darlegungs- und Belegpflicht betrifft nicht den Vergütungsanspruch, sondern den Ersatz von Auslagen, soweit diese nicht ohnehin schon als allgemeine Geschäftskosten durch die Vergütung mit abgegolten sind (§ 5 [X.]). Wer auf Kosten eines anderen - hier der Gläubigergesamtheit - den Ersatz besonderer Kosten für sich beansprucht, dem ist es mangels einer abweichenden Regelung schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzumuten, diese abzurechnen. Dies steht mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang. 4 2. In der Literatur zu §§ 5, 6 [X.] wird allerdings die Auffassung ver-treten, dass im Einzelfall aus Gründen der Vereinfachung eine - begrenzte - Pauschalierung der [X.] greifen kann (vgl. [X.], [X.] 2. Aufl. § 5 Rn. 5; [X.]/Wutzke/Förster, Vergütung in [X.]. § 5 Rn. 10; a.[X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 85 KO Anm. 1g; [X.], KO 11. Aufl. § 85 Rn. 10). Eine [X.] in diesem Rahmen wird insbesondere befürwortet, wenn [X.] nur schwer oder besonders aufwendig beschafft werden können und innerhalb der einzelnen Auslagengruppen ([X.], Telefon) ein pauschaler Erfah-rungssatz anzuerkennen ist (ebenso: [X.] ZIP 1986, 1588, 1590; a.[X.] 1985, 491). An diesen Grundsätzen haben sich die Vorinstanzen ausgerichtet, indem sie dem weiteren Beteiligten einen pauschalen Auslagensatz in Höhe von 5. v.H. der festgesetzten Vergütung auch ohne die von § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] geforderte belegte Einzelaufstel-lung zugebilligt haben. Darin liegt jedenfalls kein Rechtsfehler zum Nachteil des weiteren Beteiligten. 5 - 5 - Der weitergehende Vorschlag, nach der Neuordnung der Auslagenerstat-tung in § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 [X.] seien Pauschalierungen bis zu einem Vomhundertsatz von 15, jedenfalls aber von 10 der gesetzlichen Vergütung "unbedenklich" (vgl. [X.]/Wutzke/Förster, Vergütung in [X.]. § 5 [X.] Rn. 9), ist abzulehnen. Der in Anlehnung an die Rege-lung in § 8 [X.] deutlich angehobene Pauschalbetrag von 10 v.H. geht über Abwicklungserleichterungen hinaus und eröffnet dem Verwalter faktisch das Wahlrecht gemäß § 8 Abs. 3 [X.], welches die Vergütungsverordnung nicht kennt. 6 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.04.2004 - N 1553/98 - [X.], Entscheidung vom 28.06.2004 - 3 T 1679/04 -
Meta
13.07.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZB 164/04 (REWIS RS 2006, 2599)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2599
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 183/04 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 129/05 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 294/05 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 81/06 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 27/20 (Bundesgerichtshof)
Vergütung des Sonderverwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren im Beitrittsgebiet
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