Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. IX ZB 136/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3142

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[X.][X.] 136/05 vom 13. Juni 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 13. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sein Rechtsmittel gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 29. April 2005 wird [X.]. Gründe: Dem Rechtsbeschwerdeführer steht für sein Rechtsmittel mangels [X.] nach § 114 ZPO keine Prozesskostenhilfe zu. Er erstrebt eine insolvenzgerichtliche Weisung an den Verwalter zur Auszahlung einbehaltener Unterhaltsbeträge, deren Erteilung das Amtsgericht abgelehnt hat. Ein [X.] hiergegen ist nicht statthaft (§ 6 Abs. 1 [X.]). Diese - auch vom [X.] vertretene - Auffassung ist in neuerer Zeit unbestritten (vgl. [X.] NZI 2000, 491; MünchKomm-[X.]/[X.] § 58 Rn. 57; [X.]/ [X.]/[X.], [X.] § 58 Rn. 22; HmbKomm-[X.]/Frind § 58 Rn. 12 a.E.; Braun/Kind, [X.] 2. Aufl. § 58 Rn. 15; [X.], [X.] 12. Aufl. § 58 Rn. 29 a.E.; [X.], [X.] § 58 Rn. 24). Eine Verfahrensfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht. Der Ausschluss des Beschwerderechts ist hier auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. [X.] NJW 1993, 513 zu Art. 14 GG). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.02.2005 - 71 IN 25/02 - [X.], Entscheidung vom 29.04.2005 - 1 T 102/05 -

Meta

IX ZB 136/05

13.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. IX ZB 136/05 (REWIS RS 2006, 3142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3142

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