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Antwortbeschluss zur Senatsanfrage des 4. Strafsenats: Bedingter Vorsatz bei versuchter Tötung durch Unterlassen
Der Senat hält an eigener Rechtsprechung, die der beabsichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats entgegensteht, nicht fest und schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.
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Resch |
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Meta
27.09.2022
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend BGH, 9. März 2022, Az: 4 StR 200/21, Beschluss
§ 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 211 StGB, § 132 Abs 3 S 1 GVG, § 132 Abs 3 S 3 GVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2022, Az. 5 ARs 34/22 (REWIS RS 2022, 6716)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6716
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 5 ARs 34/22, 27.09.2022.
Bundesgerichtshof, 4 StR 200/21, 27.10.2022.
Bundesgerichtshof, 4 StR 200/21, 09.03.2022.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 ARs 10/19 (Bundesgerichtshof)
(Beantwortung der Anfrage des 4. Strafsenats vom 11. Juli 2019, 1 StR 467/18: Zwingende oder …
5 ARs 47/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 200/21 (Bundesgerichtshof)
Versuchter Mord durch Unterlassen: Möglichkeit der Verhinderung des tatbestandsmäßigen Erfolgseintritts durch mögliche und zumutbare Maßnahmen; …
4 ARs 14/19 (Bundesgerichtshof)
Täuschung im Rechtsverkehr durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises
4 ARs 21/15 (Bundesgerichtshof)
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