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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Bedingter Tötungsvorsatz bei Mordversuch durch Unterlassen
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten der Adhäsionskläger A. und [X.]sowie die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch der (tateinheitliche) Schuldspruch wegen versuchten Mordes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind tragfähig.
Denn bei einem durch Unterlassen verwirklichten versuchten Tötungsdelikt setzt der [X.] in Bezug auf die hypothetische Kausalität in kognitiver Hinsicht lediglich voraus, dass der Täter den Eintritt eines Rettungserfolgs für möglich hält (vgl. [X.] des Senats vom 9. März 2022). Der 5. Strafsenat des [X.] hat mit Beschluss vom 27. September 2022 (5 [X.]) mitgeteilt, dass er der Rechtsauffassung des anfragenden Senats beitritt und an entgegenstehender eigener Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 28. Juni 2017 – 5 StR 20/16, [X.], 223) nicht festhält.
Quentin |
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Bartel |
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Sturm |
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[X.] |
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Weinland |
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Meta
27.10.2022
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 9. März 2022, Az: 4 StR 200/21, Beschluss
§ 13 Abs 1 StGB, § 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 211 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2022, Az. 4 StR 200/21 (REWIS RS 2022, 6451)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6451
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 4 StR 200/21, 27.10.2022.
Bundesgerichtshof, 4 StR 200/21, 09.03.2022.
Bundesgerichtshof, 5 ARs 34/22, 27.09.2022.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 200/21 (Bundesgerichtshof)
Versuchter Mord durch Unterlassen: Möglichkeit der Verhinderung des tatbestandsmäßigen Erfolgseintritts durch mögliche und zumutbare Maßnahmen; …
5 StR 479/22 (Bundesgerichtshof)
Versuchter Mord: Niedriger Beweggrund bei versuchter Tötung des Lebenspartners
6 StR 122/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 287/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 391/23 (Bundesgerichtshof)