Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2022, Az. 4 StR 200/21

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6451

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Gegenstand

Bedingter Tötungsvorsatz bei Mordversuch durch Unterlassen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten der Adhäsionskläger     A.     und      [X.]sowie die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch der (tateinheitliche) Schuldspruch wegen versuchten Mordes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind tragfähig.

Denn bei einem durch Unterlassen verwirklichten versuchten Tötungsdelikt setzt der [X.] in Bezug auf die hypothetische Kausalität in kognitiver Hinsicht lediglich voraus, dass der Täter den Eintritt eines Rettungserfolgs für möglich hält (vgl. [X.] des Senats vom 9. März 2022). Der 5. Strafsenat des [X.] hat mit Beschluss vom 27. September 2022 (5 [X.]) mitgeteilt, dass er der Rechtsauffassung des anfragenden Senats beitritt und an entgegenstehender eigener Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 28. Juni 2017 – 5 StR 20/16, [X.], 223) nicht festhält.

Quentin     

      

Bartel     

      

Sturm 

      

[X.]     

      

Weinland     

      

Meta

4 StR 200/21

27.10.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 9. März 2022, Az: 4 StR 200/21, Beschluss

§ 13 Abs 1 StGB, § 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 211 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2022, Az. 4 StR 200/21 (REWIS RS 2022, 6451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6451


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 200/21

Bundesgerichtshof, 4 StR 200/21, 27.10.2022.

Bundesgerichtshof, 4 StR 200/21, 09.03.2022.


Az. 5 ARs 34/22

Bundesgerichtshof, 5 ARs 34/22, 27.09.2022.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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