Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. IX ZR 161/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3588

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:18. April 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja [X.] § 11, KO § 3 Abs. 1, [X.] § 38; SachenRBerG § 82; ZPO § 887 Abs. 2, § 894Der Anspruch des Eigentümers gegen den Nutzer auf Beseitigung eines von diesemauf fremdem [X.]undstück errichteten Gebäudes oder auf Erwerb der überbauten [X.] stellt ein Vermögensrecht dar, das zur [X.] werden kann.[X.] § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; [X.] § 55Abs. 1 Nr. 1, § 148 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; SachenRBerG § 82Der Umstand allein, daß der Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verwalter eine Sachedes Schuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden [X.]undstück in einem stö-renden Zustand befindet, begründet keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmassefür die Beseitigungskosten.[X.] § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 3 Abs. 1, § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; [X.] §§ 38, 55Abs. 1 Nr. 1Zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung eines störenden Zustandes, der bei Eröff-nung der Gesamtvollstreckung bereits eingetreten ist, verpflichten nicht dadurch [X.], daß sie erst nach der Verfahrenseröffnung geltend ge-macht werden.[X.], U[X.]eil vom 18. April 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 18. April 2002 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das U[X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 31. Mai 2001 wird auf [X.] [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] ist [X.]in eines landwi[X.]schaftlich genutzten [X.]und-stcks in [X.], auf dem die LPG "T. K." (nachfolgend: LPG) gemûBaugenehmigung aus dem Jahre 1964 eine Scheune errichtete. Wegen unter-lassener Instandhaltungsmaûnahmen ist diese nicht mehr nutzbar, sondernabriûreif. Am 1. November 1995 wurr das [X.] LPG die [X.] und der Beklagte zum Verwalter bestellt. [X.] [X.] von ihm 1998 den Ankauf der zur [X.] die Beseitigung des [X.] verlangt ha[X.], erkl[X.]e der Beklagte die[X.]eigabe der Scheune aus der Gesamtvollstreckungsmasse mit der Begrn-dung, sie sei nicht [X.] -Mit der Klage begeh[X.] die [X.] die Feststellung eines [X.] § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG gegen die Masse, hilfsweise [X.] des Beklagten, die [X.] von den "[X.] im [X.] mit dem ... G... freizustellen", ûerst hilfsweise die Fest-stellung eines Andienungsrechts nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG. DieKlage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Gegen das die Berufung zu-rckweisende U[X.]eil des [X.] ([X.]uckt in Z[X.] 2001, 558 f)richtet sich die zugelassene Revision der [X.].[X.]:Das Rechtsmi[X.]l ist nicht beg[X.].[X.] hat [X.]: [X.] aus § 82SachenRBerG str [X.] gegen den Beklagten nicht zu, weil er [X.] wirksam freigegeben habe. Eine solche [X.]eigabe sei auch in der In-solvenz juristischer Personen zulssig. Vorschriften des Sachenrechtsbereini-gungsgesetzes [X.] davon nicht entgegen, [X.]die [X.] aus dem Eigentum herzuleiten seien. Der Anspruch der [X.]sei ferner weder gemû § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] durch eine Vormerkung si-cherbar, noch [X.] ein Aus- oder [X.] 4 -II.[X.] [X.] die Revision: Die [X.] seien auf die Be-richtigung von Masseverbindlichkeiten gerichtet. Sie tringlichen Cha-ra[X.]r [X.]n gegen jedermann absolute Geltung.Eine [X.]eigabe sei in der Insolvenz einer juristischen Person nicht zuls-sig. Im rigen [X.]n nur [X.] freigegeben werden, nicht aber Verpflichtungen. Die Stellung desbereinigungsrechtlichen Anspruchstellers entspreche derjenigen einer Polizei-rde, die vom jeweiligen [X.] die Beseitigung eines strenden Zu-standes verlangen k, ohne hieran durch eine [X.]eigabe gehinde[X.] zu wer-den. Auf der Seite des [X.] dagegen stelle der Ankauf [X.] zum Bodenwe[X.] keinen wi[X.]schaftlichen Nachteil dar. Eine [X.]eiga-be benachteilige die [X.] in einer gegen A[X.]. 3 und A[X.]. 14 GG verstoûen-den [X.]e.[X.] eingeklagten [X.] stellen lediglich Gesamtvollstreckungsfor-derungen dar, die in der Gesamtvollstreckung nur nach [X.] der § 5 Nr. 3,§§ 11, 14 [X.] verfolgt werden k(vgl. § 12 KO, § 87 [X.]). Eine Lei-stung aus der Gesamtvollstreckungsmasse - insbesondere gemû § 13 Abs. 1Nr. 1 [X.] - kann die [X.] nicht verlangen, ohne [X.] es insoweit ent-scheidend auf die vom Beklagten erkl[X.]e [X.]eigabe [X.] -1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SachenRBerG regelt dieses Gesetzunter anderem die [X.] an [X.] im Beitrittsgebiet, aufdenen vom Eigentum am [X.] getrenntes selbstiges Eigentum [X.] baulichen Anlagen entstanden ist. Im vorliegenden Falle ge-hen die Pa[X.]eien davon aus, [X.] die Scheune auf dem [X.] der Kle-rin im Eigentum der LPG steht.Als regelmûige Folge sieht § 15 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 SachenRBerGein Wahlrecht des [X.] - hier der LPG - dahingehend vor, ob er die Bestel-lung eines Erbbaurechts verlangen oder das [X.] ankaufen will. Ist [X.] das Interesse des [X.]seigentmers an der Bewi[X.]schaftung sei-nes [X.]s r zu bewe[X.]en als das Interesse des [X.] an der Si-cherung seiner frren Investition, so ist der [X.] nach § 81SachenRBerG berechtigt, das [X.] die bauliche Anlage anzukaufen.[X.] regelt § 82 SachenRBerG den Fall, [X.] das [X.] die bauliche Anlage des [X.] nicht mehr nutzbar ist oder benutzt wird,sondern alsbald abzubrechen [X.]) Unter dieser Voraussetzung hat der [X.] dem Nutzer [X.] befristet die Gelegenheit zu geben, das [X.] die bauliche Anlage auf seine - des [X.] - Kosten zu beseitigen. [X.] steht dem [X.], je nach der Wahl des [X.], ein - verjr-barer (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG) - Anspruch zu (vgl. [X.]/[X.]rg, 3. Aufl. SachenRBerG § 82 Rn. 2, 4). Diesen Anspruch ver-folgt die [X.] hier mit ihrem ersten Hilfsantrag.- 6 -b) Wird die Anlage nicht fristgerecht beseitigt, kann der [X.]sei-gentmer gemû § 82 Abs. 1 SachenRBerG vom Nutzer entweder den [X.] Aufwendungen fr die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz (Nr. 1)oder den Erwerb der Flche verlangen, auf der das [X.] die baulicheAnlage errichtet wurde (Nr. 2). Beide zur Wahl gestellten [X.] setzenvoraus, [X.] die [X.] oder [X.] auf unterlassener Instand-haltung durch den Nutzer beruht. Das macht die [X.] im vorliegenden Fallmit ihrem Hauptantrag geltend.c) Nur ûerst hilfsweise sttzt die [X.] sich darauf, [X.] die [X.] der Nutzung und die Erforderlichkeit des Abbruchs auf anderen [X.]lsunterlassener Instandhaltung beruhen, insbesondere auf Verrungen, [X.] 1990 eingetreten sind. Unter dieser Voraussetzung kann der [X.]und-stckseigentmer nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG den Erwerb der [X.] gegen eine Entscigung verlangen.2. Alle hier eingeklagten [X.] stellen Vermsrechte dar, die inder Gesamtvollstreckung mindestens mit ihrem Geldwe[X.] (vgl. § 69 KO, § 45[X.]) zur [X.] angemeldet werden [X.]n.a) Forderungen, die auf Befreiung von einer vermsrechtlichen Ver-bindlichkeit gerichtet sind, kch allgemeiner Ansicht in der Insolvenzbercksichtigt werden, weil sie auf Leistung eines Vermswe[X.]s aus [X.] abzielen ([X.]/[X.], [X.]. § 3 Rn. 23; [X.]/[X.],[X.] 2. Aufl. § 38 Rn. 23 f; MchKomm-[X.]/Ehricke § 38 Rn. 63; vgl. [X.] 1975, 1190, 1191). Allerdings ist es zweifelhaft, ob der von der [X.]- 7 -hier hilfsweise erhobene "[X.]eistellungsanspruch" (s.o. 1 a) im [X.] auf die Be-freiung von einer eigenen Zahlungspflicht r einem Dri[X.]n gerichtetist. Denn die [X.] legt nicht dar, [X.] sie eine solche Verpflichtung gegen-r einem bestimmten Dri[X.]n bereits eingegangen ist oder einzugehen beab-sichtigt. Statt dessen kommt in Betracht, [X.] die [X.] sinngemû unmi[X.]l-bar auf Abbruch des [X.] durch den Beklagten oder auf die Feststellungseiner Pflicht zur Kostentragung fr den Fall ant[X.], [X.] die [X.] aus ei-genen Mi[X.]ln den Abbruch bewerkstelligt (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 1 Sa-chenRBerG). Solche [X.] [X.] aber ebenfalls darauf gerichtet, Verm-genslasten von der [X.] auf die Gesamtvollstreckungsmasse [X.].Sofern der Beklagte zum Abbruch des [X.] veru[X.]eilt werden sollte, han-delte es sich um eine ve[X.]retbare Handlung, die gemû § 887 Abs. 2 ZPO ineine Geldschuld umgewandelt werden kann; dera[X.]ige [X.] stellen - dasie bereits vor Insolvenzerffnung bestanden - Insolvenzforderungen dar (Hei-delberger Kommentar/[X.], [X.] 2. Aufl. § 38 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 38 Rn. 11; [X.]/[X.], aaO Rn. 22;[X.]/[X.] aaO Rn. 22; [X.] NJW 1992, 1202, 1205; [X.] [X.] 1992,1437, 1441; [X.]/P[X.]ting/[X.], [X.] § 38 Rn. 34). Soweit endlich [X.] des Beklagten festgestellt werden sollte, die - noch nicht bezifferbaren -Abbruchkosten aus der Masse zu ersta[X.]n, [X.] dies unmi[X.]lbar einen Zah-lungsanspruch der [X.] zum [X.]) Die von der [X.] mit ihrem Haupt- und dem zweiten Hilfsantragverfolgten Andienungsrechte (s.o. 1 b und c) stellen ebenfalls [X.] dar. Die [X.] verfolgt damit das einseitige gesetzliche Recht [X.] eines [X.]skaufve[X.]rages zu einem bestimmbaren Preis mitdem Beklagten, das [X.] durch notarielle Vermittlung (§§ 87 ff- 8 -SachenRBerG) durchgesetzt werden kann. Der Vermswe[X.] eines [X.] liegt - wie bei einem Vorve[X.]rag - in dem erstrebten [X.], auch wenn die [X.] hier wi[X.]schaftlich weniger an dem vom [X.] zu zahlenden Kaufpreis interessie[X.] sein mag als an der [X.] auf den Beklagten. Ein solcher Anspruch kann auf der [X.]und-lage des § 894 ZPO zu dem begeh[X.]en Ve[X.]ragsschluû mit dem Beklagten [X.]. Damit geht es nicht etwa um eine unve[X.]retbare Handlung i.[X.]. § 888ZPO, die nicht in der Insolvenz des Schuldners zu bercksichtigen wre, son-dern um ein Vermsrecht, das zugleich die Insolvenzmasse des Schuldnersbetreffen kann. Denn im Falle der Nichterfllung des erzwungenen Ve[X.]rags-schlusses [X.] die [X.] Schadensersatz gemû § 326 oder § 283 BGBa.[X.] Gegen die Gesamtvollstreckungsmasse [X.] die von der [X.]erhobenen [X.] nur unter den Voraussetzungen des § 13Abs. 1 Nr. 1 [X.] geltend zu machen. Diese sind aber durchgehend nicht [X.]) Insbesondere forde[X.] die [X.] nicht die Erstattung notwendigerAusgaben, "die durch den [X.] oder die Erfllung von Ve[X.]r" entstan-den sind. Darunter sind - wie in § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO und § 55 Abs. 1 Nr. 2[X.] - die in § 9 [X.] genannten gegenseitigen Ve[X.]rzu verstehen, die zur[X.] der [X.] der Gesamtvollstreckung beiderseits noch nicht voll erflltwaren und die Verfahrenserffnung entweder ohne weiteres rdauern (§ 9Abs. 2 und 3 [X.]), oder deren Erfllung der Verwalter [X.] (§ 9 Abs. 1Satz 1 [X.]).- 9 -Darum geht es bei den von der [X.] geltend gemachten "Andie-nungsrechten" nicht. Beide beruhen auf einseitigen gesetzlichen [X.]ngegen den Gesamtvollstreckungsschuldner. Diese mzwar inhaltlich aufden [X.] eines Ve[X.]rages gerichtet sein, sind aber selbst nicht ve[X.]ragli-cher Natur. Nicht einmal im Falle eines mit dem Schuldner zustande gekom-menen Vorve[X.]rages wre irgendein Verwalter verpflichtet, Erfllung zu wlen.Der Beklagte hat zudem eine Erfllung abgelehnt.b) Die eingeklagten [X.] betreffen ferner nicht notwendige [X.], "die durch die Verwaltung" entstanden sind (vgl. zu diesem Begriff § 58Nr. 2 und § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO sowie § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Der Beklagte hatdie [X.] nicht durch eigene Handlungen beg[X.]. Es ist auch [X.], [X.] er sie durch pflichtwidrige Unterlassungen ausgelst [X.]: So-weit vorgetragen, befand sich die Scheune schon bei [X.] der [X.] in einem abbruchreifen Zustand. Die [X.] - welche die [X.] der Gesamtvollstrek-kungsmasse t[X.] - hat insoweit nur behauptet, die Gesamtvollstreckungs-schuldnerin habe die Scheune "noch nach der [X.] ... genutzt". [X.] sie nicht vorgetragen, [X.] sich die Scheune bei [X.] der [X.] am 1. November 1995 nicht schon in einem abbruchreifen Zustandbef[X.]. Der Senat hat deshalb davon auszugehen, [X.] der Beklagtenicht [X.]d der [X.] seiner Verwaltung diesen Zustand durch unterlasseneInstandhaltung wesentlich mitverursacht [X.]) Der Umstand allein, [X.] der Insolvenzverwalter eine Sache des [X.] in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden[X.] in einem strenden Zustand befindet, beg[X.] gemû § 13 [X.]- 10 -keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse [X.]. [X.] i.[X.]. § 8 Abs. 2 [X.] dient [X.] nur - im allseitigen [X.] - der Sicherstellung (vgl. [X.]Z 130, 38, 49). Der Verwalter hat sodanndie [X.] der vorgefundenen Gegenstzur Gesamtvollstrek-kungsmasse und deren Tauglichkeit zur Gligerbefriedigung zu prfen. [X.] integrie[X.] er die [X.] noch nicht ohne weiteres ltigin die Masse. Eine umfassende insolvenzrechtliche Verantwo[X.]lichkeit [X.] dera[X.]iger Sachen - r insolvenzbestige ve[X.]ragliche Erhal-tungspflichten der Masse oder die allgemeine Verkehrssicherungspflicht (vgl.dazu Senatsu[X.]. v. 17. September 1987 - [X.], [X.], 1398, 1399 f)hinaus - beg[X.] ein solches vorbereitendes Verhalten nicht: Der [X.] zwar mlicherweise kftige Gefahren fr oder durch die in seinem Besitzbefindlichen Sachen abzuwenden, [X.] ent-sprechende Pflichtverletzungen aus der [X.] vor der Insolvenzerffnung fr dievon ihm verwaltete Masse auszugleichen. Allenfalls wenn der Verwalter [X.] seiner Prfung die fraglichen Sachen fr die Masse nutzt oder ver-we[X.]et, [X.] er durch sein Verhalten mlicherweise eine Haftung gem. § 13Abs. 1 Nr. 1 [X.] auslsen. Dazu ist es hier, soweit dargetan, nicht gekom-men. [X.] der Beklagte vor der [X.]eigabe eine Verkaufsmlichkeit geprft ha-ben mag, t nicht.[X.] den strenden Zustand, den ein Mieter auf dem [X.] einesVermieters herbeigef[X.] und pflichtwidrig nicht wieder beseitigt hat, hat [X.] bereits entschieden, [X.] die Kosten zur Herstellung des ordnungsmûi-gen Zustands jedenfalls dann keine Masseschuld begr, wenn der Miet-ve[X.]rag vor der Konkurserffnung beendet war (Senatsu[X.]. v. 5. Juli 2001- [X.], [X.], 1574, 1576, z.[X.]. in [X.]Z). Der im Mietve[X.]rag- 11 -vereinba[X.]e Anspruch des Vermieters auf Erstattung der durch die Abholungder Mietsache entstandenen Kosten bleibt auch dann eine einfache Konkurs-forderung, wenn der Mietve[X.]rag erst nach der Konkurserffnung durch Ki-gung beendet und die Mietsache in der Folgezeit abgeholt worden ist; denndera[X.]ige Kosten waren - aufschiebend bedingt - schon von Anfang an im Miet-ve[X.]rag enthalt[X.]n den Gemeinschuldner in gleicher [X.]e getroffen([X.]Z 72, 263, 265 f). [X.] die Verunreinigung eines Pachtgrundstcks hat dererkennende Senat weitergehend entschieden, [X.] der ve[X.]ragliche Wiederher-stellungsanspruch des Verchters nur eine Vergleichsforderung gemû § 36Abs. 2 [X.] - hier also entsprechend der Gesamtvollstreckungsforderung -beg[X.], soweit die nachteilige Verrung der Pachtsache bei der Erff-nung des Vergleichsverfahrens bereits vorhanden war. [X.] den Fall, [X.] da-nach der [X.] den Pachtve[X.]rag fo[X.]setzt, ist die ve[X.]raglicheHerstellungspflicht bei Ende des Pachtve[X.]rages aufzuteilen; vergleichsrecht-lich bevorzugt ist nur die Wiederherstellung derjenigen nachteiligen Vere-rungen, die nach der [X.] des Vergleichsverfahrens eingetreten sind([X.]Z 125, 270, 272 ff). Auch im Konkurs eines Wohnungseigentmers stellenvor Konkurserffnung beg[X.]e und fllig gewordene [X.] der [X.] auf Zahlung von [X.] regel-mûig [X.] Konkursforderungen dar (Senatsu[X.]. v. 10. Mrz 1994 - [X.], [X.], 1183, 1184 f).bb) Endlich beg[X.] der Umstand keine Masseschuld, [X.] der [X.] den auf Vornahme einer ve[X.]retbaren Handlung des Schuldners gerich-teten Anspruch nicht erfllt, der als solcher lediglich eine Insolvenzforderungdarstellt (vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 22 a.E.).- 12 -c) An dieser Rechtsl[X.] es nichts, [X.] die dem [X.] durch§ 82 SachenRBerG eingermten [X.] - im Hinblick auf § 14 Abs. 2 die-ses Gesetzes - dinglichen Ursprungs sein m. Die Gegenmeinung(Purps/[X.] [X.] 2000, 219, 222 f) verkennt, [X.] r die [X.] Wirkung eines Rechts vorwiegend nicht dessen Rechtsgrund, son-dern dessen Inhalt entscheidet.aa) Insbesondere wurzeln [X.] nach § 987 ff oder § 904Satz 2 BGB zwar im Eigentum; dennoch werden sie in der Insolvenz [X.] wie gewliche Geldforderungen behandelt, wenn sie schon vorder Verfahrenserffnung erwachsen sind ([X.]/[X.] aaO Rn. 16 Abs. 1;MchKomm-[X.]/Ehricke, § 38 Rn. 73; [X.]/P[X.]ting/[X.], [X.] § 38Rn. 32).Soweit das Verlangen der [X.] auf die Beeintrchtigung ihres [X.] am bebauten [X.] gesttzt werden [X.], soll hier nicht einekftige Gefahr vorbeugend abgeweh[X.] werden. Vielmehr soll die Eigentums-strung darin liegen, [X.] die LPG auf dem jetzt der Klrirenden[X.] bauliche Anlagen errichtet und in rechtswidriger [X.]e do[X.] [X.] hat. Dadurch mag die LPG perslich Strerin geworden sein. Wenn der[X.] deswegen durch § 82 SachenRBerG ein Wiederherstellungsanspruchzuerkannt und vorliegend eingeklagt wird, entspricht dieser im Ergebnis deraus § 1004 Abs. 1 BGB abgeleiteten Pflicht zur Beseitigung eines zuvor ge-schaffenen, strenden Zustandes (vgl. hierzu [X.]Z 40, 18, 20 f; 110, 313,315; 135, 235, 238 f m.w.Nachw.; [X.], U[X.]. v. 17. September 1954 - [X.]/54, [X.] § 1004 BGB Nr. 14 [X.]). Ein solcher Anspruch ist - insoweit ver-gleichbar einem Schadensersatzanspruch (§ 249 BGB) - auf Vornahme [X.] 13 -ve[X.]retbaren Handlung oder auf Ersatz der Herstellungskosten in Geld gerichtet(s.o. 2 a). Er stellt eine Gesamtvollstreckungsforderung dar (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 16 Abs. 2; MchKomm-[X.]/Hefermehl § 55 Rn. 63;differenzierend auch [X.], in Festschrift [X.], 1992, [X.], 571 ff). [X.] gilt nichts anderes als fr die mietrechtliche Rmungspflicht (s.o. [X.] pauschal die Ansicht ve[X.]reten wird, ein Beseitigungs-anspruch gemû § 1004 BGB kie eine Insolvenzforderung sein(MchKomm-[X.]/Ehricke, aaO Rn. 45; [X.]/P[X.]ting/[X.] aaO Rn. 17;[X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 3 KO [X.]. 2 d; [X.],Zwangsvollstreckung und Konkurs 12. Aufl. [X.] Rn. 11.5; nur im [X.], nicht aber im Ergebnis auch VGH Baden-W[X.]temberg [X.] 1991,393, 394 f), beruht dies auf einer zu engen Sicht der mlichen Rechtsfolgendieser Vorschrift. Ferner ist die von der [X.] verfolgte Andienung [X.] (s.o. 2 b) nur ein anderes vermsrechtliches Mi[X.]l zur Besei-tigung der Strung.bb) § 82 SachenRBerG [X.] die durch diese Vorschrift einge-rmten Rechte nicht in weitergehendem [X.]. Die sich daraus ergebenden,hier fraglichen [X.] richten sich gegen den Nutzer als solchen, also ohnedinglichen Bezug zu seinem privaten Verm. Der Gesetzgeber hat die [X.] auferlegte Beseitigung der von ihm geschaffenen [X.]uine [X.] "den Rechtsfolgen nach Beendigung eines Miet- oder Pachtve[X.]rages (vgl.[X.]Z 104, 6, 11)" verglichen (amtliche Begrr Bundesregierung zumEntwurf des Sachenrechtsrungsgesetzes, BT-Drucks. 12/5912 [X.]). Indessen Insolvenz [X.] ein solcher Beseitigungsanspruch keine Besserstel-lung (s.o. b). Soweit der Gesetzgeber (aaO) alternativ einen Vergleich mit dem- ve[X.]ragslosen - [X.]-Besitzer-Verltnis erwogen hat, stellen auch- 14 -daraus etwa abzuleitende [X.] gemû § 987 ff BGB unter den vorlie-genden [X.] dar (s.o. aa).Insbesondere kommt den [X.]n aus § 82 SachenRBerG inhaltlichkeine Aus- oder Absonderungskraft i.[X.]. § 12 [X.] in der Gesamtvollstrek-kung des [X.] zu (a.M. LG Dessau [X.] 2000, 29, 30 im Anschluû anVossius, SachenRBerG 2. Aufl. § 14 Rn. 34; [X.]/Schmidt-Rtsch/[X.]enz/[X.], Kommentar zum SachenRBerG § 14 Rn. 5). Die Aussonderung ist dar-auf gerichtet, einen dem Gesamtvollstreckungsschuldner nicht renden Ge-genstand aus dessen Gesamtvollstreckungsmasse auszuscheiden (vgl. § 43Abs. 1 KO, § 47 Satz 1 [X.]). Darum geht es hier nicht. Vielmehr sind Haupt-und zweiter Hilfsantrag der [X.] rechtlich darauf gerichtet, ein eigenes[X.] der [X.] - gegen Bezahlung - in die Gesamtvollstreckungsmas-se z[X.]ragen. Ihr erster Hilfsantrag f[X.] zum wi[X.]schaftlichen [X.] ihresBegehrens, mlich ganz oder wenigstens teilweise von den Kosten des [X.] der [X.]uine entlastet zu werden. Vom Beklagten verlangt sie im Er-gebnis die Bezahlung von Geld. Ein Anspruch auf Herausgabe einzelner, [X.] Vermsgegenstls der Masse nicht rend wird [X.] geltend gemacht.Aus gleicha[X.]igen [X.]scheidet ein Absonderungsrecht aus. [X.] darauf gerichtet, die vorzugsweise Befriedigung aus bestimmten [X.] Schuldners zu erlangen (vgl. §§ 47, 48 KO, §§ 49, 50[X.]). Die [X.] will sich hier aber gerade nicht aus der von der Beklagtenerrichteten Scheune befriedigen. Andere [X.] ihr nicht konkret [X.] -cc) Endlich kann sich die [X.] nicht auf einen "vormerkungsli-chen" Schutz i.[X.]. § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] berufen (a.M. Purps/[X.]VIZ 1999, 385, 390). Die eingeklagten [X.] sind nicht in einem [X.]und-buch vorgemerkt. Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, welche Forde-rung der [X.] auf ein [X.] gerade der LPG (vgl. § 883 Abs. 1 BGB)gesiche[X.] werden [X.]. Im Gegenteil will die [X.] der Masse ein [X.]und-stck [X.]ragen, nicht ein solches von ihr erhalten. Allein der Umstand, [X.]§ 111 Abs. 1 SachenRBerG einen gutgligen lastenfreien Erwerb am be-troffenen [X.] der [X.] in begrenztem Umfange einschrkt, [X.] die [X.] des [X.]s in der Insolvenz des [X.] nicht inweitergehendem [X.]) Die Gesamtvollstreckungsforderung der [X.] wurde ferner nichtdadurch zu einem Anspruch gegen die Gesamtvollstreckungsmasse [X.],[X.] die [X.] sie erst 1998 - und damit nach der Verfahrenserffnung -geltend gemacht hat. Vielmehr entscheidet r die [X.]age, ob die [X.]aus § 82 SachenRBerG die Gesamtvollstreckungsmasse verpflichten oder [X.] darstellen, der [X.]punkt, in dem sich [X.] erstmals vollstig verwirklicht haben. Dieser all-gemeine [X.]undsatz (vgl. [X.], 559 f; [X.] 1983, 1120; 1987, 119,120; 1994, 1286 f; NJW 1995, [X.] Nr. 29 Leitsatz 2; [X.]/[X.], aaORn. 30, 31; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 3 Rn. 11; [X.]/[X.], aaO[X.]. 4; [X.] Kommentar/[X.], aaO § 38 Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.], aaO § 38 Rn. 13; [X.]/[X.], aaO § 38 Rn. 10; Breutigam in [X.]/[X.]/Goetsch, [X.] § 38 Rn. 15 und § 55 Rn. 18, 20; [X.], in Fest-schrift [X.], 1992, [X.], 272 f) gilt auch fr zivilrechtliche [X.] auf- 16 -Beseitigung in sich abgeschlossener Strungen (s.o. c). Zwar mag die Eigen-tumsstrung bis zu ihrer Beseitigung fo[X.]dauern und Unterlassungsansprche- insbesondere hinsichtlich kftiger Nutzung - auslsen (vgl. [X.], U[X.]. [X.] Juni 1990 - [X.], NJW 1990, 2555, 2556 a.E., insoweit nicht in [X.]Z112, 1 [X.].). Der Insolvenzverwalter, der lediglich nach [X.] des § 8Abs. 2 [X.] das gesamte pfre [X.] Besitz nimmt, [X.] damit aber nicht den von der Scheune der LPG auf dem [X.] der[X.] ausgehenden strenden Zustand aufrecht; er wird auch noch nichtzum Handlungsstrer (s.o. [X.]).Im vorliegenden Falle war die [X.]uine, soweit dargetan (s.o. 2 b),schon vor der [X.] der Gesamtvollstreckung abbruchreif. Die Forderun-gen der [X.] aus § 82 SachenRBerG konnten mit Inkrafttreten des [X.], also am 1. Oktober 1994, entstehen (vgl. § 82Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG in der Fassung des [X.] vom 17. Juli 1997, [X.] I S. 1823; so zuvor schon[X.]/[X.]rg, aaO Rn. 12). Auf den [X.], [X.] streitig war (vgl. [X.]/Schmidt-Rtsch/[X.]enz/Tropf, aaO § 82 Rn. [X.], aaO § 82 Rn. 20 einerseits; [X.], [X.] § 82 Rn. 11 andererseits), kommt es insoweit nicht entscheidend an.Wann der Gliger einen zivilrechtlichen Anspruch geltend macht, istfr dessen insolvenzrechtliche Wirkungen grundstzlich unerheblich. [X.] sich der strende Zustand nach der Verfahrenserffnung nicht aufgrundvon Handlungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Verwalters, bleibt [X.] eine [X.] Gesamtvollstreckungsforderung (s.o. [X.]und bb).- 17 -aa) Zwar hat der V. Zivilsenat des [X.] entschieden, [X.]die anteilmûige Verpflichtung eines Gemeinschuldners zur Zahlung einerUmlage auf alle Wohnungseigentmer, die zur Deckung des gerade durch die-sen Gemeinschuldner eingetretenen konkursbedingten Ausfalls erhoben wird,dann Massekosten i.[X.]. § 58 Nr. 2 KO begrsoll, wenn die [X.] dies nach der Konkurserffnung [X.] ([X.]Z108, 44, 49 f). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, die es in das Ermessen einzel-ner Konkursgliger stellt, ihre Forderungen wi[X.]schaftlich wenigstens teilwei-sr allen anderen gleicha[X.]igen Gligern nachtrlich zu [X.], braucht hier ebensowenig entschieden zu werden wie die weitere [X.]age,ob die §§ 54, 55 [X.] dafr noch eine [X.]undlten. Denn die freie Ent-scheidung eines einzelnen Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsgligers,seinen Anspruch geltend zu machen oder nicht, ist nicht mit einem gesetzlichgeregelten Umlageverfahren (vgl. §§ 28, 16 Abs. 2 WEG) zu vergleichen, [X.] neue [X.] schaffen soll.bb) Ferner hat das [X.] ([X.] 1999, 538, 540; zu-stimmend [X.]/[X.], aaO § 38 Rn. 50) die Ansicht ve[X.]reten, allein der [X.]-punkt des Erlasses einer Ordnungsverftscheir die [X.] als Gesamtvollstreckungs- oder Masseverbindlichkeit.Zur Beg[X.] es [X.], der [X.] sei we-gen seines Besitzes an der strenden Sache richtiger Empfr einer Ord-nungsverf. Die Befugnis zum Erlaû der [X.]"mithiig davon, zu welchem [X.]punkt die Gefahr entstand, ob [X.] bereits in Anspruch genommen wurde oder genommenwerden konnte und zu welchem Zweck der [Verwalter] den Besitz aust"; sie- 18 -unterliege "daher nicht den [X.] geltendenAnforderungen der Gesamtvollstreckungsordnung". [X.] die hier maûgeblicheAnwendung des [X.] gibt das allein auf ffentlich-rechtliche Erwsttzte U[X.]eil nichts her. Auf die aus insolvenzrechtli-cher Sicht zutreffenden Bedenken von [X.] (in [X.], 2. Aufl., S. 859, 875 f), [X.] (in Aktuelle Probleme des [X.], [X.], [X.], 109 f) und [X.] (in Festschrift fr [X.],2000, [X.], 101 f und 108 ff) gegen das U[X.]eil kommt es somit nicht an.e) An der dargestellten Rechtslnde[X.] - entgegen der Ansicht der[X.] - der Umstand nichts, [X.] der Beklagte das Verminer juristi-schen Person zu verwalten hat. Inwieweit er deswegen auch [X.], kann offenbleiben. Jedenfalls rechtfe[X.]igt eine solchezustzliche Obliegenheit es nicht, eine nach allgemeinen [X.]undstzen beste-hende Gesamtvollstreckungsforderung zum Anspruch gegen die [X.]smasse zu verstrken (vgl. Senatsu[X.]. v. 28. Mrz 1996 - [X.]/95, [X.] 1996, 842, 844; v. 5. Juli 2001 - [X.], aaO S. 1576). [X.] das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gligerin der Insolvenz ungerechtfe[X.]igt durchbrechen.f) Auf die vom Beklagten erkl[X.]e [X.]eigabe der Scheune aus dem Ge-samtvollstreckungsbeschlag (vgl. dazu auch [X.] [X.] 2000, 976 fm. zust. [X.]. v. [X.]; OLG Rostock Z[X.] 2000, 604 ff; LG Neubranden-burg [X.] 1999, 221) kommt es nach alledem nicht entscheidend an. [X.] ha[X.] sie im vorliegenden Zusammenhang nur die Bedeutung, den gemû§ 8 Abs. 2 [X.] allgemein beg[X.]en, sichernden Besitz (s.o. [X.]) aufzu-geben, ohne [X.] dies unmi[X.]lbare Einwirkung auf die eingeklagten [X.]- 19 -gehabt [X.]. Deshalb ist die von den Pa[X.]eien vor allem problematisie[X.]eRechtsfrage unerheblich, inwieweit Verwalter eine zuvor etwa wirksam begrn-dete Masseverbindlichkeit durch eine [X.]eigabe beseitigen oder einschrken[X.]n. Ebenso kann es offenbleiben, ob die [X.]eigabe mlicherweise aufden Bestand einer Gesamtvollstreckungsforderung der [X.] einwirken[X.]; denn eine solche ist hier nicht Streitgegenstand.4. Die dargestellte Rechtsfolge verstût - entgegen der Auffassung der[X.] - weder gegen A[X.]. 3 Abs. 1 noch gegen A[X.]. 14 Abs. 1 oder 3 GG. Die[X.] hat in der Gesamtvollstreckung dieselben Rechte wie alle [X.] mit gleicha[X.]igen Forderungen (s.o. 2). Wenn sie dabei allenfalls miteiner Quote befriedigt werden kann, liegt das allein an der [X.] ihrer Schuldnerin. Die Verfassung gewrleistet der [X.] kei-nen [X.] anderen Gligern wie z.B. Arbeitnehmern, [X.] oder dem Steuerfiskus (vgl. § 17 [X.]).KreftKirchhof [X.] [X.]ist wegen urlaubsbedingter O[X.]sabwesen-heit verhinde[X.], seine Unterschrift beizuf-genKreftKayser

Meta

IX ZR 161/01

18.04.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. IX ZR 161/01 (REWIS RS 2002, 3588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3588

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