Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. I ZR 52/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4048

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
52/12
Verkündet am:
17. Juli 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]-Langstrumpf-Kostüm
[X.] § 2 Abs. 1
Nr. 1, §§ 23, 24 Abs. 1
a)
Ein einzelner Charakter eines [X.] (hier: [X.]) kann selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. Dies setzt voraus, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkma-len eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzule-gen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres [X.] wird dafür in aller Regel nicht genügen.
b)
Für die Abgrenzung der verbotenen Übernahme gemäß § 23 [X.] von der freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 [X.] kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objekti-ven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird. Für eine nach § 23 [X.] verbotene Übernahme eines Charakters ist es mithin nicht ausrei-chend, dass eine Abbildung (hier: Abbildung von Personen in [X.]) lediglich einzelne äußere Merkmale der literarischen Figur übernimmt. Diese Elemente mögen zwar die äußere Gestalt der Romanfigur prägen. Sie genügen aber für sich genommen nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.
c)
Wird aus den angegriffenen Abbildungen deutlich, dass sich die abgebildeten Personen für [X.] nur als die literarische Figur verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen, spricht dies für die Annahme eines inneren Abstands zum Werk und damit für eine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 [X.].
[X.], Urteil vom 17. Juli 2013 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2013 durch [X.] und [X.], [X.] und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. Februar 2012 aufgehoben.
Die Klage wird, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist, abgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin
nimmt für sich
in Anspruch, Inhaberin der urheberrechtli-chen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen der verstorbenen Autorin
Astrid
[X.] zu sein.
[X.] war
Verfasserin der

--Romane. Darin beschrieb
sie das äußere Erscheinungsbild der
Hauptfigur der -

1
2
-
3
-
Ihr Haar hatte dieselbe Farbe wie eine Möhre und war in zwei feste Zöpfe geflochten, die gerade vom Kopf abstanden. Ihre Nase hatte dieselbe Form wie eine ganz kleine Kartoffel und war völlig von
Sommersprossen übersät. Unter der Nase saß ein wirklich riesig breiter Mund mit gesunden weißen Zähnen. Ihr Kleid war auch ziemlich merkwürdig. [X.] hatte es selbst [X.]. Es war wunderschön gelb; aber weil der Stoff nicht gereicht hatte, war es zu kurz, und so guckte eine blaue Hose mit weißen Punkten darunter hervor. An ihren langen dünnen Beinen hatte sie ein Paar lange Strümpfe, einen geringelten und einen schwarzen.
Und dann trug sie ein paar [X.] Schuhe, die genau doppelt so groß waren wie ihre Füße.
Die Beklagte betreibt die P.

-Supermärkte. Sie warb im Januar 2010

für [X.] mit den
nachfolgend abgebildeten Fotografien:

3
-
4
-
Die Abbildungen waren bundesweit in Verkaufsprospekten mit einer Auf-lage von 16,2 Millionen Exemplaren, auf Vorankündigungsplakaten in den [X.] sowie in
Zeitungsanzeigen
abgedruckt.
Für einen Zeitraum von elf Ta-gen waren sie zudem auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www.p.

.de abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen
den jeweiligen
Kostümsets
beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt 15.675 Stück zu s-tüm verkaufte.
Die Klägerin hat behauptet, [X.] habe ihr mit Überlassungs-vertrag vom 26. März 1998
sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte an all
ihren Werken, insbesondere an den von ihr geschaffenen [X.]-Langstrumpf-Romanen, übertragen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer [X.] die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an
der lite[X.] Langs

für sich genommen urheberrechtlichen Schutz
genie-ße. Die Beklagte habe sich in den
verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt. Darin liege eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Ihr stehe daher
Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe Darüber hinaus stützt die Klägerin
ihr Klagebegehren
hilfswei-se
auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach §§ 3,
4 Nr. 9 UWG
sowie auf §§ 823, 826 BGB.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu vzu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, die Figur der [X.] könne für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz genießen. Jedenfalls liege eine freie Benutzung vor, weil die Kombination von äußeren Merkmalen, Eigenschaften und Fähigkeiten und typischen Verhal-tensweisen der literarischen Figur der [X.] bei den angegriffenen Abbildungen nicht übernommen worden sei.
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-
Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt ([X.], ZUM 2011, 871). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten
ist erfolglos geblieben (O[X.], [X.] 2012, 256). Mit der vom
Berufungsgericht zuge-lassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage
weiter.

Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der gel-tend gemachte Anspruch nach § 97 Abs. 2 [X.] zu. Sie
sei berechtigt, die in Rede stehenden Ansprüche geltend zu machen, weil sich aus dem Überlas-sungsvertrag
vom 26. März 1998 ergebe, dass die Nutzungsrechte an dem künstlerischen Schaffen von [X.] auf die Klägerin übertragen worden seien. Die Figur der [X.]
genieße Urheberrechtsschutz als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.].
Sie sei eine einmalige Figur, die sich aufgrund ihrer Wesenszüge
und ihrer äußeren Merkmale
von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe.
Die von der Beklagten verwendeten Abbildungen zur Bewerbung der Kostüme seien als abhängige Bearbeitungen der Figur [X.]

gemäß § 23 [X.] anzusehen, weil die eigen-schöpferischen Züge der [X.]
darin deutlich sichtbar seien und es sich nicht um neue und eigenständige
Werke handele.
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach zu. Die von der Klägerin vor-gelegte Lizenzvereinbarung
mit einem dritten Handelsunternehmen
betreffe einen vergleichbaren Fall und stelle daher eine geeignete Grundlage für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung dar.
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6
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B. Gegen diese
Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung kann der
Schadensersatzan-spruch aus §
97 Abs. 2 [X.] nicht zuerkannt werden.
I.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klä-gerin die (ausschließlichen) urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Werken [X.]s durch den Überlassungsvertrag vom 26. März 1998 erworben hat.
1.
Die Auslegung von [X.] ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungs-grundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Ausle-gung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer [X.] gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen [X.], bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind
in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte [X.] zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Be-rücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags ([X.], Urteil vom 17. März 2011 -
I [X.], [X.], 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 -
KD, mwN).
2.
Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht
zutreffend angewendet. Die von ihm vorgenommene Vertragsauslegung hält den Angriffen der Revision
stand.

a) Nach dem für Altverträge gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB
aF
zugrunde zu legenden [X.] ist für die Auslegung des [X.] 9
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schwedisches Recht anwendbar (vgl. [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rn. 160; [X.], [X.], S. 56). Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht gegen gesetzliche Ausle-gungsgrundsätze des [X.] Vertragsrechts verstoßen hätte, sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.
b) Auch im Übrigen lässt das Berufungsurteil weder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen, noch leidet die Auslegung
des Berufungsgerichts
unter Verfahrensfehlern.
aa) Das Berufungsgericht
ist mit Recht vom Wortlaut der Ziffer
3.1 aus-gegangen. Danach überlässt die Verkäuferin dem Käufer zur Verfolgung des in Ziffer 2.1 angegebenen Zwecks das Geschäft und die zu diesem gehörenden Aktiva, Verträge, Rechte und Pflichten.

lassen sich zwanglos die im Streitfall relevanten urheberrechtlichen ausschließlichen Nutzungsrechte fassen.
bb) Das Berufungsgericht hat ferner
zutreffend
den in Ziffer 2.1 näher
beschriebenen und in Ziffer 3.1 ausdrücklich in Bezug genommenen Vertrags-zweck berücksichtigt. Dort ist festgehalten, dass der [X.] des gesamten Gewerbebetriebs
betrifft, der auf dem literarischen Schaffen der Verkäuferin basiert.
Ferner wird dort erwähnt, dass das ausgeübte literarische Schaffen der Verkäuferin vor bald zwanzig Jahren aufgehört hat,
die Aktivitäten daher im Wesentlichen aus der Verwaltung der Urheberrechte und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten besteht
und man sich
deshalb
sowohl aus praktischen als auch
wirtschaftlichen Erwägungen heraus veranlasst gesehen
hat, diese Geschäftsaktivitäten in eine selbständige Einheit zu überführen.
Die-ser Zweckbeschreibung lässt sich der klare Wille der Vertragsparteien entneh-men, die [X.] zustehenden Rechte aus ihrem literarischen Schaffen vollständig auf die Klägerin
zu übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass die hier 14
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maßgebenden Verwertungsrechte bei der Verkäuferin verbleiben sollten, finden sich dort nicht. Auch die Revision bringt Abweichendes nicht vor.
cc) Das Berufungsgericht
hat ferner im Ergebnis zutreffend angenom-men, dass Ziffer 5.1 keine abweichende Auslegung zu entnehmen ist.
In dieser

n
Rege-lung heißt es
auszugsweise wie folgt:
Die Verkäuferin überlässt unwiderruflich die zu den Geschäftsaktivitäten der Verkäuferin gehörenden Rechte gem. Anlage 1 sowie darüber hinaus die zum Geschäftsbetrieb der Verkäuferin gegenwärtig hinzukommenden Rechte, [X.] aufgrund eines Versehens in der genannten Anlage möglicherweise nicht aufgeführt sind.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Berechtigung der Klägerin sei deshalb nicht nachgewiesen, weil in der Anlage 1 zum Überlassungsvertrag vom 26. März 1998 die Figur der [X.] nicht ausdrücklich [X.] werde.
Entgegen der Auffassung der Revision setzt die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten der Klägerin nicht voraus, dass die Figur der [X.]
in der Anlage 1 zum Überlassungsvertrag besonders er-wähnt
ist. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, ergibt sich bereits aus dem Überlassungsvertrag selbst eine umfassende [X.] der ausschließlichen
Nutzungsrechte an den Werken [X.]s zugunsten der Klägerin. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen
gemäß Ziffern 3.1 und 5.1 sowie dem in Ziffer 2.1 beschriebe-nen Vertragszweck. Danach dient dieser Vertrag dazu, den gesamten Ge-schäftsbetrieb der Autorin, der im Wesentlichen aus der Verwaltung
von Urhe-berrechten bestand, auf die Klägerin zu übertragen. Zu diesem Zweck sollten sämtliche Aktiva, Verträge und Rechte (Ziffer
3.1) einschließlich der zu diesem 17
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Geschäftsbetrieb gehörenden immateriellen Rechte (Ziffer 5.1) der Klägerin überlassen werden.
Wie sich ohne weiteres aus der Regelung der Ziffer
5.1
ergibt,
beschränkt sich die Einräumung zeitlich, inhaltlich und räumlich unbe-schränkter ausschließlicher Nutzungsrechte
nicht allein auf die in der Anlage 1 aufgeführten Werke. Dies folgt aus der Regelung in Ziffer
5.1, Halbsatz
2, wo-e-e Formulierung
kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bei verständiger Würdigung und vor dem Hintergrund des Vertragszwecks nur da-hin ausgelegt werden, dass mit dem Überlassungsvertrag ausschließliche
ur-heberrechtliche
Nutzungsrechte an sämtlichen von [X.] geschaffe-nen Werken eingeräumt werden sollten.

nichts anderes. Damit sind entgegen der Auffassung der Revision erkennbar nicht Rechte an etwaigen nach Abschluss des Überlassungsvertrags entstan-denen Werken gemeint. Die Vertragsparteien
und damit die Autorin selbst
sind ausweislich der Erklärung in Ziffer
2.1 vielmehr übereinstimmend davon [X.], dass das aktive d . Angesichts
dessen hätte die Klausel, wie sie die Beklagte verstehen will, jedenfalls in Bezug auf die urheberrechtlichen [X.] überhaupt keinen Anwendungsbereich. Im Übrigen stünde ein [X.] Verständnis von einer auf einzelne in der Anlage aufgeführten Rechte be-schränkten Rechtseinräumung auch im offenen Widerspruch zu dem
Zweck des [X.], der erkennbar die
umfassende Übertragung sämt-licher vermögenswerten Positionen
aus dem literarischen Schaffen von [X.] zum Gegenstand hat.
Dass es trotz alledem
im Interesse der Autorin gelegen hat, die im Streitfall maßgebenden Nutzungsrechte bei sich zu behal-ten, macht auch die Revision nicht geltend.
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dd) Soweit die
Revision geltend macht, die vom Berufungsgericht vorge-nommene Auslegung stehe im
Widerspruch zu dem von der Klägerin vorgeleg-ten Testament [X.]s, vermag sie damit nicht durchzudringen. Ein solcher Widerspruch
ist nicht
erkennbar. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass
sich [X.] auf Grundlage ihres Testaments
vom 16. Dezember 1997 in ihrer Verfügungsbefugnis
im Hinblick auf spätere Rechtsgeschäfte über urheberrechtliche
Nutzungsrechte an ihrem Werkschaffen selbst beschränkt haben sollte. im
Testament heißt, die in Rede stehenden Rechte überhaupt zählen. [X.] bringt auch die Revision nicht
vor.
3.
Auf die weiteren [X.] der Revision im Hinblick auf die durch das Be-rufungsgericht vorgenommene Würdigung der auf den Vervielfältigungsstücken angebrachten [X.] kommt es vorliegend nicht an. Dabei handelt es sich erkennbar um eine lediglich ergänzende, nicht
selbständig tragende [X.]. Das Berufungsgericht ist vielmehr mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Berechtigung bereits durch Vorlage des mit [X.] geschlossenen [X.] nachgewiesen hat.
II. Das Berufungsgericht ist weiterhin ohne Rechtsfehler
davon [X.], dass die von [X.] in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der [X.]
als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Ur-heberrechtsschutz
genießt.
1.
In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass bei Werken der Literatur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrecht-lich schutzfähig ist. Auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbil-dende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden
Personen, der Ausgestaltung von Szenen 22
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25
-
11
-

[X.], Urteil vom 29. April 1999 -
I [X.], [X.]Z 141, 267, 279
-
Laras Toch-ter,
mwN; Loewenheim in [X.] aaO § 2 Rn.
85).
Neben der Fabel, dem Handlungs-
und Beziehungsgeflecht der [X.], können entgegen der Auffassung der Revision auch einzel-ne Charaktere des [X.] selbständigen Urheberrechtsschutz
genießen. Für
bildliche Darstellungen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.]
ist ein solcher isolierter Figurenschutz in der Rechtsprechung des [X.] bereits anerkannt.
Dieser beschränkt sich nicht auf die konkreten
zeichnerischen
Dar-stellungen in verschiedenen Körperhaltungen mit der jeweils gleichbleibenden und der das Äußere in schöpferischer Weise prägenden Elemente. Schutz ge-nießen auch die allen Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Charaktere als solche, wenn diese sich durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltenswei-sen auszeichnen, somit
zu besonders ausgeprägten Persönlichkeiten geformt sind und in den Geschichten jeweils in einer bestimmten charakteristischen
Weise auftreten
(vgl. [X.],
Urteil vom 11. März 1993

I
ZR
263/91, [X.]Z 122, 53, 56
f.

Alcolix;
Urteil vom 11. März 1993
I
ZR
264/91, [X.],
191, 192 -
[X.]; Urteil vom 8. Juli 2004 -
I [X.], [X.], 855, 856 = [X.], 1293 -
Hundefigur).

2.
Diese Grundsätze gelten für in Sprachwerken
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geschaffene Personen gleichermaßen
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], Urheberrecht, 10. Aufl., § 2 [X.] Rn. 102; Loewenheim in [X.] aaO § 2 Rn. 85 [X.]; aA
wohl Erdmann, [X.], 1329, 1334).
Auch hier ist es

wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-men hat

aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, dass einzelnen fiktiven Charakteren
selbständiger Urheberrechtsschutz zukommt. Vergleichbar dem Figurenschutz bei Darstellungen der bildenden oder angewandten Kunst kann 26
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-
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-
auch eine literarische Beschreibung im geistigen Auge des Lesers ein ebenso Bild

von einer handelnden Figur
schaffen.
Dabei ist zu [X.], dass mit den Mitteln der Sprache gerade die prägenden Charaktereigen-schaften einer fiktiven Person wesentlich differenzierter als mit den Mitteln der bildenden
Kunst dargestellt werden können. Insoweit kann eine detaillierte [X.] der Charaktereigenschaften eine mit den
Mitteln der Sprache nur begrenzt konkretisierbare Darstellung des
Äußeren
der Person ohne weiteres ausgleichen.
Dieser Schutz einer fiktiven Person kann auch unabhängig vom konkre-ten
Beziehungsgeflecht und dem Handlungsrahmen
bestehen, wie sie in der Fabel des Romans ihren Ausdruck gefunden haben.
Zwar gewinnen die in einer Erzählung handelnden Personen ihr charakteristisches Gepräge zumeist erst durch ihre Handlungen und Interaktion mit anderen dargestellten Personen. Dies schließt es jedoch
nicht aus, dass sich die darin zum Ausdruck gelangen-de Persönlichkeit verselbständigt, wenn
ihre typischen Charaktereigenschaften und Verhaltensweisen in variierenden Handlungs-
und Beziehungszusammen-hängen -
insbesondere
bei Fortsetzungsgeschichten -
regelmäßig wiederkeh-ren.
Voraussetzung für den isolierten
Schutz eines fiktiven Charakters ist
es
demnach, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine
unverwech-selbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres [X.] wird dafür in aller Regel nicht genügen.
3.
Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht der von [X.] geschaffenen und in zahlreichen Erzählungen ausgestalteten Figur der [X.]
Langstrumpf zutreffend einen urheberrechtlichen
Schutz zugesprochen.
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-
Das Berufungsgericht hat die beachtliche Schöpfungshöhe der Figur der [X.]
aufgrund der besonderen eigenschöpferischen Kombination der charakteristischen Merkmale der Romanfigur angenommen
und sich dabei zutreffend nicht nur
auf die im Tatbestand wiedergegebene detaillierte [X.] ihres Äußeren
gestützt, sondern die Schutzfähigkeit der Person der [X.] auch mit den ihr
eigenen Wesenszügen und ihren Lebens-umständen
begründet.
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des [X.]s
stünden das Äußere von [X.]
sowie die wegen des Todes der Mutter und der Abwesenheit des [X.] erbärmlich wirkenden [X.] in krassem Kontrast zu den übrigen Merkmalen der Figur. So sei sie stets fröhlich, sehr vermögend, verfüge über übermenschliche Kräfte, sei von ausgeprägter Furcht-
und Respektlosigkeit, die mit Fantasie und Wortwitz gepaart sei. [X.] sei es gelungen,
eine einmalige Figur zu schaffen, die ihre charakteristischen Wesenszüge durch alle Geschichten unverkennbar beibehalte und die sich von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe.
Diese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen lassen keine Rechts-fehler
erkennen.
III. Nicht frei von [X.] ist jedoch die Annahme des Berufungs-gerichts, die angegriffenen Abbildungen stellten gemäß § 23 [X.] eine abhän-gige Bearbeitung der von [X.] geschaffenen Figur der
[X.] Lang-strumpf dar.
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass von der Schutzfä-higkeit der literarischen Figur der [X.] die Frage zu unterscheiden sei, ob die bildliche und damit auf das Äußere beschränkte Darstellung der [X.] eine urheberrechtswidrige Bearbeitung der Romanfigur sein könne. Dies sei zu bejahen.
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[X.] habe das Äußere der Figur [X.]

so detail-liert beschrieben, dass bei der Übertragung in ein Bild nur ein geringer Gestal-tungsspielraum
verbleibe. In einem solchen Fall sei die
Übernahme auch der
Charakterzüge einer Romanfigur
nicht erforderlich. Diese seien
in einer
bildli-chen Darstellung naturgemäß nicht erkennbar. Es
könne deshalb
genügen, dass eigenschöpferische Elemente eines literarischen Werks übernommen worden seien, die sich auf die Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes beschränkten, wenn sich darin hinreichende schöpferische Züge zeigten, und zugleich das neue Werk nur in geringem Umfang eigenschöpferische Züge aufweise, die das Werk daher nicht prägten.
So liege es auch im Streitfall. In den angegriffenen
bildlichen Darstellun-gen
würden die eigenschöpferischen Züge der Romanfigur sichtbar gemacht, ohne dass der Schöpfer des Bildwerks seinerseits erhebliche eigenschöpferi-sche Beiträge leisten müsse. Farbe und Form der Haare sowie die [X.] seien der literarischen Vorlage entnommen. Die bestehenden Abwei-chungen
im Erscheinungsbild
-
statt nur eines Strumpfes seien beide geringelt, das kurze Kleid sei einfarbig grün statt gelb, darunter sei ein wie die Strümpfe geringeltes Hemd zu erkennen -
seien lediglich als Modifikationen der Figur [X.], der von modischem Selbstbewusstsein geprägt sei.
Unerheblich sei, dass die abgebildeten Personen nicht [X.] seien, sondern diese nur darstellten. Der Gedanke, dass ein beliebiges Mädchen in die Rolle der [X.]
schlüpfe, sei bereits in der Erzählung angelegt. Gerade Kinderbücher zielten
darauf ab, dass sich der junge Leser mit dem [X.] der Erzählung identifiziere. Auch Verkleidungen lägen dabei nicht fern.
2.
Diese Erwägungen halten
den Angriffen
der Revision nicht stand.
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-
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht geprüft, ob die angegriffenen Abbildungen als eine abhängige Bearbeitung gemäß § 23 [X.] oder aber eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 [X.] zu qualifizieren sind. Im Streitfall
stellt sich die Frage, ob die
Abbildungen
in
den Werbeunterla-gen der Beklagten
eine Vervielfältigung der literarischen Figur der [X.] Langs-trumpf in veränderter Form darstellen. Die Zulässigkeit einer solchen umgestal-tenden Vervielfältigung beurteilt sich nach § 23 [X.] (vgl. Loewenheim in [X.] aaO § 16 Rn. 8, § 23 Rn. 3 mwN).
b) Für die Frage, ob die Übernahme
gestalterischer Elemente eine
ab-hängige Bearbeitung
im Sinne des § 23 [X.] darstellt oder ob es sich um eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 [X.] handelt, kommt es
nach stän-diger Rechtsprechung des [X.] entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des be-nutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt -
wie das Berufungsgericht noch zutreffend angenommen hat -
voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint ([X.]Z 122, 53, 60 -
Alcolix; [X.]Z 141, 267, 280 -
Laras Tochter; Urteil vom 20. März 2003 -
I
ZR 117/00, [X.]Z 154, 260, 267 -
Gies-Adler, mwN; [X.], Urteil vom 1. Dezember 2010 -
I [X.], [X.], 134 Rn. 33
-
Perlen-taucher).
Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem [X.] in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheber-37
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39
-
16
-
rechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der
für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönli-chen Zügen des benutzten Werks -
selbst bei deutlichen Übernahmen
gerade in der Formgestaltung
-
auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des
älteren Werkes einen so großen inne-ren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann
davon gesprochen werden, dass die entlehn-([X.]Z 122, 53, 60 f. -
Alcolix; [X.]Z 141, 267, 280 f. -
Laras Tochter; [X.]Z 154, 260, 268 -
Gies-Adler). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Ge-genstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Die häufigste Fallgestaltung dieser Art ist die Parodie. Bei ihr kommt der innere [X.] in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck. Zwingend ist dies jedoch nicht. Ein innerer Abstand kann vielmehr
auch auf andere Weise herge-stellt werden (vgl. [X.]Z 122, 53, 60 f. -
Alcolix; [X.], [X.], 191, 194

[X.], [X.]Z 141, 267, 281 -
Laras Tochter; [X.]Z 154, 260, 268 -
Gies-Adler; [X.], 134 Rn. 34
-
Perlentaucher).
Da nach den dargelegten Grundsätzen der Abstand maßgebend ist, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, kommt es
auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die
die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals be-stimmt wird
([X.], Urteil vom 26. September 1980 -
I [X.], [X.] 1981, 267, 269 -
Dirlada, mwN). Es ist deshalb durch Vergleich der sich gegenüber-stehenden Werke zu ermitteln,
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ei-genschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. [X.] dabei ist ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, 40
-
17
-
in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer [X.] zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 1998

I
ZR
81/96, [X.]Z 139, 68, 77
-
Stadtplanwerk; Urteil vom 13. April 2000
-
I
ZR
282/97, [X.] 2000, 703, 704 = [X.], 1243 -
Mattscheibe; [X.], 855, 857
-
Hundefigur).
c)
Diesen rechtlichen Maßstäben trägt die Beurteilung durch das [X.] nicht hinreichend Rechnung.
aa) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 [X.] nicht bereits deshalb vorlie-gen, weil eine Übertragung eines Werkes in eine andere [X.] immer als freie Bearbeitung zu werten sei. Vielmehr ergibt sich aus § 23 Satz 2 [X.], dass auch in den Fällen einer Übertragung eines Werkes in eine andere Werk-art eine unfreie Bearbeitung vorliegen kann. Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch eine Übertragung eines [X.] in die Werkkategorie der [X.] oder angewandten Kunst
nicht
in jedem Fall eine freie Benutzung des [X.] dar.
Maßgebend ist keine an der [X.] orientierte rein formelle Betrachtung. Eine solche
berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Wesenszü-ge der [X.]en nicht stets grundverschieden sind, sondern deren gestalteri-sche Wesenszüge und Ausdrucksformen unter Umständen übertragbar sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §§ 23, 24 [X.] Rn. 39; Loe-wenheim in [X.]
aaO
§ 24 Rn. 23). So liegt es auch, wenn eine literarische Figur gemäß der Beschreibung ihrer Eigenschaften -
wie im Streitfall -
durch eine Abbildung visualisiert wird. Es
kommt vielmehr auch bei einer Benutzung des Werks durch eine andere Werkgattung
auf die Überein-stimmungen im Bereich der objektiven Merkmale an, durch welche die schöpfe-rische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird.
41
42
-
18
-
bb) Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, auch die bildliche und damit allein auf das Äußere beschränkte Darstellung der Figur könne eine urheberrechtswidrige Bearbeitung der Romanfigur sein, nicht frei von [X.]. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht hinreichend beachtet, dass es bei der Feststellung des für eine freie Benutzung erforderlichen Abstands auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale ankommt, welche
die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmen.
(1) Für eine selbständige urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer literari-schen Person reicht die bloße Beschreibung ihrer äußerlichen Gestalt
nicht aus. Wie dargelegt, setzt ein Schutz
der Figur als solche
vielmehr voraus, dass [X.] durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charakterei-genschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird, sie somit zu besonders ausgeprägten Persönlichkeiten geformt ist
und in der
Geschichte
jeweils in einer bestimmten charakteristischen Weise auftritt
(vgl. [X.]Z 122, 53, 56 f. -
Alcolix; [X.], [X.], 191, 192 -
[X.];
[X.], 855, 856 -
Hundefigur).
Für eine nach § 23 [X.] verbotene Übernahme eines Charakters ist
es
mithin
nicht
ausreichend, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
die angegriffenen Abbildungen
lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und den Kleidungsstil der [X.] übernehmen. Diese Elemente mögen zwar die äußere Gestalt der Romanfigur prägen. Sie genügen aber für sich genommen nicht, um
den Urheberrechtsschutz
an der Figur der [X.] zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur
teil.
(2) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unschwer zu erkennen ist, dass die abgebildeten Personen [X.] darstellen.
Eine abhängige Bearbeitung ist nicht schon dann 43
44
45
46
-
19
-
anzunehmen, wenn das neue Werk auf das ältere deutlich Bezug nimmt. [X.] bei Werken, die sehr bekannt sind, genügen meist nur geringe
Andeutun-gen, insbesondere in Bezug auf äußere Merkmale, um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk herzustellen. Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer solchen Bezugnahme bereits die Übernahme eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 1957
I
ZR
83/56, [X.]Z 26, 52, 57 -
Sherlock Holmes; [X.]Z 122, 53, 59 -
Alcolix; [X.], [X.], 191, 194 -
[X.]; [X.], 855, 856 -
Hundefigur). Vorliegend ent-steht das vollständige und insoweit urheberrechtlich relevante Bild von der lite-rarischen Figur der [X.] erst durch eine gedankliche Verknüpfung des Betrachters mit den prägenden Charaktereigenschaften der Figur, wie sie in der überragend bekannten literarischen Vorlage ausgestaltet, aber in
den Abbildungen nicht erkennbar sind.
(3) Im Streitfall kommt hinzu, dass aus den angegriffenen Abbildungen deutlich
wird, dass sich die abgebildeten Personen erkennbar für [X.] nur als [X.] verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen.
Damit wird nur ein äußerst unvollkommener Bezug zur litera-rischen Figur hergestellt, der zudem mit der erkennbaren Spannung zwischen realer Person und dargestellter Person spielt.
Dadurch wird ein hinreichender innerer Abstand zur
Romanvorlage [X.]s geschaffen, weil für den Betrachter klar erkennbar ist, dass die abgebildete Person nicht [X.] Lang-strumpf ist (vgl. zur erkennbar fehlenden Personengleichheit bereits [X.]Z 26, 52, 57
-
Sherlock Holmes).
(4) Auf den Umstand, dass die angegriffenen Abbildungen eine Reihe von äußeren Merkmalen (kartoffelförmige Nase, riesig breiter Mund, gelbes Kleid, sichtbare blaue Hose mit weißen Punkten, verschieden gestaltete Strümpfe, viel zu große schwarze Schuhe) der literarischen Gestalt der [X.] 47
48
-
20
-
Langstrumpf
nicht zeigen
und eine der Abbildungen kein Mädchen, sondern eine verkleidete junge Frau wiedergibt, kommt es nach alledem nicht mehr an.
[X.] Da sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, war es
aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO).
V. Im Hinblick auf den geltend gemachten urheberrechtlichen [X.] gemäß § 97 Abs. 2 [X.] sind keine weiteren Feststellungen zu erwarten. Die Sache ist insoweit zur Endentscheidung reif. Daher kann der Se-nat insoweit in der Sache selbst entscheiden
(§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist
insoweit abzuweisen
(§ 301 Abs. 1 ZPO).
49
50
-
21
-
Das Berufungsgericht hat -
aus seiner Sicht folgerichtig -
aber keinerlei Feststellungen zu den
von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Ansprü-chen
aus ergänzendem Leistungsschutz gemäß §§ 3, 4 Nr. 9, § 9 UWG
sowie aus §§
823, 826 BGB
getroffen. Insoweit
ist das angefochtene Urteil aufzuhe-ben und die Sache
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2011 -
28 O 117/11 -

O[X.], Entscheidung vom 24.02.2012 -
6 [X.] -

51

Meta

I ZR 52/12

17.07.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. I ZR 52/12 (REWIS RS 2013, 4048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4048

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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21 O 15821/19 (LG München I)

Schaffung eines Werkes durch Verweben vorbekannter Comicfiguren mit vorbekannten Fussballspielerfiguren


6 U 176/11 (Oberlandesgericht Köln)


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I ZR 52/12

I ZR 93/09

I ZR 12/08

6 U 176/11

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