Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. I ZR 46/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8420

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I
ZR
46/12
Verkündet am:
9. Juli
2015
Führinger

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Die [X.]I
[X.] § 15 Abs. 2 und 3
Die Einbettung eines auf einer [X.]seite mit Zustimmung des [X.] für alle [X.]nutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene [X.] im Wege des "Framing" stellt grundsätzlich keine öffentliche Wiederga-be im Sinne von §
15 Abs.
2 und 3 [X.] dar.
[X.], Urteil vom 9.
Juli 2015 -
I ZR 46/12 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der
[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9. Juli
2015
durch [X.] Dr. Büscher, [X.] Kirchhoff, Prof. Dr. [X.], Dr. Löffler
und Feddersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. Februar 2012 aufgehoben, soweit hinsichtlich der Ansprüche auf Zahlung von [X.] und Freistellung von Abmahnkosten
zum Nachteil der Kläge-rin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, die
Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu [X.] einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel Die Realität

herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war -
nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung -
auf der Video-plattform YouTube

abrufbar.
1
-
3
-
Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten [X.] eigene [X.]seiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen [X.] werben. Im [X.] 2010 ermöglichten sie Besuchern ihrer [X.]sei-ten, den von der Klägerin in Auftrag gegebenen Film im Wege des Framing

abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis ([X.]) wurde der Film vom Server der Videoplattform YouTube

abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen (Frame) abgespielt.
Nach Ansicht der Klägerin haben die
Beklagten den Film damit unbe-rechtigt im Sinne des §
19a [X.] öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat von den Beklagten daher Unterlassung, Schadensersatz und die Freistel-lung von Abmahnkosten verlangt. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlas-sungserklärung durch die Beklagten haben die Parteien den Rechtsstreit hin-sichtlich des Unterlassungsbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das [X.] hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klä-gerin jeweils Schadensersatz in Höhe vo
es den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des überein-stimmend für erledigt erklärten Teils der Klage auferlegt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage hälftig zwischen den [X.] verteilt ([X.], [X.] 2013, 398). Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Mit Beschluss vom 16. Mai
2013
hat der [X.] dem Gerichtshof der [X.] folgende Frage zur Auslegung von Art.
3
Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwand-2
3
4
5
-
4
-
ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung [X.] ([X.], 818
= [X.], 1047
-
Die Realität
I):
Stellt die Einbettung eines auf einer fremden [X.]seite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene [X.]seite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjeni-gen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?
Der [X.] hat hierüber durch Beschluss
vom 21. Oktober
2014 ([X.]/13, [X.], 1196
= [X.], 1441
-
Best Water International/[X.] und [X.]) wie folgt entschieden:
Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines [X.]s unter Verwendung der [X.], wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22.
Mai 2001 zur Harmoni-sierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutz-rechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wie-dergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe un-terscheidet.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien nicht begründet, weil die Ermöglichung der [X.] fremder Werke auf der eigenen [X.]seite in Form eines in dieser Seite aufscheinenden Rahmens (Frames) keine dem Berechtigten nach §§
15, 19a [X.] vorbehaltene Nutzungshandlung darstelle. Dazu hat es ausge-führt:

Das dem Urheber als Unterfall des Rechts zur öffentlichen Wiedergabe eines Werks in unkörperlicher Form (§
15 [X.]) vorbehaltene Recht zur öffent-lichen Zugänglichmachung (§
19a [X.]) setze voraus, dass sich das Werk
in der [X.] befinde. Diese Voraussetzung sei nicht 6
7
8
-
5
-
erfüllt, wenn auf einer [X.]seite ein verweisender [X.] auf eine fremde Seite gesetzt werde, die das geschützte Werk enthalte. Dies gelte auch im -
hier in Rede stehenden -
Fall eines framenden

[X.]s. Bei Verwendung dieser [X.] werde die verlinkte Webseite nach Aktivierung des [X.]s unmittelbar in den Computer des Nutzers geladen. Es entscheide daher nicht derjenige, der den [X.] gesetzt habe, sondern derjenige, der das Werk auf der verlinkten Webseite eingestellt habe, ob das Werk zum Abruf bereitgehalten und damit der Öffent-lichkeit zugänglich gemacht werde. [X.] er das Werk von seiner Webseite, gehe der framende

[X.] ins Leere und bleibe der Rahmen ohne Inhalt. Der Umstand, dass das auf der fremden Webseite wiedergegebene Werk beim framenden

[X.] anders als beim verweisenden [X.] nicht auf der fremden Sei-te betrachtet, sondern in die eigene Seite eingebunden werde, rechtfertige [X.] abweichende Beurteilung. Insbesondere sei unerheblich, ob beim Nutzer dadurch der -
tatsächlich unzutreffende -
Eindruck erweckt werde, derjenige, der den [X.] gesetzt habe, halte selbst das Werk zum Abruf bereit.

B. Die Revision ist teilweise begründet. Sie hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf [X.] von Schadensersatz und Freistellung von Abmahnkosten richtet
(dazu B
I). Sie
hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsge-richt der Klägerin die Hälfte der Kosten des übereinstimmend für erledigt erklär-ten Unterlassungsantrags auferlegt hat (dazu B
II).
[X.] Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin erhobenen
Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz (§
97 Abs.
2 [X.]) und Freistellung von Abmahnkosten (§
97a Abs.
1 Satz
2 [X.]
aF) nicht verneint
werden. Die hier in Rede stehende Wiedergabe eines frem-den Werkes auf der eigenen [X.]seite im Wege des Framing

hat zwar nicht das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung

19a [X.]) verletzt (da-9
10
-
6
-
zu B
I 2). Es ist jedoch möglich, dass diese Wiedergabe ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe (§
15 Abs.
2 [X.]) verletzt
hat (dazu B
I 3).
1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der in Rede stehende Film als Filmwerk im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr. 6, Abs.
2 [X.] urhe-berrechtlich geschützt ist. Die Klägerin verfügt -
wie das Berufungsgericht [X.] hat -
über die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Werk.
2. Das Berufungsgericht
hat zutreffend angenommen, dass die Wieder-gabe des in Rede stehenden Films auf der [X.]seite der Beklagten im Wege des Framing

kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des §
19a [X.] dargestellt
hat.
Die Vorschrift des §
19a [X.], die Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] ins nationale Recht umsetzt, erfordert nach der Rechtsprechung des [X.]s, dass [X.] der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der [X.] befindet ([X.], GRUR
2013, 818 Rn.
8 -
Die [X.], mwN).
Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden [X.]seite bereitgehal-tenen Werkes mit der eigenen [X.]seite im Wege des Framing

stellt da-nach kein öffentliches Zugänglichmachen dar, weil allein der Inhaber der frem-den [X.]seite darüber entscheidet, ob das auf seiner [X.]seite bereitge-haltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt
(vgl. [X.], [X.], 818 Rn.
9 -
Die [X.], mwN).
3. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Wiedergabe des Films auf der [X.]seite der Beklagten im Wege des Framing

ein unbenanntes Recht der
öffentlichen Wiedergabe (§
15 Abs.
2 [X.]) verletzt hat.
Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Behauptung der Klägerin getroffen hat, der Film sei nicht mit ihrer Zustimmung auf der Vi-11
12
13
14
15
-
7
-
deoplattform YouTube

eingestellt gewesen, als die Beklagten ihn über ihre Webseite im Wege des Framing zugänglich gemacht haben. Mangels abwei-chender Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Behauptung der Klägerin für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen. Trifft die Behauptung der Klägerin zu, ist die hier in Rede stehende Wiedergabe des Films durch die Beklagten als öffentliche Wiedergabe im Sinne von §
15 Abs.
2 [X.] einzustufen. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche können daher nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgewiesen wer-den, die Beklagten hätten das [X.] am Film nicht verletzt.
a) Gemäß §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfasst nach §
15 Abs.
2 Satz
2 [X.] insbesondere das Vortrags-, Aufführungs-
und Vorführungsrecht (§
19 [X.]), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§
19a [X.]), das Senderecht (§
20 [X.]), das Recht der Wiedergabe durch Bild-
oder Tonträger (§
21 [X.]) sowie das Recht der Wiedergabe von [X.] und der öffentlichen Zu-gänglichmachung (§
22
[X.]). Die Vorschrift des §
15 Abs.
2 [X.] enthält [X.] abschließende, sondern eine beispielhafte (insbesondere) Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte und lässt daher die Anerken-nung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juli 2003 -
I
ZR
259/00, [X.]Z 156, 1, 13
-
Paperboy; v.
Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, [X.], 4. Aufl., §
19a [X.] Rn.
22).
b) Soweit es sich bei dem Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des
§
15 Abs.
2 [X.] um nach Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] harmo-nisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des §
15 Abs.
2 [X.] richtlinien-konform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art.
3 Abs.
1 der [X.] 2001/29/[X.] das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmoni-16
17
-
8
-
siert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete [X.] daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
C-466/12, [X.], 360 Rn.
33 bis 41 -
[X.]/[X.]). Soweit Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] weitergehen-de Rechte als die in §
15 Abs.
2 Satz
2 [X.] benannten Rechte der öffentli-chen Wiedergabe verlangt, ist daher in richtlinienkonformer Auslegung des §
15 Abs.
2 [X.] ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe anzunehmen.
c) Nach Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] sehen die Mitgliedstaa-ten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebun-dene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öf-fentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
aa) Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort
anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz
2 der Richtlinie 2001/29/[X.]). Nicht
erfasst sind daher direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öf-fentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person be-findet, die dieses Werk aufführt oder darbietet ([X.], Urteil vom 4. Oktober 2011 -
C-403/08 und [X.]/08, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 156 Rn.
200 bis 202 = [X.], 434 -
Football Association [X.] und [X.]; Urteil vom 24. November 2011 -
C-283/10, [X.]. 2011, [X.] = GRUR Int. 2012, 150 Rn.
35 und 36
-
UCMR-ADA/[X.]).
Bei der hier in Rede stehenden Wiedergabe des Films auf der [X.] der Beklagten hat kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit
bestanden. Es hat
daher eine Wiedergabe 18
19
20
-
9
-
an eine Öffentlichkeit vorgelegen, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend gewesen ist. Eine solche
Wiedergabe fällt in den Anwendungsbereich des Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.].
bb) Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Hand-lung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe (vgl. [X.], Ur-teil vom 7. März 2013 -
C-607/11, [X.], 500 Rn.
21 und 31
-
ITV Broadcasting/[X.]; [X.], [X.], 360
Rn.
16 -
[X.]/Retriever Sve-rige; zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.] [jetzt 2006/115/[X.]] zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem [X.] verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vgl.
[X.], Urteil
vom 15. März 2012 -
C-135/10, [X.], 593 Rn.
70
bis 92
= [X.], 689 -
SCF/Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 -
C-162/10, [X.], 597 Rn. 25 bis 38 -
PPL/[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 -
C-351/12, [X.], 473 Rn.
34 und 35 = [X.], 418 -

(1) Der Begriff der Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.]
ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/[X.], ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen
(vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/[X.]), weit zu verstehen, und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (vgl. [X.],
[X.], 156 Rn.
186 und 193

Football Association [X.] und [X.]; [X.], 500 Rn.
20

ITV Broadcasting/[X.]; [X.], 360 Rn.
17 -
[X.]/Retriever Sveri-ge; [X.], 473 Rn.
23
und 25 -
OSA/LéEine Wiedergabe

setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens

also absichtlich und gezielt -
tätig wird, um [X.] einen Zugang zum ge-schützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. 21
22
-
10
-
Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen
Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2006 -
C-306/05, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 225 Rn.
42 und 43 -
[X.]/[X.]; [X.], [X.], 156 Rn.
195 -
Football Association [X.] und [X.]; [X.], 360 Rn.
19 -
[X.]/[X.]; [X.], 473 Rn.
26 -

2014 -
C-314/12, [X.], 468 Rn.
39 = [X.], 540 -
UPC Teleka-bel/[X.] und Wega).
Danach ist die hier in Rede stehende Bereitstellung von anklickbaren [X.]s zu geschützten Werken als Zugänglichmachung

und deshalb als Hand-lung der Wiedergabe

im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.]
ein-zustufen (vgl.
[X.],
[X.], 360 Rn.
20 -
[X.]/[X.]).
Die Beklagten sind
bei der Einbindung des Films in ihre [X.]seiten in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens -
also absichtlich und gezielt -
tätig
ge-worden, um den Nutzern ihrer [X.]seiten einen Zugang zu dem Film zu [X.], den sie ohne ihr Tätigwerden so nicht gehabt hätten.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzer diesen Zugang tatsächlich genutzt haben.
(2) Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl po-tentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. [X.], [X.], 500 Rn.
32 -
ITV Broadcasting/[X.]; [X.], 360 Rn.
21 -
[X.]/[X.]; [X.], 473 Rn.
27 -

Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt
es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
38

[X.]/[X.]; [X.], 500 Rn.
33 -
ITV Broadcasting/[X.]; [X.], 473 Rn.
28 -

23
24
-
11
-
Eine Handlung der Wiedergabe wie die
hier in Rede stehende, die der Betreiber einer [X.]seite mit anklickbaren [X.]s vornimmt, betrifft sämtliche potentiellen Nutzer der von ihm betriebenen Seite
und damit eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten (vgl. [X.], [X.], 360 Rn.
22

[X.]/[X.]).
Danach haben die Beklagten eine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vorgenommen.
[X.]) Für eine Einstufung als öffentliche Wiedergabe

im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] ist es weiterhin erforderlich, dass ein ge-schütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder -
ansonsten -
für ein neues Publi-kum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der
Inhaber des [X.] nicht dachte, als er
die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe [X.], braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne [X.] der Erlaubnis des Urhebers
(vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
40 und 41

[X.]/[X.]; [X.], Beschluss vom 18. März 2010 -
C-136/09, [X.] 2010, 123 Rn.
38 -
OSDD/[X.]; [X.], [X.], 156 Rn.
197 -
Foot-ball Association [X.] und [X.]; [X.], 500 Rn.
39 und 24 bis 26 -
ITV Broadcasting/[X.]; [X.], 360 Rn.
24 -
[X.]/[X.]; [X.], 1196 Rn.
14 -
BestWater International/[X.] und
[X.]).

Soweit das betreffende Werk weder nach einem speziellen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe [X.], noch für ein neues Publikum wiedergegeben wird, stellt die Einbettung eines auf einer Webseite öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Webseite mittels eines [X.]s unter Verwendung der [X.], 25
26
27
-
12
-
wie sie hier in Frage steht, allein keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] dar ([X.], [X.], 1196 Rn.
19

BestWater International/[X.] und [X.]). Insoweit kommt es -
entgegen der vom [X.] in seinem Vorlagebeschluss geäußerten Auffassung (vgl. [X.], [X.], 818 Rn.
26 -
Die [X.]) -
nicht darauf an, dass sich derjenige, der -
wie im vorliegenden Fall die Beklagten -
ein auf einer fremden [X.]sei-te öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des Framing

zum integralen Bestandteil seiner eigenen [X.]seite macht, das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene [X.]seite zu eigen macht und sich damit das eigene Bereithalten des Werkes erspart, für das er die Zustim-mung des Urhebers benötigte.
(1) Die Wiedergabe des Films über die [X.]seite der Beklagten erfolg-te
nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjeni-gen der ursprünglichen Wiedergabe unterschied.
Stellt ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Webseite frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines [X.] ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben tech-nischen Verfahrens, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf der anderen Webseite verwendet wurde ([X.], [X.], 360 Rn.
24 -
[X.]/[X.];
[X.], 1196 Rn.
15 -
BestWater International/[X.] und [X.]). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Dritte bei einer sol-chen Wiedergabehandlung der [X.] bedient und das der anderen Webseite entstammende Werk mittels eines eingebetteten

[X.]links in ei-nem Rahmen auf seiner Webseite angezeigt wird, so dass den Nutzern seines Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Werkes verborgen bleibt (vgl. [X.], [X.], 360 Rn.
29 -
[X.]/[X.]; [X.], 1196 Rn.
17
-
BestWater International/[X.] und [X.]). Erfolgt die nachfol-gende Wiedergabe
wie die ursprüngliche Wiedergabe im [X.], erfolgt
sie 28
29
-
13
-
nach demselben technischen Verfahren ([X.], [X.], 360 Rn.
24

[X.]/[X.]).

Die Beklagten haben auf ihrer Webseite den Film, der bereits auf der Webseite von YouTube

öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Inter-netlinks eingestellt. Sie haben sich bei dieser Wiedergabehandlung damit [X.] technischen Verfahrens bedient, das schon für
die Wiedergabe des Werkes auf einer
anderen Webseite verwendet wurde.
(2) Die Revision macht zutreffend geltend, dass die Beklagten den Film für ein neues Publikum wiedergegeben haben, wenn er
zum Zeitpunkt der [X.] durch die Beklagten nicht mit Zustimmung des [X.] im In-ternet frei zugänglich war
(dazu sogleich
unter Rn.
34). Die Revision rügt daher mit Erfolg, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Behauptung der Klägerin
getroffen hat, der Film sei nicht mit ihrer Zustimmung auf der Video-plattform YouTube

eingestellt und damit nicht im [X.] frei zugänglich
ge-wesen, als die Beklagten ihn über ihre Webseite im Wege des Framing zugäng-lich gemacht
haben. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsge-richts ist die Behauptung der Klägerin für
die Nachprüfung in der [X.] als richtig zu unterstellen. Trifft die Behauptung der Klägerin zu, ist die hier in Rede stehende Wiedergabe des Films als öffentliche Wiedergabe

im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der [X.][X.] -
und damit auch im Sinne von §
15 Abs.
2 [X.] -
einzustufen.
Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche können daher nicht mit der Begründung verneint
werden, die Beklagten hätten das [X.] am Film nicht verletzt.
Werden auf einer [X.]seite anklickbare [X.]s zu Werken bereitge-stellt, die auf einer anderen [X.]seite mit Erlaubnis der
[X.]sinha-ber für alle [X.]nutzer frei zugänglich sind, führt dies nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] nicht zu einer Wiedergabe der fraglichen Werke für ein neues Publikum. [X.] der Zugang zu den Werken 30
31
32
-
14
-
auf der anderen [X.]seite keiner beschränkenden Maßnahme, waren die Werke für sämtliche [X.]nutzer frei zugänglich. Werden die betreffenden Werke den
Nutzern
einer [X.]seite über einen anklickbaren [X.] zugänglich gemacht, sind diese
Nutzer potentielle Adressaten der ursprünglichen Wieder-gabe. Sie sind Mitglieder der Öffentlichkeit, die die
Inhaber des [X.]s erfassen wollten, als sie
die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum. Sie ist daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und bedarf keiner Erlaubnis der
[X.]sinhaber (vgl. [X.], [X.], 360 Rn.
25 bis 28 -
[X.]/[X.]; [X.], 1196 Rn.
15 und 16 -
BestWater International/[X.] und [X.]).
Erscheint das Werk bei Anklicken eines bereitgestellten [X.]s durch die [X.]nutzer in einer Art und Weise, die
den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser [X.] befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt, auf der es frei zugänglich ist, ändert dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nichts daran, dass es für eine solche öffentliche Wiedergabe kein neues Publikum gibt und keine Erlaubnis der [X.]sinhaber erforderlich
ist
(vgl. [X.], [X.], 360 Rn.
29 und 30 -
[X.]/[X.]). Zwar kann
diese [X.] verwendet werden, um ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen. Gleichwohl führt
aber ihre Verwendung nicht dazu, dass das betreffende Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Soweit dieses Werk auf der Webseite, auf die der [X.]link verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des [X.]s, als sie diese Wiedergabe erlaubten, an alle Inter-netnutzer als Publikum dachten
(vgl. [X.], [X.], 1196 Rn.
17 und 18

BestWater International/[X.] und [X.]).
33
-
15
-
Werden -
wie im Streitfall -
auf einer [X.]seite anklickbare [X.]s zu Werken bereitgestellt, die auf einer anderen [X.]seite für alle [X.]nutzer frei zugänglich sind, führt dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] demnach nur dann nicht zu einer Wiedergabe der fragli-chen Werke für ein neues Publikum, wenn die Werke auf der anderen [X.] mit
Erlaubnis der
[X.]sinhaber für alle [X.]nutzer frei zugäng-lich sind
(vgl. [X.], [X.], 360 Rn.
25 bis 28 -
[X.]/Retriever Sve-rige; [X.], 1196 Rn.
15 und 16 -
BestWater International/[X.] und [X.]).
Der [X.] versteht diese
Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Euro-päischen [X.] dahin, dass die fraglichen Werke in derartigen Fällen für ein neues Publikum wiedergegeben werden, wenn keine entsprechende Erlaubnis der
[X.]sinhaber vorliegt. Dafür spricht auch der Gesichtspunkt, dass es sich bei dem neuen Publikum

nach der vom [X.] gegebenen Begriffsbestimmung um ein Publikum
handelt, an das der Inhaber des [X.]s nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.
Hat der [X.]sinhaber die ursprüngliche öffentli-che Wiedergabe nicht erlaubt, konnte er dabei zwangsläufig nicht an ein Publi-kum denken, an das sich diese Wiedergabe richtet. In einem solchen Fall richtet sich daher jede Wiedergabe des Werkes durch einen
[X.] an ein neues Pub-likum
im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]
(vgl. [X.], [X.], 1145, 1154; [X.], ZUM 2014, 293, 295; [X.]/Leenen, [X.], 362, 363; [X.], [X.], 48; [X.]/[X.], [X.], 1, 4; Reinauer, [X.], 252, 254; [X.]/[X.], ZUM 2015, 110, 117 f.; [X.], [X.] 2014, 506; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 1443, 1444; [X.], GRUR Int. 2014, 1162; [X.], [X.] 1/2015 [X.]. 2; [X.], [X.] 2015, 28, 30; unterscheidend danach, ob die Rechtswidrigkeit des ohne Zustimmung des [X.] erfolgten Zugäng-lichmachens offensichtlich ist [X.], ZUM 2015, 273, 280 ff.).
34
-
16
-
(3) Es kann offenbleiben, ob ein
[X.]sinhaber,
der es erlaubt, dass das
Werk
auf einer
[X.]seite für alle [X.]nutzer frei zugänglich [X.] und damit öffentlich wiedergegeben wird, seine Zustimmung durch ent-sprechende Hinweise auf diese öffentliche Wiedergabe beschränken kann, so dass sich öffentliche Wiedergaben auf anderen [X.]seiten an ein neues Publikum wenden und grundsätzlich nur mit seiner Erlaubnis
zulässig sind (vgl. [X.], [X.]. 2014, 122, 124; vgl. [X.], ZUM 2015, 106, 108; aA wohl [X.], ZUM 2015, 273, 279).
Im Streitfall gibt es keine Anhaltspunk-te dafür, dass der Rechtsinhaber, soweit er einer öffentlichen Wiedergabe des Films auf der Videoplattform YouTube

zugestimmt haben sollte, diese Zu-stimmung durch entsprechende Hinweise beschränkt haben könnte. Für eine Befugnis des [X.] zur Beschränkung seiner Zustimmung spricht
al-lerdings, dass ansonsten das Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines
Werkes im [X.] faktisch erschöpft
wäre, sobald
das Werk mit Zustimmung des [X.] auf einer [X.]seite für alle [X.]nutzer frei zugänglich gemacht worden ist. Das könnte dem in Art.
3 Abs.
3 der Richtlinie 2001/29/[X.] niedergelegten Grundsatz
widersprechen, wonach sich
die in Art.
3 Abs.
1 und 2 dieser
Richtlinie bezeichneten Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung nicht mit den in deren
Art.
3 genannten Hand-lungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung erschöpfen
(vgl. [X.], Opinion vom 17.
September New Public, S.
15, abrufbar unter: [X.]; aA [X.], ZUM 2015, 273, 278; vgl. auch [X.], [X.], 500 Rn.
23 -
ITV Broadcasting/[X.]).
Eine Beschränkung der Zustimmung sollte dem Rechtsinhaber auch deshalb gestattet sein, weil er nur auf diese Weise die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes steuern und eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes sicherstellen kann.
35
-
17
-
dd) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist es schließlich nicht unerheblich, ob eine Wiedergabe
im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] Erwerbszwecken dient (vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
44 -
[X.]/[X.]; [X.], 156 Rn.
204 -
Football Associa-tion [X.] und [X.]). Der Erwerbszweck ist allerdings keine zwin-gende Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] (vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
44 -
[X.]/[X.]) und kann für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie
2001/29/[X.] unter Umständen auch unerheblich sein ([X.], [X.], 500 Rn.
42 und 43
-
ITV Broadcasting/[X.]).
Es kann offenbleiben, ob der Erwerbszweck für die Einstufung einer [X.] wie der hier in Rede stehenden als Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.]
unerheblich ist. Eine öffentliche Wieder-gabe ist im Streitfall jedenfalls nicht wegen Fehlens eines Erwerbszwecks aus-geschlossen. Die Wiedergabe des Films durch die Beklagten hat
Erwerbszwe-cken
gedient, da sie den
Absatz der von den Beklagten vertriebenen Produkte fördern sollte.
I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Kosten erster Instanz, soweit sie auf den bereits in der ersten Instanz übereinstimmend
für erledigt erklärten Unterlassungsantrag ent-fallen, nach §
91a ZPO zur Hälfte der Klägerin auferlegt hat.
1. Die Revision macht insoweit geltend, die Berufung sei bezüglich der auf §
91a ZPO beruhenden erstinstanzlichen Kostenentscheidung unzulässig. Das [X.] habe seine Entscheidung, die Kosten hinsichtlich des überein-stimmend für erledigt erklärten Teils der Klage den Beklagten aufzuerlegen, mit der Vermutung der Wiederholungsgefahr und dem Fehlen einer Unterlassungs-erklärung begründet. Mit diesen tragenden Erwägungen habe sich die [X.] der Beklagten nicht auseinandergesetzt.

36
37
38
39
-
18
-
2. Die Zulässigkeit der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens und daher auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2013 -
I
ZR
65/12, [X.], 494 Rn.
11 = [X.], 559 -
Diplomierte Trainerin, mwN). Nach §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und de-ren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Diesen Anforderun-gen wird genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Enthält die [X.] zumindest zu einem Streitpunkt eine diesen Anforderungen genü-gende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichne-ten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 -
I
ZR
146/12, [X.], 950 Rn.
10 = [X.], 1332 -
auch zugelassen am [X.], mwN). Dies ist hier der Fall. Die Beklagten haben in der Berufungsbegrün-dung in einer diesen Anforderungen genügenden Weise dargelegt, dass sie das landgerichtliche Urteil für unrichtig halten, weil das von der Klägerin beanstan-dete Verhalten
aus ihrer Sicht das [X.] am Film nicht verletzt. Sie ha-ben damit einen Umstand bezeichnet, der dem angefochtenen Urteil auch hin-sichtlich des auf §
91a ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung die Grundlage entziehen konnte.
3. Im Übrigen ist zwar bei einer unbeschränkt zugelassenen Revision die Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung neben der Anfechtung der Hauptsacheentscheidung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann hin-sichtlich des auf §
91a ZPO beruhenden Teils der
Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt hat (vgl. [X.],
Urteil vom 12. Mai 2011 -
I
ZR
20/10, 40
41
-
19
-
GRUR 2011, 1140 Rn.
30 = [X.], 1606 -
Schaumstoff Lübke, mwN). Das macht die Revision nicht geltend.
C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuhe-ben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von Abmahnkosten zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

563 Abs.
1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, da sie wegen des Fehlens von Feststellungen zu der Frage, ob der Film mit Zustimmung des [X.] auf der Video-plattform YouTube

eingestellt war, als die Beklagten ihn über ihre Webseite zugänglich machten, nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563
Abs.
3 ZPO).
D. Eine der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache vorgehende

erneute -
Vorlage an den [X.] durch den Bun-desgerichtshof kommt nicht in Betracht .
[X.] Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] muss ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht gemäß Art.
267
Abs.
3
AEUV nachkommen, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des [X.]srechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand ei-ner Auslegung durch den Gerichtshof war oder
dass die gerichtliche Anwen-dung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zwei-fel keinerlei Raum bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.). Vom Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung darf das
innerstaatliche Gericht nur ausgehen, wenn
es überzeugt ist, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und 42
43
44
-
20
-
den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. [X.], Urteil vom [X.] -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
16 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.).
I[X.] Im Streitfall stellt sich die -
vom [X.] bejahte -
Frage, ob eine öffentli-che Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorliegt, wenn auf einer [X.]seite anklickbare
[X.]s zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen [X.]seite für alle [X.]nutzer frei zugänglich sind, ohne dass die [X.]sinhaber einer öffentlichen Wiedergabe dieser Wer-ke auf der anderen [X.]seite zugestimmt haben.
Diese Frage ist für die Entscheidung des [X.]s über die Revision der Klägerin erheblich und durch die Entscheidungen [X.]/[X.]

([X.], 360) und BestWater International/[X.] und [X.]

([X.], 1196) des Gerichtshofs der [X.] nicht unmittelbar
beant-wortet. Der [X.] ist
im Blick auf das am 7. April 2015 beim [X.] eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des [X.] der [X.] in der Rechtssache [X.]/15 -
GS Media BV/[X.] u.a. (Beschluss vom 3.
April 2015 -
14/01158) auch nicht restlos davon überzeugt, dass diese Frage vom
[X.] bejaht wird.
Der [X.] der [X.] hat dem [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a)

Liegt eine öffentliche Wiedergabe

im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der [X.] 2001/29/[X.] vor, wenn eine andere Person als der [X.]sin-haber mittels eines [X.]s auf einer von ihr betriebenen Website auf eine von einem [X.] betriebene, für das allgemeine [X.]publikum zugängliche Website verweist, auf der das Werk ohne Zustimmung des [X.] zugänglich gemacht worden ist?
1. b)

Macht es dabei einen Unterschied, ob das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des [X.] öffentlich wiedergegeben wur-de?
1. c)

Ist es von Belang, ob der [X.]er

von der fehlenden Zustimmung des [X.] zum Einstellen des Werks auf der in Frage 1.
a) ge-nannten Website des [X.] und gegebenenfalls dem Umstand, dass 45
46
47
-
21
-
das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des [X.] öffentlich wiedergegeben wurde, weiß oder wissen muss?
2. a)

Sofern Frage 1.
a) verneint wird: Liegt in diesem Fall gleichwohl eine öf-fentliche Wiedergabe vor oder kann eine solche vorliegen, wenn die Website, auf die der [X.] verweist, und damit das Werk, für das all-gemeine [X.]publikum auffindbar ist, wenn auch nicht leicht, so dass das Setzen des [X.]s das Auffinden des Werks in hohem Maß er-leichtert?
2. b)

Ist es bei der Beantwortung von Frage 2.
a) von Belang, ob der Hyper-linker

den Umstand kennt oder kennen muss, dass die Website, auf die der [X.] verweist, für das allgemeine [X.]publikum nicht leicht auffindbar ist?
3.

Gibt es andere Umstände, denen bei der Beantwortung der Frage Rech-nung zu tragen ist, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn mittels eines [X.]s Zugang zu einem Werk verschafft wird, das zuvor nicht mit Zustimmung des [X.] öffentlich wiedergegeben wurde?
Die Vorlage dieser Fragen
an den [X.] durch den [X.] der [X.] zeigt, dass es
Raum für einen vernünf-tigen Zweifel an deren
Entscheidung gibt. Jedenfalls die Frage 1. a) deckt sich weitgehend mit der sich im vorliegenden Rechtsstreit stellenden Frage.
II[X.] Eine Vorlage an den [X.] durch den [X.] ist gleichwohl
nicht geboten, da der [X.] in-soweit keine abschließende Entscheidung
trifft
und es derzeit noch offen ist, ob die in Rede stehende Frage für eine
abschließende Entscheidung von Bedeu-tung ist. Bevor geklärt ist, ob der Film ohne
Zustimmung des [X.] auf der Videoplattform YouTube

eingestellt war, als die Beklagten ihn über ihre Webseite zugänglich machten, ist es aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll, dem [X.] diese Frage vorzulegen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 1999 -
I [X.], [X.], 727, 729 = [X.], 628 -
Lorch Premium I, mwN; Urteil vom 9. Februar 2012

I
ZR
43/11, [X.], 1017 Rn.
54 = [X.], 1413 -
Digitales Druck-zentrum).
E. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des [X.] der [X.] über das Vorabentscheidungsersuchen des 48
49
50
-
22
-
[X.] der [X.] in der Rechtssache [X.]/15 ist gleichfalls nicht veranlasst.
Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von §
148 ZPO zwar auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] grundsätzlich zulässig, wenn die Entschei-dung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem [X.] zur Vorabentscheidung nach
Art.
267 AEUV vorgelegt wurde ([X.], Beschluss vom 11. April 2013
-
I
ZR
76/11, [X.] 2013, 633 Rn.
5 mwN).
51
-
23
-
Auch einer Aussetzung des Verfahrens steht jedoch entgegen, dass der-zeit noch offen ist, ob diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit für eine
ab-schließende Entscheidung von Bedeutung
ist
([X.], [X.], 1017 Rn.
55

Digitales Druckzentrum).
Büscher
Kirchhoff
[X.]

Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2011 -
37 O 1577/10 -

[X.], Entscheidung vom 16.02.2012
-
6 U 1092/11 -

52

Meta

I ZR 46/12

09.07.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. I ZR 46/12 (REWIS RS 2015, 8420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8420

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 46/12 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Wiedergabe eines auf einer Website öffentlich zugänglichen, geschützten Videofilms bei Einbettung …


I ZR 113/18 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und …


I ZR 267/15 (Bundesgerichtshof)

Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie: Behandlung der Einfügung eines für alle Internetnutzer …


I ZR 267/15 (Bundesgerichtshof)


I ZR 11/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 46/12

I ZR 69/08

I ZR 39/08

6 U 1092/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.