Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 46/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8432

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Gegenstand

Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Wiedergabe eines auf einer Website öffentlich zugänglichen, geschützten Videofilms bei Einbettung in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik - Die Realität II


Leitsatz

Die Realität II

Die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des "Framing" stellt grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG dar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. Februar 2012 aufgehoben, soweit hinsichtlich der Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von Abmahnkosten zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel „Die Realität“ herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war - nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung - auf der Videoplattform „[X.]“ abrufbar.

2

Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im [X.] 2010 ermöglichten sie Besuchern ihrer Internetseiten, den von der Klägerin in Auftrag gegebenen Film im Wege des „Framing“ abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis („Link“) wurde der Film vom Server der Videoplattform „[X.]“ abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.

3

Nach Ansicht der Klägerin haben die Beklagten den Film damit unberechtigt im Sinne des § 19a [X.] öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat von den Beklagten daher Unterlassung, Schadensersatz und die Freistellung von Abmahnkosten verlangt. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagten haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt.

4

Das [X.] hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin jeweils Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € zu zahlen und die Klägerin jeweils von Abmahnkosten in Höhe von je 555,60 € freizustellen; außerdem hat es den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage auferlegt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage hälftig zwischen den Parteien verteilt ([X.], [X.] 2013, 398). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

5

Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 hat der Senat dem [X.] folgende Frage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], 818 = [X.], 1047 - Die Realität I):

Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?

6

Der [X.] hat hierüber durch Beschluss vom 21. Oktober 2014 ([X.]/13, [X.], 1196 = WRP 2014, 1441 - Best Water International/[X.] und [X.]) wie folgt entschieden:

Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der [X.], wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

Entscheidungsgründe

7

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien nicht begründet, weil die Ermöglichung der Wiedergabe fremder Werke auf der eigenen [X.]seite in Form eines in dieser Seite aufscheinenden Rahmens („Frames“) keine dem Berechtigten nach §§ 15, 19a [X.] vorbehaltene Nutzungshandlung darstelle. Dazu hat es ausgeführt:

8

Das dem Urheber als Unterfall des Rechts zur öffentlichen Wiedergabe eines Werks in unkörperlicher Form (§ 15 [X.]) vorbehaltene Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a [X.]) setze voraus, dass sich das Werk in der [X.] befinde. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn auf einer [X.]seite ein verweisender [X.] auf eine fremde Seite gesetzt werde, die das geschützte Werk enthalte. Dies gelte auch im - hier in Rede stehenden - Fall eines „framenden“ [X.]s. Bei Verwendung dieser Technik werde die verlinkte Webseite nach Aktivierung des [X.]s unmittelbar in den Computer des Nutzers geladen. Es entscheide daher nicht derjenige, der den [X.] gesetzt habe, sondern derjenige, der das Werk auf der verlinkten Webseite eingestellt habe, ob das Werk zum Abruf bereitgehalten und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. [X.] er das Werk von seiner Webseite, gehe der „framende“ [X.] ins Leere und bleibe der Rahmen ohne Inhalt. Der Umstand, dass das auf der fremden Webseite wiedergegebene Werk beim „framenden“ [X.] anders als beim verweisenden [X.] nicht auf der fremden Seite betrachtet, sondern in die eigene Seite eingebunden werde, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Insbesondere sei unerheblich, ob beim Nutzer dadurch der - tatsächlich unzutreffende - Eindruck erweckt werde, derjenige, der den [X.] gesetzt habe, halte selbst das Werk zum Abruf bereit.

9

B. Die Revision ist teilweise begründet. Sie hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von Abmahnkosten richtet (dazu [X.]). Sie hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin die Hälfte der Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten [X.] auferlegt hat (dazu [X.]I).

I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 [X.]) und Freistellung von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) nicht verneint werden. Die hier in Rede stehende Wiedergabe eines fremden Werkes auf der eigenen [X.]seite im Wege des „Framing“ hat zwar nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a [X.]) verletzt (dazu [X.] 2). Es ist jedoch möglich, dass diese Wiedergabe ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 [X.]) verletzt hat (dazu [X.] 3).

1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der in Rede stehende Film als Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 [X.] urheberrechtlich geschützt ist. Die Klägerin verfügt - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - über die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Werk.

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Wiedergabe des in Rede stehenden Films auf der [X.]seite der [X.] im Wege des „Framing“ kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a [X.] dargestellt hat.

Die Vorschrift des § 19a [X.], die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] ins nationale Recht umsetzt, erfordert nach der Rechtsprechung des [X.]s, dass [X.] der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der [X.] befindet ([X.], [X.], 818 Rn. 8 - [X.], mwN).

Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden [X.]seite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen [X.]seite im Wege des „Framing“ stellt danach kein öffentliches Zugänglichmachen dar, weil allein der Inhaber der fremden [X.]seite darüber entscheidet, ob das auf seiner [X.]seite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. [X.], [X.], 818 Rn. 9 - [X.], mwN).

3. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Wiedergabe des Films auf der [X.]seite der [X.] im Wege des „Framing“ ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 [X.]) verletzt hat. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Behauptung der Klägerin getroffen hat, der Film sei nicht mit ihrer Zustimmung auf der Videoplattform „[X.]“ eingestellt gewesen, als die [X.] ihn über ihre Webseite im Wege des Framing zugänglich gemacht haben. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Behauptung der Klägerin für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen. Trifft die Behauptung der Klägerin zu, ist die hier in Rede stehende Wiedergabe des Films durch die [X.] als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 [X.] einzustufen. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche können daher nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden, die [X.] hätten das [X.] am Film nicht verletzt.

a) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfasst nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 [X.]), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a [X.]), das Senderecht (§ 20 [X.]), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 [X.]) sowie das Recht der Wiedergabe von [X.] und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 22 [X.]). Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 [X.] enthält keine abschließende, sondern eine beispielhafte („insbesondere“) Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte und lässt daher die Anerkennung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - [X.]/00, [X.]Z 156, 1, 13 - Paperboy; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, [X.], 4. Aufl., § 19a [X.] Rn. 22).

b) Soweit es sich bei dem Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 [X.] um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 15 Abs. 2 [X.] richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 360 Rn. 33 bis 41 - [X.]/[X.]). Soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe verlangt, ist daher in richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 2 [X.] ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe anzunehmen.

c) Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

aa) Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/[X.]). Nicht erfasst sind daher direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet ([X.], Urteil vom 4. Oktober 2011 - [X.]/08 und [X.]/08, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 156 Rn. 200 bis 202 = [X.], 434 - Football Association Premier League und [X.]; Urteil vom 24. November 2011 - [X.]/10, [X.]. 2011, [X.] = GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 und 36 - UCMR-ADA/Zirkus Globus).

Bei der hier in Rede stehenden Wiedergabe des Films auf der [X.]seite der [X.] hat kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit bestanden. Es hat daher eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vorgelegen, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend gewesen ist. Eine solche Wiedergabe fällt in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.].

bb) Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2013 - [X.]/11, [X.], 500 Rn. 21 und 31 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 360 Rn. 16 - [X.]/[X.]; zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der [X.]/[X.] [jetzt 2006/115/[X.]] zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem [X.] verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vgl. [X.], Urteil vom 15. März 2012 - [X.]/10, [X.], 593 Rn. 70 bis 92 = [X.], 689 - SCF/Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 - [X.]/10, [X.], 597 Rn. 25 bis 38 - [X.]/[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 473 Rn. 34 und 35 = [X.], 418 - [X.]/Léčebné lázně).

(1) Der Begriff der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/[X.], ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/[X.]), weit zu verstehen, und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (vgl. [X.], [X.], 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und [X.]; [X.], 500 Rn. 20 - [X.]/[X.]; [X.], 360 Rn. 17 - [X.]/[X.]; [X.], 473 Rn. 23 und 25 - [X.]/Léčebné lázně). Eine „Wiedergabe“ setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um [X.] einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2006 - [X.]/05, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 225 Rn. 42 und 43 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und [X.]; [X.], 360 Rn. 19 - [X.]/[X.]; [X.], 473 Rn. 26 - [X.]/Léčebné lázně; Urteil vom 27. März 2014 - [X.], [X.], 468 Rn. 39 = [X.], 540 - [X.]Constantin Film und Wega).

Danach ist die hier in Rede stehende Bereitstellung von anklickbaren [X.]s zu geschützten Werken als „Zugänglichmachung“ und deshalb als „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] einzustufen (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 20 - [X.]/[X.]). Die [X.] sind bei der Einbindung des Films in ihre [X.]seiten in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig geworden, um den Nutzern ihrer [X.]seiten einen Zugang zu dem Film zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden so nicht gehabt hätten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzer diesen Zugang tatsächlich genutzt haben.

(2) Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. [X.], [X.], 500 Rn. 32 - [X.]/[X.]; [X.], 360 Rn. 21 - [X.]/[X.]; [X.], 473 Rn. 27 - [X.]/Léčebné lázně). Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. [X.], [X.], 225 Rn. 38 - [X.]/[X.]; [X.], 500 Rn. 33 - [X.]/[X.]; [X.], 473 Rn. 28 - [X.]/Léčebné lázně).

Eine Handlung der Wiedergabe wie die hier in Rede stehende, die der Betreiber einer [X.]seite mit anklickbaren [X.]s vornimmt, betrifft sämtliche potentiellen Nutzer der von ihm betriebenen Seite und damit eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 22 - [X.]/[X.]). Danach haben die [X.] eine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vorgenommen.

cc) Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des [X.]s nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. [X.], [X.], 225 Rn. 40 und 41 - [X.]/[X.]; [X.], Beschluss vom 18. März 2010 - [X.]/09, [X.] 2010, 123 Rn. 38 - [X.]/Divani Akropolis; [X.], [X.], 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und [X.]; [X.], 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - [X.]/[X.]; [X.], 360 Rn. 24 - [X.]/[X.]; [X.], 1196 Rn. 14 - BestWater International/[X.] und [X.]).

Soweit das betreffende Werk weder nach einem speziellen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, noch für ein neues Publikum wiedergegeben wird, stellt die Einbettung eines auf einer Webseite öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Webseite mittels eines [X.]s unter Verwendung der [X.], wie sie hier in Frage steht, allein keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] dar ([X.], [X.], 1196 Rn. 19 - BestWater International/[X.] und [X.]). Insoweit kommt es - entgegen der vom [X.] in seinem Vorlagebeschluss geäußerten Auffassung (vgl. [X.], [X.], 818 Rn. 26 - [X.]) - nicht darauf an, dass sich derjenige, der - wie im vorliegenden Fall die [X.] - ein auf einer fremden [X.]seite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des „Framing“ zum integralen Bestandteil seiner eigenen [X.]seite macht, das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene [X.]seite zu eigen macht und sich damit das eigene Bereithalten des Werkes erspart, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte.

(1) Die Wiedergabe des Films über die [X.]seite der [X.] erfolgte nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterschied.

Stellt ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Webseite frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines [X.]links ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben technischen Verfahrens, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf der anderen Webseite verwendet wurde ([X.], [X.], 360 Rn. 24 - [X.]/[X.]; [X.], 1196 Rn. 15 - BestWater International/[X.] und [X.]). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Dritte bei einer solchen Wiedergabehandlung der [X.] bedient und das der anderen Webseite entstammende Werk mittels eines „eingebetteten“ [X.]links in einem Rahmen auf seiner Webseite angezeigt wird, so dass den Nutzern seines Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Werkes verborgen bleibt (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 29 - [X.]/[X.]; [X.], 1196 Rn. 17 - BestWater International/[X.] und [X.]). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie die ursprüngliche Wiedergabe im [X.], erfolgt sie nach demselben technischen Verfahren ([X.], [X.], 360 Rn. 24 - [X.]/[X.]).

Die [X.] haben auf ihrer Webseite den Film, der bereits auf der Webseite von „[X.]“ öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines [X.]links eingestellt. Sie haben sich bei dieser Wiedergabehandlung damit desselben technischen Verfahrens bedient, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf einer anderen Webseite verwendet wurde.

(2) Die Revision macht zutreffend geltend, dass die [X.] den Film für ein neues Publikum wiedergegeben haben, wenn er zum Zeitpunkt der Wiedergabe durch die [X.] nicht mit Zustimmung des [X.] im [X.] frei zugänglich war (dazu sogleich unter Rn. 34). Die Revision rügt daher mit Erfolg, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Behauptung der Klägerin getroffen hat, der Film sei nicht mit ihrer Zustimmung auf der Videoplattform „[X.]“ eingestellt und damit nicht im [X.] frei zugänglich gewesen, als die [X.] ihn über ihre Webseite im Wege des Framing zugänglich gemacht haben. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Behauptung der Klägerin für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen. Trifft die Behauptung der Klägerin zu, ist die hier in Rede stehende Wiedergabe des Films als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] - und damit auch im Sinne von § 15 Abs. 2 [X.] - einzustufen. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche können daher nicht mit der Begründung verneint werden, die [X.] hätten das [X.] am Film nicht verletzt.

Werden auf einer [X.]seite anklickbare [X.]s zu Werken bereitgestellt, die auf einer anderen [X.]seite mit Erlaubnis der [X.]sinhaber für alle [X.]nutzer frei zugänglich sind, führt dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht zu einer Wiedergabe der fraglichen Werke für ein neues Publikum. [X.] der Zugang zu den Werken auf der anderen [X.]seite keiner beschränkenden Maßnahme, waren die Werke für sämtliche [X.]nutzer frei zugänglich. Werden die betreffenden Werke den Nutzern einer [X.]seite über einen anklickbaren [X.] zugänglich gemacht, sind diese Nutzer potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe. Sie sind Mitglieder der Öffentlichkeit, die die Inhaber des [X.]s erfassen wollten, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum. Sie ist daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und bedarf keiner Erlaubnis der [X.]sinhaber (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 25 bis 28 - [X.]/[X.]; [X.], 1196 Rn. 15 und 16 - BestWater International/[X.] und [X.]).

Erscheint das Werk bei Anklicken eines bereitgestellten [X.]s durch die [X.]nutzer in einer Art und Weise, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser [X.] befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt, auf der es frei zugänglich ist, ändert dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nichts daran, dass es für eine solche öffentliche Wiedergabe kein neues Publikum gibt und keine Erlaubnis der [X.]sinhaber erforderlich ist (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 29 und 30 - [X.]/[X.]). Zwar kann diese [X.] verwendet werden, um ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen. Gleichwohl führt aber ihre Verwendung nicht dazu, dass das betreffende Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Soweit dieses Werk auf der Webseite, auf die der [X.]link verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des [X.]s, als sie diese Wiedergabe erlaubten, an alle [X.]nutzer als Publikum dachten (vgl. [X.], [X.], 1196 Rn. 17 und 18 - BestWater International/[X.] und [X.]).

Werden - wie im Streitfall - auf einer [X.]seite anklickbare [X.]s zu Werken bereitgestellt, die auf einer anderen [X.]seite für alle [X.]nutzer frei zugänglich sind, führt dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] demnach nur dann nicht zu einer Wiedergabe der fraglichen Werke für ein neues Publikum, wenn die Werke auf der anderen [X.]seite mit Erlaubnis der [X.]sinhaber für alle [X.]nutzer frei zugänglich sind (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 25 bis 28 - [X.]/[X.]; [X.], 1196 Rn. 15 und 16 - BestWater International/[X.] und [X.]). Der [X.] versteht diese Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] dahin, dass die fraglichen Werke in derartigen Fällen für ein neues Publikum wiedergegeben werden, wenn keine entsprechende Erlaubnis der [X.]sinhaber vorliegt. Dafür spricht auch der Gesichtspunkt, dass es sich bei dem „neuen Publikum“ nach der vom Gerichtshof der [X.] gegebenen Begriffsbestimmung um ein Publikum handelt, an das der Inhaber des [X.]s nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Hat der [X.]sinhaber die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe nicht erlaubt, konnte er dabei zwangsläufig nicht an ein Publikum denken, an das sich diese Wiedergabe richtet. In einem solchen Fall richtet sich daher jede Wiedergabe des Werkes durch einen [X.] an ein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.], [X.], 1145, 1154; [X.], ZUM 2014, 293, 295; [X.]/Leenen, [X.], 362, 363; [X.], [X.], 48; [X.]/[X.], [X.], 1, 4; Reinauer, [X.], 252, 254; [X.]/[X.], ZUM 2015, 110, 117 f.; [X.], [X.] 2014, 506; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 1443, 1444; [X.], GRUR Int. 2014, 1162; [X.], [X.] 1/2015 [X.]. 2; [X.], [X.] 2015, 28, 30; unterscheidend danach, ob die Rechtswidrigkeit des ohne Zustimmung des [X.] erfolgten [X.] offensichtlich ist [X.], ZUM 2015, 273, 280 ff.).

(3) Es kann offenbleiben, ob ein [X.]sinhaber, der es erlaubt, dass das Werk auf einer [X.]seite für alle [X.]nutzer frei zugänglich gemacht und damit öffentlich wiedergegeben wird, seine Zustimmung durch entsprechende Hinweise auf diese öffentliche Wiedergabe beschränken kann, so dass sich öffentliche Wiedergaben auf anderen [X.]seiten an ein neues Publikum wenden und grundsätzlich nur mit seiner Erlaubnis zulässig sind (vgl. [X.], [X.]. 2014, 122, 124; vgl. [X.], ZUM 2015, 106, 108; aA wohl [X.], ZUM 2015, 273, 279). Im Streitfall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsinhaber, soweit er einer öffentlichen Wiedergabe des Films auf der Videoplattform „[X.]“ zugestimmt haben sollte, diese Zustimmung durch entsprechende Hinweise beschränkt haben könnte. Für eine Befugnis des [X.] zur Beschränkung seiner Zustimmung spricht allerdings, dass ansonsten das Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Werkes im [X.] faktisch erschöpft wäre, sobald das Werk mit Zustimmung des [X.] auf einer [X.]seite für alle [X.]nutzer frei zugänglich gemacht worden ist. Das könnte dem in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] niedergelegten Grundsatz widersprechen, wonach sich die in Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bezeichneten Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung nicht mit den in deren Art. 3 genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung erschöpfen (vgl. [X.], Opinion vom 17. September 2014 on the criterion „[X.]”, [X.], abrufbar unter: [X.]; aA [X.], ZUM 2015, 273, 278; vgl. auch [X.], [X.], 500 Rn. 23 - [X.]/[X.]). Eine Beschränkung der Zustimmung sollte dem Rechtsinhaber auch deshalb gestattet sein, weil er nur auf diese Weise die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes steuern und eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes sicherstellen kann.

dd) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist es schließlich nicht unerheblich, ob eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] Erwerbszwecken dient (vgl. [X.], [X.], 225 Rn. 44 - [X.]/[X.]; [X.], 156 Rn. 204 - Football Association Premier League und [X.]). Der Erwerbszweck ist allerdings keine zwingende Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] (vgl. [X.], [X.], 225 Rn. 44 - [X.]/[X.]) und kann für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] unter Umständen auch unerheblich sein ([X.], [X.], 500 Rn. 42 und 43 - [X.]/[X.]).

Es kann offenbleiben, ob der Erwerbszweck für die Einstufung einer Weiterverbreitung wie der hier in Rede stehenden als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] unerheblich ist. Eine öffentliche Wiedergabe ist im Streitfall jedenfalls nicht wegen Fehlens eines Erwerbszwecks ausgeschlossen. Die Wiedergabe des Films durch die [X.] hat Erwerbszwecken gedient, da sie den Absatz der von den [X.] vertriebenen Produkte fördern sollte.

II. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Kosten erster Instanz, soweit sie auf den bereits in der ersten Instanz übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsantrag entfallen, nach § 91a ZPO zur Hälfte der Klägerin auferlegt hat.

1. Die Revision macht insoweit geltend, die Berufung sei bezüglich der auf § 91a ZPO beruhenden erstinstanzlichen Kostenentscheidung unzulässig. Das [X.] habe seine Entscheidung, die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage den [X.] aufzuerlegen, mit der Vermutung der Wiederholungsgefahr und dem Fehlen einer Unterlassungserklärung begründet. Mit diesen tragenden Erwägungen habe sich die Berufungsbegründung der [X.] nicht auseinandergesetzt.

2. Die Zulässigkeit der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens und daher auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2013 - [X.], [X.], 494 Rn. 11 = [X.], 559 - Diplomierte Trainerin, mwN). Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Diesen Anforderungen wird genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Enthält die Berufungsbegründung zumindest zu einem Streitpunkt eine diesen Anforderungen genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - [X.], [X.], 950 Rn. 10 = [X.], 1332 - auch zugelassen am [X.], mwN). Dies ist hier der Fall. Die [X.] haben in der Berufungsbegründung in einer diesen Anforderungen genügenden Weise dargelegt, dass sie das landgerichtliche Urteil für unrichtig halten, weil das von der Klägerin beanstandete Verhalten aus ihrer Sicht das [X.] am Film nicht verletzt. Sie haben damit einen Umstand bezeichnet, der dem angefochtenen Urteil auch hinsichtlich des auf § 91a ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung die Grundlage entziehen konnte.

3. Im Übrigen ist zwar bei einer unbeschränkt zugelassenen Revision die Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung neben der Anfechtung der Hauptsacheentscheidung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann hinsichtlich des auf § 91a ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt hat (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2011 - [X.], [X.], 1140 Rn. 30 = [X.], 1606 - Schaumstoff Lübke, mwN). Das macht die Revision nicht geltend.

C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von Abmahnkosten zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, da sie wegen des Fehlens von Feststellungen zu der Frage, ob der Film mit Zustimmung des [X.] auf der Videoplattform „[X.]“ eingestellt war, als die [X.] ihn über ihre Webseite zugänglich machten, nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

D. Eine der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache vorgehende - erneute - Vorlage an den Gerichtshof der [X.] durch den [X.] kommt nicht in Betracht .

I. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] muss ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die gerichtliche Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.]). Vom Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung darf das innerstaatliche Gericht nur ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - [X.]).

II. Im Streitfall stellt sich die - vom [X.] bejahte - Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorliegt, wenn auf einer [X.]seite anklickbare [X.]s zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen [X.]seite für alle [X.]nutzer frei zugänglich sind, ohne dass die [X.]sinhaber einer öffentlichen Wiedergabe dieser Werke auf der anderen [X.]seite zugestimmt haben.

Diese Frage ist für die Entscheidung des [X.]s über die Revision der Klägerin erheblich und durch die Entscheidungen „[X.]/[X.]“ ([X.], 360) und „BestWater International/[X.] und [X.]“ ([X.], 1196) des Gerichtshofs der [X.] nicht unmittelbar beantwortet. Der [X.] ist im Blick auf das am 7. April 2015 beim Gerichtshof der [X.] eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des [X.] der [X.] in der Rechtssache [X.]/15 - [X.]/[X.] u.a. (Beschluss vom 3. April 2015 - 14/01158) auch nicht restlos davon überzeugt, dass diese Frage vom Gerichtshof der [X.] bejaht wird.

Der [X.] der [X.] hat dem Gerichtshof der [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a)  Liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vor, wenn eine andere Person als der [X.]sinhaber mittels eines [X.]s auf einer von ihr betriebenen Website auf eine von einem [X.] betriebene, für das allgemeine [X.]publikum zugängliche Website verweist, auf der das Werk ohne Zustimmung des [X.] zugänglich gemacht worden ist?

1. b)  Macht es dabei einen Unterschied, ob das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des [X.] öffentlich wiedergegeben wurde?

1. c)  Ist es von Belang, ob der „[X.]er“ von der fehlenden Zustimmung des [X.] zum Einstellen des Werks auf der in Frage 1. a) genannten Website des [X.] und gegebenenfalls dem Umstand, dass das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des [X.] öffentlich wiedergegeben wurde, weiß oder wissen muss?

2. a)  Sofern Frage 1. a) verneint wird: Liegt in diesem Fall gleichwohl eine öffentliche Wiedergabe vor oder kann eine solche vorliegen, wenn die Website, auf die der [X.] verweist, und damit das Werk, für das allgemeine [X.]publikum auffindbar ist, wenn auch nicht leicht, so dass das Setzen des [X.]s das Auffinden des Werks in hohem Maß erleichtert?

2. b)  Ist es bei der Beantwortung von Frage 2. a) von Belang, ob der „[X.]er“ den Umstand kennt oder kennen muss, dass die Website, auf die der [X.] verweist, für das allgemeine [X.]publikum nicht leicht auffindbar ist?

3.   Gibt es andere Umstände, denen bei der Beantwortung der Frage Rechnung zu tragen ist, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn mittels eines [X.]s Zugang zu einem Werk verschafft wird, das zuvor nicht mit Zustimmung des [X.] öffentlich wiedergegeben wurde?

Die Vorlage dieser Fragen an den Gerichtshof der [X.] durch den [X.] der [X.] zeigt, dass es Raum für einen vernünftigen Zweifel an deren Entscheidung gibt. Jedenfalls die Frage 1. a) deckt sich weitgehend mit der sich im vorliegenden Rechtsstreit stellenden Frage.

III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] durch den [X.] ist gleichwohl nicht geboten, da der [X.] insoweit keine abschließende Entscheidung trifft und es derzeit noch offen ist, ob die in Rede stehende Frage für eine abschließende Entscheidung von Bedeutung ist. Bevor geklärt ist, ob der Film ohne Zustimmung des [X.] auf der Videoplattform „[X.]“ eingestellt war, als die [X.] ihn über ihre Webseite zugänglich machten, ist es aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll, dem Gerichtshof der [X.] diese Frage vorzulegen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 1999 - [X.], [X.], 727, 729 = [X.], 628 - [X.], mwN; Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.], [X.], 1017 Rn. 54 = [X.], 1413 - Digitales Druckzentrum).

E. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] über das Vorabentscheidungsersuchen des [X.] der [X.] in der Rechtssache [X.]/15 ist gleichfalls nicht veranlasst.

Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO zwar auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der [X.] zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde ([X.], Beschluss vom 11. April 2013 - [X.], [X.] 2013, 633 Rn. 5 mwN).

Auch einer Aussetzung des Verfahrens steht jedoch entgegen, dass derzeit noch offen ist, ob diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit für eine abschließende Entscheidung von Bedeutung ist ([X.], [X.], 1017 Rn. 55 - Digitales Druckzentrum).

Büscher                   Kirchhoff                         Koch

               Löffler                        [X.]

Meta

I ZR 46/12

09.07.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 21. Oktober 2014, Az: C-348/13, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 6 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 15 Abs 2 UrhG, § 15 Abs 3 UrhG, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 46/12 (REWIS RS 2015, 8432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8432


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 46/12

Bundesgerichtshof, I ZR 46/12, 09.07.2015.

Bundesgerichtshof, I ZR 46/12, 10.04.2014.

Bundesgerichtshof, I ZR 46/12, 16.05.2013.


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