Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2002, Az. XI ZR 150/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3050

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:28. Mai 2002Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 826 Ga, 852 Abs. 1 a.[X.]) [X.] haben optionsunerfahrene Kunden unmißverständlich,schriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, daß Aufschläge auf [X.] das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewichtbringen und dazu führen, daß die verbliebene, bei höheren Aufschlägen gerin-ge Chance, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem [X.]) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risi-ken von [X.] oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt [X.] nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus [X.] sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.[X.], Urteil vom 28. Mai 2002 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 28. Mai 2002 durch [X.], dieRichter [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des25. Zivilsenats des [X.] vom28. Februar 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] nimmt den Beklagten im Urkundenprozeû auf [X.] Verluste aus Terminoptionsgescften an [X.] Brsen in Anspruch.Der Beklagte ist [X.] einer GmbH, die [X.] vermittelt. Die [X.], eine Zahntechnikerin,schloû mit der GmbH am 31. Mrz 1994 einen [X.] und- 3 -Betreuungsvertrag. Dieser enthielt eine Risikoaufklrung, die die Kle-rin gesondert unterschrieb. Ferner erhielt sie die [X.] "[X.]". Bis zum 23. Juni 1994 zahlte die Klgerin derGmbH 90.000 DM, die an einen [X.] Broker [X.] verwandt werden sollten. Hierbei hatte die[X.] [X.] der [X.] Gren der GmbH von bis zu37,5% der [X.] und Kommissionen des Brokers in [X.] 90 US-Dollar je [X.] zu entrichten. Die [X.] endeten insge-samt verlustreich.Die [X.] macht geltend, der Beklagte habe sie nicht ausrei-cr die Risiken der [X.]e aufgeklrt und durch den [X.] einer Vielzahl von [X.]en Gren geschunden ("chur-ning"). Der Beklagte behauptet, der Broker habe der [X.] per [X.] US-Dollar [X.], und erhebt die Einrede der [X.].Die Klage auf Zahlung von 90.000 DM nebst Zinsen ist in den [X.] erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die [X.] ih-ren Klageantrag weiter.[X.]:Die Revision ist [X.]. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.- 4 -I.Das Berufungsgericht hat zur [X.] Entscheidung imwesentlichen ausge[X.]:Die [X.] habe gegen den Beklagten keinen [X.] § 826 BGB wegen unzureichender [X.] der vermittelten [X.]e. Die GmbH habe ihre gesteigerteAufklrungspflicht, die angesichts der hohen [X.] von37,5% der [X.] bestanden habe, erfllt. In der von der Kle-rin unterschriebenen Risikoaufklrung werde darauf hingewiesen, [X.]der Aufschlag auf die [X.] die Gewinnchance reduziere unddas Verlustrisiko er. Ein Gewinn setze eine Kursentwicklung voraus,die der Brsenhandel [X.] unrealistisch halte. Der Mlichkeit, Gewinn zuerzielen, stehe dirwiegende Wahrscheinlichkeit r, [X.] investierte Kapital zu verlieren. Die [X.] "Grundlagen [X.]" enthaltrnd die gleiche Risikoaufklrung. Ob [X.] oder ein Mitarbeiter der GmbH mlich bescigende [X.] abgegeben habe, [X.] nicht in zulssigerWeise festgestellt werden. Auch die [X.] die Feststellung eines "churning"maûgeblichen Tatsachen ersich nicht aus den vorgelegten [X.] 5 -Selbst wenn die Risikoaufklrung als unzureichend anzusehen [X.], sei nicht feststellbar, [X.] die [X.] sich durch eine weitergehendeAufklrung vom [X.] der [X.]tte abhalten lassen.Zudem sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch [X.] § [X.] verjrt. Die [X.] habe jedenfalls im Mrz 1995 Kenntnis vondem Schaden und der Person des Beklagten als mlichem Ersatzpflich-tigen gehabt. Ihr sei damals klar gewesen, [X.] ihr eingesetztes Kapitalbis auf die streitige Rckzahlung in [X.] 4.044,58 US-Dollar verlo-ren gewesen sei. Sie habe auch die Risikohinweise und damit alle [X.], auf die sie ihre Schadensersatzklage sttze, gekannt. Die Klagehabe sie jedoch erst nach Ablauf der Verjrungs[X.]ist im August 1999erhoben.II.Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand.1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] sei [X.] der [X.] ausreichend aufgeklrt worden, [X.]) [X.]) Nach [X.] Rechtsprechung des [X.] gewerbliche Vermittler von [X.] verpflichtet, Kaufinter-essenten vor [X.] schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, diesie in die Lage versetzen, den Umfang ihres [X.] und die Ver-- 6 -ringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die [X.] richtig einzusctzen. [X.] neben der Bekanntgabe der H-he der [X.] auch die Aufklrr die wirtschaftlichen [X.] und die Bedeutung der [X.] so-wie ihren [X.] auf das mit dem [X.] verbundene Risiko. So [X.]darauf hingewiesen werden, [X.] die [X.] den Rahmen eines vomMarkt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet undihre [X.] als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehendspekulativen Kurserwartungen des Brsenfachhandels entspricht. Fernerist darzulegen, ob und in [X.] Aufschlag auf die [X.] er-hoben wird, und [X.] ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung ver-schlechtert, weil eirer [X.] als der vom Brsenfachhan-del als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zukommen (vgl. [X.]Z 105, 108, 110; 124, 151, 154 f.; [X.], Urteile vom11. Januar 1988 - [X.], [X.], 291, 293 und vom 6. [X.] - [X.], [X.], 1410, 1411; Senat, Urteile vom13. Oktober 1992 - [X.], [X.], 1935, 1936, vom [X.] - XI ZR 125/93, [X.], 453, 454, vom 2. Februar 1999 - [X.], [X.], 540, 541 und vom 16. Oktober 2001 - [X.]/01,[X.], 2313, 2314). In diesem Zusammenhang ist unmiûverstlichdarauf hinzuweisen, [X.] [X.] allem Anleger, die meh-rere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach [X.] praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses [X.], der schriftlich und in auch [X.] flchtige Leser aufflliger Form zuerfolgen hat, darf weder durch Bescigungen noch auf andere Weisebeeintrchtigt werden (Senat [X.]Z 124, 151, 155 f.).- 7 -bb) Fr diese Aufklrung hat der [X.]s[X.]er einer [X.] Sorge zu tragen. Ein [X.]s[X.]er, der [X.] Aufklrung der Kunden abschlieût, den [X.] veranlaût oder [X.] nicht verhindert, miûbraucht seine ge-scftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den [X.] [X.] § 826 BGB auf Schadensersatz (Senat [X.]Z 124,151, 162; Senat, Urteile vom 17. Mai 1994 - [X.], [X.],1746, 1747 und vom 16. Oktober 2001 - [X.]/01, [X.], [X.]) Diese objektiven Haftungsvoraussetzungen sind im vorliegen-den Fall erfllt.[X.]) Der [X.] und Betreuungsvertrag vom 31. [X.] und die [X.] "Grundlagen des Terminhandels" Anforderungen an die Aufklrung von Anlegern nicht.(1) Der [X.] zwar sowohl am Beginnder ersten Seite als auch unter der Überschrift "Risikoaufklrung" aufder zweiten Seite den Hinweis, [X.] der Aufschlag auf die [X.] dieGewinnchance reduziert und das Verlustrisiko ert, weil die [X.] Gewinns eine Kursentwicklung voraussetzt, die der Brsenfach-handel [X.] unrealistisclt. Der entscheidende Hinweis, [X.] der [X.] vor allem Anleger, die - wie die [X.] - mehrere verschiedeneOptionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis [X.] macht, fehlt aber. Dem Anleger wird die weitgehende [X.] der Gewinnchance vielmehr verschleiert, wenn im [X.] -satz der "Risikoaufklrung" der Mlichkeit, einen Spekulationsgewinnzu erzielen, verharmlosend nur eirwiegende [X.] Gesamtverlustes rgestellt wird. Abgesehen davon [X.] der Hinweis in der kleiner als der rige Vertragstext gedrucktenRisikoaufklrung der auch [X.] flchtige Leser aufflligen Form.(2) Auch die 20-seitige [X.] "Grundlagen des Terminhan-dels" weist an keiner Stelle auf die praktische Chancenlosigkeit des [X.] mehrerer verschiedener Optionen hin. Sie erwt zwar [X.] die Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals, erwecktaber den falschen Eindruck, [X.] diesem Risiko realistische Gewinn-chancrstehen.Bereits auf der dritten Seite, auf der die Darstellung beginnt, [X.] ersten Absatz der Gefahr des Totalverlustes die "Chance zu enormenGewinnen" rgestellt. Im dritten Absatz werden dem Anleger"erhebliche Gewinnmlichkeiten" in Aussicht gestellt. Und im viertenAbsatz verspricht der Beklagte dem Kunden, immer nur das [X.] zuempfehlen, das die "optimalen Gewinnchancen" verspricht.Die Darstellung auf den folgenden Seiten der [X.] vertieftden falschen Eindruck realistischer Gewinnchancen und [X.] von aufkl-rungsrftigen Kunden zudem so verstanden werden, als ob ihre [X.] wesentlich von der Kursentwicklung (S. 16 der [X.]),d.h. von Angebot und Nach[X.]age (S. 7 der [X.]) abhingen unddurch die Dienstleistungen der vom Beklagten geleiteten GmbH ent-scheidend verbessert wrden. Nachdem sich die GmbH auf Seite 4 der- 9 -[X.] als erfolgreiche Beraterin und Vermittlerin von [X.] vorgestellt hat, wird auf Seite 5 der von ihr versprochene "[X.]" als "Basis des Erfolgs" bezeichnet. Der Options-handel soll nach der drucktechnisch hervorgehobenen berschrift [X.] 12 der [X.] "vielfltige Chancen [X.] Kr" bieten. Auf [X.] 18 und 19 werden unter der berschrift "Starke Partner tragen zuunserem Erfolg bei" zwei Broker vorgestellt, mit denen die GmbH bei ih-rer "erfolgreichen Arbeit" [X.] ihre Kunden zusammenwirkt.Diese Aus[X.]ungen lenken den Leser systematisch von der ent-scheidenden Bedeutung, den der Aufschlag auf die [X.] [X.]seine Gewinnchancen hat, ab. Dieser Gesichtspunkt wird erstmals [X.] 10 der [X.] erwt. Die hier und auf der letzten Seite der[X.] gegebenen Hinweise werden aber nicht nur - wie dargelegt -durch ihren Kontext entwertet, sondern sind auch [X.] sich betrachtet un-zullich. Sie enthalten ebenso wie die Risikoaufklrung in dem [X.] vom 31. Mrz 1994, mit der sie weitreinstimmen, keinenHinweis auf die praktische Chancenlosigkeit von Erwerbern [X.] Optionen, sondern beschrken sich auf die Aussage,[X.] der Aufschlag auf die [X.] die Gewinnchance reduziertund das Verlustrisiko ert, weil ein Gewinn eiren Kursaus-schlag voraussetzt, als er vom Brsenfachhandel erwartet wird. Ob [X.] "die Gewinnchance zu stark reduziert oder vielleicht sogarzunichte" macht, wird der eigenen Prfung des Anlegers rlassen.Dies reicht zur sachgerechten Aufklrung nicht [X.] -bb) Der Beklagte, der als [X.] der GmbH [X.] die kor-rekte Aufklrung der Anleger Sorge zu tragen hatte, hat den [X.]der [X.] der [X.] ohne diese Aufklrung zumindestnicht [X.] Auch die Begr, mit der das Berufungsgericht die Kausa-litt der danach gegebenen Aufklrungspflichtverletzung [X.] den [X.] der [X.] der [X.] verneint hat, ist [X.]. Nach [X.] Rechtsprechung des [X.] [X.] Vermutung da[X.], [X.] ein Anleger bei [X.] die verlustreichen [X.]e nicht abgeschlosstte (Senat[X.]Z 124, 151, 163; Senat, Urteile vom 17. Mai 1994 - [X.],[X.], 1746, 1747 und vom 16. Oktober 2001 - [X.]/01,[X.], 2313, 2315). Umst, die diese Vermutung entkrftenkten, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den [X.] nicht vorgetragen worden. [X.] die unzullichen [X.] dem [X.] und der [X.]"Grundlagen des Terminhandels" die [X.] nicht von den [X.]enabgehalten haben, reicht zur Entkrftung der Vermutung nicht aus.3. Die Klageforderung ist, anders als das Berufungsgericht meint,nicht verjrt. Ein etwaiger Anspruch der [X.] [X.] § 826 [X.] [X.] § 852 Abs. 1 BGB a.[X.] in drei Jahren von dem [X.], in dem die [X.] von dem Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen Kenntnis erlangt. [X.], wenn - wie im vorliegendenFall - Schadensersatz wegen unzureichender Aufklrr die Risi-ken von [X.]n verlangt wird, die Kenntnis der [X.] -aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklrung ergibt ([X.], Urteile vom10. April 1990 - [X.], [X.], 971, 973 und vom 31. [X.] - [X.], [X.], 551, 552; Senat, Urteil vom29. Januar 2002 - [X.], [X.], 557, 558). Die [X.] die Auswirkungen der Gren der [X.] auf die Gewinnchancen des Anlegers ergibt sich daraus, [X.] eineGewinnerzielung unter Bercksichtigung dieser Gren eiren[X.] als den vom Brsenfachhandel als realistisch angesehe-nen voraussetzt, und [X.] re AufschlAnleger, die mehrere ver-schiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im [X.] praktisch chancenlos machen. Erst die Kenntnis dieser die Aufkl-rungspflicht begrwirtschaftlichen Zusammrmlichtdem Anleger die aussichtsreiche Geltendmachung eines Schadenser-satzanspruches wegen vorstzlicher sittenwidriger Scigung. [X.] die[X.] diese [X.] drei Jahre vor der Klageerhebung [X.] 1999 kannte, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts unddem Parteivortrag nicht zu entnehmen. Der vorgelegte Schriftwechselder Parteien aus den Jahren 1994 und 1995 erwt diese Umstnicht. Ihrem eigenen Vortrag zufolge ist der [X.] die erforderlicheKenntnis erst im [X.] 1997 durch einen konsultierten Rechtsanwaltvermittelt worden.[X.] angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur [X.] -derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht [X.] (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.]). Dieses wird [X.] zum Vorsatz des Beklagten [X.] § 826 BGB zu treffen haben.Dabei wird [X.] den schwerwiegenden [X.] zu [X.] sein, [X.] ein etwaiger Irrtum r die Reichweite der Aufkl-rungspflicht vorstzliches Handeln nicht ohne weiteres ausschlieût (Se-nat [X.]Z 124, 151, 163 und Urteile vom 17. Mai 1994 - [X.],[X.], 1746, 1747 und vom 16. Oktober 2001 - [X.]/01,[X.], 2313, 2315). Feststellungen zum Vorsatz ktgegender Ansicht des Beklagten grundstzlich auch im Urkundenprozeû ge-troffen werden. § 592 ZPO verlangt nicht, [X.] die anspruchsbegrn-den Tatsachen selbst durch Urkunden bewiesen werden. Es t, [X.]Urkunden wie der schriftliche [X.] und die [X.] "Grundlagen des Terminhandels" einen Indizienbeweis ermli-chen (vgl. [X.], Urteile vom 27. Oktober 1982 - [X.], [X.] 1983,22 und vom 12. Juli 1985 - [X.], [X.] 1985, 1244, 1245).[X.] Siol Mller Joeres Mayen

Meta

XI ZR 150/01

28.05.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2002, Az. XI ZR 150/01 (REWIS RS 2002, 3050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3050

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