Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2014, Az. VII ZR 102/12

7. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5618

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Gegenstand

Handelsvertreterausgleich für geworbene neue Kunden; Auslegung des Begriffs "neue Kunden"


Tenor

Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem Verfahren VII ZR 328/12 ausgesetzt.

Gegenstandswert des Revisionsverfahrens: 95.915,76 € (Revision der Beklagten: 63.076,12 €; [X.] des [X.]: 32.839,64 €)

Gründe

I.

1

Der Kläger war als Bezirksvertreter für die Beklagte tätig, die einen Großhandel mit [X.] unterhält. Die Beklagte weist den für sie tätigen Handelsvertretern nicht die gesamte von ihr vertriebene Produktpalette zu, sondern lediglich Brillenkollektionen bestimmter Marken. Die Beklagte übertrug dem Kläger nach und nach den Vertrieb der Brillenkollektionen der Marken F., [X.], [X.] und [X.] Der Kläger stand im Wettbewerb mit anderen Handelsvertretern der [X.], deren Aufgabe der Vertrieb von Brillenkollektionen anderer Marken war. Die Beklagte stellte dem Kläger eine Liste mit Bestandskunden zur Verfügung, die bereits Kollektionen anderer Marken von der [X.] erworben hatten. Die vom Kläger für die ihm zugewiesenen Kollektionen der genannten Marken geworbenen Optiker hatten zuvor bereits von der [X.] vertriebene Kollektionen anderer Marken erworben.

2

Der Handelsvertretervertrag wurde von der [X.] nach entsprechender Abmahnung des [X.] am 27. Oktober 2009 fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Am 28. Oktober 2009 erklärte der Kläger ebenfalls die außerordentliche Kündigung des Vertrags. Der Kläger hat unter anderem einen Anspruch auf [X.] in Höhe von 95.915,76 € geltend gemacht.

3

Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des [X.] einen [X.] in Höhe von 63.076,12 € brutto zuerkannt. Diesen Betrag hat es unter Berücksichtigung eines Billigkeitsabschlags von 50 % errechnet.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in Bezug auf den zuerkannten [X.] weiter. Der Kläger will mit der [X.] die Verurteilung der [X.] zur Zahlung weiterer 32.839,64 € erreichen.

II.

5

1. Der Senat hat dem [X.] in dem Parallelverfahren VII ZR 328/12 durch Beschluss vom heutigen Tage folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Dem [X.] wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382, Seite 17 ff.) vorgelegt:

Ist Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach "neue Kunden" auch solche vom Handelsvertreter geworbene Kunden sein können, die zwar bereits Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer wegen von ihm vertriebener Produkte aus einem Produktsortiment unterhalten, jedoch nicht wegen solcher Produkte, mit deren alleiniger Vermittlung der Unternehmer den Handelsvertreter beauftragt hat?

6

2. Diese Vorlagefrage ist auch im vorliegenden Verfahren erheblich. Beiden Verfahren liegt eine hinsichtlich dieser Frage übereinstimmende Fallgestaltung zugrunde.

7

Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem [X.] zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - [X.], [X.] 2012, 405 Rn. 8; vom 31. Mai 2012 - [X.], juris Rn. 5; vom 6. Februar 2013 - [X.], juris Rn. 8; vom 18. September 2013 - [X.], [X.] 2014, 78 Rn. 23; ebenso [X.], 307, 308 ff.; BVerwGE 123, 322, 346).

8

Der Senat hält es nach dieser Maßgabe für angemessen, das vorliegende Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] im Rechtsstreit VII ZR 328/12 auszusetzen.

[X.]                                                 Safari Chabestari                                           Eick

                       Kartzke                                                         [X.]

Meta

VII ZR 102/12

14.05.2014

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 29. Februar 2012, Az: 7 U 3567/11, Urteil

Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL 653/86, § 89b Abs 1 HGB, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2014, Az. VII ZR 102/12 (REWIS RS 2014, 5618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5618


Verfahrensgang

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Az. VII ZR 102/12

Bundesgerichtshof, VII ZR 102/12, 06.10.2016.

Bundesgerichtshof, VII ZR 102/12, 14.05.2014.


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