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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 198/06 vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
[X.] hat am 28. November 2007 durch [X.] [X.], Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2006 - 6 U 30/06 - zugelassen.
Der Senat wird insbesondere einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff prüfen. Auf die Rechtsprechung, wonach bei rechtswidrigen untergesetzlichen Normen (Rechtsverordnungen und Satzungen) dieses Haftungsinstitut
in Betracht kommt, wird hingewiesen (z. B. Senatsurteil [X.], 349, 353; [X.]/[X.], BGB [Neubearbeitung 2007] § 839 Rdn. 450 m. w. N.). Dieser Anspruch ist allerdings lediglich auf Ausgleich des —Substanzverlustesfi gerichtet ([X.]/[X.] a. a. [X.] Rn. 478 ff).
[X.] Herrmann
[X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.01.2006 - 2 O 134/04 - [X.], Entscheidung vom 21.07.2006 - 6 U 30/06 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.01.2006 - 2 O 134/04 - [X.], Entscheidung vom 21.07.2006 - 6 U 30/06 -
Meta
28.11.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. III ZR 198/06 (REWIS RS 2007, 596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 596
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