Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2016, Az. III ZR 213/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2988

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[X.]:[X.]:BGH:2016:031116BIIIZR213.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 213/16
vom

3. November 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Herrmann, die Richter [X.], Dr.
Remmert, Reiter und die
Richterin Pohl

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 11. März 2016 -
I-16 [X.] -
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert der Beschwer, zugleich der Streitwert für das Beschwer-

Gründe:

Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem Immobilienfonds wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch die Beklagte Schadensersatz sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftig entstehende Schäden.

Die Klägerin zeichnete am 22. August 1996 eine Beteiligung an der
D.

KG mit einer Zeich-nungssumme von 40.000 DM zuzüglich 5 % Agio und beglich diesen Betrag. [X.] in Höhe von 3.983,85

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18.938,03

2.770,65

Ihre Klage ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 hat die Klägerin den Rechtsstreit in

Vor dem Berufungsgericht hat sie beantragt,

auf ihre Berufung das Endurteil des [X.]s Wuppertal vom 02.09.2014, [X.].: [X.]/13, abzuändern und

1.

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich einer Zahlung des Herrn W.

F.

Zug gegen ihre -
der Klägerin -
schriftliche Zustimmung auf Über-tragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der D.

KG,

;

2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der D.

KG,

, zu ersetzen;

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3.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet;

4.
die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen

Mit Urteil vom 11. März 2016 hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat es auf bis
[X.] des [X.] zu 1, soweit dieser keinen entgangenen zu

geschätzten Feststellungsinteresse.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Sie macht geltend, der nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Be-schwerdewert sei überschritten. Der vom [X.] zu 1 abzuziehende entgangene Gewinn belaufe

% der erhaltenen Aus-s[X.]. Dies berücksichtige, dass die Beteiligungsgesellschaft im Falle einer Insolvenz Ansprüche auf Rückzahlung der erhaltenen Auss[X.] habe.

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II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision Die (Rechtsmittel-t-festsetzung beruht auf §§ 3, 5, 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Ent-scheidung. Dies setzt sich hier zusammen aus dem Wert des [X.] zu 1 und dem Wert des Feststellungsantrags zu 2.

Der Wert des [X.] zu 1 ist mit 17.490,41

Diese Summe ergibt sich aus dem im [X.] genannten Betrag von ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt der in dem Zah-lungsantrag enthaltene entgangene Gewinn eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der [X.] der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu [X.] ist (Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2013 -
III ZR 65/13, BeckRS 2014, 01203 Rn. 2 und vom 27. Juni 2013 -
III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Die Klägerin hat den entgangenen Gewinn mit

anrechnen. Diese stellen einen Abzugsposten von dem (fiktiven) entgangenen Gewinn im Sinne eines gegenzurechnenden fiktiven [X.] aus den Auss[X.] dar und keinen auf den als Hauptforderung gel-tend gemachten Schadensersatzanspruch anzurechnenden Vorteil.
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entspre-chend der Berechnung der Klägerin -
als Vorteil auf die begehrte Erstattung der auf die Beteiligung erbrachten Einlagen zuzüglich Agio anzurechnen, mithin auf die Hauptforderung
und nicht auf den entgangenen Gewinn (vgl. [X.] vom 27. Juni 2013 -
III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 und vom 27. November 2013 -
III ZR 423/12, juris Rn. 1). Die Teilerledigungserklärung bewirkt keine Wertänderung. Die Zahlung ist entsprechend der Antragstellung durch die Klägerin zunächst auf die nicht im Streitwert berücksichtigten Neben-forderungen anzurechnen (§
367 Abs. 1 BGB).

beruht auf den eigenen Angaben der Klägerin in der Berufungsinstanz. Da die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz gemachten Angaben für die Wertbemessung maßgeblich sind, ist es der Kläge-rin verwehrt, im [X.] den von ihr angege-benen Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO
zu überschreiten (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2015 -
III ZR 221/13, BeckRS 2015, 05115 Rn. 2 und vom 26. November 2009 -
III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682 Rn. 5).

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Die Anträge zu 3 (Feststellung des Annahmeverzugs) und zu 4 (vorge-richtliche Anwaltskosten; § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht.

Herrmann

[X.]
Remmert

Reiter

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2014 -
[X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.03.2016 -
I-16 [X.] -

13

Meta

III ZR 213/16

03.11.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2016, Az. III ZR 213/16 (REWIS RS 2016, 2988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2988

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III ZR 143/12

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