Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. III ZR 114/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16367

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 114/14

vom

29. Januar 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2015 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 17. Februar 2014 -
20 [X.] -
wird auf ihre Kosten als unzuläs-sig verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.0festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf der fehlerhaften Ka-pitalanlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der I.

KG -
aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns B.

M.

-
auf Schadenersatz in Anspruch. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos ge-blieben. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

1

-
3
-

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1
EGZPO erforderliche Mindesterreicht wird.

e-a-geforderung enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der [X.] in [X.] dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s.
Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 -
III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn.
6 ff mwN). Ein Aufschlag für die Zug-um-Zug-Einschränkung kommt entge-gen der Meinung der Klägerin nicht in Betracht. Die in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des [X.]. Zivilsenats vom 8. Mai 2012 ([X.] ZR 286/11, NJW-RR 2012, 1087 f Rn. 3 ff) betrifft die Berechnung der Beschwer in dem Fall, dass der Kläger die Abänderung einer zu seinen Gunsten ergangenen Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten erstrebt. Darum geht es hier aber nicht.

b) Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 4 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht
(vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 10 f mwN).

2
3
4

-
4
-

c) Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 3 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) den Betrag von 1.e-tan (zur entsprechenden Darlegungspflicht des [X.] s. nur [X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO S. 1087 Rn. 2 mwN) noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO).

aa) In ihrer Klageschrift hat die Klägerin diesem Antrag keinen eigen-ständigen Wert zugemessen, sondern ihrer Streitwertangabe allein den Betrag des [X.] zu 1 zu Grunde gelegt. Im Schriftsatz vom 12. August 2011 (dort: [X.]) hat sie zur Begründung dieses Feststellungsantrags lediglich
ausgeführt, dass das Risiko bestehe, ihr würden die steuerlichen Vorteile, die sie gezogen habe, im Nachhinein aberkannt. Hierauf hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 (dort: [X.]) entgegnet, dass dieses Risiko schon wegen des seitherigen Zeitablaufs nicht (mehr) bestehe und hieraus per Saldo (unter [X.] der -
entsprechend geringeren -
Besteuerung der angestrebten Schadensersatzleistung) ohnehin kein Schaden für die Kläge-rin entstehe. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ist die Klägerin auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen. Auch die [X.] zeigt hierzu keinen weitergehenden Vortrag auf.

bb) Auf die Wertfestsetzungen in den [X.] vom 27.
Juni 2013 (aaO S. 3101 Rn. 9:

mit Erfolg berufen. Die Bemessung des Werts von [X.] für weitere und zukünftige Schäden folgt den Umständen des konkreten Einzelfalls unter maßgeblicher Berücksichtigung des hierzu gehaltenen Parteivortrags (§ 3 ZPO; vgl. etwa auch Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 -
III ZR 65/13, 5
6
7

-
5
-

im Streitfall kWert.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.11.2011 -
33 O 321/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2014 -
20 [X.] -

Meta

III ZR 114/14

29.01.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. III ZR 114/14 (REWIS RS 2015, 16367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16367

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 228/14 (Bundesgerichtshof)


III ZR 41/14 (Bundesgerichtshof)


III ZR 304/15 (Bundesgerichtshof)


III ZR 65/13 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 255/20 (Bundesgerichtshof)

Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Rückabwicklungsklage für einen nach Bekanntwerden des Dieselskandals getätigten …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 143/12

XI ZR 286/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.