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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:061216BXIZR242.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 242/16
vom
6. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 6.
Dezember 2016 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machen-den Beschwer
(§
26 Nr.
8 EGZPO) wird auf bis zu 19.000
t-gesetzt.
Der von der Klägerin mit dem Antrag zu 1. neben der Erstattung
des investierten Kapitals in Höhe von 15.750
(einschließlich 5% Agio) begehrte Ersatz entgangenen Gewinns aus einer Alterna-tivanlage in Höhe von 4.712,05
das sind 3,07% p.a.
aus dem investierten Kapital von Juli 2003 bis Mai 2013, erhöht als Neben-forderung im Sinne von §
4 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO, §
43 Abs.
1 GKG
Beschwer und Streitwert nicht
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.
Mai 2012
XI
ZR 261/10, [X.], 1211 Rn.
14,
vom 15.
Januar 2013
XI
ZR 370/11, juris
und vom 2.
Juni 2015
XI
ZR 323/14, juris; [X.], Beschluss vom 29.
Januar 2015
III
ZR 41/14, juris Rn.
3 mwN).
Der Wert des Feststellungsantrags zu 2. bezüglich der Pflicht der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von allen künftigen steuer-lichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die unmittelbar oder mittel-bar aus der streitgegenständlichen Beteiligung resultieren,
ist
al-lenfalls
mit
1.500
(vgl. Senatsbeschluss vom 15.
Januar 2013,
-
3
-
aaO),
oder
entsprechend der Schätzung durch die beiden Vor-instanzen
mit 2.000
zu veranschlagen.
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2014 -
2-21 O 179/13 -
O[X.], Entscheidung vom 02.05.2016 -
3 U 57/14 -
Meta
06.12.2016
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. XI ZR 242/16 (REWIS RS 2016, 1336)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1336
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