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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 65/13
vom
18. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.],
[X.] und Reiter
beschlossen:
Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerde-verfahren, wird au
Gründe:
Die [X.] beruht auf §§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO (i.V.m. §§
47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).
s-O). Der in der [X.] enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer
alternativen Anlage der [X.] in [X.]) in dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsbe-schluss vom 27. Juni 2013 -
III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer ebenfalls außer Betracht (vgl. Senat aaO Rn. 10 f mwN). Der Wert des Antrags zu 4 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren 1
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und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) beträgt im Gefolge der unbeanstandeten [X.] beider Vorinstanzen
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2011 -
2 [X.]/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2013 -
7 [X.] -
Meta
18.12.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. III ZR 65/13 (REWIS RS 2013, 113)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 113
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