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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 304/15
vom
26. November 2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. November 2015 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Der Kläger wird, nachdem er seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2015
-
23 [X.] -
in Richtung auf die Beklagte zu 1 zurückgenom-men hat, seines Rechtsmittels insoweit für verlustig erklärt.
Der Kläger hat die im [X.] ange-fallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen.
Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerde-
Gründe:
1.
Der Ausspruch zum (teilweisen) Verlust des Rechtsmittels und die [X.] beruhen auf §§ 565, 516 Abs. 3, § 97 Abs. 1 ZPO.
2.
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden [X.] des [X.] (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) beträgt -
lediglich -
bis zu
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a) Die Bemessung des [X.] richtet sich, nachdem der Klä-ger seine Nichtzulassungsbeschwerde in Richtung auf die Beklagte zu 1 zu-rückgenommen hat, allein nach den gegenüber dem Beklagten zu 2 weiterver-folgten Berufungsanträgen. Zwar ist für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgeblich (§§ 2, 4 Abs. 1 ZPO). Beruhen spätere Verminderungen des [X.] -
wie hier -
jedoch auf einer freiwilligen Beschränkung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger, so sind sie für die Beachtung der Beschwerdewertgrenze zu berücksichtigen (s. [X.], Urteile vom 7. Januar 1965 -
II ZR 104/62, NJW 1965,
761 und vom 30. November 1965 -
V [X.], NJW 1966, 598 sowie [X.] vom 8. Oktober 1982 -
V [X.], NJW 1983, 1063 und vom 7. [X.] -
VI [X.]/09, NJW-RR 2011, 488, 489 Rn. 7; MüKoZPO/
[X.], 4. Aufl., § 511 Rn. 52).
b) Der Wert des [X.] (Berufungsantrag zu 1) beträgt Antrag auf Feststellung des [X.] (Berufungsantrag zu 2) kommt keine eigenständige wirtschaftliche Be-deutung zu (s. nur Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 -
III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 10 mwN). Der Wert des [X.] ([X.] zu 4) übersteigt die Summe der an den Kläger geleisteten [X.]--
wobei es insoweit offen bleiben kann, ob hiervon im Hinblick auf eine etwa geringe Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des [X.] noch ein Abschlag vorzunehmen wäre (s. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2011 -
III ZR 23/11, NJW-RR 2012, 60 f Rn. 2 ff und vom 8. September
2011 -
III ZR 36/11, BeckRS 2011, 23101 Rn. 2). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger mit einer Inanspruchnahme durch Dritte in einem höheren Umfange zu rechnen hätte. Gemäß § 232 Abs. 2, § 236 Abs. 2 HGB haftet der stille Gesellschafter nur in Höhe seiner Einlage(pflicht) (s. auch 3
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4
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Prospekt -
Anlage K 4 -
S. 51-52). Dass das Kapitalkonto des [X.] zum 31.
Dezer-gebnis einer anteiligen buchhalterischen Verlustzuweisung (negatives Abfin-dungsguthaben), sagt indes noch nichts über eine entsprechende Haftung des [X.] gegenüber [X.] aus. Somit ergibt sich für den Wert der Beschwer
3.
Der Streitwert für das [X.] beträgt trag gegenüber der Beklagten zu
1 (Berufungsantrag zu 3) ist mit dem [X.] gegenüber dem Beklagten zu 2 (Berufungsantrag zu 4) wirtschaftlich identisch; bei beidem geht es um die etwaige Rückzahlung der (gewinnunabhängigen) [X.]gen. Gleichfalls wirtschaftlich identisch ist die Inanspruchnahme beider Beklagter als Gesamtschuldner aus dem [X.] (Berufungsantrag zu 1). Sämtliche
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Gebühren des [X.]s richten sich daher ein-
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
14 O 476/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2015 -
23 [X.] -
Meta
26.11.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. III ZR 304/15 (REWIS RS 2015, 1665)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1665
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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