Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. VI ZR 43/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3007

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 43/10 vom 28. September 2010 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 12. Januar 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die stationäre Zwangsbehandlung aufgrund eines landesrechtlichen Unterbringungsgesetzes erfolgt auch dann hoheitlich, wenn sie in der geschlossenen Abteilung einer städtischen Klinik erfolgt (vgl. [X.] AHRS 0835/107 mit NA-Beschluss des [X.] vom 23. Februar 1995 [X.] Œ NJW 1995, 2412 = [X.], § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 34 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 57.079,96 • Galke [X.] [X.] Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.06.2009 - 9 O 1041/08 - [X.], Entscheidung vom 12.01.2010 - 1 U 77/09 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.06.2009 - 9 O 1041/08 - [X.], Entscheidung vom 12.01.2010 - 1 U 77/09 -

Meta

VI ZR 43/10

28.09.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. VI ZR 43/10 (REWIS RS 2010, 3007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3007

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