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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Haftungsgrundlage bei Schädigung eines zwangsweise untergebrachten Patienten in der geschlossenen Abteilung einer städtischen Klinik in Sachsen-Anhalt
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 12. Januar 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die stationäre Zwangsbehandlung aufgrund eines landesrechtlichen Unterbringungsgesetzes erfolgt auch dann hoheitlich, wenn sie in der geschlossenen Abteilung einer städtischen Klinik erfolgt (vgl. [X.] AHRS 0835/107 mit NA-Beschluss des [X.] vom 23. Februar 1995 – [X.] – NJW 1995, 2412 = [X.], § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 34 GG).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 57.079,96 €
Galke [X.]
Pauge von [X.]
Meta
28.09.2010
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Januar 2010, Az: 1 U 77/09, Urteil
§ 823 Abs 1 BGB, § 839 Abs 1 S 2 BGB, Art 34 GG, § 14 Abs 1 PsychKG ST
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2010, Az. VI ZR 43/10 (REWIS RS 2010, 3011)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3011
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 43/10 (Bundesgerichtshof)
III ZR 388/12 (Bundesgerichtshof)
Amtshaftung des Trägers einer Städtischen Klinik: Fenstersturz eines Patienten einer geschlossenen psychiatrischen Station in Suizidabsicht
III ZR 388/12 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 198/99 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 250/07 (Bundesgerichtshof)