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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 164/10 vom 15. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 25. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen und ohne sachverständige Beratung kann das Bestehen eines [X.] weder dem Grunde nach noch der Höhe nach verneint werden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 242.679,76 • [X.] Zoll [X.] Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.06.2009 - 11 O 2106/08 - [X.], Entscheidung vom 25.05.2010 - 9 U 116/09 -
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15.02.2011
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. VI ZR 164/10 (REWIS RS 2011, 9448)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9448
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