Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 212/09 vom 20. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 30. Juli 2010 gegen das [X.] vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 22. Juni 2010 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtli-ches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.] ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch aus-drücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss NJW 2005, 2 - 3 - 1432). Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Vortrag der Klägerin in vol-lem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. [X.]Zoll [X.] Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 2/18 O 172/07 - [X.], Entscheidung vom 17.06.2009 - 23 U 34/08 -
Meta
20.09.2010
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2010, Az. VI ZR 212/09 (REWIS RS 2010, 3206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3206
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.