Aktenzeichen VI ZR 43/10

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RCNG39N7MLR4QLMLZS

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.09.2010

Haftungsgrundlage bei Schädigung eines zwangsweise untergebrachten Patienten in der geschlossenen Abteilung einer städtischen Klinik in Sachsen-Anhalt

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