Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2020, Az. VI ZB 38/17

6. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 633

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Gegenstand

(Hinweispflicht eines Gerichts bei unzureichendem Beweisantritt einer Partei bezüglich rechtzeitigem Eingang eines Schriftsatzes)


Leitsatz

Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die anwaltliche und eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten einer Partei keinen vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung erbringt, hat es die Partei darauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069 und BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457). Allein der Hinweis, dass das Berufungsgericht im Freibeweisverfahren entscheiden will, genügt dafür nicht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.372,03 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt nach Klagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 1 von der Beklagten zu 2 Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Gegen das am 7. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger fristgemäß Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag vom 28. November 2016 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 9. Januar 2017 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017 hat der Kläger die Berufung begründet. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel des [X.] vom 10. Januar 2017. Nach Hinweis des Berufungsgerichts auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] erklärt, er habe den Schriftsatz persönlich am 9. Januar 2017 nach 20.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des [X.] eingeworfen. Er versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben dazu anwaltlich sowie an Eides statt. Das [X.] hat daraufhin mitgeteilt, es werde zunächst eine dienstliche Stellungnahme des zuständigen [X.] eingeholt, über die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung sei dann im [X.] zu entscheiden. In seiner Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung der Wachtmeister hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] erneut versichert, dass er persönlich den Briefumschlag mit der Berufungsbegründung am 9. Januar 2017 nach 20.00 Uhr an sich genommen und ihn persönlich in den Nachtbriefkasten beim [X.] eingeworfen habe.

2

Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung erst am 10. Januar 2017 eingegangen sei. Dies ergebe sich aus dem Eingangsstempel, der eine öffentliche Urkunde darstelle. Der Kläger habe den Gegenbeweis nicht erbracht, dass der Schriftsatz bereits am 9. Januar 2017 eingegangen sei. Die eingeholte dienstliche Stellungnahme des zuständigen [X.] habe nicht ergeben, dass es im Hause zu einer Verwechselung der Eingangspost gekommen sei. Einen weiteren Beweis für den Eingang am 9. Januar 2017 habe der Kläger auf den Hinweis des Gerichts, dass über den rechtzeitigen Eingang im Rahmen des [X.] zu entscheiden sei, nicht angeboten. Die anwaltliche Versicherung sei kein zulässiges Beweismittel, selbst eine eidesstattliche Versicherung genüge nicht. Die vom Kläger als Beweismittel vorgelegten Urkunden erbrächten den Beweis nicht, da diese nur Auskunft über die vorhergehenden Abläufe gäben.

3

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].

II.

4

Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

1. Die [X.] statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO iVm § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht des [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren ([X.] 77, 275, 284; 88, 118, 123 f.; [X.] NJW 2005, 814, 815; [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 179 Rn. 8 mwN).

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung nicht ausreichend aufgeklärt.

7

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der auf der Berufungsbegründung aufgebrachte Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO Beweis dafür erbringt, dass der Schriftsatz erst an dem im Stempel angegebenen Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 31. Mai 1995 - [X.], [X.], 1467, juris Rn. 8; vom 31. Mai 2017 - [X.], NJW 2017, 2285 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 15. September 2005 - [X.], NJW 2005, 3501, juris Rn. 8; vom 8. Oktober 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 179 Rn. 10). Es hat auch nicht verkannt, dass hiergegen gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des [X.] zu führende Gegenbeweis zulässig ist, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 31. Mai 2017 - [X.], NJW 2017, 2285 Rn. 18 mwN).

8

b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die Anforderungen an den nach § 418 Abs. 2 ZPO von dem Kläger zu erbringenden Beweis der Unrichtigkeit des aufgebrachten Eingangsstempels überspannt und den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Ob eine Berufung zulässig ist oder nicht, haben sowohl das Berufungsgericht als auch das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, wobei das Revisionsgericht weder an die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts noch an dessen Feststellungen gebunden ist (vgl. nur [X.], Urteil vom 31. Mai 2017 - [X.], NJW 2017, 2285 Rn. 19 mwN). Zwar reicht die bloße, in aller Regel nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht richtig funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, zur Führung des Beweises der Unrichtigkeit des Eingangsstempels nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht aus. Auf der anderen Seite dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anforderungen an diesen Gegenbeweis nicht überspannt werden (st. Rspr.; [X.], Urteile vom 30. März 2000 - [X.], [X.], 868, juris Rn. 7; vom 14. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 75, juris Rn. 10; vom 2. November 2006 - [X.], [X.], 603 Rn. 5; Beschlüsse vom 27. November 2002 - [X.], juris Rn. 5; vom 15. September 2005 - [X.], NJW 2005, 3501, juris Rn. 8; vom 8. Oktober 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 179 Rn. 10). Da der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen [X.] sowie in das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen ([X.], Urteil vom 31. Mai 2017 - [X.], NJW 2017, 2285 Rn. 20 mwN).

9

c) Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht nur unzureichend nachgekommen. Es hat sich maßgeblich auf die dienstliche Stellungnahme der beiden zuständigen Mitarbeiter der Poststelle vom 13. Juni 2017 gestützt. Ihr lässt sich aber weder entnehmen, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die Funktionsweise des [X.] bei der Leerung geprüft noch mit welchen Maßnahmen sichergestellt wird, dass die darin befindliche Post vom Zeitpunkt der Entnahme bis zur Abstempelung getrennt aufbewahrt wird. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, wo genau aus dem Nachtbriefkasten entnommene Post und sonstige Eingangspost abgelegt und anschließend abgestempelt werden. Damit bleibt unklar, welche Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Post aus dem Nachtbriefkasten mit anderer Eingangspost vermengt wird.

d) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht dem Kläger keine hinreichende Gelegenheit gegeben, die Unrichtigkeit des Eingangsstempels zu beweisen. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels, auch soweit es um die Rechtzeitigkeit der Begründung des Rechtsmittels geht, der sogenannte Freibeweis gilt (vgl. nur [X.], Beschluss vom 16. Januar 2007 - [X.], [X.], 1457 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 - [X.], [X.], 814, juris Rn. 8). Danach ist das Gericht weder von einem Beweisantritt der Parteien abhängig noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt. Im Rahmen des [X.] können deshalb auch eidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden. Eine eidesstattliche Versicherung reicht allerdings für sich genommen regelmäßig nicht zum Nachweis der Fristwahrung aus (vgl. nur Senatsbeschluss vom 27. Mai 2003 - [X.], NJW 2003, 2460, juris Rn. 9; [X.], Beschluss vom 16. Januar 2007 - [X.], [X.], 1457 Rn. 8, 10 jeweils mwN). Die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung muss - wie auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels - zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden; an die Überzeugungsbildung werden insoweit keine geringeren oder höheren Anforderungen gestellt als sonst (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Januar 2007 - [X.], [X.], 1457 Rn. 10 mwN). Nachdem das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen war, dass die anwaltliche und eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten des [X.] keinen vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung erbringe, hätte es den Kläger hierauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2006 - [X.]/06, [X.], 3069, juris Rn. 16; [X.], Beschlüsse vom 30. März 2017 - [X.]/16, juris Rn. 13; vom 16. Januar 2007 - [X.], [X.], 1457 Rn. 11). Allein der Hinweis des Berufungsgerichts, dass es nach Eingang der dienstlichen Stellungnahme und der Stellungnahme der Parteien zu dieser im [X.] entscheiden würde, genügte dafür nicht. Aus der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 30. Juni 2017, in der er nochmals versicherte, den Brief persönlich in den Nachtbriefkasten eingeworfen zu haben, ergibt sich vielmehr, dass der Hinweis auf das [X.] nicht dahingehend verstanden worden war, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts nunmehr ein konkretes Beweisangebot erforderlich war. Das Berufungsgericht wäre im Übrigen auch nicht gehindert gewesen, in der anwaltlichen Versicherung bereits ein Angebot zur Vernehmung des Anwalts als Zeugen zu sehen und ihn entsprechend zu vernehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - [X.]/06, [X.], 3069, juris Rn. 15; [X.], Beschlüsse vom 30. März 2017 - [X.]/16, juris Rn. 13; vom 11. November 2009 - [X.] 174/08, NJW-RR 2010, 217 Rn. 9, jeweils mwN).

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem keinen Bestand haben. Da es noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZB 38/17

28.01.2020

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Arnsberg, 17. Juli 2017, Az: I-3 S 172/16

§ 139 Abs 2 ZPO, § 284 ZPO, § 418 Abs 2 ZPO, § 520 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2020, Az. VI ZB 38/17 (REWIS RS 2020, 633)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 658-659 REWIS RS 2020, 633

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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