Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2017, Az. VIII ZR 224/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10169

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:310517UVIIIZR224.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 224/16
Verkündet am:

31. Mai 2017

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §
418 Abs.
1, 2
a)
Der auf einem S[X.]hriftsatz aufgebra[X.]hte Eingangsstempel des Geri[X.]hts erbringt als öffentli[X.]he Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO Beweis dafür, dass ein in den Na[X.]htbriefkasten des Geri[X.]hts eingeworfener S[X.]hriftsatz erst an dem im Stempel angegebenen Tag beim Berufungsgeri[X.]ht eingegangen ist. Hiergegen ist jedo[X.]h gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des [X.] zu führende Gegenbeweis zulässig, der die volle Überzeugung des Geri[X.]hts von dem re[X.]htzeitigen Eingang des S[X.]hriftsatzes erfordert (im [X.] an [X.], Urteil vom 30. März 2000 -
IX ZR 251/99, [X.], 1872 unter II 1 a; Bes[X.]hlüsse vom 5.
Juli 2000 -
XII [X.]/00, NJW-RR 2001, 280; vom 21. Februar 2007 -
XII ZB 37/06, juris Rn. 8; vom 8.
Oktober 2013 -
VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 10).
b)
Dabei dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anforderungen an die Erbringung dieses Gegenbeweises ni[X.]ht überspannt werden. Da der Außenstehen-de in der Regel keinen Einbli[X.]k in die Funktionsweise des geri[X.]htli[X.]hen Na[X.]htbrief-kastens sowie in das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunä[X.]hst Sa[X.]he des Geri[X.]hts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (im [X.] an [X.], Urteile vom 30. März 2000 -
IX ZR 251/99, [X.]O unter II
1 b; vom 14.
Oktober 2004 -
VII ZR 33/04, NJW-RR 2005, 75 unter
II
2; Bes[X.]hlüsse vom 3.
Juli 2008 -
IX [X.], [X.], 3501 Rn.
11; vom 8. Oktober 2013 -
VIII ZB 13/13, [X.]O Rn. 14; jeweils mwN).
[X.])
Bei einer detaillierten S[X.]hilderung der Partei über
die genauen Umstände des [X.] des S[X.]hriftstü[X.]ks darf si[X.]h das Geri[X.]ht ni[X.]ht mit einer paus[X.]hal gehaltenen dienstli[X.]hen Stellungnahme des/der zuständigen Mitarbeiters/in der Poststelle [X.], die si[X.]h in der Aussage ers[X.]höpft, es seien weder Störungen festgestellt no[X.]h Fehler gema[X.]ht worden.
[X.], Urteil vom 31.
Mai 2017 -
VIII
ZR 224/16
-
LG [X.]

[X.]

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 31. Mai 2017
dur[X.]h die
Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.], die
Ri[X.]hterinnen Dr.
Hessel und [X.] sowie [X.] Bünger und
Hoffmann

für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgeri[X.]hts [X.]
vom 31. August 2016 aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Die Beklagten bewohnen auf dem Grundstü[X.]k der Klägerin Mieträume. Zwis[X.]hen den Parteien steht im Streit, ob die Beklagten au[X.]h bere[X.]htigt sind, zwei auf dem Grundstü[X.]k gelegene Garagen zu nutzen. Das Amtsgeri[X.]ht hat die Beklagten zur Herausgabe der Garagen (nebst S[X.]hlüsseln) und ferner dazu verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstü[X.]k mit Kraftfahrzeugen zu befahren und sol[X.]he dort abzustellen. Gegen das ihr am 5. Februar 2016 zugestellte Ur-teil hat die Prozessbevollmä[X.]htigte der Beklagten mit am 7. März 2016
(Montag) eingegangenem S[X.]hriftsatz Berufung eingelegt.

1

-
3 -
Die Berufungsbegründungsfrist ist am 5.
April 2016 abgelaufen. Der
zur Akte gelangte Begründungss[X.]hriftsatz
trägt jedo[X.]h den Eingangsstempel "Na[X.]htbriefkasten Sä[X.]hsis[X.]her Verfassungsgeri[X.]htshof Landgeri[X.]ht [X.] Eing. 06. April 2016"
und weist kein Handzei[X.]hen auf. Die Beklagten haben gel-tend
gema[X.]ht, ihre Prozessbevollmä[X.]htigte habe am Abend des 5. April 2016 zwis[X.]hen 21.35 Uhr und 21.42
Uhr die Berufungsbegründung glei[X.]hzeitig mit der in einem zweiten Ums[X.]hlag befindli[X.]hen Berufungsbegründung in einem
Parallelverfahren in den Na[X.]htbriefkasten des Landgeri[X.]hts eingeworfen. Der aufgebra[X.]hte Eingangsstempel sei daher unri[X.]htig.
Das Original der Berufungsbegründung
im Parallelverfahren, die vorab per Fax übermittelt worden ist, trägt ebenfalls das aufgestempelte Eingangsda-tum "06.
April 2016"
und weist wiederum kein Handzei[X.]hen auf. Hierbei wurde allerdings ni[X.]ht der Na[X.]htbriefkastenstempel, sondern ein anderer Stempel ("[X.]") mit dem Aufdru[X.]k "Gemeinsame Posteinlaufstelle Sä[X.]hsi-s[X.]her Verfassungsgeri[X.]htshof und Landgeri[X.]ht [X.]" verwendet.
Aufgrund eines am 12. April 2016 zwis[X.]hen der Prozessbevollmä[X.]htigten der Beklagten und dem Vizepräsidenten des Landgeri[X.]hts wegen mögli[X.]her Störungen bei der geri[X.]htsinternen Erfassung der S[X.]hriftsätze geführten Tele-fonats hat dieser eine dienstli[X.]he Stellungnahme der zuständigen Bediensteten der Poststelle und des Leiters der Poststelle eingeholt. Die
Stellungnahmen hat er der Prozessbevollmä[X.]htigten der Beklagten mit S[X.]hreiben vom 3. Mai 2016 übermittelt und zuglei[X.]h mitgeteilt, eine Störung der Funktion des -
im Dezem-ber 2015 turnusgemäß gewarteten -
Na[X.]htbriefkastens
sei bei einer von ihm veranlassten Prüfung ni[X.]ht festgestellt worden.
Die dienstli[X.]he Erklärung der zuständigen Poststellenmitarbeiterin vom 12. April 2016, die bezügli[X.]h Ziffer 1 vom Leiter der Poststelle gegengezei[X.]hnet ist
(eine weitere Stellungnahme hat dieser ni[X.]ht abgegeben), lautet wie folgt:
2
3
4
5

-
4 -
"I[X.]h erkläre ausdrü[X.]kli[X.]h:

1.
I[X.]h war am 6. April 2016 für das Stempeln des Na[X.]htbriefkastens verantwortli[X.]h.
2.
I[X.]h habe keine Störung des Na[X.]htbriefkastens festgestellt.
3.
I[X.]h habe den ri[X.]htigen Stempel mit dem ri[X.]htigen Datum für die Post aus dem Na[X.]htbriefkasten verwendet."
Bereits mit Verfügung vom 26. April 2016 hatte
die Vorsitzende der Beru-fungskammer den Hinweis erteilt, es sei beabsi[X.]htigt, die Berufung der [X.] wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Auf den
daraufhin gestellten Antrag
der Prozessbevollmä[X.]htigten
der Beklagten, eine dienstli[X.]he Stellungnahme des/der zuständigen Poststellenmitarbeiters/in einzuholen, hat die Berufungskammer si[X.]h mit einem entspre[X.]henden Anliegen an den Vizepräsidenten des Landgeri[X.]hts gewandt, si[X.]h dann aber mit dessen S[X.]hreiben vom 26. Mai 2016 begnügt, in dem dieser auf den Inhalt der bereits vorliegenden dienstli[X.]hen Erklärungen verwiesen hat.

In dem genannten S[X.]hreiben hat der Vizepräsident au[X.]h zu weiteren An-trägen der Beklagtenvertreterin
Stellung genommen. Soweit diese um Ermitt-lungen dazu gebeten hat, ob no[X.]h weitere Bes[X.]hwerden bezügli[X.]h der Korrekt-heit eines auf den 6. April 2016 lautenden [X.] vorlägen, hat er mitgeteilt, eine Rü[X.]kfrage bei den Servi[X.]eeinheiten der 1. bis 9. Zivilkammer habe ergeben, dass keine weiteren Bes[X.]hwerden bezügli[X.]h der Unkorrektheit des [X.] vom 6. April 2016 bekannt geworden seien. Hinsi[X.]htli[X.]h des weiteren Begehrens, für die Na[X.]ht vom 5. April auf den 6. April 2016 die korrekte Funktionsweise des Na[X.]htbriefkastens im Hinbli[X.]k auf eine digitale Fehlfunktion der Vers[X.]hlusseinri[X.]htung zu überprüfen
sowie na[X.]hzuprüfen, ob ein Vertaus[X.]hen der Na[X.]ht-
und Tagespost bei der Entnahme am 6. April aus-zus[X.]hließen sei,
hat der Vizepräsident des Landgeri[X.]hts unter Wiederholung seiner bereits mit S[X.]hreiben vom 3. Mai 2016 erfolgten Mitteilung und unter Bei-fügung eines Wartungss[X.]heins ausgeführt, Störungen seien ni[X.]ht festgestellt 6
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-
5 -
worden; der
Na[X.]htbriefkasten sei zuletzt im Dezember 2015 turnusgemäß ohne [X.] gewartet worden.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat sodann die Prozessbevollmä[X.]htigte der [X.] zum Ges[X.]hehen als Zeugin vernommen, jedo[X.]h ni[X.]ht deren für die Be-gleitumstände
ebenfalls als Zeugen benannten Ehemann. Die [X.] hat im
Einklang mit ihrer s[X.]hriftsätzli[X.]hen Darstellung als Zeugin bekundet, sie habe die Berufungsbegründung am 5. April 2016 um 21.03 Uhr fertiggestellt und ausgefertigt. Gegen 21.15 Uhr sei sie im Besitz dieses S[X.]hriftsatzes
und des
Begründungss[X.]hriftsatzes
für das Parallelverfahren, die si[X.]h in zwei ge-trennten Briefums[X.]hlägen befunden hätten, mit ihrem Pkw
von ihrem Wohn-
und Kanzleisitz abgefahren. Sie habe
dann das Fahrzeug gegen 21.35 Uhr vor der S.

-Bu[X.]hhandlung geparkt.
Ans[X.]hließend sei sie die "p[X.]r Meter"
zu Fuß gegangen und habe beide DIN-A4-Ums[X.]hläge in den
Na[X.]htbriefkasten
einge-worfen.
Weitere Ermittlungen zur Funktionsweise des Na[X.]htbriefkastens und den geri[X.]htsinternen Abläufen bei der Erfassung und Verteilung der Eingangspost hat das Landgeri[X.]ht ni[X.]ht angestellt. Auf der Grundlage der getroffenen Fest-stellungen hat es die Berufung der Beklagten dur[X.]h Urteil als unzulässig [X.]. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
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Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im We-sentli[X.]hen ausgeführt:
Die Berufung der Beklagten sei unzulässig, da sie ni[X.]ht innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des angefo[X.]htenen erstinstanzli[X.]hen Urteils [X.] worden sei. Der auf der Berufungsbegründung aufgedru[X.]kte
Eingangs-stempel erbringe gemäß § 418 Abs. 1
ZPO den Beweis dafür, dass der S[X.]hrift-satz ni[X.]ht innerhalb der am 5. April 2016 ablaufenden Frist bei Geri[X.]ht einge-gangen sei, sondern erst am 6. April 2016. Die Beklagten hätten den ihnen be-zügli[X.]h der Unri[X.]htigkeit des [X.] obliegenden Gegenbeweis ni[X.]ht erbra[X.]ht.
Es stehe ni[X.]ht zur Überzeugung des Berufungsgeri[X.]hts fest, dass die als Zeugin vernommene Prozessbevollmä[X.]htigte der Beklagten die
Berufungsbe-gründungss[X.]hrift in der vorliegenden Sa[X.]he am 5. April 2016 in den Na[X.]htbrief-kasten des Landgeri[X.]hts eingeworfen habe. Zweifel an dem ordnungsgemäßen Funktionieren des -
zuletzt im Dezember 2015 beanstandungsfrei gewarteten und an eine Zeits[X.]haltuhr gekoppelten -
Na[X.]htbriefkastens, bei dem um 24 Uhr eine mittels eines
Magneten festgehaltene Klappe in eine w[X.]gre[X.]hte Position falle, wodur[X.]h die vor
diesem Zeitpunkt eingeworfene Post von der dana[X.]h ein-geworfenen Post getrennt werde, bestünden ni[X.]ht. Eine Fehlfunktion des Na[X.]htbriefkastens, die bereits von außen dur[X.]h das
Aufleu[X.]hten eines Li[X.]hts zu ersehen sei, habe am 6. April 2016 na[X.]h den Angaben der zuständigen Mitar-beiterin ni[X.]ht festgestellt werden können.
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-
7 -
Au[X.]h von einer fehlerhaften Verwendung des [X.] sei ni[X.]ht auszugehen. Wie eine Na[X.]hfrage des Vizepräsidenten des Landgeri[X.]hts bei allen Servi[X.]eeinheiten der 1. bis 9. Zivilkammer ergeben habe, sei allein im Streitfall die Korrektheit des am 6. April 2016 aufgebra[X.]hten [X.] angezweifelt worden. Die verantwortli[X.]he Mitarbeiterin der Poststelle habe aus-drü[X.]kli[X.]h erklärt, den ri[X.]htigen Stempel mit dem zutreffenden Datum für die aus dem Na[X.]htbriefkasten entnommene Post verwendet zu haben. Anhaltspunkte für ein Vertaus[X.]hen der Eingangspost vom 5. April und vom 6. April 2016 [X.] dana[X.]h ni[X.]ht.
Außerdem bestünden an dem von der Zeugin bekundeten zeitli[X.]hen [X.] im Hinbli[X.]k darauf, dass der S[X.]hriftsatz im Parallelverfahren keinen für die Post aus dem Na[X.]htbriefkasten bestimmten Eingangsstempel trage, erhebli[X.]he Zweifel. Der Umstand, dass der S[X.]hriftsatz im vorliegenden Verfahren einen Stempel mit dem Aufdru[X.]k "Na[X.]htbriefkasten", der für das Parallelverfahren bestimmte zweite S[X.]hriftsatz dagegen den (Tages-)Stempelaufdru[X.]k "Gemein-same Posteinlaufstelle des Sä[X.]hsis[X.]hen Verfassungsgeri[X.]htshofs und Landge-ri[X.]hts [X.]"
trage, lasse si[X.]h ni[X.]ht mit einem te[X.]hnis[X.]hen Defekt begründen, da "beide Briefkästen örtli[X.]h voneinander getrennt seien".
Eine Vernehmung des Ehemanns der Prozessbevollmä[X.]htigten der [X.] sei ni[X.]ht geboten, da dieser zum Einwurf in den Na[X.]htbriefkasten keine Angaben ma[X.]he könne. Au[X.]h die dur[X.]h Angaben zur Ortung ihres Mobiltelefons unter Beweis gestellte Ortsabwesenheit der Prozessbevollmä[X.]htigten der [X.] zum fragli[X.]hen Zeitpunkt könne unterstellt werden.
Sie sei
ni[X.]ht geeig-net, den re[X.]htzeitigen
Einwurf des Begründungss[X.]hriftsatzes zu belegen. Die anwaltli[X.]h versi[X.]herte Erklärung der Beklagtenvertreterin zu den von ihr im Postausgangsbu[X.]h am 5. April 2016 eingetragenen Vermerken führe ebenfalls zu keiner abwei[X.]henden Würdigung.

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8 -
II.
Diese
Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. Mit der gege-benen Begründung hätte das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht von einer
Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) ausgehen dürfen. Es hätte si[X.]h ni[X.]ht mit den angestellten rudimentären Ermittlungen begnügen dürfen, sondern war
gehalten, die Abläufe bei der Entnahme, der Sortierung und der Verteilung der Eingangspost im Allgemeinen und -
soweit mögli[X.]h -
konkret für den 5./6. April 2016 aufzuklären.
1. Frei von Re[X.]htsfehlern
hat das Berufungsgeri[X.]ht allerdings angenom-men, dass der auf die Berufungsbegründung aufgebra[X.]hte Eingangsstempel "Na[X.]htbriefkasten Sä[X.]hsis[X.]her Verfassungsgeri[X.]htshof Landgeri[X.]ht [X.] Eing. 06. April 2016"
als öffentli[X.]he Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO Beweis dafür erbringt, dass der S[X.]hriftsatz erst an dem im Stempel angegebe-nen Tag beim Berufungsgeri[X.]ht eingegangen ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 31. Mai 1995 -
XII ZR
206/94, [X.], 1467 unter I; vom 30. März
2000 -
IX ZR 251/99, [X.], 1872 unter II 1 a; Bes[X.]hlüsse vom 15. Sep-tember 2005 -
III
ZB 81/04, NJW 2005, 3501 unter II; vom 21. Februar 2007
-
XII ZB 37/06, juris Rn. 8; vom 8. Oktober 2013 -
VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 10). Es hat au[X.]h ni[X.]ht verkannt, dass hiergegen gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des [X.] zu führende Gegenbeweis zulässig ist, der die volle Überzeugung des Geri[X.]hts von dem re[X.]htzeitigen Eingang des S[X.]hrift-satzes erfordert (st.
Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 30. März
2000 -
IX ZR 251/99, [X.]O; Bes[X.]hlüsse vom 5. Juli 2000 -
XII [X.]/00, NJW-RR 2001, 280; vom 15.
September 2005 -
III
ZB 81/04, [X.]O; vom 21.
Februar 2007 -
XII
ZB 37/06, [X.]O; vom 8.
Oktober 2013 -
VIII ZB 13/13, [X.]O; jeweils mwN).
2. Re[X.]htsfehlerhaft hat das Berufungsgeri[X.]ht jedo[X.]h die Anforderungen an den na[X.]h § 418 Abs. 2 ZPO von den Beklagten zu erbringenden Beweis der 17
18
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-
9 -
Unri[X.]htigkeit des aufgebra[X.]hten [X.] überspannt und den Sa[X.]h-verhalt nur unzurei[X.]hend aufgeklärt. Ob eine Berufung zulässig ist oder ni[X.]ht, haben sowohl das Berufungsgeri[X.]ht als au[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht von Amts wegen zu prüfen ([X.], Urteile vom 30. März 2000 -
IX ZR 251/99, [X.]O; vom 27. September 2001 -
IX ZR 471/00, juris Rn. 4; jeweils mwN), wobei das Revi-sionsgeri[X.]ht
weder an die Beweiswürdigung des Berufungsgeri[X.]hts ([X.],
Urteile
vom 27.
September 2001 -
IX ZR 471/00, [X.]O; vom 25.
Oktober 1977
-
VI
ZR 198/76, [X.], 155 unter [X.]
mwN; Bes[X.]hluss vom 27.
November 1996 -
XII
ZB 177/96, NJW 1997, 1312 unter II
mwN) no[X.]h an dessen [X.]([X.], Bes[X.]hluss vom 4. Juni 1992 -
IX ZB 10/92, NJW-RR 1992, 1338 unter [X.] mwN) gebunden ist.
a) Zwar rei[X.]ht die bloße, in aller Regel ni[X.]ht völlig auszus[X.]hließende Mögli[X.]hkeit, dass ein Na[X.]htbriefkasten aus te[X.]hnis[X.]hen Gründen ni[X.]ht ri[X.]htig funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, zur Führung des Beweises der Unri[X.]htigkeit des [X.] na[X.]h § 418 Abs. 2 ZPO
ni[X.]ht aus. Auf der anderen Seite dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anforderungen an diesen Gegenbeweis ni[X.]ht überspannt werden (st.
Rspr.; [X.], Urteile vom 30. März 2000 -
IX ZR 251/99, [X.]O unter II
1 b; vom 14.
Oktober 2004 -
VII ZR 33/04, NJW-RR 2005, 75 unter [X.]; vom [X.] 2006 -
III ZR 10/06, [X.], 603 Rn. 5;
Bes[X.]hlüsse vom 27. November 2002 -
VIII
ZB 45/02, juris Rn. 5; vom 15. September 2005 -
III
ZB 81/04, [X.]O; vom 8. Oktober 2013 -
VIII ZB 13/13, [X.]O; jeweils mwN). Da der Außenstehen-de in der Regel keinen Einbli[X.]k in die Funktionsweise des geri[X.]htli[X.]hen Na[X.]ht-briefkastens sowie in das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen An-haltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunä[X.]hst Sa[X.]he des Geri[X.]hts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen ([X.], Urteile vom 30. März 2000 -
IX ZR 251/99, [X.]O; vom 14.
Oktober 2004 -
VII ZR 33/04, [X.]O; 20

-
10 -
Bes[X.]hlüsse vom 3. Juli 2008 -
IX [X.], [X.], 3501 Rn. 11; vom 8.
Oktober 2013 -
VIII ZB 13/13, [X.]O Rn. 14; jeweils mwN).
b) Diesen Anforderungen ist das Berufungsgeri[X.]ht nur unzurei[X.]hend na[X.]hgekommen. Es hat
si[X.]h
maßgebli[X.]h auf die inhaltli[X.]h karge dienstli[X.]he Stellungnahme der zuständigen Mitarbeiterin der Poststelle vom 12. April 2016 gestützt, deren Aussagegehalt si[X.]h in der allgemein gehaltenen Erklärung er-s[X.]höpft, am 6.
April 2016 für das Stempeln des Na[X.]htbriefkastens verantwort-li[X.]h gewesen zu sein, keine Störung des Na[X.]htbriefkastens festgestellt und den ri[X.]htigen Stempel mit dem ri[X.]htigen Datum für die Post aus dem Na[X.]htbriefkas-ten verwendet zu haben. Mit dieser, inhaltli[X.]h ni[X.]ht ergiebigen Stellungnahme hätte si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht indessen, wie die Revision
zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, ni[X.]ht zufrieden gegeben dürfen (vgl. au[X.]h [X.], Urteil
vom 30. März 2000 -
IX ZR 251/99, [X.]O).
[X.]) Es fehlen bereits konkrete Angaben zur allgemeinen Organisation der Abläufe bei der Leerung
des Na[X.]htbriefkastens, der Sortierung der Post und der Aufbringung eines [X.]. Der Stellungnahme der
zuständigen Poststellenmitarbeiterin lässt si[X.]h weder entnehmen, auf wel[X.]he Weise und zu wel[X.]hen Zeitpunkten die Funktionsweise des Na[X.]htbriefkastens bei der Leerung
geprüft no[X.]h mit wel[X.]hen Maßnahmen si[X.]hergestellt wird, dass die darin in un-ters[X.]hiedli[X.]hen Fä[X.]hern befindli[X.]he Post vom Zeitpunkt der Entnahme bis zur Abstempelung getrennt aufbewahrt wird. Insbesondere haben weder die zu-ständige Mitarbeiterin no[X.]h der Leiter der Poststelle Angaben dazu gema[X.]ht, wo genau eine aus dem Na[X.]htbriefkasten entnommene Post und die sonstige Eingangspost abgelegt und ans[X.]hließend abgestempelt werden und wel[X.]her Stempel
für wel[X.]he Eingangspost vorgesehen ist.
Au[X.]h sind keine Angaben dazu erfolgt, wel[X.]he Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Post aus dem Na[X.]htbriefkasten mit anderweitiger 21
22
23

-
11 -
Eingangspost (etwa dur[X.]h ein Verruts[X.]hen von Stapeln) vermengt wird oder dass ein eingehendes S[X.]hriftstü[X.]k zunä[X.]hst unbemerkt bleibt und [X.] zu einem späteren Zeitpunkt einen unzutreffenden Stempel erhält (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 3. März 1983 -
IX ZB 4/83, juris Rn. 5 mwN). Dem Beru-fungsurteil lässt si[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass es si[X.]h bezügli[X.]h dieser von den Beklagten ausdrü[X.]kli[X.]h als aufklärungsbedürftig gerügten Organisationsabläufe auf andere Weise ausrei[X.]hende Kenntnis vers[X.]hafft hat. Es hat si[X.]h mit der Be-s[X.]hreibung der -
bereits vom Klägervertreter dargestellten
-
Funktionsweise des Na[X.]htbriefkastens und einer Skizzierung des Leerungsvorgangs begnügt.

Außerdem ist es offensi[X.]htli[X.]h von der ni[X.]ht näher begründeten und na[X.]h der Darstellung der Beklagten sowie der Revision
au[X.]h unzutreffenden Annahme ausgegangen,
es gäbe zusätzli[X.]h
einen vom Na[X.]htbriefkasten örtli[X.]h getrenn-ten weiteren Briefkasten.
bb) Weiter hat das Berufungsgeri[X.]ht, was die Revision ebenfalls zu Re[X.]ht rügt
(und die Beklagten s[X.]hon in der Vorinstanz geltend gema[X.]ht haben), ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass eine S[X.]hilderung der allgemeinen Organisationabläu-fe für si[X.]h genommen ni[X.]ht ausrei[X.]ht, sondern au[X.]h in geeigneter Weise ([X.] im Streitfall vorzugsweise dur[X.]h eine eingehende persönli[X.]he Anhö-rung der zuständigen Mitarbeiterin) der Frage na[X.]hzugehen ist, ob die mit der Leerung des Na[X.]htbriefkastens und der Erfassung der Post betraute [X.] no[X.]h über eine konkrete Erinnerung über die Ges[X.]hehnisse am 6.
April 2016 verfügt (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 17.
April 1996 -
XII ZB 42/96, NJW 1996,
2038 unter b; vom 27. November 2002 -
VIII ZB 45/02, [X.]O Rn. 6). Zu einer sol[X.]hen Aufklärung
hätte s[X.]hon im Hinbli[X.]k auf die paus[X.]hal gehaltene dienstli-[X.]he Erklärung der Mitarbeiterin, der eine detaillierte S[X.]hilderung der Prozess-bevollmä[X.]htigten der Beklagten gegenübersteht, Anlass bestanden. Erst re[X.]ht gilt dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagten geltend gema[X.]ht haben, die Mitarbeiterin der Poststelle habe si[X.]h bei Abgabe ihrer Stellungnahme na[X.]h 24

-
12 -
Auskunft des Vizepräsidenten des Landgeri[X.]hts no[X.]h im
Krankenstand befun-den. Na[X.]h derzeitigem Stand der Dinge kann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, dass die Mitarbeiterin ihre dienstli[X.]he Stellungnahme
ohne konkreten Zugriff auf die in Frage stehenden S[X.]hriftstü[X.]ke abgegeben hat und damit auf [X.] angewiesen war.
[X.][X.]) Da das Landgeri[X.]ht somit bereits die naheliegenden dienstli[X.]hen Er-kenntnisquellen ni[X.]ht ausges[X.]höpft hat, hätte es s[X.]hon aus diesem Grunde ni[X.]ht die abwei[X.]henden Bekundungen der als Zeugin vernommenen Prozess-bevollmä[X.]htigten der Beklagten als ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar bewerten dürfen. Es trifft zwar zu, dass si[X.]h die auf den beiden S[X.]hriftsätzen befindli[X.]hen unter-s[X.]hiedli[X.]hen, jeweils aber das Datum vom 6. April 2016 ausweisenden [X.] nur dann mit der Darstellung der Prozessbevollmä[X.]htigten der Beklagten in Einklang bringen lassen, wona[X.]h sie beide, si[X.]h in getrennten Ums[X.]hlägen befindli[X.]hen S[X.]hriftstü[X.]ke zusammen in den Na[X.]htstunden des 5.
April 2016
in den Na[X.]htbriefkasten des Landgeri[X.]hts eingeworfen habe, wenn der [X.] ein Doppelfehler unterlaufen wäre. Zum einen müsste auf die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sa[X.]he versehentli[X.]h
der Na[X.]htbriefkastenstempel des Folgetages aufgebra[X.]ht worden sein
und zum anderen müsste der S[X.]hriftsatz in dem weiteren Verfahren irrtümli[X.]herweise einen für sonstige Eingangspost bestimmten (Tages-)Stempelaufdru[X.]k erhalten haben.
Na[X.]h derzeitigem Erkenntnisstand kann aber mangels Aufklärung der allgemeinen Organisationsabläufe und der konkreten Verhältnisse am 6. April 2016 ni[X.]ht
ausges[X.]hlossen werden, dass es zu einer sol[X.]hen doppelten Fehlstempelung gekommen ist. Denkbar wäre etwa, dass bei der Erfassung der unters[X.]hiedli[X.]hen Arten der Eingangspost (mögli[X.]herweise unbemerkt) einzelne Poststü[X.]ke verruts[X.]ht und infolgedessen die Berufungsbegründung im vorlie-genden Verfahren mit einem fals[X.]hen Na[X.]htbriefkastenstempelaufdru[X.]k verse-25
26

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13 -
hen worden ist. Ebenso wäre es mögli[X.]h, dass der S[X.]hriftsatz in der Parallelsa-[X.]he zunä[X.]hst gar ni[X.]ht abgestempelt und erst später einen ni[X.]ht das ri[X.]htige Eingangsdatum ausweisenden Stempel erhalten hat.
[X.]) Weiter ist das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht allen erhebli[X.]hen Beweisangebo-ten der Prozessbevollmä[X.]htigten der Beklagten na[X.]hgegangen. Die Beklagten haben si[X.]h unter substantiierter Darlegung des von ihnen behaupteten Ge-s[X.]hehensablaufs darauf berufen, ihre Prozessbevollmä[X.]htigte habe si[X.]h am 5.
April 2016 gegen 21.15 Uhr von ihrem Ehemann und Mitinhaber der gemein-samen Re[X.]htsanwaltskanzlei mit der Bemerkung verabs[X.]hiedet, die beiden fristgebundenen S[X.]hriftsätze in dem vorliegenden und dem parallel geführten Berufungsverfahren "no[X.]h s[X.]hnell beim Landgeri[X.]ht"
einwerfen zu wollen, und habe gemeinsam
mit diesem bei ihrer Rü[X.]kkehr festgestellt, dass sie si[X.]h ge-gen 22 Uhr wieder in dem als Kanzlei und als Wohnung genutzten
Anwesen eingefunden und daher die Fahrt weniger Zeit als ursprüngli[X.]h angenommen in Anspru[X.]h genommen habe.
Dieses Beweisangebot hat das Berufungsgeri[X.]ht für unerhebli[X.]h gehal-ten, weil es si[X.]h nur auf die Begleitumstände, ni[X.]ht aber auf den Einwurf der S[X.]hriftstü[X.]ke in den Na[X.]htbriefkasten als sol[X.]hen beziehe. In Anbetra[X.]ht der gewählten Formulierung des [X.]satzes ("Au[X.]h die unter Beweis gestellte Ortsabwesenheit der Prozessbevollmä[X.]htigten kann unterstellt werden") steht zu vermuten, dass das Berufungsgeri[X.]ht die von ihm für unerhebli[X.]h era[X.]hteten Begleitumstände als wahr unterstellen wollte. Dabei hat es aber ni[X.]ht beda[X.]ht, dass eine Zeugenaussage des Ehemanns der Prozessbevollmä[X.]htigten der Beklagten über die bes[X.]hriebenen Begleitumstände
und etwaige hierbei ge-s[X.]hilderte weitere Einzelheiten für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Prozessbevollmä[X.]htigen der Beklagten von ents[X.]heidender Bedeutung sein können. Es hätte daher von der hierzu beantragten
Zeugenvernehmung nur dann absehen dürfen, wenn es die von den Beklagten insoweit aufgestellten 27
28

-
14 -
Behauptungen mit dem ihnen von diesen
beigelegten Gewi[X.]ht als wahr
unter-stellt hätte (vgl. Senatsurteil
vom 15. März 2017 -
VIII ZR 270/15, [X.], 285 Rn. 26).
d) Darüber hinaus hat das Berufungsgeri[X.]ht bei seiner Beweiswürdigung, an die das Revisionsgeri[X.]ht -
wie oben unter [X.] ausgeführt -
ni[X.]ht gebunden ist, unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen, dass die Prozessbevollmä[X.]htigte der Beklagten eine detaillierte S[X.]hilderung der Ges[X.]hehnisse am 5. April 2016 abgegeben und dabei au[X.]h detaillierte
Angaben zur Bearbeitung und zum Einwurf der das
Parallelverfahren betreffenden Berufungsbegründung gema[X.]ht hat, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt
s[X.]hon bekannt war, dass der auf diesen S[X.]hriftsatz aufge-bra[X.]hte Stempel ni[X.]ht das Eingangsdatum 5. April 2016 auswies, sondern ei-nen -
die Erbringung des von ihr verlangten Beweis des Gegenteils no[X.]h weiter ers[X.]hwerenden -
[X.] mit dem Datum 6. April 2016. Falls sie bestrebt gewesen wäre, eine unwahre, aber s[X.]hlüssige Erklärung dafür zu liefern, wa-rum der im vorliegenden Verfahren gefertigte und na[X.]h ihrer Darstellung in den Na[X.]htbriefkasten eingeworfene S[X.]hriftsatz ein unri[X.]htiges Eingangsdatum [X.] hat, hätte es nahegelegen, si[X.]h allein auf eine dieses S[X.]hriftstü[X.]k betref-fende Fehlstempelung zu berufen und ni[X.]ht no[X.]h den weiteren S[X.]hriftsatz mit dem darauf aufgebra[X.]hten [X.] von si[X.]h aus anzuspre[X.]hen und damit einen -
no[X.]h s[X.]hwerer auszuräumenden -
Doppelfehler des Landgeri[X.]hts ins Spiel zu bringen. Dass
sie si[X.]h gegen eine sol[X.]he Vereinfa[X.]hung der Ges[X.]he-hensabläufe ents[X.]hieden hat, spri[X.]ht -
anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint -
eher für als gegen die Glaubhaftigkeit ihrer detaillierten und dur[X.]h zusätzli[X.]he Indizien (Ortungsangaben bezügli[X.]h ihres Mobiltelefons; Kalendereintragung) belegten Aussage.
29

-
15 -
III.
Na[X.]h alledem hat das angefo[X.]htene Urteil keinen Bestand; es ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif, da das Berufungsgeri[X.]ht bislang keine ausrei[X.]henden Feststellungen zu der strittigen Frage des Zeitpunkts des Eingangs der Berufungsbegründung getroffen hat. Sie ist daher an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Anders als die Revision
meint, ist der Senat
ni[X.]ht gehalten, die fehlenden Feststellungen
selbst na[X.]hzuholen. Vielmehr ist es s[X.]hon im Hinbli[X.]k auf die größere Orts-
und Sa[X.]hnähe sa[X.]hgere[X.]ht, die Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, damit dieses die erforderli[X.]hen Feststellungen selbst trifft (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2000 -
IX ZR 251/99, juris Rn. 10; Bes[X.]hlüsse vom 4. Juni 1992 -
IX ZB 10/92, [X.]O unter
II
3; vom 7.
Oktober 1992
-
XII ZB 100/92, [X.], 313 unter [II] 1 b; vgl. ferner Urteile vom 14.
Oktober 2004 -
VII ZR 33/04, [X.]O
unter 4; vom 17.
Februar 2012 -
V
ZR 254/10, NJW-RR 2012, 701 Rn. 11 ff.; Bes[X.]hlüsse
vom 21.
Februar 2007
-
XII
ZB 37/06, [X.]O Rn. 12; vom 11. Januar 2011 -
VIII ZB 44/10, juris Rn. 11; vom 8.
Oktober 2013 -
VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 19 f.).
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Falls das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]h Dur[X.]hführung der erforderli[X.]hen Ermitt-lungen na[X.]h wie vor ni[X.]ht die volle ri[X.]hterli[X.]he Überzeugung zu gewinnen [X.], dass die Berufungsbegründung entgegen dem Eingangsstempel re[X.]htzei-tig beim Berufungsgeri[X.]ht eingegangen ist, wird es
ergänzend zu prüfen
haben, ob ni[X.]ht wenigstens eine überwiegende Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit (vgl. hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 3.
März 1983 -
IX ZB 4/83, [X.], 491 mwN) dafür spri[X.]ht, dass die Prozessbevollmä[X.]htigte der Beklagten die Berufungsbegrün-dung no[X.]h am 5. April 2016 in den Na[X.]htbriefkasten eingeworfen hat und damit ein fehlendes Vers[X.]hulden an der Fristversäumnis glaubhaft gema[X.]ht worden 30
31
32

-
16 -
wäre (vgl.
hierzu Senatsbes[X.]hlüsse vom 6. März 2007 -
VIII [X.], juris Rn. 3; vom 8. Oktober 2013 -
VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 13 -
20; vom 1.
März 2016 -
VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 15
[jeweils für eine Übermittlung per Telefax]), so dass
den Beklagten gemäß §
236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-währen wäre.

[X.]
Dr. Hessel
[X.]

[X.]
Hoffmann
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 28.01.2016 -
161 [X.] 6659/15 -

LG [X.], Ents[X.]heidung vom 31.08.2016 -
1 [X.]/16 -

Meta

VIII ZR 224/16

31.05.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2017, Az. VIII ZR 224/16 (REWIS RS 2017, 10169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10169

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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