Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2014, Az. 4 AZR 261/13

4. Senat | REWIS RS 2014, 470

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Gegenstand

Eingruppierung eines qualifizierten Instandhalters mit Freigabeberechtigung


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2012 - 10 Sa 1475/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende [X.]ingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist bei der [X.] in deren Fahrzeuginstandhaltungswerkstatt in [X.] beschäftigt. In einer Stellenbeschreibung vom 21. Mai 2007 ist die von ihm eingenommene Stelle „Q[X.]lifizierter Instandhalter“ mit „[X.] 7“ bewertet. Unter Nr. 3 der Stellenbeschreibung heißt es: „Besonderheiten: Vertreter für ‚Freigabeberechtigten C‘“. Der Kläger hat diese Stellenbeschreibung als „Stelleninhaber“ unter dem Datum des 8. August 2007 unterschrieben und handschriftlich hinzugefügt: „Hiermit widerspreche ich gegen die [X.]ingruppierung nach [X.] 7 im Rahmen der Freigabenberechtigung C“.

3

Der Kläger besitzt seit August 2007 die [X.]izenz als sog. Freigabeberechtigter C. Die Berechtigung ist notwendig, um nach der bei der [X.] bestehenden Richtlinie 900.0001 „Schienenfahrzeuge instand halten“ (nachfolgend: R[X.]) Fahrzeuge aus der Instandhaltung freizugeben. Für die Freigabeberechtigung sind nach [X.]. 9 (3) R[X.] bestimmte Q[X.]lifikationen erforderlich, die [X.]. bei einem „q[X.]lifizierten Facharbeiter mit langjähriger [X.]rfahrung in der Instandhaltung der freizugebenden Fahrzeugba[X.]rten und einer Schulung/Unterweisung zum [X.]rwerb der Freigabeberechtigung für die betreffenden Fahrzeuge“ vorliegen. Nach [X.]. 4 (6) Richtlinie 046.9000 sind der „[X.]“ [X.]. die Freigabe von Zügen oder Fahrzeugen nach Instandhaltungsarbeiten zum Betrieb in [X.] zugeordnet. Die [X.]izenz für die Freigabeberechtigung verliert in sicherheitsrelevanten Bereichen ihre Gültigkeit zwölf Monate nach der [X.]rteilung. Sie „verlängert sich jeweils um zwölf Monate, wenn innerhalb der vergangenen zwölf Monate ... insgesamt fünf Schichten Arbeiten in der entsprechenden Q[X.]lifikation geleistet wurden“. In einem Merkblatt der [X.] heißt es hierzu:

        

„[X.]in Mitarbeiter behält die Freigabeberechtigung, wenn er in den letzten 12 Monaten, 5 Schichten in einer Funktion mit Freigabeberechtigung geleistet, bzw. 20 Freigaben (ein [X.] ist eine Freigabe) selbstständig vollzogen hat.“

4

Anders als die bei der [X.] beschäftigten Instandhaltungsleiter und Fertigungsmeister mit Freigabeberechtigung müssen die Arbeitnehmer, die Freigaben lediglich vertretungsweise ausüben, entsprechende [X.]inzelnachweise („[X.]e“) erbringen und darauf achten, dass die zum [X.]izenzerhalt erforderlichen fünf Schichten oder 20 [X.]inzelfreigaben innerhalb von zwölf Monaten erreicht werden.

5

Im Rahmen der in der Werkstatt [X.] durchgeführten Instandhaltungsarbeiten werden sog. [X.]rstfreigaben von Schienenfahrzeugen grundsätzlich durch den Instandhaltungsleiter und Zweitfreigaben durch einen Gruppenführer oder einen stellvertretenden Gruppenführer durchgeführt. Zu den „Vertretern der ständig [X.]“ gehören neben dem Vertreter des [X.] und den Vertretern der Gruppenführer die Arbeitnehmer in der Funktion eines „Vertreters Freigabeberechtigung im [X.]/Krankheit etc.“. Während der Kläger in einer vom 9. Febr[X.]r 2009 datierenden Übersicht als „Vertreter [X.]“ aufgeführt ist, heißt es in einer nachfolgenden Übersicht vom 1. Juni 2009 „Vertreter Freigabeberechtigung“. Der Kläger hat in den Jahren 2009 und 2010 Freigaben auch zu [X.]en durchgeführt, zu denen freigabeberechtigte (stellvertretende) Gruppenführer in der Werkstatt anwesend waren.

6

Die Beklagte gruppierte den Kläger im März 2008 auf Grundlage des [X.]ntgelttarifvertrags für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des [X.] (Konzern[X.]TV) in die [X.]ntgeltgruppe 107 „Facharbeiter 3“ des in der Anlage 3a zum Konzern[X.]TV enthaltenen [X.]ntgeltgruppenverzeichnisses 1 ([X.]GV 1), [X.] ([X.]) 1 (Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung) um (nachfolgend: [X.]G 107 Konzern[X.]TV).

7

Mit seiner der [X.] am 7. Oktober 2009 zugestellten Klage hat der Kläger die Vergütungsdifferenzen zwischen der [X.]G 107, Stufe 6 und der [X.]G 106, Stufe 5 Konzern[X.]TV für die [X.] ab dem Monat März 2008 verlangt.

8

Zum 1. Jan[X.]r 2010 wurde der Konzern[X.]TV durch den „[X.]nspezifischen Tarifvertrag für Tätigkeiten der [X.] 1 - Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des [X.]“ ([X.] 1-TV) (vom 14. Dezember 2009) abgelöst.

9

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe eine Vergütung nach der [X.]G 106 Konzern[X.]TV sowie ab dem 1. Jan[X.]r 2010 nach der inhaltsgleichen [X.]G 106 [X.] 1-TV zu. [X.]r sei als „Facharbeiter 4“ tätig, denn er erteile regelmäßig und nicht nur vertretungsweise oder zur [X.]izenzerhaltung Freigaben. Diese Befugnis sei ihm mit [X.]rwerb der [X.]izenz übertragen worden. [X.]r habe dann mit Wissen und Wollen des Werkstattleiters und der Vorgesetzten im üblichen Ausmaß Freigaben erteilt. Jedenfalls sei es durch den Werkstattleiter anlässlich der Aushändigung des erforderlichen Stempels zur [X.]rteilung von „Freigaben C“ zu einer konkludenten Vertragsänderung gekommen, die sich die Beklagte nach den Grundsätzen einer [X.] oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen müsse. [X.]rst mit einer [X.]-Mail vom 9. Juli 2009 habe sie angeordnet, er solle nur noch zu Freigaben herangezogen werden, wenn weder ein Gruppenführer noch ein stellvertretender Gruppenführer anwesend sei. Diese [X.]-Mail sei bedeutungslos, da er arbeitsvertraglich eine Beschäftigung als „[X.]“ beanspruchen könne.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.796,49 [X.]uro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 419,74 [X.]uro seit dem 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Jan[X.]r 2009, 1. Febr[X.]r 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009 und 1. Jan[X.]r 2010 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Jan[X.]r 2010 nach der [X.]ntgeltgruppe 106 [X.] 1-TV zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe 107 und der Vergütungsgruppe 106 [X.] 1-TV seit dem 1. des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Febr[X.]r 2010, mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags angeführt, eine Freigabetätigkeit sei dem Kläger nur vertretungsweise, deshalb nur vorübergehend und daher nicht im tariflich erforderlichen Umfang übertragen worden. Soweit der Kläger in Anwesenheit eines Gruppenführers oder stellvertretenden Gruppenführers Freigaben erteilt habe, sei dies lediglich zur [X.]rhaltung seiner Freigabeberechtigung oder vertretungsweise erfolgt. [X.]twaige Weisungen von Vorgesetzten seien nicht maßgebend.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.]andesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Mit der [X.]egründung des [X.] konnte die auch hinsichtlich des Antrags zu 2. zulässige Klage, mit dem der Kläger - wie die gebotene Auslegung ergibt (dazu  [X.] 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN) - eine Vergütungsverpflichtung nach der Stufe 5 der [X.] 106 [X.] 1-TV im Wege einer sog. [X.]ingruppierungsfeststellungsklage festgestellt wissen will, nicht abgewiesen werden. Die [X.]ntscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar(§ 561 ZPO). Das führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und mangels ausreichender Feststellungen des [X.] zur Zurückverweisung der Sache (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

I. Das [X.] hat angenommen, die Tätigkeit des [X.] erfülle nicht die Anforderungen des [X.] der [X.] 106 - Facharbeiter 4 - Fall 1 [X.] und [X.] 1-TV. Ausweislich der Stellenbeschreibung sei dem Kläger die Vertretung für „[X.]“ nur vorübergehend bei [X.] wie etwa Urlaub und Krankheit übertragen worden. [X.]s liege deshalb keine „nicht nur vorübergehende“ [X.]bertragung iSd. § 5 Abs. 1 [X.] 1-TV vor. Mit einer Vertretungsfunktion sei keine dauerhafte [X.]bertragung der entsprechenden Tätigkeit verbunden.

[X.]. Dem folgt der Senat nicht.

1. § 5 [X.] 1-TV, der inhaltlich der Vorgängerregelung in § 5 [X.] entspricht, lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 5   

        

Grundsätze für die [X.]ingruppierung

        

(1)     

Die [X.]ingruppierung von Arbeitnehmern in eine [X.] richtet sich nach der nicht nur vorübergehend übertragenen und ausgeführten Tätigkeit …

        

(2)     

...     

        

(3)     

Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen [X.]n zuzuordnen sind, so gilt für sie grundsätzlich die [X.], die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.

                 

...     

        

(4)     

Werden Arbeitnehmern nach dem [X.]V 1 Tätigkeiten übertragen, die mit dem Zusatz ‚(kein Ü)‘ gekennzeichnet sind, findet für die [X.]ingruppierung das Überwiegend-Prinzip nach Abs. 3 keine Anwendung. Die Arbeitnehmer sind in diesen Fällen unabhängig vom zeitlichen Umfang der höherwertigen Tätigkeit in die höherwertige [X.] einzugruppieren.“

Das [X.]V 1, ([X.]) 1 der Anlage 3a zum [X.] regelt ebenso wie die Nachfolgeregelung - [X.]V 1 der Anlage 2 zum [X.] 1-TV - unter „[X.] Werke“ Folgendes:

        

[X.] 106

        

...     

        

Facharbeiter 4 (kein Ü)            

        

Qualifizierte gewerblich technische Tätigkeiten, verbunden mit

        

●       

[X.]rteilung von Freigaben zum [X.]insatz von Fahrzeugen oder Komponenten zum [X.]etrieb in Routinefällen

        

oder   

        
        

●       

[X.]ntscheidung in schwierigen Instandhaltungsfällen

                 
        

[X.] 107

        

...     

        

Facharbeiter 3            

        

Qualifizierte gewerblich technische Tätigkeiten, für die eine [X.]erechtigung zur selbständigen Ausübung definierter Aufgaben in für die [X.]isenbahnbetriebssicherheit der Fahrzeuge oder Komponenten relevanten [X.]ereichen - auch ohne schriftliche Arbeitsanweisungen oder Fertigungsunterlagen - erforderlich ist, sowie selbständige Durchführung der dazu erforderlichen Prüftätigkeiten und Systemkontrollen“

2. [X.]s kann dahinstehen, ob es sich bei der Tätigkeit des [X.] als qualifizierter Instandhalter um die nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 3 [X.]/[X.] 1-TV überwiegend ausgeübte Tätigkeit handelt, die für die zutreffende [X.]ingruppierung maßgebend ist. Zwar geht § 5 Abs. 3 [X.]/[X.] 1-TV davon aus, dass sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen [X.] unterschiedlicher [X.]n zusammensetzen kann. Von dem in solchen Fällen vorrangigen „[X.]berwiegend-Prinzip“ bestimmt § 5 Abs. 4 [X.]/[X.] 1-TV aber dann eine Ausnahme, wenn einem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen werden, die nach dem [X.]nverzeichnis mit dem Zusatz „kein [X.]“ gekennzeichnet sind. Das ist bei der [X.] 106 [X.]/[X.] 1-TV für den „Facharbeiter 4“ der Fall. In der Folge ist es für eine [X.]ingruppierung nach dieser [X.] ausreichend, wenn dem Kläger unabhängig vom zeitlichen Umfang solche Tätigkeiten übertragen worden sind.

3. Die seiner rechtlichen [X.]ewertung zugrunde liegende Annahme des [X.], dem Kläger sei die „[X.]rteilung von Freigaben“ iSd. tariflichen Qualifizierungsmerkmals der [X.] 106 - Facharbeiter 4 - Fall 1 [X.]/[X.] 1-TV nur vorübergehend übertragen worden und deshalb sei der Tatbestand des § 5 Abs. 1 [X.]/[X.] 1-TV „nicht nur vorübergehend“ nicht erfüllt, ist selbst dann unzutreffend, wenn es sich bei der dem Kläger übertragenen und ausgeführten Tätigkeit lediglich um diejenige handeln sollte, wie sie in der Stellenbeschreibung vom 8. August 2007 beschrieben ist.

a) Nach § 5 Abs. 1 [X.]/[X.] 1-TV ist für die [X.]ingruppierung des Arbeitnehmers diejenige [X.] maßgebend, die der von ihm nicht nur vorübergehend „übertragenen und ausgeführten“ Tätigkeit entspricht. Die übertragene Tätigkeit ist diejenige, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts zugewiesen werden kann (vgl. etwa zu § 22 [X.] - „auszuübende Tätigkeit“ - [X.] 26. März 1997 - 4 [X.] - zu [X.] 5.1 der Gründe mwN).

b) Selbst wenn man - wie es die Vorinstanz ohne weitere Feststellungen in der Sache angenommen hat - zugunsten der [X.]eklagten annimmt, bei der in der Stellenbeschreibung vom 8. August 2007 beschriebenen handele es sich um die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit des [X.], konnte das [X.] nicht davon ausgehen, es fehle jedenfalls hinsichtlich der [X.]rteilung von Freigaben iSd. [X.] 106 - Facharbeiter 4 - Fall 1 [X.]/[X.] 1-TV an der Voraussetzung einer „nicht nur vorübergehenden“ [X.]bertragung iSd. § 5 Abs. 1 [X.]/[X.] 1-TV.

aa) Zutreffend ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger jedenfalls eine Tätigkeit als qualifizierter Instandhalter übertragen worden ist und er diese auch ausführt. Weiterhin verfügt er durch den [X.]rwerb der [X.]izenz „[X.]“ über die erforderliche persönliche Qualifikation für das in Anspruch genommene [X.].

bb) [X.]ntgegen der Auffassung des [X.] ist die [X.]rteilung von Freigaben in [X.] dem Kläger „nicht nur vorübergehend“ übertragen worden.

(1) Mit dem [X.] „nicht nur vorübergehend“ haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass erst die auf Dauer angelegte Ausführung der übertragenen Tätigkeit die Folgen einer [X.]ingruppierung aufgrund der Tarifautomatik nach sich ziehen kann. Das wird systematisch durch die Regelungen in § 5 Abs. 4 [X.] und § 6 [X.] 1-TV („[X.]“) bestätigt, die von der vorübergehenden [X.]bertragung einer höherwertigen Tätigkeit handeln und hinsichtlich der Vergütung lediglich eine - zeitlich begrenzte - Zulage vorsehen.

(2) Von einer „nicht nur vorübergehenden“ [X.]bertragung ist dann auszugehen, wenn eine Tätigkeit nach dem bei ihrer - mit [X.]inverständnis des Arbeitnehmers erfolgten - [X.]bertragung zum Ausdruck kommenden Willen des Arbeitgebers auf Dauer übertragen werden soll ([X.] 30. November 1994 - 4 [X.] 889/93 - zu [X.] a der Gründe mwN; 24. Januar 1973 - 4 [X.] 104/72 - [X.][X.] 25, 12). Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange dem Arbeitnehmer die Tätigkeit tatsächlich übertragen wird, sondern ausschließlich auf den bei der [X.]bertragung erkennbar werdenden Willen des Arbeitgebers (so schon [X.] 22. März 1967 - 4 [X.] 107/66 - [X.][X.] 19, 295; s. auch 10. Februar 1988 - 4 [X.] 585/87 -; 19. Juli 1978 - 4 [X.] 31/77 - [X.][X.] 31, 26). Maßgebend ist daher, ob der Arbeitgeber zu irgendeinem [X.]punkt seinen Willen zu erkennen gegeben hat, der Arbeitnehmer solle in Zukunft eine bestimmte Tätigkeit auf Dauer ausüben. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die zeitliche [X.]age und der Umfang dieser Tätigkeit bereits im [X.]inzelnen bestimmt sind und es vorliegend feststeht, wann und wie oft [X.] eintreten. Maßgebend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber zu irgendeinem [X.]punkt zum Ausdruck gebracht hat, der Arbeitnehmer solle nicht nur in dem einzelnen, konkreten Vertretungsfall tätig werden, sondern darüber hinaus auch in weiteren zu erwartenden [X.] (st. Rspr., etwa [X.] 30. November 1994 - 4 [X.] 889/93 - aaO). Demgegenüber erfordert eine nur vorübergehende [X.]bertragung einer Tätigkeit regelmäßig, dass dem Arbeitnehmer bei der [X.]bertragung der Tätigkeit deutlich geworden ist, dass er die „andere“ Tätigkeit nur zeitlich begrenzt ausüben soll ([X.] 16. Januar 1991 - 4 [X.] 301/90 - [X.][X.] 67, 59).

(3) Nach diesen Maßstäben ist bei der tariflichen [X.]ewertung der Tätigkeit des [X.] entgegen der Auffassung des [X.] die nur vertretungsweise übertragene Freigabetätigkeit zu berücksichtigen.

(a) Die „Vertretungstätigkeit“ ist dem Kläger dauerhaft, also „nicht nur vorübergehend“ übertragen worden und deshalb für die [X.]ingruppierung maßgebend (vgl. bereits [X.] 29. September 1982 - 4 [X.] 1161/79 -). [X.]ntgegen der Auffassung der [X.]eklagten kommt es zur [X.]estimmung der dauerhaft übertragenen Tätigkeit grundsätzlich weder auf eine gewisse Regelmäßigkeit der [X.] noch auf deren zeitlichen Umfang an.

(b) Das [X.] kann sich für seine Rechtsauffassung nicht auf das von ihm herangezogene Urteil des Senats vom 23. Februar 2011 stützen (- 4 [X.] 336/09 - Rn. 23 ff.). Die [X.]ntscheidung handelt von dem [X.] der „ständigen Vertretung“ des leitenden Arztes einer Klinik, den der Vertreter auch während dessen Anwesenheit dadurch vertritt, dass er [X.]eitungsaufgaben auszuüben hat. [X.]ine solche Rechtsfrage stellt sich nach der [X.] des [X.] im [X.]ntscheidungsfall nicht. Auch befasst sich die genannte [X.]ntscheidung nicht mit der Frage, in welchen Fällen eine „nicht nur vorübergehende“ übertragene Tätigkeit vorliegt.

[X.]I. Die [X.]ntscheidung des [X.] war deshalb aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und [X.]ntscheidung zurückzuverweisen. Die [X.]erufungsentscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Zwar hat der Kläger die Voraussetzungen für eine [X.]ingruppierung nach der [X.] 106 [X.]/[X.] 1-TV noch nicht hinreichend dargelegt (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und [X.]eweislast im [X.] z[X.] [X.] 11. Februar 2004 - 4 [X.] 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, [X.][X.] 109, 321). Aufgrund der [X.]egründung des [X.], der fehlenden tatsächlichen Feststellungen und der bisherigen [X.]rörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen war die Sache dennoch an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das [X.] insbesondere dem Kläger Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag geben müssen.

1. Selbst wenn die Tätigkeit des [X.] derjenigen - stichwortartig beschriebenen - aus der Stellenbeschreibung entspricht, die das [X.] seiner [X.]ntscheidung als maßgebend zugrunde gelegt hat, fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur [X.]eurteilung, ob die qualifizierende tarifliche Anforderung „[X.]rteilung von Freigaben“ in einem rechtlich erheblichen Ausmaß anfällt oder nicht.

a) Für eine Zuordnung der Tätigkeit des [X.] zu der von ihm begehrten [X.] ist entscheidend, dass er im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die das tarifliche Qualifizierungsmerkmal der „[X.]rteilung von Freigaben“ erfüllt (zu diesem [X.]rfordernis [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] 968/11 - Rn. 24 mwN; s. auch zu Heraushebungsmerkmalen und höheren Anforderungen: [X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] 264/10 - Rn. 49, [X.][X.] 140, 311; 22. März 1995 - 4 [X.] 1105/94 -; 18. Mai 1994 - 4 [X.] 461/93 - zu [X.] 4 c der Gründe; grdl. 19. März 1986 - 4 [X.] 642/84 - zu 6 der Gründe, [X.][X.] 51, 282).

b) Die rechtliche [X.]ewertung, ob der Kläger in rechtlich relevantem Umfang Freigaben erteilt hat, kann der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht vornehmen. Nach den Feststellungen des [X.] hat er zum [X.]rhalt seiner [X.]izenz jährlich 20 Freigaben zu erteilen. Ob zu diesen auch diejenigen vom Kläger angeführten Freigabeerteilungen gehören, die er an sechs von ihm benannten Tagen in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführt hat - ohne allerdings aufzuführen, wieviel Freigaben am jeweiligen Tag erteilt wurden - oder ob diese zusätzlich angefallen sind, ist nicht festgestellt. Soweit sich der Kläger erstinstanzlich auf eine [X.]iste von ihm durchgeführter Freigaben gestützt hat, kann diese schon deshalb nicht zur rechtlichen [X.]eurteilung herangezogen werden, weil eine solche dem entsprechenden Schriftsatz nicht beigefügt war. [X.]s ist weiterhin auch nicht ersichtlich, in welchem Umfang Freigabeerteilungen in der Werkstatt in [X.] insgesamt angefallen sind.

2. Ob die Rechtsauffassung des [X.] zutrifft, er schulde arbeitsvertraglich die ständige [X.]rteilung von Freigaben, die deshalb für seine [X.]ingruppierung maßgebend sei, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht beurteilen.

a) Das [X.] ist bei seiner [X.]egründung allein von der Stellenbeschreibung ausgegangen, die die [X.]eklagte erstellt hat. [X.]s hat in diesem Zusammenhang versäumt, die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu bestimmen. Ob der Inhalt der Stellenbeschreibung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit entspricht, hat es nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass dem Kläger nach der Stellenbeschreibung die „Vertretung Freigabeberechtigung“ übertragen worden ist, rechtfertigt unter [X.]erücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht ohne weitere [X.]egründung den rechtlichen Schluss, damit werde der Inhalt der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung abschließend bestimmt.

b) [X.]iner [X.]ingruppierung nach der [X.] 106 [X.]/[X.] 1-TV steht allerdings nicht bereits entgegen, dass es an einem entsprechenden formalen [X.]bertragungsakt hinsichtlich einer Tätigkeit „[X.]rteilung von Freigaben“ fehlt.

aa) Nach dem [X.] der [X.] 106 - Facharbeiter 4 - [X.]/[X.] 1-TV iVm. § 5 Abs. 1 [X.]/[X.] 1-TV muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die [X.]bertragung der [X.]rteilung von Freigaben übertragen haben. Diese Anforderung ist eine Klarstellung der Tarifvertragsparteien über die zivilrechtliche Zurechenbarkeit der entsprechenden Aufgabenzuweisung. Mit „[X.]bertragung“ wird jedoch keine von allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen abweichende besondere Anforderung an die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen aufgestellt (ausf. [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 495/08 - Rn. 56 ff., [X.][X.] 132, 365). Vielmehr zeigt § 5 Abs. 1 [X.]/[X.] 1-TV, dass der Grundsatz der Tarifautomatik gelten soll (dazu [X.] 22. September 2010 - 4 [X.] 166/09 - Rn. 18).

bb) Die [X.]ingruppierung richtet sich gemäß § 5 Abs. 1 [X.]/[X.] 1-TV nach der „übertragenen und ausgeführten Tätigkeit“. Maßgebend ist danach grundsätzlich nicht allein die tatsächlich ausgeübte, sondern die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kann allerdings für die Auslegung des Arbeitsvertrags, insbesondere hinsichtlich der genauen [X.]estimmung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit dann von [X.]edeutung sein, wenn der schriftliche Arbeitsvertrag hierzu keine oder unzureichende Angaben enthält. [X.]ntscheidend ist letztlich jedoch die - wie auch immer bestimmte - vertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit ([X.] 22. September 2010 - 4 [X.] 166/09 - Rn. 17; 25. Oktober 1995 - 4 [X.] 479/94 -).

cc) In der Folge wäre es deshalb rechtlich grundsätzlich ohne [X.]edeutung, wenn die [X.]eklagte die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit des [X.] mit der [X.]-Mail vom 9. Juli 2009 oder der von ihr erstellten [X.]iste der „Freigabeberechtigten der Werkstatt [X.]“ einseitig auf die [X.]rteilung von Freigaben in [X.] beschränkt hätte.

c) Nach den bisherigen Feststellungen kann der Senat bereits nicht davon ausgehen, die nicht nur vertretungsweise „[X.]rteilung von Freigaben“ gehöre zum Inhalt der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung des [X.].

aa) [X.]s fehlt bereits an den erforderlichen Feststellungen, aus welchem Rechtsgrund die vom Kläger in Anspruch genommenen tariflichen [X.]e des [X.] und des [X.] 1-TV für das Arbeitsverhältnis maßgebend sein sollen, wie es das [X.] angenommen hat. Weder ist eine beiderseitige Tarifgebundenheit noch eine arbeitsvertragliche [X.]ezugnahme auf die vom [X.] angewandten Tarifregelungen festgestellt.

bb) Der [X.]ntscheidung des [X.] kann auch nicht entnommen werden, ob die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, ggf. mit einer näheren [X.]estimmung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, vereinbart haben.

cc) Der pauschale Vortrag des [X.], er erteile je nach den betrieblichen Gegebenheiten und unabhängig von einer Verhinderung eines [X.] oder stellvertretenden [X.] „wiederholt und ständig“ Freigaben in [X.], ist zu unsubstanziiert, um die von ihm zur [X.]egründung seines Anspruchs behauptete vertragliche Vereinbarung annehmen zu können.

dd) Nach dem derzeitigen Vorbringen des [X.] kann auch nicht von einer vertraglichen Abrede über die nicht nur vertretungsweise [X.]rteilung von Freigaben mit dem [X.]eiter der Werkstatt ausgegangen werden, die sich die [X.]eklagte im Wege einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht zurechnen lassen müsste (vgl. zu den [X.] etwa [X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.] 336/09 - Rn. 42 ff.; 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 495/08 - Rn. 65 ff., [X.][X.] 132, 365). [X.]s ist bereits unklar, ob der Aushändigung des entsprechenden Stempels zur [X.]rteilung von „Freigaben C“ durch den [X.]eiter der Werkstatt ein [X.]rklärungswert zukommt, wonach der Kläger als [X.]izenzinhaber diese Tätigkeit ständig als arbeitsvertraglich geschuldet ausüben solle. Soweit der Kläger weiterhin anführt, die von ihm nicht nur vertretungsweise erklärten Freigaben seien mit Wissen und Wollen des Werkstattleiters und der drei Instandhaltungsleiter erfolgt, kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden, ob diese Arbeitnehmer etwa zur eigenständigen Organisation der Werkstatt und zur [X.]bertragung von Tätigkeiten befugt sind und ihre Handlungen deshalb der [X.]eklagten zuzurechnen sein könnten.

3. Das [X.] wird deshalb dem Kläger Gelegenheit zu einem weiteren Vortrag geben müssen, aus dem sich die maßgebenden Tatsachen für eine Geltung oder Anwendbarkeit der tariflichen [X.]ingruppierungs- und Vergütungsregelungen ergeben soll sowie weiterhin zum Inhalt der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und vorsorglich zum Umfang der in der Werkstatt insgesamt und der von ihm als Vertreter erteilten Freigaben.

4. Für den Fall, dass der Kläger nach der [X.] 106 [X.]/[X.] 1-TV zu vergüten ist, wird das [X.] noch nähere Feststellungen zur begehrten Vergütungsstufe treffen müssen. Derzeit ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ein [X.]ntgelt nach der Stufe 5 entsprechend der Anlage 5a zum [X.] und der Anlage 4 zum [X.] 1-TV („Tätigkeitsjahre in der [X.] 20 - <25“) beanspruchen kann. Auch erschließt sich vor dem Hintergrund der Monatsentgelttabellen in den genannten Anlagen die vom Kläger für die [X.] vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2009 beanspruchte monatliche [X.]ntgeltdifferenz von 419,75 [X.] nicht.

5. Schließlich wird das [X.] ggf. die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist nach § 24 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen ([X.]) zu beachten haben. In diesem Zusammenhang kann zu prüfen sein, ob der „Widerspruch“ des [X.] gegen die im Jahr 2007 mitgeteilte [X.]ingruppierung nach „[X.] 7“ eine ausreichende Geltendmachung für im hiesigen Rechtsstreit beanspruchte [X.]ntgeltdifferenzen darstellen kann (zu den Anforderungen an eine Geltendmachung vgl. etwa [X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.] 549/08 - Rn. 83 mwN, [X.][X.] 135, 80), obwohl dieser vor der Umgruppierung des [X.] zum 1. März 2008 in die [X.] 107 [X.] erfolgte.

        

    [X.]ylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Drechsler    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 261/13

10.12.2014

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 24. August 2011, Az: 2 Ca 10695/09, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2014, Az. 4 AZR 261/13 (REWIS RS 2014, 470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 470

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