Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2020, Az. 4 AZR 142/19

4. Senat | REWIS RS 2020, 399

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Gegenstand

Eingruppierung eines Leitstellendisponenten - Stellenbeschreibung und Bestimmung von Arbeitsvorgängen


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2019 - 5 [X.]/18 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2018 - 10 Ca 1532/17 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2017 nach der [X.] 9a [X.]/[X.] zu vergüten und die monatlichen Entgeltdifferenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.].

2

Der Kläger ist seit 1983 bei dem beklagten Landkreis (Beklagter) und dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der [X.] geltenden Fassung ([X.]/[X.]) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]).

3

Der Kläger absolvierte bei der [X.] den Lehrgang zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr. Zudem erlangte er die berufliche Qualifikation als Rettungssanitäter und erwarb die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zu führen. Schließlich schloss er den Lehrgang zum Leitstellendisponenten an der [X.] ab.

4

Der Kläger wird seit vielen Jahren - jedenfalls mehr als zwei Jahre vor dem 1. Januar 2014 - als Leitstellendisponent eingesetzt. Nach einer Stellen-/Dienstpostenbeschreibung vom 11. November 2016, auf deren Grundlage nach den Feststellungen des [X.]s seine Beschäftigung erfolgte, gliedert sich seine Tätigkeit „nach Arbeitsvorgängen“ in - im Einzelnen aufgeführte - „einsatzbezogene Aufgaben“ im Umfang von 70 % und - ebenfalls im Einzelnen benannte - „[X.]“ im Umfang von 30 % der Gesamttätigkeit.

5

Bis zum 30. September 2005 war der Kläger - nach sechsjähriger Bewährung in der [X.]. [X.]. 1 - in der [X.]. [X.]. 2 der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag idF des Tarifvertrags zur Anpassung des [X.] - Manteltarifrechtliche Vorschriften - ([X.]) eingruppiert. Zum 1. Oktober 2005 erfolgte die Überleitung in die [X.] 8 [X.]/[X.]. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 beantragte er die Höhergruppierung in die [X.] 9a [X.]/[X.] rückwirkend zum 1. Januar 2017.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle als Leitstellendisponent ab dem 1. Januar 2017 die Anforderungen des [X.] der [X.] 9a Teil B Abschnitt XVIII der Anlage 1 zum [X.]/[X.]. Er verfüge zwar nicht über die landesrechtlich in § 20 Abs. 3 der Verordnung des [X.] über die Rettungsdienstplanung im [X.] (SächsLRettDPVO) vorgesehene Befähigung zur [X.] der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr. Die Qualifikationsanforderungen der in § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO geregelten Übergangsvorschrift seien aber erfüllt.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Januar 2017 Vergütung nach [X.] 9a Teil B Abschnitt XVIII - Beschäftigte in Leitstellen - der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum TVöD zu zahlen und die sich hieraus jeweils ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVöD in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.

8

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, die nach Landesrecht jeweils geforderte Qualifikation für die begehrte Eingruppierung ergebe sich ausschließlich aus § 20 Abs. 3 SächsLRettDPVO. Nicht ausreichend sei, dass der Kläger auf Grundlage der Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 3 SächsLRettDPVO als Leitstellendisponent verwendet werden dürfe.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Die Vorinstanzen haben dessen Klage zu Unrecht abgewiesen. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 10 mwN) zulässige, allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., [X.]. nur [X.] 27. Februar 2019 - 4 [X.] - Rn. 14 mwN; 28. Februar 2018 - 4 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]E 162, 81) ist begründet. Der Kläger ist ab dem 1. Januar 2017 nach der [X.] 9a [X.]/[X.] zu vergüten.

I. Die Tätigkeit des [X.] erfüllt die Voraussetzungen des [X.] der [X.] 9a Teil B Abschnitt [X.] der Anlage 1 zum [X.]/[X.], die am 1. Januar 2017 in [X.] getreten ist.

1. Für die Eingruppierung sind vorliegend die §§ 12 und 13 [X.]/[X.] maßgebend. Zwar erfolgt die Überleitung der Beschäftigten gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] grundsätzlich unter Beibehaltung der bi[X.]erigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Der Kläger hat jedoch mit Schreiben vom 18. Mai 2017 innerhalb der bis zum 31. Dezember 2017 laufenden Frist einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gestellt, weil sich für ihn nach der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] eine höhere [X.] ergebe.

2. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]/[X.] ist der Beschäftigte in der [X.] eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] oder mehrerer [X.]e dieser [X.] erfüllen. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist danach der Arbeitsvorgang.

a) Das [X.] konnte bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge die Stellenbeschreibung vom 11. November 2016 zugrunde legen.

aa) Eine vom Arbeitgeber erstellte Stellenbeschreibung dient in erster Linie der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen kommt sie in Betracht, soweit sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt und damit die für den Rechtsstreit erforderliche Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit ermöglicht (ausf. [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 39 mwN; [X.]. auch 16. Oktober 2019 - 4 [X.] - Rn. 19 mwN; 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN). Liegt eine solche Stellenbeschreibung vor, bedarf es zunächst der gerichtlichen Feststellung, dass die dort genannten Tätigkeiten von dem betreffenden Arbeitnehmer - ggf. mit den jeweils aufgeführten oder auf anderer Grundlage festgestellten Zeitanteilen - tatsächlich auszuüben sind (vgl. dazu etwa [X.] 16. Oktober 2019 - 4 [X.] - Rn. 27). Ferner ist zu beachten, dass eine Stellenbeschreibung nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden kann (etwa aufgrund der vorgenommenen Unterteilung der Tätigkeit in der Stellenbeschreibung, vgl. zB die Fallgestaltungen in [X.] 16. Oktober 2019 - 4 [X.] - Rn. 20 ff.; 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN). Sie vermag die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht zu ersetzen ([X.] 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN).

bb) Im Streitfall steht nach den Feststellungen des [X.]s fest, dass der Kläger die in der Stellenbeschreibung vom 11. November 2016 aufgeführten Tätigkeiten tatsächlich auszuüben hat. Die Aufgaben sind im Einzelnen bezeichnet und auch - differenziert nach einsatzbezogenen und leitstellenbezogenen Aufgaben - hinsichtlich ihres Zeitanteils an der Gesamttätigkeit aufgeschlüsselt. Aus der Beschreibung der Aufgaben des [X.] lässt sich zugleich das maßgebende Arbeitsergebnis bestimmen. Diese - konkret auf den Kläger zugeschnittene - detaillierte Stellenbeschreibung, die mit der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit übereinstimmt, ist als Grundlage für die gerichtliche Bestimmung von Arbeitsvorgängen geeignet.

b) Die Annahme des [X.]s, es könne dahinstehen, ob - lediglich - die einsatzbezogenen Aufgaben des [X.] als einheitlicher Arbeitsvorgang mit einem Anteil von 70 % der Gesamttätigkeit zu bewerten sind oder ob die weiteren in der Stellenbeschreibung als „leitstellenbezogene Aufgaben“ bezeichneten Tätigkeiten mit einem Anteil von 30 % der Gesamttätigkeit zusammen mit den einsatzbezogenen Aufgaben einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls die einsatzbezogenen Aufgaben bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der mindestens die Hälfte der vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten umfasst und de[X.]alb für die tarifliche Bewertung maßgebend ist.

3. Die für die Eingruppierung maßgebenden Vorschriften ergeben sich aus der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] sowie der [X.].

a) In Teil B der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] heißt es ua.:

        

„[X.].

        

Beschäftigte in Leitstellen

        

…       

        

[X.] 9a

        

Disponentinnen und Disponenten in Leitstellen mit der nach Landesrecht jeweils geforderten Qualifikation mit entsprechender Tätigkeit.“

b) Die [X.] lautet auszugsweise:

        

„§ 17 

        

Aufgaben

        

(1) Die Integrierten Regionalleitstellen bearbeiten Hilfeersuchen. Sie nehmen fernmündliche, fernschriftliche und elektronische Notrufe und Gefahrenmeldungen entgegen, die über die [X.] 112 oder über gesonderte technische Übertragungsmöglichkeiten übermittelt werden. Durch die Integrierten Regionalleitstellen erfolgt die Disposition und Alarmierung der notwendigen Kräfte und Mittel des Brandschutzes und Rettungsdienstes, die Alarmierung der Kräfte und Mittel des Katastrophenschutzes sowie die Information weiterer Behörden gemäß der Alarm- und Ausrückordnungen sowie der Einsatzpläne nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 1 Nr. 5 SächsBRKG. Die Integrierten Regionalleitstellen lenken die Notfalleinsätze im Rettungsdienst.

                 
        

Abschnitt 3

        

Ergänzende Bestimmungen

        

§ 20   

        

Personal

        

…       

        

(3) Die Disponenten nehmen die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 1 wahr. Sie müssen über die Befähigung zur [X.] der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr oder einen vergleichbaren Abschluss und einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung verfügen sowie Notfallsanitäter oder Rettungsassistent sein.

        

…       

        

§ 23   

        

Übergangsvorschriften

        

(1) Bis zum 31. Dezember 2023 können abweichend von der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 6 geregelten Besetzung von Rettungsmitteln Rettungsassistenten anstelle von Notfallsanitätern eingesetzt werden.

                 
        

(2) Der Rettungsdienstbereich des Rettungszweckverbandes der Versorgungsbereiche [X.] und Region Döbeln bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2017 bestehen.

        

(3) Disponenten, die am 1. Januar 2014 in einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst im [X.] mindestens zwei Jahre diese Funktion ausgeübt haben, dürfen abweichend von § 20 Abs. 3 in dieser Funktion verwendet werden, wenn sie mindestens

        

1. über die Befähigung zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr verfügen,

        

2. Rettungssanitäter sind und

        

3. einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung erworben haben.

        

Disponenten, die am 1. Januar 2014 das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll der Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr ermöglicht werden. Rettungssanitäter sollen bis zum 31. Dezember 2021 eine rettungsdienstliche Fortbildung absolvieren, die inhaltlich im Wesentlichen der verkürzten Ausbildung von Rettungssanitätern zu Rettungsassistenten entspricht.“

4. Die Voraussetzungen der [X.] 9a [X.]/[X.] sind gegeben. Der Kläger ist [X.] mit der nach Landesrecht erforderlichen Qualifikation und entsprechender Tätigkeit.

a) Der Kläger wird - jedenfalls überwiegend (Rn. 17) - als [X.] tätig und übt damit eine entsprechende Tätigkeit im [X.] aus. Das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

b) Der Kläger erfüllt zwar nicht die in § 20 Abs. 3 [X.] geregelten Anforderungen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und des Beklagten enthält jedoch die Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.] eine weitere Regelung für die erforderliche Qualifikation bezogen auf den dort genannten speziellen Personenkreis. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift, die nach den Grundsätzen der Auslegung von Gesetzen zu erfolgen hat (zu den Maßstäben [X.]. nur [X.] 11. Dezember 2019 - 4 [X.] - Rn. 22 mwN).

aa) Schon der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.] spricht dafür, dass es sich um eine Sonderregelung der landesrechtlich erforderlichen Qualifikation handelt.

(1) In § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.]. 1 bis 3 [X.] werden bestimmte Aus- und Fortbildungen bezeichnet, die jede für sich ein [X.] darstellen und kumulativ in der Person des - zu Beginn des Satzes genannten - [X.]en vorliegen müssen.

(2) Die Formulierung in § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.], nach der Disponenten mit abweichender Qualifikation „verwendet werden dürfen“, spricht nicht gegen diese Auslegung. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass Disponenten, die „am 1. Januar 2014 in einer Leitstelle … mindestens zwei Jahre diese Funktion ausgeübt haben“, über die dort unter [X.]. 1 bis 3 genannten Qualifikationen verfügen müssen, wenn sie weiterhin entsprechend verwendet werden sollen. Das entspricht inhaltlich den Vorgaben von § 20 Abs. 3 [X.] zum „Personal“. Dessen Satz 1 bestimmt, dass Disponenten Aufgaben nach § 17 Abs. 1 [X.] wahrnehmen. Dazu ist aber erforderlich („müssen“), dass sie über die in § 20 Abs. 3 Satz 2 [X.] genannten Qualifikationen verfügen. Dies bedeutet zugleich, dass sie ohne entsprechende Qualifikationen die Aufgaben nicht wahrnehmen und folglich auch nicht als Disponent verwendet werden dürfen. Der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.] kommt de[X.]alb entgegen der Auffassung des [X.]s nicht lediglich eine „organisatorische“ Bedeutung zu.

bb) Für dieses Verständnis von § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.] als Qualifikationsregelung für den dort beschriebenen Personenkreis spricht auch der systematische Zusammenhang der Vorschrift. § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.] nimmt unmittelbar auf § 20 Abs. 3 [X.] Bezug, der die nach Landesrecht erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit als [X.] regelt. Dabei werden zwei der drei erforderlichen Qualifikationen - die Befähigung zur [X.] der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr und die Ausbildung zum Notfallsanitäter oder Rettungsassistenten - durch zwei andere - eine bereits am 1. Januar 2014 vorliegende zweijährige Tätigkeit als [X.] und die Ausbildung zum Rettungssanitäter - ersetzt.

cc) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt entgegen der Auffassung des [X.]s nicht aus einer Befristung der Übergangsvorschrift in § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Eine solche besteht nicht.

(1) Das [X.] hat - worauf die Revision zu Recht hinweist - rechtsfehlerhaft angenommen, die Geltung der Norm sei bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Eine solche zeitliche Begrenzung ist schon dem Wortlaut nach nur in § 23 Abs. 1 [X.] enthalten, der den weiteren Einsatz von Rettungssanitätern als Besetzung von Rettungsmitteln bis zum Ende des Jahres 2023 gestattet.

(2) Das wird durch § 23 Abs. 4 Satz 1 [X.] idF vom 10. Dezember 2012 und § 22 Abs. 4 [X.] idF vom 6. Januar 2011 bestätigt. Dort war eine - inhaltlich etwas abweichende, von der Struktur im Übrigen aber vergleichbare - Regelung zur Qualifikation als befristete Übergangsvorschrift ausgestaltet. Die Verwendung von Disponenten mit abweichender Qualifikation „in dieser Funktion“ war [X.] (1. Januar 2014 bzw. zuvor 1. Januar 2011) nur bis zum 31. Dezember 2019 möglich. Diese Befristung wurde mit der 5. Änderungsverordnung zur [X.] vom 18. Dezember 2014 ersatzlos gestrichen.

dd) Die Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1 zum [X.]/[X.], nach der Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses [X.] in der nächst niedrigeren [X.] eingruppiert sind, ist im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung des [X.]s - ohne Belang. Das [X.] der [X.] 9a [X.]/[X.] setzt die „nach Landesrecht jeweils geforderte Qualifikation“ voraus. Die Qualifikation ergibt sich danach ausschließlich aus dem Landesrecht. Auf die Systematik der Anlage 1 zum [X.]/[X.] kommt es de[X.]alb insoweit nicht an.

ee) Danach erfüllt der Kläger die in § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.] genannten Voraussetzungen. Er hatte nach den Feststellungen des [X.]s am 1. Januar 2014 mindestens zwei Jahre die Funktion als Disponent in einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst im [X.] ausgeübt. Er verfügt zudem über die Befähigung zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr, eine Ausbildung als Rettungssanitäter und einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule.

II. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    W. Reinfelder    

        

    Rinck    

        

        

        

    Steding    

        

    Pieper    

                 

Meta

4 AZR 142/19

10.06.2020

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Chemnitz, 27. Februar 2018, Az: 10 Ca 1532/17, Urteil

§ 17 RettDPlV SN, § 20 Abs 3 RettDPlV SN, § 23 Abs 3 RettDPlV SN, § 12 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn 18 Entgeltgr 9a TVöD, § 29b Abs 1 TVÜ-VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2020, Az. 4 AZR 142/19 (REWIS RS 2020, 399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 399

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