Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2016, Az. 4 AZR 255/15

4. Senat | REWIS RS 2016, 6366

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2015 - 6 [X.]/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage über die zutreffende Eingruppierung des [X.].

2

Der Kläger ist langjährig bei der [X.] und ihren Rechtsvorgängern als Maschinist beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die zwischen der [X.] und der [X.] [X.] abgeschlossenen (Haus-)Tarifverträge, darunter der zum 1. November 2011 in [X.] getretene Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der [X.] ([X.]). Der Kläger erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4 ([X.]) [X.].

3

Aufgabe des [X.] ist es, Schienenfräsmaschinen zu warten und sie für den Einsatz vorzubereiten. Der Anteil der Wartungs- und Vorbereitungsarbeiten an der Gesamtarbeitszeit des [X.] beträgt 90 vH. Während der übrigen Arbeitszeit bewegt er die Schienenfräsmaschine zum Zweck der Durchführung von Wartungsarbeiten im [X.]. Die Schienenschleifarbeiten als solche erfolgen in den Nachtstunden und werden nicht vom Kläger, sondern von anderen Mitarbeitern durchgeführt.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn nach der VG 3 [X.] zu vergüten. Er erfülle das Tätigkeitsbeispiel „Maschinenbediener 3“ des Abschn. IV des Vergütungsgruppenverzeichnisses 1 zum [X.] ([X.]). Der Tarifbegriff „Bedienen“ sei nicht auf das Führen der Schienenfräsmaschine während des Schienenschleifens beschränkt, sondern erfasse auch die von ihm überwiegend ausgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.443,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2013 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit erfülle nicht die tariflichen Voraussetzungen der [X.] [X.]. Zwar würden die von ihm auszuführenden Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an einer Hochleistungsgroßbaumaschine erbracht. Damit „bediene“ der Kläger aber die Maschine nicht im [X.]. Der bestimmungsgemäße Einsatz der [X.] iSd. [X.] beziehe sich ausschließlich auf das Schleifen von Schienen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie den noch streitgegenständlichen Antrag betrifft, abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom [X.] insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] durfte zwar allein mit der von ihm gegebenen Begründung die Klage nicht abweisen. Die Entscheidung stellt sich aber gleichwohl im Ergebnis als richtig dar. Die Revision war deshalb gem. § 561 ZPO zurückzuweisen.

9

A. Die Revision ist zulässig.

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss sie eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr., etwa [X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 8; 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 16, [X.]E 130, 119). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt deshalb nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 10 mwN; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN).

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Zwar setzt der Kläger sich nicht mit den vom [X.] angeführten Gründen für die fehlende Erfüllung des [X.] der [X.] 1 [X.] [X.] auseinander. Soweit er meint, das [X.] habe lediglich das [X.] des „[X.] 1“, nicht jedoch das des „[X.] 3“ geprüft, geht dessen Einwand offensichtlich an der berufungsgerichtlichen [X.] vorbei. Das [X.] hat dieses [X.] lediglich zum Zweck der systematischen Tarifauslegung herangezogen. Mit seinem Hinweis, das [X.] habe das allgemeine [X.] ([X.]) des [X.] 2 [X.] [X.] nicht geprüft, hat der Kläger hingegen einen zulässigen Angriff gegen das Berufungsurteil geführt. Ein solcher einzelner Angriff genügt den Anforderungen an die Revisionsbegründung (GMP/[X.] 8. Aufl. § 74 Rn. 55; zur Berufung vgl. [X.] 6. März 2003 - 2 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 105, 200).

B. Die Revision ist jedoch unbegründet.

I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Berufung des [X.] unzulässig gewesen wäre. Das [X.] hat zu Recht ausgeführt, der Kläger habe das erstinstanzliche Urteil entscheidungserheblich angegriffen, indem er seine Auffassung verteidigt habe, auch die Inbetriebnahme der Schienenfräsmaschine zu Wartungs- und Reinigungszwecken sowie die Durchführung dieser Arbeiten stelle eine Bedienung im tariflichen Sinne dar.

II. Das [X.] hat zutreffend angenommen, der Kläger erfülle das [X.] der [X.] 1 [X.] [X.] nicht. Zwar hätte es darüber hinaus die Erfüllung der Anforderung des [X.] der [X.] 2 [X.] [X.] prüfen müssen. Die Entscheidung stellt sich aber gleichwohl im Ergebnis als richtig dar, weil die Klage insoweit unschlüssig ist.

1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten die Haustarifverträge der Beklagten, insbesondere der [X.] [X.] kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit.

2. Dabei sind die folgenden Bestimmungen des [X.] [X.] für die Entscheidung von Bedeutung:

        

§ 2   

        

Entgeltgrundlage

        

(1)     

Die Arbeitnehmer werden in eine der Vergütungsgruppen der Anlage 3 oder Anlage 4 eingruppiert.

        

(2)     

Die Höhe des [X.] ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2.

        

§ 3     

        

Grundsätze der Eingruppierung

        

(1)     

Die Eingruppierung der Arbeitnehmer in eine Vergütungsgruppe richtet sich nach der von ihnen ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach ihrer Berufsbezeichnung.

        

(2)     

Die Vergütungsgruppen und deren Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus dem Vergütungsgruppenverzeichnis 1 - Tätigkeiten - und dem Vergütungsgruppenverzeichnis 2 - Obersätze - (Anlagen 3 und 4).

        

(3)     

Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Vergütungsgruppen zuzuordnen sind, so gilt für sie grundsätzlich die Vergütungsgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.

        

a)    

Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet sich die Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit entspricht.

        

b)    

Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Vergütungsgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen.“

Das Vergütungsgruppenverzeichnis 1 ([X.] 1) lautet auszugsweise:

        

Tätigkeiten

        

…       

        

IV. Tätigkeitsgruppe Maschinentechnik / Werkstätten

        

…       

        

Vergütungsgruppe 3 ([X.] 3)

        

Vorarbeiter Werkstatt bzw. Vorhaltung / Facharbeiter Werkstatt 3

        

Facharbeitertätigkeit mit fachlicher Anleitung der zugeordneten Werkstattmitarbeiter oder Facharbeiter mit Spezialtätigkeiten, z.B. Rahmenschweißen an dynamisch beanspruchten Bauteilen oder elektronisches Einstellen der Hochleistungsgroßbaumaschinen, u.a. des Mehrkanalschreibers ([X.])

        

Maschinenführer 1

        

Führen und selbständiges Bedienen von einfachen Großbaumaschinen einschließlich fachliche Führung der zugewiesenen Maschinenbediener und Verantwortung für die Durchführung der Instandhaltungstätigkeiten an der Maschinentechnik sowie Wahrnehmen der Auftragsverantwortung für die definierte Bauausführung

        

Maschinenbediener 3

        

Selbständiges Bedienen von Hochleistungsgroßbaumaschinen, z.B. Stopf- und Fräsmaschinen, Umbauzügen (inkl. Portalkran [X.]), Reinigungsmaschinen und / oder Maschinenbedienung mit Streckenfahrten

        

Vergütungsgruppe 4 ([X.] 4)

        

Maschinenbediener 2

        

zusätzlich selbständiges Bedienen von mittleren Großbaumaschinen wie z.B. Eisenbahndrehkränen bis 40 t und Portalkränen, mittlere Bedientätigkeiten auf Umbauzügen; selbständiges Durchführen von Vor- und Abnahmemessungen

        

Facharbeiter Werkstatt 2 / Facharbeiter Vorhaltung 2

        

zusätzlich mit Zusatzfunktionen, wie z.B. Instandhaltung Bremsen (div. [X.]), Schutzgasschweißverfahren, Instandhaltung Pneumatik und Hydraulik

        

Vergütungsgruppe 5 ([X.] 5)

        

Facharbeiter Werkstatt 1 / Facharbeiter Vorhaltung 1

        

Facharbeiter mit mindestens 2 1/2-jähriger einschlägiger Berufsausbildung, z.B. als Schlosser, Elektriker, Mechatroniker

        

Maschinenbediener 1

        

mindestens 2 1/2jährige einschlägige Berufsausbildung und selbständiges Bedienen von einfachen Großbaumaschinen wie z.B. Schienenladeeinheiten, Material-Förder- und [X.] ([X.]) und Verladestation; einfache Bedientätigkeiten auf Umbauzügen“

Im Vergütungsgruppenverzeichnis 2 ([X.] 2) heißt es:

        

Obersätze

        

…       

        

Vergütungsgruppe 3 ([X.] 3)

        

Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erfordern

        

oder   

        

eine einschlägige betriebliche Ausbildung mit vertieften Fachkenntnissen und beruflichen Erfahrungen voraussetzen

        

und die zusätzliche einschlägige Zusatzqualifikationen (z.B. Lehrgänge mit Prüfung, Werkpolier) mit allgemein anerkanntem Abschluss erfordern

        

und die höhere Anforderungen stellen als in Vergütungsgruppe 4.

        

Tätigkeiten mit umfassenden fachspezifischen Aufgaben und schwierige Tätigkeiten werden selbständig und eigenverantwortlich erfüllt. Es bestehen grundsätzlich fachliche Führungsaufgaben für Mitarbeiter.

        

Vergütungsgruppe 4 ([X.] 4)

        

Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erfordern

        

oder   

        

eine einschlägige betriebliche Ausbildung mit vertieften Fachkenntnissen und beruflichen Erfahrungen voraussetzen

        

und die höhere Anforderungen stellen als in Vergütungsgruppe 5.

        

Die vorstrukturierten Tätigkeiten des Aufgabengebietes werden selbständig und eigenverantwortlich erfüllt.“

3. Gem. § 2 [X.] [X.] werden die Arbeitnehmer in eine der Vergütungsgruppen der Anlage 3 oder 4 eingruppiert. Danach muss die vom Arbeitnehmer ausgeführte und ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 [X.] [X.]) entweder die Tarifmerkmale der [X.] 1 oder der [X.] 2 erfüllen. Bei den im [X.] 1 genannten Merkmalen handelt es sich dabei um sog. Richt- oder Regelbeispiele, bei den im [X.] 2 aufgeführten [X.]n um die allgemeinen [X.]e der jeweiligen Vergütungsgruppen. Eine kumulative Erfüllung der Tarifmerkmale ist nicht erforderlich. Diese Regelungssystematik entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] zur Auslegung von Tarifverträgen. Danach sind die Anforderungen einer [X.] regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Beispiel entsprechende Tätigkeit ausübt. Wird die vom Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe zurückzugreifen (vgl. nur [X.] 19. November 2014 - 4 [X.] - Rn. 29; 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 16).

4. Das [X.] hat zu Recht angenommen, der Kläger erfülle nicht das [X.] ([X.]) der [X.] des [X.] 1 [X.] [X.] „Maschinenbediener 3“. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der dem Kläger übertragenen Tätigkeit um - wie die Revision meint - eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder um Einzeltätigkeiten handelt, die jede für sich zu bewerten sind. Die Tätigkeit des [X.] erfüllt bei jedem denkbaren Zuschnitt der von ihm ausgeübten Einzeltätigkeiten das [X.] nicht.

a) Unter das [X.] „Maschinenbediener 3“ fällt zunächst die Tätigkeit des selbständigen [X.] von Hochleistungsgroßbaumaschinen, welche exemplarisch in dem [X.] aufgeführt sind. Alternativ („und / oder“) dazu wird das [X.] auch durch die Tätigkeit der Maschinenbedienung mit Streckenfahrten erfüllt.

b) Der Kläger erfüllt keine der beiden Alternativen.

aa) Er „bedient“ keine Hochleistungsgroßbaumaschinen im tariflichen Sinne. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass es sich bei der Schienenfräsmaschine um eine Hochleistungsgroßbaumaschine in diesem Sinne handelt.

(1) Dem Wortlaut nach bedeutet „bedienen“ im Zusammenhang mit größeren Geräten „handhaben“ oder „steuern“ ([X.] Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl.). In diesem Sinne kann die Tätigkeit des [X.], soweit sie die Fahrten auf dem Abstellgleis zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit im Rahmen der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten betrifft, zwar noch als das „Bedienen“ von Maschinen im Wortsinne angesehen werden.

(2) Aus der Tarifsystematik ergibt sich jedoch, dass die Tätigkeit des - selbständigen - [X.] nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch der fraglichen Maschine, dh. im Streitfall das Schienenschleifen als solches, erfasst. In den Vergütungsgruppen [X.], [X.] 4 und [X.] 3 [X.] 1 [X.] [X.] differenziert die tarifliche Regelung zwischen dem Maschinenbediener 1, 2 und 3 auf der einen und dem Facharbeiter Werkstatt 1, 2 und 3 auf der anderen Seite. Während der Facharbeiter Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten auszuführen hat, hat der Maschinenbediener die Geräte selbständig zu bedienen. Würden die Instandhaltungsarbeiten, deren Erfolg der betreffende Facharbeiter bei lebensnaher Betrachtungsweise - und wie im Fall des [X.] zwischen den Parteien auch unstreitig - durch ein kurzzeitiges Bedienen auf dem Abstellgleis zu überprüfen hat, stets auch ein „Bedienen“ im tariflichen Sinne umfassen, hätte das [X.] des [X.] Werkstatt kaum einen eigenen Anwendungsbereich. Es kann nicht angenommen werden, dass sich die [X.]e nach dem Willen der Tarifvertragsparteien derart weitgehend überschneiden sollten.

(3) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Stellenbeschreibung für die Tätigkeiten eines Maschinisten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht etwas anderes.

(a) Die Stellenbeschreibung ist für die Auslegung des [X.] ohne Belang (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. nur 7. Juli 2004 - 4 [X.]/03 - zu I 1 b aa der Gründe, [X.]E 111, 204; 30. Mai 2001 - 4 [X.], [X.]E 98, 35). Sie belegt weder das Begriffsverständnis der Tarifvertragsparteien noch die praktische Tarifübung. Es fehlt insoweit bereits an einer Beteiligung der tarifschließenden [X.] E[X.]. Abgesehen davon bezieht sich die in der Stellenbeschreibung genannte Stellenbewertung ersichtlich auf einen völlig anderen Tarifvertrag.

(b) Die Stellenbeschreibung ist auch in tatsächlicher Hinsicht für die Eingruppierung des [X.] ohne Belang.

(aa) Die Eingruppierung des Arbeitnehmers richtet sich gem. § 3 Abs. 1 [X.] [X.] nach der ausgeführten Tätigkeit, nicht hingegen nach der Berufsbezeichnung. Die abstrakte Bezeichnung der Stelle ist danach tariflich nicht relevant.

([X.]) Auch hinsichtlich der vom Kläger ausgeführten Tätigkeit ist die Stellenbeschreibung nicht maßgebend. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten ersetzt die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen selbst dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt ([X.] 18. November 2015 - 4 [X.] - Rn. 22; grdl. 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ergeben sich aus der Stellenbeschreibung weder die vom Kläger tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten - vor allem die „zu bedienenden“ Maschinen - noch deren Zeitanteile an der Gesamtarbeitszeit.

[X.]) Die Tätigkeit des [X.] umfasst auch keine „Maschinenbedienung mit Streckenfahrten“ im tariflichen Sinne. Das [X.] hat dies zwar nicht als gesondertes Tarifmerkmal geprüft. Dessen bedurfte es aber bereits deshalb nicht, weil der Kläger dies weder für die Schienenfräsmaschine noch für andere - ggf. auch einfache oder mittlere - [X.] behauptet hat. Dies hat er in der Revision nochmals ausdrücklich klargestellt.

cc) Schließlich hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Erfüllung des [X.] des [X.] Werkstatt 3 [X.] 3 [X.] 1 [X.] [X.] ergäbe. Er hat nicht behauptet, als Facharbeiter mit Spezialtätigkeiten, insbesondere mit dem „elektronischen Einstellen der Hochleistungsgroßbaumaschinen“ betraut zu sein.

5. Die Tätigkeit des [X.] erfüllt schließlich nicht das allgemeine [X.] ([X.]) der [X.] des [X.] 2 [X.] [X.]. Es fehlt insoweit an substantiiertem Vortrag des [X.]. Bereits das Arbeitsgericht hat die Erfüllung des allgemeinen [X.] unter Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit des Vortrags verneint. In der Revision hat der Kläger auf Nachfrage erklärt, er erfülle nicht die tarifliche Anforderung der fachlichen Führungsaufgaben für Mitarbeiter und stütze deshalb das Eingruppierungsbegehren nicht mehr auf den [X.].

III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Bredendiek    

        

    Dierßen    

                 

Meta

4 AZR 255/15

24.08.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stendal, 26. Juli 2013, Az: 2 Ca 35/13 E, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2016, Az. 4 AZR 255/15 (REWIS RS 2016, 6366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6366

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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