Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.2021, Az. 4 AZR 387/20

4. Senat | REWIS RS 2021, 5337

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Gegenstand

Eingruppierung - Tarifautomatik - konstitutive oder deklaratorische Vertragsbestimmung - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Unklarheitenregel


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] - Kammern [X.] - vom 29. Juni 2020 - 9 [X.]/20 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des beklagten [X.] das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2020 - 5 Ca 186/19 - teilweise abgeändert hat.

2. Die Berufung des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2020 - 5 Ca 186/19 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 65 % zu tragen, das beklagte Land zu 35 %. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.] im Zeitraum von März bis einschließlich August 2017 und sich daraus ergebende Ansprüche auf Zahlung von Differenzvergütung.

2

Der nicht tarifgebundene Kläger ist bei der [X.] des beklagten [X.] seit dem 1. März 2011 beschäftigt. Grundlage war zunächst ein befristeter Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2011; im Folgenden kam es zum Abschluss weiterer Arbeits- und Änderungsverträge.

3

Der für den Streitzeitraum maßgebliche „Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der [X.] gilt,“ vom 27. Juli 2015 lautet auszugsweise:

        

„§ 1 Einstellung, Beschäftigungsumfang

        

Frau/Herr W

        

wird ab 01.September 2015

        

auf unbestimmte Zeit eingestellt

                 

☒ als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter.

        
                 

…       

        
        

Die Basisarbeitszeit (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollbeschäftigten) bestimmt sich bei der vorgesehenen Beschäftigung

        
                 

☒       

nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.] und beträgt derzeit 39,5 Stunden.

        
                 

…       

                 
        

§ 2 Anwendung tariflicher Bestimmungen

        
        

Für das Arbeitsverhältnis gelten

        
        

-       

der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]),

        
        

-       

der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie

        
        

-       

die Tarifverträge, die den [X.] und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,

        
        

in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Baden-Württemberg jeweils gilt und

        
        

-       

sonstige einschlägige Tarifverträge für das Land Baden-Württemberg.

        
        

…       

        
        

§ 4 Eingruppierung

        
        

Die Einstellung erfolgt für Tätigkeiten der [X.] 11 [X.].

        
        

…       

        
        

Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der [X.] zuzuweisen.

        
        

…“    

        

4

Der Kläger besitzt einen Studienabschluss (Bachelor of Science) als Sicherheitsingenieur. Er übt seit Beginn des Arbeitsverhältnisses die in Stellenbeschreibungen vom 1. August 2010 und vom 6. Juli 2018 benannten und im Wesentlichen unveränderten Tätigkeiten aus. In der letztgenannten Stellenbeschreibung heißt es ua.:

        

„6)     

Darstellung der Tätigkeiten

                 
        

Lfd. Nr.

Benennung der Aufgabengebiete

Detaillierte Beschreibung der einzelnen Aufgabengebiete

Anteil an der Gesamtarbeitszeit in %

        

1       

operative Leitung und Betrieb sowie wissenschaftliche Begleitung des [X.]

Leitung und Durchführung des sicherheitstechnischen Labors (Themenfelder u.a. Lärm, Maschinensicherheit, Vibrationen, Elektroprüfung);

10 %   

                 

Planung, Instandhaltung, Beschaffung der Laborausrüstung, Raumplanung;

        
                 

Sicherheitsaspekte: Aktualisieren der Betriebsanweisungen und Sicherheitsvorschriften, Entwicklung/Realisierung von Sicherheitskonzepten, Überwachung und Dokumentation der o.g. Sicherheitsmaßnahmen

        
        

2       

Weiterentwicklung der Forschungsaktivitäten im Bereich Arbeitsschutz mit Schwerpunkt auf physikalisch-technischen Gefährdungen

Ermittlung, Bewertung und Einwerben von Drittmittelaufträgen, Strategischer Ausbau der begonnenen und weiterer Kontakte zu Drittmittelgebern und Projektpartnern (wie [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] etc.)

10 %   

                 

Eigenständige Entwicklung der o.g. Forschungsschwerpunkte

        
                 

Eigenverantwortliche Durchführung der Projekte mit Mitarbeiterin, Studenten und in Kooperationen

        
        

3       

Weiterverfolgung und Ausbau von angebahnten Kooperationen mit Partnern aus der Industrie und Forschung

Beispiele:

20 %   

Lärmminderungsprojekte im [X.], Langfristige Projekte zur Maschinenlärmemission bei der [X.],

Projekte im Montagelabor des Instituts für Arbeitswissenschaft und Arbeitsorganisation in [X.], Projekt ‚Zündquelle Ultraschall‘ gemeinsam mit der [X.] und dem Institut für Chemische Technik in P

                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
        

4       

Akquise, Planung, Organisation und Durchführung von F&E-Projekten

Selbstständige Einwerbung von industrienahen Drittmitteln,

20 %   

        

Beobachten und Bewerten von einschlägigen Ausschreibungen,

        

Weiterentwickeln von [X.] zu umfassenden Projekten mit Partnern aus der Industrie und Forschung

        

5       

Durchführung von Messungen und Vermittlung von Grundlagen u.a. zu den Themengebieten Lärm, Vibrationen und Trittsicherheit

Erstellen von Übungen, Lehrgangsunterlagen, etc., Didaktischer Aufbau von [X.], Abnahme von laborspezifischen Studienleistungen

15 %   

        

6       

Betreuung von Studierenden

Unterstützung und Beratung bei Abschlussarbeiten bei denen das Laborequipment (z.B. Lärmmessung) eingesetzt wird,

25 %   

Korrektur der Ausarbeitungen, Betreuung von Studien-, Thesis- und Projektarbeiten

                          

Gesamt:

100     

        

…“    

                 

5

Zunächst wurde der Kläger nach [X.] 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) vergütet, seit dem 1. März 2014 nach [X.] 11 [X.]. Am 27. September 2017 machte der Kläger rückwirkend zum 1. März 2017 eine Eingruppierung nach [X.] 13 [X.] geltend. Aufgrund [X.] vom 27. Juni 2019 wird der Kläger mit Wirkung ab 1. September 2017 nach [X.] 12 [X.] vergütet.

6

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - die Auffassung vertreten, er sei bereits seit dem 1. März 2017 nach [X.] 12 [X.] zu vergüten. Er sei nicht für „Tätigkeiten der [X.] 11 [X.]“, sondern für die Ausübung der in der Stellenausschreibung beschriebenen Tätigkeiten eingestellt worden. Diese hätten auch im Streitzeitraum das tarifliche Tätigkeitsmerkmal erfüllt.

7

Der Kläger hat insoweit zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, Gehaltsrückstände für den Zeitraum von März 2017 bis einschließlich August 2017 iHv. 2.730,90 Euro brutto zuzüglich einer Verzinsung iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins p. a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

8

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Auffassung vertreten, im Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2015 sei die [X.] verbindlich festgelegt worden. Die Parteien hätten vereinbart, dass dem Kläger nur Tätigkeiten der [X.] 11 [X.], beschränkt auf den Dienstbetrieb der [X.], zugewiesen werden könnten. Daher könne weder der Kläger eine Beschäftigung mit Aufgaben einer höheren [X.] fordern noch das beklagte Land ihm entsprechende Aufgaben einseitig übertragen. Für die Eingruppierung maßgeblich sei nicht die tatsächlich ausgeübte, sondern die vom Arbeitnehmer auszuübende, dh. die vertraglich geschuldete Tätigkeit. Damit der Grundsatz der Tarifautomatik greifen könne, bedürfe es zwingend eines abstrakten, mehrere [X.]n umspannenden Tätigkeitsrahmens. Daran fehle es hier. Erst seit dem 1. September 2017, dem Zeitpunkt der einvernehmlichen Vertragsänderung, habe der Kläger einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 12 [X.].

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Interesse - stattgegeben, das [X.]arbeitsgericht hat sie auf die Berufung des beklagten [X.] abgewiesen. Mit seiner vom [X.]arbeitsgericht insoweit zugelassenen Revision strebt der Kläger eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung an. Die weitergehend auf Vergütung nach [X.] 13 [X.] gerichtete Klage haben die Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Das [X.] hat auf die [X.]erufung des beklagten [X.] das erstinstanzliche Urteil zu Unrecht abgeändert und die Klage abgewiesen. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des [X.]s (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückweisung der [X.]erufung des beklagten [X.] (§ 563 Abs. 3 ZPO).

I. Der Kläger hat - wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat - einen Anspruch auf Zahlung der [X.] zwischen den [X.]n 11 und 12 [X.] für den Zeitraum von März bis einschließlich August 2017 nebst Zinsen. Seine Klage ist insoweit begründet.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden [X.] die tariflichen [X.]estimmungen für den öffentlichen Dienst der Länder, insbesondere der [X.] und der Tarifvertrag zur Überleitung der [X.]eschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) uneingeschränkt, mithin auch im Hinblick auf die tariflichen [X.]estimmungen über die Eingruppierung, Anwendung. Danach ist mit der nicht nur vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit die Ein- oder Höhergruppierung als bloßer Akt der Rechtsanwendung unmittelbar verbunden. Diesem kommt keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Aus der Erfüllung der tariflichen [X.]e folgt unmittelbar ein entsprechender tariflicher Vergütungsanspruch, ohne dass es einer weiteren Maßnahme des Arbeitgebers bedürfte (sog. Tarifautomatik; vgl. dazu [X.] [X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.] - Rn. 22 [X.], [X.]E 154, 83). Entgegen der Auffassung des [X.]s enthält § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 27. Juli 2015 keine hiervon abweichende konstitutive Regelung über die Höhe der Vergütung. Dies ergibt die Auslegung des Vertrags.

a) [X.]ei dem Arbeitsvertrag handelt es sich nach den Feststellungen des [X.]s um einen Formularvertrag iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.], der nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen ist (vgl. hierzu [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 134, 283). Seine Auslegung durch das [X.] ist - entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des beklagten [X.] - in der Revisionsinstanz voll überprüfbar ([X.]., zuletzt [X.] [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 12 [X.]; [X.] 5. November 2020 - [X.]I ZR 156/19 - Rn. 13 [X.]).

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Von [X.]edeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der [X.]eteiligten ([X.]., zuletzt [X.] [X.] 17. Dezember 2020 - 8 [X.] - Rn. 33; 8. Dezember 2020 - 3 [X.] - Rn. 26; 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 134, 283). Diese Grundsätze sind auch für die Frage anzuwenden, ob der Verwender nur eine beschreibende Aussage gemacht oder eine Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben hat (vgl. [X.] 18. Februar 2014 - 9 [X.] - Rn. 20 [X.]).

c) Erscheinen nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar und verdient keines den klaren Vorzug, geht dieser nicht behebbare Zweifel gemäß § 305c Abs. 2 [X.]G[X.] zulasten des Verwenders. Dabei genügt die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, für die Anwendung von § 305c Abs. 2 [X.]G[X.] allerdings nicht ([X.]., zuletzt [X.] [X.] 8. Dezember 2020 - 3 [X.] - Rn. 26; 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 26, [X.]E 160, 296).

d) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger vertretene Auslegung, wonach im Arbeitsverhältnis der Parteien die tariflichen [X.]estimmungen für den öffentlichen Dienst der Länder umfassend Anwendung finden sollen und § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags lediglich deklaratorisch die aus Sicht des beklagten [X.] zutreffende [X.] benennt, mindestens genauso ernsthaft möglich wie die durch das [X.] vorgenommene Auslegung. Das Verständnis des [X.] ist - da es der Klage zum Erfolg verhilft - nach § 305c Abs. 2 [X.]G[X.] zulasten des beklagten [X.] und damit zugunsten des klagenden Arbeitnehmers zugrunde zu legen.

aa) Das [X.] hat angenommen, der Vertrag lasse keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass dessen § 4 Abs. 1 lediglich eine deklaratorische Wirkung zukommen solle. Mit dieser [X.]estimmung hätten die Parteien lediglich vereinbart, dass der Kläger für Tätigkeiten der [X.] 11 [X.] eingestellt werde. Insofern sei nicht die im öffentlichen Dienst übliche Formulierung gewählt worden, nach der der Kläger „in eine bestimmte [X.] eingruppiert ist“. Da es keine andere Tätigkeitsbeschreibung gebe und auch die Stellenbeschreibung nicht vertraglich in [X.]ezug genommen worden sei, müsse dies als eine konstitutive Vereinbarung einer Vergütung nach [X.] 11 [X.] angesehen werden. Es wirke zwar zunächst etwas befremdlich, dass sich das beklagte Land gleichwohl das Recht vorbehalte, dem Kläger eine andere Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten [X.] zuzuweisen. Einer solchen Regelung bedürfe es an sich nicht, weil das beklagte Land nach der vertraglichen Vereinbarung sowieso sämtliche Tätigkeiten der [X.] 11 [X.] zuweisen könne, weil diese sämtlich geschuldet werden. Allerdings sei die Vertragsklausel gleichwohl nicht völlig bedeutungslos. Sie beuge der Argumentation vor, es würden nur die aus der Stellenbeschreibung ersichtlichen Tätigkeiten geschuldet und grenze auch eine Konkretisierung der geschuldeten Tätigkeit durch langjährige Ausübung ein. Allein aus dem Umstand, dass uneingeschränkt die Anwendung der tariflichen [X.]estimmungen des [X.] vereinbart worden sei, ergäben sich keine deutlichen gegenteiligen Anhaltspunkte.

bb) Zugunsten des beklagten [X.] kann unterstellt werden, dass ein solches Verständnis im Hinblick auf den Wortlaut des § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ernsthaft möglich erscheint, auch wenn es zu einer tarifwidrigen, weil zu niedrigen Eingruppierung führen würde. Näher liegt allerdings unter [X.]erücksichtigung des gesamten [X.] und der Interessen der beteiligten Verkehrskreise ein anderes Verständnis:

(1) Der Arbeitsvertrag enthält unter der Überschrift „Anwendung tariflicher [X.]estimmungen“ nach Wortlaut und Inhalt eine zeitdynamische [X.]ezugnahmeklausel (vgl. dazu [X.] [X.] 30. August 2017 - 4 [X.] - Rn. 20, [X.]E 160, 106) auf die aufgelisteten Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder in der für das beklagte Land geltenden Fassung sowie auf die für dieses sonst einschlägigen Tarifverträge. Das stellt auch das beklagte Land nicht in Abrede. Auf die Frage, inwieweit § 305c Abs. 2 [X.]G[X.] hinsichtlich arbeitsvertraglicher [X.]ezugnahmeklauseln auf Tarifverträge Anwendung finden kann (ablehnend [X.] 9. Juni 2010 - 5 [X.] - Rn. 18; 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 27, [X.]E 128, 73), kommt es deshalb nicht an. Von dieser umfassenden [X.]ezugnahmeklausel werden auch die tariflichen [X.]estimmungen über die Eingruppierung vollständig umfasst. Einschränkende Formulierungen, wie beispielsweise „im Übrigen“, die auf eine bloß teilweise Tarifanwendung hindeuten könnten, sind nicht enthalten.

(2) Auch der weitere Vertragsinhalt spricht für eine umfassende Tarifanwendung. Dies beginnt bei der [X.]enennung des Vertrags als „Arbeitsvertrag für [X.]eschäftigte, für die der [X.] gilt“. Im Folgenden wird der [X.] mehrfach zitiert, so [X.] bei der Dauer der Arbeitszeit (§ 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrags „derzeit 39,5 Stunden“). Zudem werden tarifliche [X.]egrifflichkeiten verwendet ([X.] „Vollbeschäftigter“).

(3) Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags unterscheidet sich allerdings von der im öffentlichen Dienst weithin üblichen Formulierung („Der [X.]eschäftigte ist in [X.] … eingruppiert.“). Der [X.]egriff der Eingruppierung wird nicht unmittelbar verwendet, sondern die genannte [X.] 11 [X.] auf die Tätigkeiten „für [die] die Einstellung erfolgt“ bezogen. Ausgehend vom Wortsinn beschreibt die Formulierung also in erster Linie die geschuldete Tätigkeit und nicht das geschuldete Entgelt. Allerdings weist die Überschrift von § 4 mit der Verwendung des [X.]egriffs „Eingruppierung“ wiederum in Richtung einer primär das Entgelt betreffenden Regelung. Deshalb kann die Formulierung in Abs. 1 auch so verstanden werden, dass sie lediglich zum Ausdruck bringt, welche tarifliche Wertigkeit das beklagte Land den Tätigkeiten, für die [X.]eschäftigte eingestellt werden, zumisst, ohne dass dadurch eine [X.]eschränkung der umfassenden Tarifgeltung einschließlich der Tarifautomatik enthalten wäre. Der Arbeitgeber würde damit seiner Verpflichtung zur Angabe der [X.] im Arbeitsvertrag nach § 12 Abs. 2 [X.] nachkommen. Die in § 4 Abs. 3 des Vertrags weiter enthaltene [X.] bringt lediglich in allgemeiner Form die Reichweite des sich ohnehin aus § 4 Abs. 1 [X.] und § 106 [X.] ergebenden arbeitgeberseitigen Weisungsrechts zum Ausdruck, ohne dass sich daraus Schlüsse für das Verständnis von Abs. 1 ziehen ließen.

(4) Unter [X.]erücksichtigung der beteiligten Verkehrskreise, nämlich der unmittelbar tarifgebundenen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der einen und deren [X.]eschäftigten auf der anderen Seite, sowie deren typischen Interessen spricht mehr für das Verständnis einer lediglich deklaratorischen Angabe der [X.].

(a) Dabei ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass bei einem Arbeitsvertrag grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen hinsichtlich des gesamten [X.] auszugehen ist. Soll einem Teil des Inhalts keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck kommen ([X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 26; 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 13; ausf. 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 12 [X.], [X.]E 146, 29).

(b) Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kann jedoch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle allein aufgrund der Nennung einer [X.] im Arbeitsvertrag, wie sie von § 12 Abs. 2 [X.] (ebenso von § 12 Abs. 3 [X.], zuvor schon § 22 Abs. 3 [X.]) vorgeschrieben ist, ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in [X.]ezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten [X.] zustehen ([X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 13 [X.], [X.]E 146, 29). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Annahme, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich weder eine übertarifliche noch eine untertarifliche Vergütung, sondern einheitlich für alle dem tariflichen Geltungsbereich unterfallenden [X.]eschäftigten (nur) das gewähren wolle, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht ([X.] 21. Februar 2007 - 4 [X.] - Rn. 17; 16. Februar 2000 - 4 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe [X.], [X.]E 93, 340 [jeweils zur übertariflichen Vergütung]). Allerdings muss auch der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen das von ihm Gewollte - wenn es zulasten des Arbeitnehmers gelten soll - im Vertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen ([X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 13).

(c) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags eine abschließende und konstitutive Festlegung der Reichweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers und gleichzeitig der dafür vorgesehenen Vergütung beinhaltet, fehlen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des Klägers - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - von den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen erfasst wird und damit kein [X.]edarf für eine konstitutive Entgeltregelung bestand. Dies unterscheidet den vorliegenden - typischen - Fall (vgl. zur umfassenden Reichweite der [X.]e [X.] [X.] 18. März 2015 - 4 [X.] - Rn. 18) von den Konstellationen, in denen zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die in [X.]ezug genommenen tariflichen Regelungswerke keine Eingruppierungsbestimmungen für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit enthalten, aus denen sich die zutreffende Vergütung ermitteln ließe. Dann fehlt es regelmäßig für den Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger an den erforderlichen Anhaltspunkten, der Arbeitgeber wolle ihn nach einem Eingruppierungswerk vergüten, aus dem sich die zutreffende [X.] allein aufgrund der vertraglich vereinbarten Tätigkeit ermitteln lässt. In der Folge kann der Arbeitnehmer, wenn ein Vergütungssystem mit abstrakten [X.]en für die von ihm auszuübende Tätigkeit nicht besteht oder insoweit lückenhaft ist, die Nennung einer [X.] im Arbeitsvertrag grundsätzlich als ausdrücklichen Antrag auch in [X.]ezug auf die Ermittlung der maßgebenden Vergütungshöhe und damit als Willens-, nicht als Wissenserklärung verstehen. Nimmt der Arbeitnehmer diesen Antrag an, ist die [X.] damit vertraglich - „konstitutiv“ - festgelegt (vgl. zu solchen Fallgestaltungen [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 13 ff.; 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 13 ff., 16 [X.], [X.]E 146, 29).

(5) Entgegen der Auffassung des beklagten [X.] spricht gegen das Verständnis einer deklaratorischen Nennung der [X.] nicht zwingend das Fehlen einer anderen Regelung zu der geschuldeten Tätigkeit im schriftlichen Arbeitsvertrag.

(a) [X.]ei der im öffentlichen Dienst üblichen Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich (allenfalls) durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der [X.] beschreibt, erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, die die Merkmale der genannten [X.] erfüllen. Dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser [X.] entsprechen. Ein weitergehendes Direktionsrecht folgt auch nicht aus § 4 Abs. 1 [X.] ([X.]., vgl. [X.] 24. September 2015 - 2 [X.] - Rn. 16, [X.]E 153, 9; 25. September 2013 - 10 [X.] - Rn. 18, [X.]E 146, 109; 17. August 2011 - 10 [X.] - Rn. 15 [X.]).

(b) Die Reichweite des Direktionsrechts steht zwischen den Parteien jedoch nicht im Streit, so dass die Frage keiner [X.]eantwortung bedarf, ob der Kläger sich - jedenfalls unter Anwendung von § 305c Abs. 2 [X.]G[X.] - darauf berufen könnte, nur zur Ausübung von Tätigkeiten der [X.] 11 [X.] verpflichtet zu sein. Vielmehr sind dem Kläger die nach den Stellenbeschreibungen vom 1. August 2010 und vom 6. Juli 2018 auszuübenden Tätigkeiten ab [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich übertragen worden. Damit handelt es sich um die auszuübende Tätigkeit im [X.] (vgl. dazu [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 66 [X.]).

2. Der Kläger hat für den Streitzeitraum aufgrund der von ihm auszuübenden Tätigkeit einen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 12 [X.]. Der [X.] kann dabei ausnahmsweise offenlassen, ob sich der Vergütungsanspruch in Anwendung von § 22 [X.]undes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) iVm. dem [X.] der Vergütungsgruppe [X.]I Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum [X.] (nachfolgend [X.]) oder nach § 12 [X.] und dem [X.] der [X.] 12 Fallgruppe 1 Teil [X.] Abschnitt 22 - Ingenieure, [X.]eschäftigte in technischen [X.]erufen - Unterabschnitt 22.1 - Ingenieure - der Anlage A - Entgeltordnung zum [X.] - (nachfolgend [X.] [X.]) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ergibt. Die [X.]e sind - soweit hier von Interesse - inhaltsgleich und waren im Streitzeitraum erfüllt.

a) Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 [X.] gelten auch für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte [X.]eschäftigte - wie dem Kläger - für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 die §§ 12, 13 [X.] sowie die [X.] [X.]. Die Überleitung erfolgte jedoch unter [X.]eibehaltung der bisherigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 29a Abs. 2 Satz 1 [X.]; vgl. zur Frage, wann im [X.] von einer veränderten Tätigkeit auszugehen ist [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 20 f. [X.]). Soweit sich die auszuübende Tätigkeit des [X.]eschäftigten nicht ändert, ist der Arbeitgeber daher grundsätzlich nicht gehalten, dessen Eingruppierung anhand der §§ 12, 13 [X.] iVm. der [X.] [X.] zu überprüfen. Vielmehr gilt die vorläufige Eingruppierung ab dem 1. Januar 2012 als „richtige“ Eingruppierung. Nach § 29a Abs. 3 [X.] sind die [X.]eschäftigten aber auf deren Antrag, der nach Abs. 4 bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden konnte, in der [X.] eingruppiert, die nach § 12 [X.] zutreffend ist, wenn sich nach der [X.] [X.] eine höhere [X.] ergibt. Die Korrektur einer - bei unveränderter Tätigkeit - schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung war hingegen nicht Ziel der [X.]. In einem solchen Fall richtete sich die Eingruppierung weiter nach § 22 [X.] und den danach maßgeblichen [X.]en (vgl. [X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] - Rn. 19, [X.]E 162, 81 [zu § 26 TVÜ-[X.]und]).

b) Nach diesen Grundsätzen kommt in der vorliegenden Fallgestaltung sowohl die Anwendung der einschlägigen [X.]e der Anlage 1a zum [X.] als auch derjenigen der [X.] [X.] in [X.]etracht.

aa) Der Umstand, dass der Kläger zunächst aufgrund Arbeitsvertrags vom 25. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2013 befristet beschäftigt war, die [X.]efristung aufgrund Arbeitsvertrags vom 9. Juli 2012 bis 28. Februar 2017 verlängert wurde und erst mit Arbeitsvertrag vom 10. Januar 2014 eine Entfristung erfolgte, ist eingruppierungs- und überleitungsrechtlich ohne Relevanz. Es handelt sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis, das ohne Unterbrechung seit dem 1. März 2011 bestanden hat (allg. Meinung vgl. [X.] [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Stand Mai 2021 Teil IV/3 § 29a [X.] Rn. 767; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Mai 2021 Teil [X.] 2.1 § 29a [X.]. 5 Rn. 10, 13 f.).

bb) Die Tätigkeit des [X.] ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s unverändert geblieben. Die Stellenbeschreibungen vom 1. August 2010 und vom 6. Juli 2018 unterscheiden sich nur marginal. Eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überleitung in die [X.] [X.] oder danach - etwa im Zusammenhang mit dem Abschluss geänderter Arbeitsverträge - ist nicht erfolgt. Nach der [X.] [X.] ergab sich für den Kläger zum Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 2012 auch keine höhere Eingruppierung. Vielmehr sind die maßgeblichen [X.]e - soweit vorliegend relevant - unverändert geblieben. [X.] 11 Fallgruppe 1 [X.] entspricht Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 10 [X.], [X.] 12 Fallgruppe 1 [X.] entspricht Vergütungsgruppe [X.]I Fallgruppe 2 [X.]. Ein Antrag nach § 29a Abs. 3 [X.] war daher nicht veranlasst.

[X.]) Der Kläger konnte aber erst nach dem Überleitungszeitpunkt am 1. Januar 2012 aufgrund des eingetretenen Zuwachses an praktischer Erfahrung das [X.] der Vergütungsgruppe [X.]I Fallgruppe 2 [X.] bzw. der [X.] 12 Fallgruppe 1 [X.] [X.] erfüllen. [X.]ei dem Merkmal „langjährige praktische Erfahrung“ handelt es sich um eine rein personenbezogene Anforderung (vgl. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 13 [X.]), die der jeweilige [X.]eschäftigte nach mindestens dreijähriger Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit erfüllt ([X.] 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 29 [X.]; so schon 9. November 1973 - 4 [X.] - zu [X.]I der Gründe, [X.]E 25, 371). Eine Tätigkeitsänderung im [X.] (dazu [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 20 f. [X.]) ist damit nicht verbunden. Diese personenbezogene Anforderung enthält sowohl das alte als auch das neue [X.]. Es handelt sich damit auch nicht um einen [X.]ewährungs-, Fallgruppen- oder [X.] iSv. § 17 Abs. 5 Satz 1, §§ 8, 9 [X.], die es seit dem 1. November 2006 nicht mehr gibt. Dies sind die in die Überleitungstabelle eingearbeiteten Aufstiege, die ausdrücklich als [X.]ewährungsaufstiege gekennzeichnet waren oder die Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe als Voraussetzung für einen bestimmten Aufstieg festgeschrieben haben (vgl. beispielhaft [X.] 24. August 2016 - 4 [X.] - Rn. 25 [[X.]]; 23. Februar 2011 - 4 [X.]/09 - Rn. 21 ff. [[X.] TV-Ärzte]; 8. November 2006 - 4 [X.] - Rn. 16 [[X.] [X.]]; 9. November 1983 - 4 [X.] - [X.]E 43, 374 [[X.]ewährungsaufstieg - Fallgruppenbewährungsaufstieg [X.]]), nicht aber eine Aufstiegsmöglichkeit aufgrund des [X.]. Letztere ist sowohl für übergeleitete als auch für neu eingestellte [X.]eschäftigte weiterhin tariflich vorgesehen.

dd) Für die Anwendung der [X.]estimmungen des [X.] in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem dieser [X.] erst nach Inkrafttreten der [X.] [X.] eintritt, spricht, dass dieser Aufstieg in die Vergütungsgruppe [X.]I Fallgruppe 2 [X.] bei unveränderter Tätigkeit bereits in der Erfüllung des [X.]s der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 10 [X.] angelegt war und durch die neuen Tarifbestimmungen weder abgeschafft noch inhaltlich verändert wurde. Der Aufstieg würde dann mit Eintritt des [X.] ohne weiteres eintreten. Allerdings trat der tariflich geforderte Zugewinn an Erfahrung erst zu einem Zeitpunkt ein, zu dem nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 [X.] die [X.]e der Anlage 1a zum [X.] und die Anlage 4 zum [X.] nicht mehr galten (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO Teil IV/3 Hinweis der [X.]earbeiter zu den §§ 17 und 18 [X.]). Zu erwägen ist deshalb auch eine Anwendung der [X.]e der [X.] [X.] auf Grundlage von § 29a Abs. 1 Satz 2 [X.]. Nach dieser Vorschrift werden vor dem 1. Januar 2012 zurückgelegte Zeiten einer Tätigkeit oder [X.]erufsausübung so berücksichtigt, als ob die [X.] [X.] seit dem [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses bereits gegolten hätte, falls davon die Eingruppierung nach dem [X.] abhängt. Die Regelung lässt vor dem 1. Januar 2012 zurückgelegte Zeiten „nicht untergehen“ ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO Teil IV/3 § 29a [X.] Rn. 757, unter Verweis auf die Eingruppierung nach Teil [X.] Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 - Ärzte und Zahnärzte - [X.] 15 Fallgruppe 2, die von einer bestimmten Tätigkeitszeit abhängt). Auch bei unveränderter Tätigkeit könnte die Tarifautomatik danach bei Erreichen einer geforderten Tätigkeits- oder [X.]erufsausübungszeit wieder in [X.] gesetzt werden, wenn sich eine höhere Vergütung ergibt (vgl. zur grundsätzlichen Außerkraftsetzung der Tarifautomatik im Zusammenhang mit der Überleitung [X.] [X.] 25. März 2021 - 6 [X.] - Rn. 24; 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 21). Welcher der beiden [X.] der Vorzug zu geben ist, kann der [X.] hier offenlassen, da sie zu einem identischen Ergebnis führen. Es handelt sich um einen abgeschlossenen Streitzeitraum und [X.]erechnungsfaktoren sowie Höhe der [X.] stehen zwischen den Parteien nicht im Streit.

c) Der Kläger erfüllte im Streitzeitraum das [X.] der Vergütungsgruppe [X.]I Fallgruppe 2 [X.] bzw. der [X.] 12 Fallgruppe 1 [X.] [X.]. Dabei genügt eine pauschale, summarische Prüfung durch den [X.], da die Tätigkeit des Arbeitnehmers zwischen den Parteien unstreitig ist und diese die [X.]e als erfüllt ansehen ([X.]., vgl. zuletzt [X.] [X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 27 [X.]). Im Streit steht lediglich die Frage, ob § 4 des Arbeitsvertrags eine andere [X.] verbindlich festlegt, was - wie dargelegt (Rn. 16 ff.) - nicht der Fall ist.

aa) Die maßgeblichen [X.]e lauten auszugsweise:

(1) Teil I der Anlage 1a zum [X.]:

        

Vergütungsgruppe [X.]I

        

…       

        

2. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,

                 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und [X.]edeutung oder durch künstlerische oder [X.]n aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt.

        
        

…       

                 
        

Vergütungsgruppe IV a

        
        

…       

        
        

10. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

        
                 

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 heraushebt.

        
        

([X.]esondere Leistungen sind z. [X.].: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren [X.]earbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische [X.]egabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen [X.]auten und [X.]auabschnitten sowie deren Abrechnung.)

        
        

…       

                 
        

Vergütungsgruppe IV b

        
        

…       

        
        

21. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger [X.]erufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten. …“

        

(2) Teil [X.] Abschnitt 22 Unterabschnitt 22.1 [X.] [X.]:

        

22.   

Ingenieure, [X.]eschäftigte in technischen [X.]erufen

        

22.1   

Ingenieure

        

…       

        
        

[X.] 12

        

1.    

Technische [X.]eschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige [X.]eschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,

                 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und [X.]edeutung oder durch künstlerische oder [X.]n aus der [X.] 11 Fallgruppe 1 heraushebt.

        

…       

        
        

[X.] 11

        

1.    

Technische [X.]eschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige [X.]eschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der [X.] 10 Fallgruppe 1 heraushebt.

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

        

…       

        
        

[X.] 10

        

1.    

Technische [X.]eschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige [X.]eschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

        

…       

        
        

Protokollerklärungen:

        

…       

        
        

Nr. 3 

[X.]esondere Leistungen sind z. [X.].: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren [X.]earbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische [X.]egabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen [X.]auten und [X.]auabschnitten sowie deren Abrechnung.“

bb) Das [X.] hat die Erfüllung der [X.]e - aus seiner Sicht konsequent - nicht geprüft, sondern als gegeben unterstellt. Der [X.] kann gleichwohl in der Sache entscheiden und die pauschale Überprüfung selbst vornehmen. Das [X.] hat alle hierzu notwendigen Feststellungen getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

(1) Im Hinblick auf die [X.]estimmung der Arbeitsvorgänge nach § 22 Abs. 2 [X.] bzw. nach § 12 Abs. 1 [X.] (vgl. umfassend dazu zuletzt [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 27 ff. [X.]) kann dahinstehen, ob sich die vom Kläger auszuübende Tätigkeit - wie das [X.] annimmt - in sechs Arbeitsvorgänge gliedert oder ob die in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten nicht teilweise zusammenzufassen sind, da sie einem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen. Jedenfalls machen die unter den Nummern 2 bis 4 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben einen Anteil von 50 Prozent an der Gesamtarbeitszeit aus, so dass bei jedem denkbaren Zuschnitt mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der [X.]e der Vergütungsgruppe [X.]I Fallgruppe 2 [X.] bzw. der [X.] 12 Fallgruppe 1 [X.] erfüllen.

(2) [X.]ei diesen Aufgaben handelt es sich um Tätigkeiten eines technischen Angestellten/[X.]eschäftigten mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besondere Schwierigkeit und [X.]edeutung oder durch [X.]n aus der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 10 [X.] bzw. der [X.] 11 Fallgruppe 1 [X.] herausheben.

(a) Der Kläger ist technischer [X.]eschäftigter mit technischer Ausbildung iSd. [X.]b Fallgruppe 21 [X.] bzw. der [X.] 10 Fallgruppe 1 [X.] (vgl. zu diesem [X.] [X.] 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 17 [X.]). Mit dem [X.]achelor of Science als Sicherheitsingenieur hat er eine technische Ausbildung iSd. Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.] bzw. der Vorbemerkung zu Unterabschnitt 22.1 der [X.] [X.] erfolgreich absolviert. Diese ist für die Anbahnung und Durchführung von Forschungsprojekten im [X.]ereich der Sicherheitstechnik in Zusammenarbeit mit Partnern aus Industrie und Forschung auch erforderlich. Er hat zudem eine entsprechende Tätigkeit auszuüben, diese hat nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter.

(b) Der Kläger verfügt weiterhin über eine langjährige praktische Erfahrung. Praktische Erfahrungen iSd. Tarifnorm können nur in der jeweiligen beruflichen Tätigkeit erworben werden, dh. sie müssen konkret in einer Tätigkeit mit ingenieurmäßigem Zuschnitt erarbeitet worden sein. [X.]ei der Langjährigkeit kann grundsätzlich auf einen Zeitraum von (mindestens) drei Jahren abgestellt werden ([X.] 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 29; so schon 9. November 1973 - 4 [X.] - zu [X.]I der Gründe, [X.]E 25, 371). Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger bereits zu [X.]eginn des [X.], da ihm die auszuübende Tätigkeit seit dem 1. März 2011 übertragen wurde.

(c) Die Tätigkeit hebt sich durch besondere Leistungen aus der [X.]b Fallgruppe 21 [X.] bzw. der [X.] 10 Fallgruppe 1 [X.] und darüber hinaus durch die Übertragung von [X.]n und durch besondere Schwierigkeit und [X.]edeutung aus der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 10 [X.] bzw. der [X.] 11 Fallgruppe 1 [X.] heraus.

(aa) Die [X.]e der [X.]b bis [X.]I [X.] bzw. der [X.]n 10 bis 12 [X.] [X.] bauen aufeinander auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist bei [X.] zunächst zu prüfen, ob der Angestellte die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Fallgruppen vorliegen. Mit besonderen Leistungen fordern die Tarifvertragsparteien eine gegenüber den Anforderungen der [X.]b Fallgruppe 21 [X.] deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, die ein insoweit erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation erfordert. [X.]esondere Leistungen im [X.]e können sich damit aus besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen, der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, besonderem Geschick, besonderer Sorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlussfähigkeit ergeben ([X.] 21. Juni 2000 - 4 [X.] - zu 4 c der Gründe [X.]). Für [X.]n im [X.] ist eine Tätigkeit erforderlich, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft, wobei zur Erfüllung dieser Qualifikation bei einem technischen Angestellten auch von ihm anzuwendende nichttechnische, [X.] pädagogische Fachkenntnisse mit herangezogen werden können. Die [X.] muss sich ihrem gesamten Inhalt nach aus den geringer dotierten Fallgruppen herausheben. Der wegen der [X.]n höhergruppierte technische Angestellte muss also besondere Kenntnisse besitzen, die ihn befähigen, auf einem schwierigen Sondergebiet Leistungen zu erbringen, die die Tätigkeit von technischen Angestellten der Vergütungsgruppe [X.] [X.] in den allgemein üblichen Arbeitsgebieten übersteigen (vgl. [X.] 26. November 2003 - 4 [X.] - zu [X.] 5 e aa der Gründe [X.]). Diese Rechtsprechung ist auf die Regelung Teil [X.] Abschnitt 22 der [X.] [X.] übertragbar (vgl. [X.] 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 17 [X.]).

(bb) Die nach den Nummern 2 bis 4 der Stellenbeschreibung auszuübenden Tätigkeiten erfordern nach diesen Grundsätzen besondere Leistungen. Die eigenständige Anbahnung und Durchführung von Forschungsprojekten in Zusammenarbeit mit Partnern aus Industrie und Forschung im [X.]ereich der Sicherheitstechnik stellt auch eine [X.] dar, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten technischen [X.]eschäftigten liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft. Dabei ist neben der damit verbundenen Forschungstätigkeit insbesondere auf die notwendige Netzwerkpflege, die Akquisetätigkeit und die Kooperation mit externen Partnern/Drittmittelgebern abzustellen.

([X.]) Ebenso kann mit den Parteien davon ausgegangen werden, dass diese Aufgaben besondere Schwierigkeit und [X.]edeutung aufweisen, da sie [X.] haben, die vom Kläger zu treffenden Entscheidungen weitreichend sind und erhebliche Auswirkung auf eine Vielzahl Dritter haben.

3. Die Höhe des [X.] zwischen der [X.] 11 und der [X.] 12 [X.] steht zwischen den Parteien nicht im Streit und beträgt insgesamt für den Streitzeitraum 2.730,90 Euro brutto. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 [X.]G[X.].

[X.]. [X.] folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    W. Reinfelder    

        

    Rinck    

        

    Klug    

        

        

        

    Kümpel    

        

    Th. [X.]    

                 

Meta

4 AZR 387/20

02.06.2021

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen, 23. Januar 2020, Az: 5 Ca 186/19, Urteil

§ 305 Abs 1 S 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 12 TV-L, § 13 TV-L, Anl A Teil II Abschn 22.1 Entgeltgr 12 Fallgr 1 TV-L, § 22 BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.2021, Az. 4 AZR 387/20 (REWIS RS 2021, 5337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5337

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Wird zitiert von

6 Sa 212/22

6 Sa 1118/21

23 Ca 9984/21

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