Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, Az. 4 AZR 286/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 7960

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Gegenstand

Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im Bezirklichen Ordnungsdienst Hamburg - einheitlicher Arbeitsvorgang "Streifengang" - Tatbestandsmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" und "selbständige Leistungen" - Tätigkeit in der Einsatzzentrale


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. April 2010 - 7 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 1. April 2010 - 7 [X.]/10 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2009 - 3 Ca 595/08 - teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die [X.] vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2006 nach Vergütungsgruppe [X.] und vom 1. November 2006 bis zum 31. Mai 2008 nach [X.] 8 TV-L sowie vom 1. Juni 2008 an nach der [X.] 9 TV-L zu vergüten.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 3/4, der Kläger zu 1/4 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.], der bei der beklagten [X.] seit Februar 2001 als [X.]mitarbeiter im Ordnungsdienst für den Innenstadtbereich, danach im zentralen [X.] ([X.]) und sodann im [X.] Ordnungsdienst ([X.]) tätig ist. Seit dem 15. Januar 2007 ist er im sog. Geschäftszimmer des [X.] beschäftigt.

2

Seit 2003 gab es bei der Beklagten - [X.] - den zentralen [X.]. Seine Aufgaben wurden ab dem 1. März 2006 auf die jeweiligen [X.], die zu diesem [X.]punkt in den Bezirken der Beklagten gebildet wurden, übertragen. Hierüber unterrichtete der Senat der [X.] deren Bürgerschaft mit der Drucksache 18/2498 (S. 11 f.) unter der Überschrift „Schaffung eines [X.] Ordnungsdienstes ([X.]), der umfassend Ordnungswidrigkeiten aller Art im Bezirk ahndet“ auszugsweise wie folgt:

        

„Der [X.] wird alle Aufgaben des Städtischen Ordnungsdienst[es] ([X.]) wahrnehmen, der zurzeit noch bei der [X.] angebunden ist ... Darüber hinaus werden dem Ordnungsdienst weitere Aufgaben, z. B. der [X.], der Baumkontrolleure und des [X.] mit dem bisher dafür eingesetzten Personal zugeordnet. Auf diese Weise entsteht auf [X.] ein größeres Potenzial an regelmäßig präsenten Ordnungskräften, die - durch einheitliche Uniform - für jedermann erkennbar und ansprechbar sind. Wenn Bürgerinnen und Bürger sich bei Vorkommnissen oder drohenden Missständen direkt an die Kräfte des Ordnungsdienstes vor Ort wenden, kann nicht nur unmittelbare Abhilfe, z. B. durch Verwarnung von [X.] freilaufender Hunde, geschaffen werden, sondern mittelfristig auch eine präventive Wirkung erzielt und damit zu einem erhöhten Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beigetragen werden.

        

Der [X.] wird zusätzlich Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Parkraumüberwachung wahrnehmen, damit diese wichtigen Aufgaben künftig auch stärker außerhalb der innerstädtischen Bereiche durchgeführt werden.

        

Durch eine zentrale Koordinationsstelle bei einem federführenden Bezirksamt wird gewährleistet, dass bei besonderen Problemlagen die Kräfte der [X.] Ordnungsdienste kurzfristig auch bezirksübergreifend zum Einsatz kommen.“

3

Die Beklagte erstellte für den Aufgabenkreis des [X.] im [X.] mit der Funktionsbezeichnung „Mitarbeiter/in im [X.]“ eine Stellenbeschreibung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

        

„Stellenbeschreibung

        

…       

                 
        

Aufgaben/Tätigkeiten

Anteil der Arbeitszeit in v.H.

        

1.    

Feststellung von Ordnungswidrigkeiten sowie Kontrolle des ruhenden Verkehrs im Schichtdienst, auch am Wochenende und Feiertags im Zuständigkeitsbereich des [X.] Ordnungsdienstes, Information von Bürgern, anderen Stellen, Annahme von Anzeigen, Meldungen, Aussprechen von Verwarnung oder Fertigung von Anzeigen bei als störend empfundenen Verhaltensweisen wie

55 %   

        

•       

Verunreinigung öffentlicher Wege und Plätze, z. B. durch unerlaubte Müllablagerung, abgestellte Fahrzeugwracks und Hundekot,

        
        

•       

Nichtbeachtung von Verboten in der Verordnung zum Schutz der öffentlichen [X.]ün- und Erholungsanlagen, z. B. durch frei laufen lassen von Hunden, Lärmerzeugung mit Radios, wildes Zelten,

        
        

•       

Abpflücken von Pflanzen,

        
        

•       

[X.] zum Alkoholverzehr unter störenden Begleitumständen wie Pöbeln und Urinieren; aggressives Betteln,

        
        

•       

Störendes Verhalten im Umfeld von größeren Veranstaltungen,

        
        

•       

Besprühen/Bemalen von öffentlichen Gebäuden mit [X.]affiti, Beschädigung von Bänken und/oder anderen Sachen im öffentlichen oder öffentlich zugänglichen privaten Raum (Vandalismus).

        
        

•       

Halterermittlung, Auflagenüberprüfung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit polizeilichen und bezirklichen Dienststellen nach dem Hundegesetz und anderen gesetzlichen [X.]undlagen

        
        

2.    

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten und zur Seuchenprävention im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des [X.] Ordnungsdienstes, hierbei jeweils unter Ausübung eigenen Ermessens mit

25 %   

        

•       

Aussprache von mündlicher Ermahnung

        
        

•       

Erteilung von mündlichen Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld

        
        

•       

Aussprache von Unterlassungsverfügungen

        
        

•       

Sicherstellung von Gegenständen

        
        

•       

Aussprache von Platzverweisen

        
        

•       

Durchsetzung von Platzverweisen

        
        

•       

Bergung von Tieren

        
        

•       

Absperren und Sichern von Örtlichkeiten

        
        

3.    

Fertigung von Feststellungsberichten und Berichten zur Weitergabe an andere Dienststellen

10 %   

        

4.    

Durchführung weiterer Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung und Fertigung von Stellungnahmen, insbesondere bei anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Bußgeldbereich, die Bußgeldstelle der [X.] oder auf Anforderung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes aus dem Zuständigkeitsbereich des [X.] Ordnungsdienstes

5 %     

        

5.    

Dienstbereitschaft und Einsatz in Zusammenarbeit mit anderen Behörden (z. [X.], Revierförstereien, Katastrophenschutz)

5 %     

                          

100 % 

                                   
        

An der Aufgabenerfüllung mitwirkende Organisationseinheiten

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, [X.]reinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte

        
        

Informationspflichten gegenüber anderen

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, [X.]reinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte

        
        

Informationen von anderen

        
                          
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, [X.]reinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Bevölkerung

        
        

Befugnisse

        
        

Vollziehungsbeamter nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und nach dem [X.], soweit diese nicht auf Polizeivollzugsbeamte beschränkt sind.

        
        

Entscheidung über Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch mündliche Ermahnung, Verwarnung ohne Verwarngeldangebot, Anzeige mit Verwarngeld oder Bußgeld.

        
        

Erforderliche Ausbildung

        
        

Abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Praxiserfahrung, bei Beamten Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst.

        
        

Erforderliche Fachkenntnisse

        
        

[X.]ündliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts.

        
        

Erforderliche Fähigkeiten

        
        

Selbständige und sorgfältige Arbeitsweise auch unter erhöhtem Arbeitsdruck, Einfühlungsvermögen und Geschick im Umgang mit den Bürgern.

        
        

Ziele 

        
        

Verbesserung der Sicherheit und Sauberkeit der [X.].“

        

4

Rund 80 % der Arbeitszeit des [X.] im [X.] entfielen auf von den Parteien als „Streifendienst“ oder „[X.]“ bezeichnete Tätigkeiten, die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführt sind. In der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 sind für den [X.] neunzehn Gesetze und Verordnungen als gesetzliche [X.]undlagen der Tätigkeit aufgelistet.

5

Der Kläger war seit Februar 2001 beim [X.] als [X.]mitarbeiter für die Überwachung des [X.] und ab dem 1. April 2004 beim [X.] tätig. Die Tätigkeit im Streifendienst für die Überwachung des [X.] beim [X.] diente - auch im Aufgabenbereich - als Vorbild für den späteren [X.] und [X.], wobei die [X.] damals nicht zu zweit, sondern einzeln durchgeführt worden sind.

6

Am 5. September 2004 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall und war in der Folge zunächst arbeitsunfähig. Später wurde die Schwerbehinderung des [X.] mit einem GdB von zunächst 30 und dann 20 festgestellt. Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit war er in der [X.] von August 2005 bis Februar 2007 in der [X.] mit der Leitung von Einsätzen der [X.]mitarbeiter betraut. Die [X.] der Beklagten versetzte den Kläger mit Versetzungsverfügung vom 7. Juni 2006 mit Wirkung zum 1. Juni 2006 „als Angestellter im [X.] auf Dauer zum [X.]“. Dabei sollte es sich grundsätzlich um einen „gleichwertigen Arbeitsplatz“ handeln; Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig. In der Zuweisungsverfügung der Personalabteilung dieses Bezirksamtes vom 15. Januar 2007 heißt es:

        

„Der vollbeschäftigte Angestellte im Außendienst, [X.] 6 (entspr. [X.].[X.]. [X.]),

        

[Name und Geburtsdatum]

        

wird ab 01.06.2006

        

als Angestellter im Außendienst und ab 15.01.2007 Geschäftszimmer ([X.]) zugewiesen.

        

Stellenbewertung: [X.] 6 (entspr. [X.].[X.]. VIb, Fallgr. 1a [X.])

        

Die Maßnahme löst keine weiteren Ansprüche aus.“

7

Im Arbeitsvertrag des [X.] ist Bezug genommen auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Bereits mit Schreiben vom 2. Juli 2003 hatte der Kläger gegenüber der Beklagten hinsichtlich der damals von ihm ausgeübten Tätigkeit als [X.]mitarbeiter im [X.] die Eingruppierung in der [X.][X.]. Vc [X.] geltend gemacht.

8

In einem diesbezüglichen Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 2004 heißt es auszugsweise:

        

„…    

        

Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse wird nach der Stellenbeschreibung vom 23.07.2004 mit 100 % der Tätigkeiten (Nrn. 1 - 4) erfüllt. Für diese Aufgaben sind Fachkenntnisse aus den Bereichen der Gefahrenabwehr sowie des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, (StGB, [X.], [X.], LärmVO, [X.], Verordnung zum Schutz der [X.]ün- und Erholungsanlagen etc.) erforderlich.

        

…       

        

Selbständige Leistungen werden in 25 % der Tätigkeiten anerkannt (Nr. 2). Die Selbständigkeit liegt dabei in der Ermessensabwägung im Rahmen zu ergreifender Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Einfacher Gesetzesvollzug, wie in den Nr. 1, 3 und 4 der vorliegenden Stellenbeschreibung, erfüllt nicht das Merkmal selbständiger Leistung.

        

Für eine Eingruppierung in die [X.]ütungsgruppe V c Fg. 1 b [X.] müsste der Anteil der selbständigen Tätigkeit an den Aufgaben bei mindestens 33 1/3 % Tätigkeiten liegen. Dieses Tätigkeitsmerkmal wird jedoch nach der vorliegenden Stellenbeschreibung nicht erfüllt.“

9

Mit seiner am 22. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 29. Dezember 2008 zugestellten Feststellungsklage geht es dem Kläger, der zuletzt Entgelt nach der [X.] 6 [X.] erhielt, um die Eingruppierung seit dem 1. Januar 2005 in der [X.][X.]. Vc [X.] sowie für den [X.]raum nach Ablauf der tariflichen Bewährungszeit in der [X.][X.]. Vb [X.] bzw. [X.] 9 [X.] Er hat die Auffassung vertreten, seine [X.], die er seit Februar 2001 - entsprechend den Tätigkeiten Ziffern 1 und 2 aus der späteren Stellenbeschreibung für den [X.] - verrichtet habe, seien ein einziger großer, nicht weiter aufteilbarer Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne. Der Streifendienst diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen im Bezirk unter Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote. Dabei sei es im Vorhinein regelmäßig nicht absehbar, welche einzelnen Vorfälle sich auf dem jeweiligen [X.] ereignen würden. Der Arbeitsvorgang Streifendienst erfordere insgesamt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wie ua. bereits aus der Stellungnahme der Beklagten vom 27. Oktober 2004 und aus der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 hervorgehe. Selbständige Leistungen im tarifvertraglichen Sinne seien in rechtserheblichem Umfang zu erbringen, insbesondere bei der Ermessensausübung im Rahmen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

Seine Tätigkeit in der [X.], die er nach dem Arbeitsunfall verrichtet hatte, unterliege keiner anderen Bewertung. Dort werde entschieden, welcher Mitarbeiter in welchem Bereich des Bezirks und zu welchen inhaltlichen Schwerpunkten eingesetzt werde. Die Beklagte selbst bewerte diese Tätigkeit nach [X.][X.]. [X.]. 1a [X.], sowie nach Bewährung nach der [X.][X.]. Vb [X.]/[X.] 9 [X.] und zahle den anderen Mitarbeitern dort, nicht jedoch ihm, eine entsprechende [X.]ütung oder jedenfalls eine entsprechende Zulage. Auch in der Tätigkeit im Geschäftszimmer ab dem 15. Januar 2007 seien diese Eingruppierungsanforderungen erfüllt. Weiterhin sei er teilweise im [X.] tätig und leiste mehrfach wöchentlich [X.] im Innenstadtbereich oder zu besonderen Gelegenheiten. Jedenfalls stehe ihm die [X.]ütung nach der [X.][X.]. Vb [X.]/[X.] 9 [X.] unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu. Er habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung in und [X.]ütung nach einer Tätigkeit in dieser [X.]. Ihm sei bei dem Übergang in die [X.] ausdrücklich zugesagt worden, dass er trotz unfallfolgenbedingter Herausnahme aus dem Schichtdienst weiterhin höherwertige Tätigkeiten verrichte und seine Eingruppierung behalte. Dies müsse sich nach den [X.]undsätzen der Tarifautomatik auf die seinerzeit tarifgerechte [X.]ütung beziehen. Auch bei Übertragung der Tätigkeit im Geschäftszimmer habe er darauf hingewiesen, dass er nur eine tarifvertraglich gleichwertige Arbeit übernehmen werde; dies sei ihm gleichfalls zugesichert worden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die [X.] vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2006 nach der [X.][X.]. Vc [X.] zu vergüten,

        
        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die [X.] vom 1. April 2006 bis 31. Oktober 2006 nach der [X.][X.]. Vb [X.] und, beginnend mit dem 1. November 2006, gemäß der [X.] 9 des [X.] zu vergüten,

        

hilfsweise hat er zuletzt beantragt

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die [X.] vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2006 nach der [X.][X.]. Vc [X.] zu vergüten,

        

weiter hilfsweise hat er zuletzt beantragt,

        

4.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn beginnend ab dem 1. November 2006 nach der [X.] 8 des [X.] zu vergüten.

        

Die Beklagte hat ihren klagabweisenden Antrag damit begründet, bei den von den Klägern zu absolvierenden [X.]n handele es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Wertigkeit dieser Tätigkeit dürfe nicht anhand des Endergebnisses gemessen werden. Dies führe nicht zu sachgerechten, sondern zu unbilligen Ergebnissen, insbesondere im Verhältnis zu [X.]. Anhand eines Notizbuches und beständigen Telefonkontakts zur [X.] könnten die Tätigkeiten und damit auch deren Wertigkeiten erfasst werden. Die unter Ziffer 1 und unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeitsbereiche seien je eigene tarifliche Arbeitsvorgänge von unterschiedlicher Wertigkeit. Unter Ziffer 1 mit einem [X.]anteil von 55 % handele es sich lediglich um feststellende Tätigkeiten ohne ein Erfordernis selbständiger Leistungen. Lediglich unter Ziffer 2 mit einem [X.]anteil von 25 % fielen selbständige Leistungen an, da mit Ermessen entschieden werden müsse. Dabei gebe die Stellenbeschreibung mit einem [X.]anteil von 25 % auch lediglich einen theoretischen Rahmen vor; tatsächlich nähmen die Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten nicht solch einen Raum ein, denn in ca. 90 % der Arbeitszeit falle die Kontrolle des ruhenden Verkehrs an. Damit werde ein rechtserhebliches Ausmaß selbständiger Leistungen im tariflichen Sinne nicht erreicht. Seit dem Wechsel in den Innendienst leiste der Kläger keinen [X.] mehr, auch nicht zeit- oder aushilfsweise. Die Tätigkeit im Innendienst in der [X.] und im Geschäftszimmer entspreche der [X.] 5 [X.] und sei mit der im [X.] nicht vergleichbar. Sie vergüte den Kläger trotzdem weiterhin nach der [X.][X.]. [X.]/[X.] 6 [X.] Der dem Kläger zugebilligte Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz beziehe sich allein auf die ihm seinerzeit tatsächlich gezahlte [X.]ütung, und nicht auf eine mögliche andere [X.]ütung, die sich erst später als zutreffend herausstellen könnte.

Das Arbeitsgericht hat der Klage für den [X.]raum bis zum 14. Januar 2007 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und dem Kläger für den [X.]raum vom 1. April 2006 bis zum 14. Januar 2007 lediglich die [X.][X.]. Vc [X.]/[X.] 8 [X.] zugesprochen. Im Übrigen hat es die weitergehende Klage des [X.] abgewiesen sowie die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung, der Kläger verfolgt sein ursprüngliches Klageziel nach Maßgabe der Haupt- und Hilfsanträge weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision der jeweiligen Gegenseite.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist unbegründet. Die Revision des [X.] ist dagegen teilweise begründet.

I. Entgegen der Revision der [X.] steht dem Kläger für den [X.]raum vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 31. Mai 2008 [X.]ütung nach der [X.]. [X.]/[X.] 8 [X.] und ab dem 1. Juni 2008 nach der [X.] 9 [X.] zu. Der in der Außendiensttätigkeit abzuleistende „[X.]“ ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang, mit dem die Tatbestandsmerkmale der [X.]. [X.]. 1a [X.] „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ sowie „selbständige Leistungen“ in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt werden. Auch die gemäß der [X.]. [X.]. 1c [X.] erforderliche Bewährungszeit mit beanstandungsfrei erbrachter Tätigkeit ist - jedenfalls ab dem unter Berücksichtigung der tariflichen Verfallfrist maßgebenden Datum vom 1. Juni 2008 - erfüllt. Ab dem 15. Januar 2007 ergibt sich nicht wegen der Tätigkeit im sog. Geschäftszimmer des [X.] etwas anderes, denn an der vom Kläger auszuübenden und tariflich zu bewertenden Tätigkeit hat sich nichts geändert.

1. Die Klageanträge sind zulässig.

a) Die Feststellungsanträge des [X.] sind als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO (st. Rspr., siehe nur [X.] 17. November 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 15, [X.] 2011, 304; 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 311). Soweit das [X.] in seinem Tenor zusätzlich die Verpflichtung der [X.] zur Zahlung der [X.] an den Kläger aufgenommen hat, handelt es sich um einen unselbständigen Antragsbestandteil, der - wie der Kläger in der [X.] ausdrücklich erklärt hat - in den [X.] bereits enthalten war.

b) Die [X.] beziehen sich wie auch die [X.] auf die Feststellung der [X.]ütungsverpflichtung nach der [X.]. [X.] und der [X.] 8 [X.], nur bezogen auf eine andere Aufteilung derselben [X.]räume. Sie stellen keine eigenständigen prozessualen Ansprüche dar, weil sie als Weniger in den auf die [X.]. Vb [X.]/[X.] 9 [X.] gerichteten [X.]n enthalten und daher prozessual unbeachtlich sind.

2. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger für den [X.]raum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2006 [X.]ütung nach der [X.]. [X.] und vom 1. November 2006 bis zum 14. Januar 2007 Entgelt nach der [X.] 8 [X.] zusteht.

a) Im Streitzeitraum findet für das Arbeitsverhältnis des [X.] ab dem 1. November 2006 der [X.] und zuvor der [X.] Anwendung.

Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der [X.] sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied in der [X.] ([X.]). Für den Bereich der [X.] ersetzt der [X.] nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 ([X.]) den [X.]. Auch die Vorinstanzen und die [X.]en gehen übereinstimmend davon aus, dass der [X.] den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und damit auch die Eingruppierung des [X.] bestimmt. Nach § 4 [X.] wird für die Überleitung der Angestellten ihre [X.]ütungsgruppe (§ 22 [X.]) ua. nach der Anlage 2 [X.] Teil A den [X.]n des [X.] zugeordnet. Erst zum 1. Januar 2012 ist die Entgeltordnung zum [X.] (Anlage A zum [X.]) in [X.] getreten.

b) Die für die Eingruppierung nach der Anlage 1a zum [X.] gemäß § 22 [X.] erforderliche Bestimmung von Arbeitsvorgängen durch das [X.] ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend für die Eingruppierung für die Tätigkeit im Außendienst ist danach der Arbeitsvorgang „[X.]“, der - mindestens - aus den unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereichen besteht und als solcher mit einem [X.]anteil von etwa 80 % für die tarifliche Bewertung entscheidend ist.

[X.]) Nach § 22 Abs. 2 [X.], der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] über den 31. Oktober 2006 hinaus fortgilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung (vgl. § 17 Abs. 7 [X.]), ist der Angestellte in der [X.]ütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anf[X.], die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales dieser [X.]ütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

Danach ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskriterium ( [X.] 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 315; 25. Februar 2009 - 4 [X.]  - Rn. 18 mwN, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst ( [X.] 25. August 2010 - 4 [X.] - [X.]O; 23. September 2009 - 4 [X.]  - Rn. 20 mwN, [X.] [X.]-O §§ 22, 23 Nr. 40). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die [X.]. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der [X.] zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein ( [X.] 25. August 2010 - 4 [X.] - [X.]O; 21. Februar 1990 - 4 [X.]  - mwN, [X.] [X.] §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7).

[X.]) Zu Recht sind die Vorinstanzen hinsichtlich der Tätigkeiten des [X.] vor dem 15. Januar 2007 von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgegangen, zu dem jedenfalls die in den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereiche gehören und der damit jedenfalls 80 % der Arbeitszeit des [X.] umfasst. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser Arbeitszeitanteil durch eine Hinzurechnung der [X.] nicht tatsächlich größer als vom [X.] angenommen ist, da mit 80 % der tariflich geforderte zeitliche Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit mehr als erreicht ist.

(1) Das [X.] hat die in der Stellenbeschreibung unter den Ziffern 1 und 2 genannten Tätigkeitsbereiche als einen einheitlichen Arbeitsvorgang „[X.]“ angesehen. Die gesamte Tätigkeit des [X.] auf seinen [X.] diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen, und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Gleichzeitig sei beabsichtigt, durch die [X.] ein erhöhtes Sicherheitsgefühl bei der Bevölkerung zu erzeugen. Der [X.], so wie er in der Stellenbeschreibung bestimmt sei, erlaube keine sinnvolle Aufteilung der einzelnen Maßnahmen nach tariflichen Wertigkeiten. Es sei unmöglich, zu Beginn des [X.]s die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Wenn beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung festgestellt werde, dann sei zu überlegen, wie die sich aus Ziffer 2 der Stellenbeschreibung ergebende Aufgabe der Beendigung der Ordnungswidrigkeit erledigt werden müsse. Gleiches gelte, wenn der Kläger bei der Aufnahme einer Anzeige nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung von einem Gefahrenzustand erfahre, für die erforderliche Maßnahme der Gefahrenabwehr nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung. Ganz anders könne für Tätigkeiten im Innendienst bereits bei der Zuteilung der Arbeit nach der tariflichen Wertigkeit unterschieden werden. Eine solche Unterscheidung bereits bei der Verteilung der Arbeitsaufgabe an unterschiedliche Beschäftigte, beispielsweise nach „Unregelmäßigkeiten vermelden“ und „Maßnahmen ergreifen“, sei zwar möglich, von der [X.] jedoch nicht vorgenommen worden. Soweit der Kläger vor dem 15. Januar 2007 zeitweise in der [X.] tätig war, ergebe sich hieraus nichts anderes, weil die dort auszuübenden Tätigkeiten hinsichtlich der konkreten Anforderungen und der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der [X.]. [X.] das „Spiegelbild“ der Tätigkeiten der unmittelbar im Außendienst aktiven Mitarbeiter des [X.] sei.

(2) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeitseinheiten können im Hinblick auf das einheitliche, zweckgerichtete Arbeitsergebnis nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden.

Eine solche Trennung lässt sich entgegen der Auffassung der [X.] nicht bereits der Stellenbeschreibung entnehmen. Die unter der Ziffer 1 beschriebenen Tätigkeiten erschöpfen sich nicht in der Feststellung einzelner Sachverhalte, wie sie beispielhaft mit Unterpunkten bezeichnet werden, sondern führen - soweit erforderlich - zu Maßregelungen. Dies folgt bereits aus dem [X.], der ausdrücklich das Aussprechen von Verwarnungen oder das Fertigen von Anzeigen vorsieht, sowie den Erläuterungen unter dem letzten Unterpunkt, nach denen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorgesehen sind. In Ziffer 2 der Stellenbeschreibung wird dieser Aufgabenkreis der Außendienstmitarbeiter ausdrücklich ergänzt. Danach verbleibt es nicht bei der Ermächtigung, das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nur festzustellen. Zusätzlich werden Maßnahmen zur Abwehr oder Beendigung etwaiger Gefahrenlagen überantwortet und konkretisiert. Das ergibt sich [X.] auch aus dem eigenen Vortrag der [X.], die die Maßnahmen unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung als „Abschluss“ der Tätigkeiten unter deren Ziffer 1 bezeichnet und damit letztlich selbst beide als Teile eines Ganzen ansieht.

Bei den [X.] ist nach dem Zuschnitt des Aufgabenbereichs die auszuübende Tätigkeit nicht nach dem „Erfassen“ beendet, sondern geht, soweit im Einzelfall erforderlich, in das „Ergreifen von Maßnahmen“ über. Dabei sind die Aufgaben nach Ziffer 1 und die Aufgaben nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung von ein und derselben Person zu erledigen. Dies sind im Hinblick auf das zu erreichende Arbeitsergebnis, das von der [X.] selbst mit der „Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen“, der „Gefahrenabwehr“ und der Erzeugung eines „erhöhten Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung“ vorgegeben ist, nicht nach tariflicher Wertigkeit trennbare Tätigkeitsbereiche. Das unterscheidet den Zuschnitt dieses Aufgabenbereichs von dem der Tätigkeit von Innendienstmitarbeitern, denen - bei entsprechendem Zuschnitt des [X.] - entweder nur Akten mit einfachen Sachverhalten oder nur mit höherem Schwierigkeitsgrad zur Bearbeitung vorgelegt werden können. Eine solche „[X.]“ ist bei den [X.] des [X.] kaum möglich und von der [X.] auch nicht angestrebt. Der Kläger muss vor Ort und ggf. ohne Verzögerung entscheiden, welche Maßnahme im konkreten Einzelfall zu ergreifen ist. Die Beklagte hätte es zwar möglicherweise bei der Übertragung der bloßen Feststellung von Sachverhalten, der Entgegennahme von Anzeigen, Informationen, Meldungen sowie der Auskunftserteilung gegenüber Bürgern belassen und die Befugnis zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anderen Beschäftigten übertragen können. In diesem Fall wäre vielleicht eine [X.]leichbarkeit zu der Tätigkeit der von der Revision angeführten Innendienstmitarbeiter mit begrenztem Aufgabenbereich in Betracht gekommen. Da sie von einer entsprechenden Aufteilung abgesehen hat, stellen sich die unter Ziffer 2 aufgelisteten Maßnahmen als Teil des einheitlichen [X.] „Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und Gefahrenabwehr“ dar. Sie können nicht sinnvoll abgegrenzt und getrennt bewertet werden.

c) Die für die Bewertung des danach vorliegenden einheitlichen Arbeitsvorgangs „[X.]“ in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil zum [X.]/BL lauten:

        

„[X.]ütungsgruppe V b

        

1c.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

                 

nach dreijähriger Bewährung in [X.]ütungsgruppe V c Fallgruppe 1a.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

[X.]ütungsgruppe V c

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

1b.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)

                 

[X.]ütungsgruppe VI b

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

                 

[X.]ütungsgruppe [X.]

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Verhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

        

1b.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

                 

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des [X.].)“

Die Protokollnotiz Nr. 9 ist vorliegend nicht von Bedeutung.

d) Die dem Kläger übertragene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der [X.]. [X.]. 1a [X.], da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen abverlangt. Da der Kläger sich entsprechend den tariflichen Voraussetzungen bewährt hat, erfüllt er auch die Anforderungen der [X.]. [X.]. 1c [X.], die nach Überleitung in den [X.] seit dem 1. November 2006 der angestrebten [X.] 9 [X.] entspricht.

[X.]) Das Urteil des [X.]s unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der Begriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur [X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 62). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil erkennen lässt, wie das [X.] den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat (st. Rspr., vgl. nur [X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.] 2008, 156).

[X.]) Dieser eingeschränkten Überprüfung hält das Berufungsurteil stand.

(1) Darin wird zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitsvorgang „[X.]“ gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Dabei war insoweit eine pauschale Überprüfung ausreichend, weil die [X.]en die Tätigkeit des [X.] als unstreitig ansehen und dieses Tatbestandsmerkmal der [X.]. [X.]. 1a [X.], auf der die [X.]. [X.]. 1a und die [X.]. [X.]. 1a [X.] aufbauen, durch diese Tätigkeit als erfüllt erachten (st. Rspr., vgl. nur [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 -  4 [X.]  - Rn. 17, [X.] [X.]-O § 27 Nr. 4; 12. Mai 2004 -   4 [X.]  - zu I 1 f [X.] (3) der [X.]ünde mwN, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 301). Dem Vorbringen der [X.] ist zu entnehmen, dass sie selbst jedenfalls mindestens 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse zugrunde legt. Das folgt einerseits daraus, dass bereits die ursprünglich von ihr als zutreffend angesehene [X.]. [X.] (Fallgr. 1a und 1b) [X.] sowie die dieser vorausgehende [X.]. [X.] (Fallgr. 1a) [X.] zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge erfordern, die dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen. Die Beklagte ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Tätigkeit des [X.] werde von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen bestimmt, [X.] auch nicht entgegengetreten.

(a) „[X.]ündliche Fachkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden [X.] zur [X.]. [X.]. 1b [X.] nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen [X.] voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der [X.] zur [X.]. [X.]. 1b [X.] ergibt. So hat der Senat ua. historische, architekturhistorische und fremdsprachliche Fachkenntnisse als ausreichend angesehen (vgl. ua. [X.] 10. Dezember 1997 - 4 [X.] - zu II 1 b [X.] (3) der [X.]ünde, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; näher [X.] [X.] des [X.]/[X.]-O 8. Aufl. [X.]. 9.4 Rn. 40 ff.). Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (vgl. ua. [X.] 10. Dezember 1997 - 4 [X.] - [X.]O). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (vgl. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.] [X.]-O §§ 22, 23 Nr. 40), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.

(b) Das [X.] hat aus dem Vortrag der [X.]en, insbesondere aus dem der [X.], und unter Berücksichtigung der von der [X.] erstellten Stellenbeschreibung und der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 ohne Rechtsfehler geschlossen, dass die Anforderung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfüllt ist. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt, dass neunzehn Gesetze und Verordnungen die gesetzliche [X.]undlage der Tätigkeit bilden und dass Fachkenntnisse des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts anzuwenden sind. Diese Fachkenntnisse konnte das [X.] ohne Rechtsfehler als gründlich und vielseitig bewerten.

([X.]) Dabei ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] für die Vielseitigkeit der benötigten Fachkenntnisse auch auf die Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 Bezug genommen hat. Zwar kann dieser Zuständigkeitsanordnung nicht ausdrücklich entnommen werden, dass die in ihr geregelten Zuständigkeiten für den gesamten streitgegenständlichen [X.]raum gelten. Jedoch ergibt sich aus einem Klammerzusatz zu ihrer Überschrift - „basiert auf der [X.]. vom Januar 2006“ -, dass ein Vorläufer vom Januar 2006 existiert. Die Beklagte hat weder die Zuständigkeitsanordnung in Abrede gestellt noch Umstände vorgetragen, die für eine beachtliche zwischenzeitliche Änderung der Zuständigkeiten des [X.] sprechen.

([X.]) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das [X.] sich ua. auf die von der [X.] erstellte Stellenbeschreibung gestützt hat, in der es unter der Überschrift „Erforderliche Fachkenntnisse“ heißt, dass „[g]ründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts“ erforderlich sind. Zwar können die Angaben in einer Stellenbeschreibung (auch wenn die Beklagte diese selbst erstellt hat und, wie vorliegend, im Verlaufe des Rechtsstreits auch nicht in Frage stellt, ggf. nur rechtlich anders bewertet) grundsätzlich nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob solche Vorgaben erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den [X.]en des Rechtsstreits nicht unstreitig gestellt werden und sie kann auch nicht ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden. Das hat das [X.] hinsichtlich des Arbeitsvorgangs „[X.]“ jedoch auch nicht getan, sondern es hat auf die danach und [X.] unstreitig benötigten Fachkenntnisse insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts Bezug genommen und sie ersichtlich in die eigene rechtliche Bewertung einbezogen.

(2) Das [X.] hat weiter rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Arbeitsvorgang „[X.]“ entgegen der Auffassung der [X.] auch das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen“ iSd. [X.]. [X.]. 1a [X.] in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt.

(a) Das [X.] ist von dem zutreffenden Begriff der „selbständigen Leistungen“ im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der [X.]. [X.]. 1a [X.] ausgegangen.

([X.]) Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im [X.] ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die [X.]ütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines [X.]. Es werden [X.] verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese [X.] bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen ([X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 27 mwN, [X.] [X.] §§ 22, 23 Nr. 311).

([X.]) Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 [X.] bestimmten Maß anf[X.] (st. Rspr., vgl. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 27 mwN, [X.] [X.] §§ 22, 23 Nr. 311; 18. Mai 1994 - 4 [X.] - zu [X.] 4 c der [X.]ünde, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative [X.]enze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragliche Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaß vorliegt, erscheint dem Senat nach wie vor (vgl. [X.] 22. März 1995 - 4 [X.] 1105/94 - zu II der [X.]ünde mwN, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 193) nicht geboten. Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte ([X.] 20. Oktober 1993 - 4 [X.] - zu III 3 b [X.] der [X.]ünde, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 172). Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des [X.] die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des [X.] den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von [X.] machen wollen, so hätten sie das - beispielsweise - in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] - zum Ausdruck bringen müssen (näher [X.] 20. Oktober 1993 - 4 [X.] - [X.]O; 22. März 1995 - 4 [X.] 1105/94 - [X.]O).

(b) Gemessen an diesem Kriterium hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen“ liege in rechtserheblichem Ausmaß vor.

([X.]) Das [X.] hat entscheidend darauf abgestellt, ohne selbständige Leistungen könne kein brauchbares Arbeitsergebnis erzielt werden. Die im Rahmen des Arbeitsvorgangs „[X.]“ zu erbringenden Tätigkeiten dienten der Durchsetzung der bei der [X.] bestehenden ordnungsrechtlichen Normen. Dies erfordere regelmäßig, dass der Kläger Ermessensentscheidungen zu treffen hätte, ob und ggf. welche Maßnahme im Einzelfall zu ergreifen sei.

([X.]) Damit hat das [X.] in zutreffender Weise die Tätigkeit des [X.] unter das Tatbestandsmerkmal der selbständigen Leistungen subsumiert sowie das Erfordernis des rechtserheblichen Ausmaßes zum Begriff des Arbeitsvorgangs in Bezug gesetzt. Dabei hat es den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Das [X.] konnte bei seinen Erwägungen zugrunde legen, dass der Arbeitsvorgang „[X.]“ selbständige Leistungen iSd. [X.] erfordert, insbesondere Ermessensentscheidungen unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen. Dafür waren keine weiteren Feststellungen notwendig. Auch die Beklagte hat in ihrer Revisionsbegründung im Ergebnis lediglich gerügt, das tarifliche Tatbestandsmerkmal sei nicht in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt.

(3) Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass der Kläger die für die Eingruppierung in der [X.]. [X.]. 1c [X.] und nach der Überleitung in den [X.] in der [X.] 9 erforderliche Bewährungszeit erfolgreich absolviert hat.

(a) Die von dem Kläger angestrebte Eingruppierung in der [X.]. [X.]. 1c [X.], die nach Überleitung in den [X.] der [X.] 9 entspricht (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. der Anlage 2 [X.] - Zuordnung der [X.]ütungs- und Lohngruppen zu den [X.]n für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung - Teil A), erfordert, dass er sich drei Jahre in der [X.]. [X.]. 1a [X.] bewährt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung zum [X.] ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn die oder der betreffende Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit die volle Eignung für die übertragene Tätigkeit nachgewiesen hat, sich also [X.] in der [X.] einer solchen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Um diese personenbezogene Anforderung zu erfüllen, müssen keine herausragenden Leistungen erbracht werden; es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit „genügt den Anforderungen” zu bewerten wäre. Letztlich honorieren die Tarifvertragsparteien damit ein gewisses Erfahrungswissen (vgl. dazu [X.] 24. März 2010 - 4 [X.] - Rn. 31, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 313; 28. November 1984 - 4 [X.] - [X.]E 47, 253; 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 46, [X.] 2009, 314 und 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 38, [X.] § 1 Nr. 44).

(b) Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich seit dem 1. März 2004 erfüllt.

([X.]) Unstreitig ist zwischen den [X.]en, dass die Arbeit des [X.] beanstandungsfrei erbracht wurde und daher die Bewährung als solche gegeben ist. Ebenfalls nicht streitig ist, dass die von dem Kläger beim [X.] und beim [X.] sowie auch die zuvor beim [X.] als Außendienstmitarbeiter für die Überwachung des [X.] ausgeübten Tätigkeiten tariflich gleich zu bewerten sind. Anderes ist auch nicht ersichtlich; es handelt sich im Wesentlichen um die gleichen Aufgaben.

([X.]) Der Kläger ist seit Februar 2001 zunächst beim [X.] als Außendienstmitarbeiter für die Überwachung des [X.] und danach als Außendienstmitarbeiter beim [X.] mit im Wesentlichen identischen ordnungsdienstlichen Aufgaben wie denen des [X.] beschäftigt, zu dem er später wechselte. Damit begann die Bewährungszeit im Februar 2001 und endete jedenfalls Ende Februar 2004. Aus der sich daraus grundsätzlich ergebenden [X.]. Vb [X.] wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. November 2006 in die [X.] 9 [X.] übergeleitet. Dass der ihm daraus zustehende Anspruch auf Feststellung einer entsprechenden [X.]ütungsverpflichtung der [X.] aufgrund einer Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist verf[X.] ist, ändert nichts an der zutreffenden Eingruppierung.

II. Die Revision des [X.] ist nur teilweise begründet. Die Vorinstanzen sind zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger mit der beklagtenseits ausgesprochenen Zuweisung der Tätigkeit im Geschäftszimmer des [X.] am 15. Januar 2007 keinen Anspruch mehr hat, nach [X.]. [X.] vergütet zu werden. Die bis zu diesem Tag zutreffende Eingruppierung einschließlich des aus der [X.]. [X.] ermöglichten [X.] bleibt ihm auch über diesen [X.]punkt hinaus erhalten. Jedoch ist die tarifliche Verfallfrist hinsichtlich des [X.] nach Ablauf der Bewährungszeit erst ab dem 1. Juni 2008 gewahrt.

1. Nach Maßgabe der obigen Ausführungen war der Kläger bis zum 14. Januar 2007 in der [X.]. Vb [X.]/[X.] 9 [X.] eingruppiert. Hieran hat sich für den nachfolgenden [X.]raum durch die „Zuweisungsverfügung“ der [X.] hinsichtlich der Tätigkeit des [X.] im Geschäftszimmer des [X.] ab dem 15. Januar 2007 nichts geändert. Auf die tarifliche Wertigkeit dieser vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit kommt es nicht an.

a) Maßgebend für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist die von ihm auszuübende - und nicht etwa die tatsächlich ausgeübte - Tätigkeit (st. Rspr., vgl. nur [X.] 23. Februar 1994 - 4 [X.] - zu [X.]I 2 der [X.]ünde, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 176). Die auszuübende Tätigkeit ist die Tätigkeit, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts zur Ausübung zugewiesen wird. Nach § 106 Satz 1 [X.] kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der [X.]ütungsgruppe beschreibt, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der [X.]ütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist. Dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser [X.]ütungsgruppe entsprechen (st. Rspr., vgl. ua. [X.] 17. August 2011 - 10 [X.] - Rn. 15, EzA [X.] § 106 Nr. 8; 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.] § 14 Nr. 78 = EzA TzBfG § 14 Nr. 73; 14. April 2010 - 7 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.] § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65; 21. November 2002 - 6 [X.] - zu II 2 der [X.]ünde, [X.]E 104, 16; 24. April 1996 - 4 [X.] - zu II 2.2 der [X.]ünde, [X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17; 30. August 1995 - 1 [X.] - zu II 1 der [X.]ünde mwN, [X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14). Voraussetzung für die Zuweisung einer anderen als der bisherigen Tätigkeit ist also regelmäßig, dass sie als gleichwertig anzusehen ist, was sich bei Anwendung eines tariflichen [X.]ütungssystems in der Regel an der Zuordnung zu derselben [X.] zeigt (vgl. [X.] 24. April 1996 - 4 [X.] - zu II 2.2 der [X.]ünde, [X.]O).

Aus § 4 Abs. 1 [X.], der - soweit hier von Interesse - der bisherigen Regelung in § 12 [X.] entspricht, folgt kein weitergehendes Direktionsrecht. Danach können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen [X.]ünden versetzt oder abgeordnet werden. Auch dieses tariflich begründete Recht wird durch den Inhalt des Arbeitsvertrages begrenzt ([X.] 17. August 2011 - 10 [X.] - Rn. 15, EzA [X.] § 106 Nr. 8; vgl. zur Vorgängerregelung des § 12 [X.]: 11. Juni 1992 - 6 [X.] - zu II 1 der [X.]ünde, [X.] [X.] § 12 Nr. 2).

b) Nach diesen Vorgaben bestimmt sich die vertraglich geschuldete Tätigkeit des [X.] nach seiner langjährigen Tätigkeit seit Februar 2001 beim [X.] als Außendienstmitarbeiter für die Überwachung des [X.] und ab dem 1. April 2004 beim [X.] und später im [X.], die tariflich gleichzusetzen sind, sowie nach erfolgtem [X.] nach den Tätigkeitsmerkmalen der [X.]. [X.]. 1c [X.], die nach Überleitung in den [X.] der [X.] 9 entspricht. Eine ihm von der [X.] zugewiesene Arbeit ist daher nur dann die von ihm - im tariflichen Sinne - auszuübende Tätigkeit, wenn sie im Rahmen derjenigen [X.] bleibt, die bis zum [X.]punkt der Zuweisung für die Eingruppierung des [X.] maßgebend war.

c) Sein Klagebegehren ist daher selbst bei ggf. niedrigerer tariflicher Wertigkeit der Tätigkeit im sog. Geschäftszimmer des [X.] begründet, da ihm diese Tätigkeit zugewiesen worden ist, ohne dass sich an der von ihm vertraglich geschuldeten und damit im tariflichen Sinne auszuübenden Tätigkeit etwas geändert hatte.

[X.]) Weder aus der Zuweisungsverfügung vom 15. Januar 2007 noch aus der vorhergehenden Versetzungsverfügung vom 7. Juni 2006 ergibt sich eine Änderung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit.

Die Zuweisungsverfügung zeigt auf, dass der Kläger bewertungsneutral zugewiesen werden sollte, und zwar aus einer Außendiensttätigkeit der „[X.] 6 (entspr. [X.].[X.]. [X.] [X.])“ in eine Tätigkeit der Stellenbewertung „[X.] 6 (entspr. [X.].[X.]. [X.], Fallgr. 1a [X.])“. Die Beklagte wollte den Kläger wie sie selbst im Laufe des Verfahrens vorgetragen hat, in seiner „seinerzeitigen [X.]ütungsgruppe … belassen“. Das [X.] hat zu Unrecht gemeint, es könne keine Rede davon sein, dass die Beklagte „ihrer Verpflichtung, der Zuweisung gleichwertiger Tätigkeiten nicht nachgekommen“ sei. Die [X.]leichbarkeit der beiden Tätigkeiten bezog sich danach nicht auf die dem Kläger zu jener [X.] von der [X.] tatsächlich gezahlte [X.]ütung, sondern auf die „Gleichwertigkeit“, womit nur die tarifliche Bewertung, die die [X.]undlage für die [X.]ütungshöhe ist, gemeint sein kann. Der [X.] war bekannt, dass die Zuweisung einer niedrigerwertigen Tätigkeit nicht ohne Änderung des Arbeitsvertrages möglich war. Auch wenn sich erst im Nachhinein die Höherwertigkeit der vorhergehenden Tätigkeit herausstellt, begrenzt diese das Direktionsrecht in entsprechender Weise und bestimmt den Rahmen der auszuübenden Tätigkeiten.

Dem steht die ausdrückliche Nennung der [X.] 6 [X.] ([X.]. [X.] [X.]) in der Zuweisungsverfügung nicht entgegen. Eine solche Angabe ist schon bei von beiden [X.]en unterschriebenen Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst regelmäßig lediglich deklaratorischen Charakters und hat keine konstitutive Bedeutung (st. Rspr., vgl. nur [X.] 16. Mai 2002 - 8 [X.]/01 - [X.] [X.]-O §§ 22, 23 Nr. 21), insbesondere führt sie nicht zu einer Änderung des Arbeitsvertrages. Dies gilt umso mehr, wenn eine [X.]ütungsgruppe bei der einseitigen Zuweisung einer anderen Tätigkeit benannt wird.

[X.]) Im Übrigen war schon vor dem Ergehen der Zuweisungsverfügung die zutreffende Eingruppierung des [X.] zwischen den [X.]en streitig. Der [X.] lag das Geltendmachungsschreiben des [X.] vom 2. Juli 2003, wonach er die [X.]. [X.] für zutreffend halte, seit langem vor.

2. Die Revision des [X.], mit der er sich gegen die Teilabweisung seiner Klage wegen des Versäumens der Ausschlussfrist wendet, bleibt ohne Erfolg. Nach Maßgabe der tariflichen Ausschlussfristregelung steht ihm für den [X.]raum vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 31. Oktober 2006 [X.]ütung nach der [X.]. [X.], für den [X.]raum vom 1. November 2006 bis einschließlich 31. Mai 2008 nach der [X.] 8 [X.] sowie ab dem 1. Juni 2008 nach der [X.] 9 [X.] zu.

a) Nach § 37 Abs. 1 [X.] verf[X.] Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ebenso wie nach dem früher geltenden § 70 [X.], wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten geltend gemacht werden.

[X.]) Eine Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem [X.]unde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der [X.]raum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forderung zu erfüllen. Für den Arbeitgeber müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein ([X.] 16. November 2010 - 9 [X.] - Rn. 41 mwN, [X.] 2011, 218; vgl. zu § 70 Satz 1 [X.]: 7. Juli 2010 - 4 [X.] - Rn. 83 mwN, [X.] GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25).

[X.]) Dabei ist die Geltendmachung eines Anspruchs keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind ([X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.] - Rn. 92 mwN, [X.] GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25; 11. Dezember 2003 - 6 [X.] - zu I 1 a der [X.]ünde mwN, [X.]E 109, 100; 20. Februar 2001 - 9 [X.] 2 a der [X.]ünde mwN, [X.] § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 139). Ob eine Handlung einer [X.] zur Geltendmachung eines Anspruchs ausreicht, ist grundsätzlich von den Tatsacheninstanzen festzustellen. Die dabei vom [X.] vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr., vgl. [X.] 11. Dezember 2003 - 6 [X.] - [X.]O; 20. Februar 2001 - 9 [X.] - [X.]O).

b) Entgegen der Revision des [X.] hat das [X.] zutreffend erkannt, dass das Schreiben des [X.] vom 2. Juli 2003 die Ausschlussfrist nicht für Ansprüche auf [X.]ütung nach der [X.]. Vb [X.]/[X.] 9 [X.] wahrt. Mit diesem Schreiben hat er lediglich die „Eingruppierung in die [X.]ütungsgruppe [X.]“ geltend gemacht, die ihm im Ergebnis ab dem 1. Januar 2005 auch zusteht. Seine Auffassung, damit sämtliche Fallgruppen, also auch die Fallgruppe 1a der [X.]. [X.], einschließlich eines insoweit bereits vorweggenommenen [X.] in die [X.]. Vb [X.] geltend gemacht zu haben, ist unzutreffend. Bei der Eingruppierung in der [X.]. Vb [X.] ist ein anderer Sachverhalt betroffen, da die Anforderungen des [X.] zum [X.]punkt des Schreibens vom 2. Juli 2003 weder erfüllt noch Gegenstand des Schreibens waren. Dies zeigt sich auch daran, dass die geltend gemachte Forderung seinerzeit entsprechend der Aufforderung nach der [X.]. [X.] hätte erfüllt werden können, und das Geltendmachungsschreiben somit den später erfolgten [X.] ersichtlich nicht hätte erfassen können. Erst die der [X.] am 29. Dezember 2008 zugestellte Klage wahrt die Ausschlussfrist für ein Entgelt nach der [X.]. Vb [X.]/[X.] 9 [X.].

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 iVm. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Creutzfeldt    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Lippok    

        

    Pieper    

                 

Meta

4 AZR 286/10

21.03.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 6. Mai 2009, Az: 3 Ca 595/08, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 BAT, § 22 Abs 2 BAT, Anl 1a Teil I VergGr Vc Fallgr 1a BAT, Anl 1a Teil I VergGr Vb Fallgr 1c BAT, Anl 1a Teil I VergGr VII Fallgr 1b BAT, Anl A Entgeltgr 9 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, Az. 4 AZR 286/10 (REWIS RS 2012, 7960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7960

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Referenzen
Wird zitiert von

4 Ca 1093/18

10 Ca 6241/12

12 Sa 359/13

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