Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. VIII ZR 404/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6419

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 404/12
Verkündet am:

9. April 2014

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 305 Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz 2 CI

a)
Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertrags-bedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den [X.] abzustellen, wobei von einem rechtlich nicht vorgebildeten [X.] und den typischerweise gegebenen Verhältnissen
auszugehen ist (im [X.] an Se-natsurteile vom 3. Juli 1996 -
VIII
ZR 221/95, [X.], 184, 187 ff. [X.]; vom 4. Februar 2009 -
VIII
ZR 32/08, [X.], 1337 Rn. 11, 17, 19).

b)
Die bei der Prüfung des Vorliegens einer Allgemeinen Geschäftsbedingung festgestellte [X.] kann nicht nochmals an dem auf eine Inhaltskontrolle ausgelegten Maßstab des §
307 Abs. 1 Satz
2 [X.] (Transparenzkontrolle) gemessen und so wieder in Frage gestellt [X.]n.

[X.] § 311 Abs. 1

Bei zwischen Leasinggesellschaft und Vertragshändlern verbindlich vereinbarten formularmäßigen
"Abwicklungsrichtlinien für das Leasinggeschäft" handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, die ein Dauerschuldverhältnis eigener
Art begründet, gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgemei-nen Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertragsrahmens für
künftig zwischen den [X.]en abzu-schließende Einzelgeschäfte.

[X.] § 307 Abs. 3 Satz 1 CI

Die dem Vertragshändler in einem Rahmenvertrag mit der Leasinggesellschaft formularmäßig aufer-legte Verpflichtung, Leasingfahrzeuge nach Ablauf des Leasingvertrags zu einem vorab festgelegten Restwert zurückzukaufen, sowie die in Ausfüllung des Rahmenvertrags hinsichtlich eines konkreten Leasingfahrzeugs formularmäßig eingegangene Rückkaufverpflichtung zum vorab festgesetzten Restwert ("[X.]") sind als Hauptleistungsabreden einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 [X.] entzogen.

[X.], Urteil vom 9. April 2014 -
VIII ZR 404/12 -
O[X.]

[X.]

-
2 -
Der VII[X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. April 2014
durch [X.] als Vorsitzenden, die Richte-rinnen
Dr. [X.], Dr. Hessel
und Dr. Fetzer sowie den
Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2012
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger
zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein des Kraftfahrzeuggewerbes, [X.] satzungsgemäßer Zweck die Förderung gewerblicher Interessen im Kraft-fahrzeuggewerbe ist
und der nach seiner personellen, sachlichen und finanziel-len Ausstattung imstande ist, diese
satzungsgemäße Aufgabe auch
tatsächlich wahrzunehmen.
Die [X.], eine Tochtergesellschaft der V.

AG, ist im Leasinggeschäft mit Kraftfahrzeugen der Marken V.

und A.

tätig. Sie verwendet gegenüber den Vertragshändlern der V.

AG und der A.

AG sogenannte "Abwicklungsrichtlinien für das [X.]

-
3 -
schäft"
(im Folgenden: Abwicklungsrichtlinien), die Bestimmungen über den Gegenstand und Ablauf von Leasinggeschäften im Allgemeinen sowie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten treffen.
Entsprechend dem in den Abwick-lungsrichtlinien vorgesehenen Ablauf werden Leasinggeschäfte
zwischen der [X.], den
Leasingkunden und dem Vertragshändler üblicherweise folgen-dermaßen abgewickelt, wobei eine den [X.] von der [X.] zur Verfü-gung gestellte Software zum Einsatz kommt:

Im Einzelkundengeschäft reicht der Vertragshändler als Vermittler den Leasingantrag bei der [X.] als Leasinggeberin
ein. Nach Abschluss des Leasingvertrags verkauft
er das Fahrzeug zum [X.] an die [X.]
(Ziffer [X.] 3 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien). Für
die Vermittlung
des Leasingvertrags
erhält der Vertragshändler von der [X.] eine Provision, die im Regelfall der Handelsspanne in einem vergleichbaren Verkaufsgeschäft entspricht (Ziffer [X.]
3 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien). Dabei errechnet sich
die Provision aus der Differenz zwischen dem der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegten [X.] und dem Händlereinkaufspreis (Ziffer [X.] 3 der Abwicklungsrichtlinien).
Im Großkundengeschäft, das bezogen auf die [X.] einen er-heblichen Anteil an dem
Leasinggeschäft ausmacht, vermittelt der Vertrags-händler ebenfalls den Abschluss des Leasingvertrags
an die [X.]. [X.] vermittelt er in diesen Fällen den Verkauf des Leasingfahrzeugs von der V.

AG oder A.

AG an
die [X.]. Auch für diese [X.] erhält der Vertragshändler eine Provision von der [X.]
(Ziffer I[X.] 1 der Abwicklungsrichtlinien).
Sowohl im Einzel-
als auch im Großkundengeschäft wird das Leasing-fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrags an den Vertragshändler als 2
3
4

-
4 -
Empfangsbevollmächtigten der [X.] zurückgegeben
und von diesem zu einem bereits bei Abschluss der jeweiligen Leasingverträge festgelegten Rest-wert angekauft.
Die Abwicklungsrichtlinien sehen für das Einzelkundengeschäft
in Ziffer [X.]
8 folgendes vor:

"Abwicklungsrichtlinien für das Leasing Geschäft (Stand 2005)
[X.] Einzelkunden-Leasing

8. Fahrzeug-Rücknahme und Verkauf
Der Händler ist verpflichtet, jedes ausgelieferte Fahrzeug nach Vertragsablauf für die V.

Leasing [= [X.]] entgegen zu nehmen und von dieser ent-sprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragende zurückzukaufen. Die V.

Leasing GmbH behält sich in Ausnahmefällen
ein[en] Verkauf an Dritte vor. ()
Hat der Händler der V.

Leasing ein Andienungsrecht ([X.] zum [X.] beim [X.]) er-teilt, erhöht bzw. verringert sich der [X.] (kalkulatorischer Gebraucht-wagenwert) unter Berücksichtigung der mit dem Kunden vereinbarten Kilometer-Toleranz um eine Minderkilometergutschrift bzw. Mehrkilometerbelastung für den
[X.].
Sofern
das Fahrzeug beim [X.] bei Rück-gabe über den vertragsgemäßen Verschleiß hinaus Schäden aufweist, besteht ein Anspruch auf Grund Ziff. XVI der allgemeinen
Leasing-Bedingungen gegen-über dem Leasingnehmer auf Schadensersatz, der grundsätzlich mit dem [X.] auf den Händler übergeht und abgetreten i[X.]
()
Sobald die Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten gegenüber dem [X.] -
sei es durch Vereinbarung mit Zustimmung des Händlers -
oder durch Gerichtsentscheidung
-
verbindlich feststeht, erhält der Händler eine Gutschrift über den festgesetzten Betrag unabhängig davon, ob der [X.] ge-zahlt hat."

-
5 -

Die Abwicklungsrichtlinien enden
mit folgenden unter der Rubrik
"II[X.]
Sonstiges"
aufgeführten Erklärungen, an die sich eine Grußformel, die Be-zeichnung der [X.] und
zwei Unterschriften anschließen:
"Wir sind zuversichtlich, Ihnen die Zusammenarbeit mit uns durch diese [X.] schon seit langer Zeit praktizierten Regeln zu erleichtern.
Zum Zeichen Ihrer Kenntnisnahme bitten wir, die beiliegende Kopie dieses Schreibens mit Ihrem
Firmenstempel und Ihrer Unterschrift versehen an uns zu-rückzuschicken."
Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Leasingvertrags unter-schreibt der Vertragshändler in der Regel, jedenfalls aber bei Abschluss eines Leasingvertrags ohne Gebrauchtwagenabrechnung, ein Formular, das als "[X.] zum [X.]"
(im Folgenden: [X.])
[X.] wird, mit dem Hinweis "nur für den internen Gebrauch"
versehen
und vom Händler mit Firmenstempel zu unterschreiben i[X.]
In dieses Formular
[X.]n die auf das konkrete Leasingfahrzeug bezogenen Daten aus der [X.] eingesetzt, darunter die
Anschaffungskosten des Fahrzeugs, die monatliche Leasingrate und der [X.]. Die [X.] enthält zudem
folgende vorgedruckte Regelung:
"Wir [= Vertragshändler] sichern
der V.

Leasing GmbH verbindlich zu, das Fahrzeug am Vertragsende unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zum oben eingesetzten [X.] (netto) [X.] der dann gültigen Umsatz-steuer ohne Abzüge
anzukaufen."
Infolge von Schwierigkeiten auf dem Gebrauchtwagenmarkt konnten nach Ablauf der Leasingverträge zurückgegebene Fahrzeuge
(Leasingrückläu-fer) teilweise nur zu einem Preis weiter verkauft werden, der erheblich unter dem ursprünglich kalkulierten
Restwert lag. Dadurch kam es bei Vertragshänd-lern
zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Vor diesem Hintergrund schloss die [X.] mit dem weitaus größten Teil der V.

-/A.

-Händler eine "Vereinba-5
6

-
6 -
rung zum [X.]".
Dazu erläuterte die [X.] in einem an die Vertragshändler gerichteten Schreiben vom 25. November 2009, dass die Finanz-
und Wirtschaftskrise die Vermarktung von Leasingrückläufern stark beeinträchtigt habe.
Die [X.] habe sich entschlossen, den [X.] zur Erledigung der kontrovers geführten Diskussion über die Vertei-lung dieser finanziellen Auswirkungen ein Unterstützungspaket anzubieten. Sie werde für Leasingrückläufer, denen
ein von einem Vertragshändler vermittelter Leasingvertrag zu Grunde liege, zeitnah zum Rück-
beziehungsweise Ankauf eine finanzielle Unterstützung -
in im Einzelnen erläuterter Höhe
-
gewähren. Im [X.] an diese Erklärungen sieht das
Schreiben
vom 25. November 2009
folgende Regelung
vor:
"Da es sich für uns um eine hohe freiwillige Leistung handelt, die dazu dienen soll, Sie in einer wirtschaftlich schwierigen Situation zu unterstützen, bitten wir Sie im Gegenzug um Bestätigung, dass Sie Ankaufs-/[X.] im Hinblick auf alle von Ihnen
vermittelten V.

-Fahrzeuge [A.

-Fahrzeuge] der V.

Leasing [A.

Leasing] in der vereinbarten Form als wirksam aner-kennen und damit alle etwaigen Ansprüche Ihrerseits im Zusammenhang mit der Rückkaufverpflichtung zum vereinbarten Restwert für alle V.

-Fahrzeuge [A.

-Fahrzeuge] erledigt sind."
Der Kläger nimmt die [X.] darauf in Anspruch, die Verwendung der Regelungen
in Ziffer [X.]
8 Abs.
1 der Abwicklungsrichtlinien, in der Ankaufsgaran-tie sowie im Schreiben vom 25. November 2009 ("Vereinbarung zum Restwert-unterstützungsprogramm")
wegen Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1, 2 [X.] zu untersagen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der
vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
7
8

-
7 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.]
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Sämtliche beanstandeten Klauseln seien wirksam. Entscheidend sei, dass die Bedingungen der [X.] individuellen Vereinbarun-gen vorbehalten blieben, die nicht unter [X.] Gesichtspunkten an-greifbar seien.
Die Klausel in Ziffer
[X.] 8 der Abwicklungsrichtlinien sei -
anders als vom Kläger geltend gemacht
-
nicht schon deshalb unwirksam, weil unklar wäre, ob die Abwicklungsrichtlinien zwischen den [X.]en rechtsverbindlich vereinbart worden seien. Zwar könne gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine unangemes-sene Benachteiligung des Vertragsgegners mit der Folge der Unwirksamkeit einer Klausel gemäß §
307
Abs. 1 Satz 1 [X.] auch darin liegen, dass die
Be-stimmung nicht klar und verständlich sei. Der Anwendungsbereich des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei aber nach seinem Wortlaut nur
dann eröffnet, wenn überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen vorlägen. Dazu sei gemäß § 305 Abs. 1 [X.] erforderlich, dass es sich um Vertragsbedingungen handele, also um
privatrechtliche Regelungen, die Inhalt des zwischen den [X.]en
zu schließenden Rechtsgeschäfts würden, mithin rechtliche Wirkungen entfalteten. Da somit die Rechtsverbindlichkeit der zu prüfenden Klausel feststehen müsse, um überhaupt eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu eröffnen, könne diese Vorschrift [X.] nicht auf solche Fälle An-9
10
11
12

-
8 -
wendung finden, in denen hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit einer Klausel eine
Mehrdeutigkeit im Raum stehe.
Falls die Abwicklungsrichtlinien rechtsverbindlich seien, sei die Klausel in Ziffer [X.]
8 nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] wegen unangemessener Be-nachteiligung der Vertragshändler unwirksam. Dabei könne dahinstehen, ob -
wie vom Kläger geltend gemacht
-
das Handelsvertreterrecht als Prüfungs-maßstab anzulegen wäre
und eine Abweichung hiervon vorläge.
Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre
die dann aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]
fol-gende Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung widerlegt. Nach dem eindeutigen
Wortlaut der Klausel bestehe die Rückkaufverpflichtung [X.] nur "entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen". Einseitige Vorgaben der [X.] für diese in-dividuellen Vereinbarungen ergäben sich aus Ziffer [X.]
8 der Abwicklungsrichtli-nien nicht; sie klängen nicht einmal an. Eine Rückkaufverpflichtung könne daher erst aufgrund einer Regelung entstehen, die die
Interessen beider [X.]en be-rücksichtige und die den Vertragshändlern, bei denen es sich um geschäftser-fahrene Unternehmer handele, nicht einseitig von der [X.] auferlegt [X.]. Da nach Ziffer [X.]
8 der Abwicklungsrichtlinien eine Rückkaufverpflichtung entfalle, falls eine individuelle Regelung nicht getroffen werden könne, habe der Vertragshändler
entgegen der Auffassung des [X.] die
Wahl, ob er einen Rückkaufvertrag abschließe
oder nicht.

Ziffer [X.]
8 der Abwicklungsrichtlinie benachteilige die Vertragshändler auch nicht deswegen unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil sie gegen § 1 GWB
verstieße. Zwar könne aus einem Verstoß gegen zwingendes Recht auch eine Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgen. Ein Verstoß gegen § 1 GWB liege jedoch nicht vor. Vorliegend komme
allenfalls eine Inhaltsbindung der in vertikaler Hinsicht un-13
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-
9 -
terhalb der [X.] stehenden Vertragshändler in Betracht. Dies setze jedoch voraus, dass im
Erstvertrag (zwischen [X.]r und Vertragshändler) [X.] über den Inhalt des Zweitvertrags (zwischen Vertragshändler und Käu-fer des Leasingrückläufers) über die Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbe-dingungen getroffen würden. Ziffer [X.]
8
der Abwicklungsrichtlinien sehe jedoch nicht vor, dass der Vertragshändler Leasingrückläufer nur zu dem individuell zwischen den [X.]en des [X.] vereinbarten Preis an Dritte veräußern dürfe. Auch eine faktische Bindung, Leasingrückläufer nur zu dem vereinbarten Rückkaufpreis an einen [X.] zu veräußern, ergebe sich aus Ziffer [X.]
8
der Abwicklungsrichtlinien nicht. Ziffer
[X.] 8
der Abwicklungsrichtlinien enthalte schließlich auch keine Regelung zur Ausgestaltung des Leasingvertrags, so dass dahin stehen könne, ob eine solche Bindung
zu einem
Verstoß gegen § 1 GWB führte.

Auch die
vom Kläger beanstandete Klausel in dem Formular "Ankaufsga-rantie zum [X.]"
sei nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auf-fassung des [X.] sei die Klausel nicht deswegen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] unwirksam, weil aufgrund der Überschrift "nur für den internen Gebrauch"
unklar wäre, ob sie rechtsverbindliche Wirkung entfalte. Die Vorschrift des
307 Abs. 1 Satz 2 [X.] könne -
wie bereits ausgeführt
-
[X.] nicht auf solche Fälle Anwendung finden, in denen eine Mehrdeutigkeit bezüglich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit einer Klausel im Raum stehe, sondern setze voraus, dass die Rechtsverbindlichkeit der zu prüfenden Klausel festste-he.

Sofern
die Klausel rechtsverbindlich sein sollte -
was dahingestellt blei-ben könne
-, unterliege sie jedenfalls keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]. Denn gemäß
§ 307 Abs. 3 Satz 1
[X.] sei eine Kontrolle nach diesen Vorschriften ausgeschlossen bei Inhalten,
die ihrer Art nach nicht 15
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-
10 -
der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterlägen, son-dern
im marktwirtschaftlichen System von den [X.]en in Ausübung ihrer Ver-tragsfreiheit festgelegt werden müssten und bei deren Fehlen der [X.] und Bestimmbarkeit des wesentlichen [X.] (es-sentialia negotii) nicht durchgeführt werden könne. Hierzu zählten Regelungen über das "Ob"
einer Leistung und über deren Gegenstand, Art, Umfang, Quanti-tät und Qualität. Um eine solche der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] entzogene Regelung handele es sich bei der in
der Ankaufsgaran-tie vom Vertragshändler abgegebenen "Rückkaufzusicherung", und zwar auch dann, wenn die Vermittlung des Leasinggeschäfts
und die [X.] rechtlich einer einheitlichen Betrachtung unterlägen.
Auch die
in dem [X.] vereinbarte Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] keiner Inhaltskontrolle nach §
307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]. Es handele sich bei dieser Aktion um eine selbstän-dige Vereinbarung, bei der das Anerkenntnis und
der Verzicht des [X.] die Gegenleistung für die Unterstützungsleistung der [X.] dar-stellten.

I[X.]
Diese Beurteilung hält rechtlicher
Nachprüfung
stand.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat dem aktivlegitimierten Kläger (§
3 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 [X.]) rechtsfehlerfrei einen Anspruch aus § 1 [X.] auf Unter-lassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln in Ziffer [X.]
8 der Abwicklungsrichtlinien, in der [X.] und in der Vereinbarung zum [X.] versagt.
Ohne Erfolg macht die Revision gel-tend, die Bestimmungen in Ziffer [X.]
8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien und in 17
18
19

-
11 -
der [X.] seien schon nach § 307 Abs.
1 Satz 2 [X.] unwirksam. Eine Unwirksamkeit dieser beiden Klauseln und der weiteren Bestimmung in der Vereinbarung zum [X.]
ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus
§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]. Sämtliche
angegriffenen Bestimmungen sind
gemäß §
307 Abs. 3 Satz 1 [X.] einer am
Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] ausgerichteten [X.] entzogen.

1. Der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt gemäß § 1 [X.] voraus, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln
um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] handelt
und dass diese
einer
Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 [X.] oder -
bei Verwendung zwi-schen Unternehmern (§ 310 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.])
-
einer Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] nicht standhalten. Eine unangemessene Benachteiligung nach §
307 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die [X.] Bestimmungen gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen
und aus diesem Grunde nichtig sind
([X.], Urteil vom 13. Juli 2004 -
KZR
10/03, [X.], 62 unter I [X.]).

2. Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die [X.] die Verwendung der Klausel in Ziffer [X.]
8 der Abwicklungsrichtlinien unter-läs[X.] Es handelt sich hierbei zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 [X.]. Jedoch ist diese -
zwischen Unternehmern ver-wendete (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.])
-
Bestimmung weder
wegen Intrans-parenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]) noch wegen unangemessener Benachteili-gung des
Vertragshändlers
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] oder nach
§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB unwirksam. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] einer Angemessenheitskontrolle entzogen sind.
20
21

-
12 -
a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei den von der [X.] gegenüber einer Vielzahl von Vertragshändlern verwendeten Abwick-lungsrichtlinien um Vertragsbedingungen im Sinne von §
305 Abs. 1 [X.] oder lediglich um Empfehlungen, Hinweise oder Vorgaben in Gestalt eines unver-bindlichen [X.] handelt.
Anders als die Revision meint, stellt sich das Problem der Abgrenzung zwischen unverbindlichen Empfehlungen und rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen nicht erst im Zusammenhang mit der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.], sondern ist bereits dafür entscheidend, ob überhaupt eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt.

[X.]) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 [X.] alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbestimmungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt damit -
wie das Berufungs-gericht richtig gesehen hat
-
eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (Senatsurteile
vom 3. Juli 1996 -
VIII
ZR 221/95, [X.], 184, 187 [X.] [zu der inhaltlich identischen Vorgängerregelung des § 1 Abs. 1 [X.]]; vom 4. Februar 2009 -
VIII
ZR 32/08, NJW
2009, 1337 Rn.
11 [zu § 305 Abs. 1 [X.]]).
Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedin-gungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinwei-sen ist auf den [X.] abzustellen (Senatsurteile
vom 3. Juli 1996 -
VIII
ZR 221/95, [X.]O S. 188 [X.]; vom 4. Februar 2009 -
VIII
ZR 32/08, [X.]O). Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhält-nisses bestimmt werden
(Senatsurteile
vom 3. Juli 1996 -
VIII
ZR 221/95, [X.]O; vom 4.
Februar 2009 -
VIII
ZR 32/08, [X.]O), wobei -
ebenso wie bei der Ausle-22
23
24

-
13 -
gung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu Senatsur-teile vom 9. Februar 2011 -
VIII
ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; vom 18.
Juli 2012 -
VIII
ZR 337/11, [X.]Z 194, 121 Rn. 16)
-
auf den rechtlich nicht vorgebildeten [X.] und die dabei typischerweise gegebenen
Verhältnisse abzustellen ist (Senatsurteile
vom 3. Juli 1996 -
VIII
ZR 221/95, [X.]O S.
189; vom 4.
Februar 2009 -
VIII
ZR 32/08, [X.]O Rn. 17, 19).
[X.]) Die im Wege der Auslegung zu treffende Unterscheidung von rechts-verbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Erklärungen (vgl. Se-natsurteil vom 4.
Februar 2009 -
VIII
ZR 32/08, [X.]O Rn. 11, 22)
kann der
Senat selbst
vornehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsge-richt frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räum-lichen Bezirk des [X.] hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (Senatsurteile
vom 9. Juni 2010 -
VIII
ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11; vom 14. November 2012 -
VIII
ZR 22/12, [X.], 2235 Rn. 14; vom 17. April 2013 -
VIII
[X.]/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; jeweils
[X.]).
Dies gilt auch für die im Wege der Auslegung zu klä-rende Frage, ob überhaupt eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung im [X.] von § 305 Abs. 1 [X.] vorliegt (Senatsurteil vom 3.
Juli 1996 -
VIII
ZR 221/95, [X.]O S. 187 f.; vgl. ferner [X.], Urteil vom 2. Juli 1987 -
III
ZR 219/86, [X.]Z 101, 271, 272 f. [jeweils noch zum alten Revisionsrecht]).

cc) Ausgehend von dem
aufgezeigten Maßstab
handelt es sich bei der Klausel in Ziffer [X.]
8 der Abwicklungsrichtlinien um eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] und nicht um eine bloße Empfehlung oder eine sonstige unverbindliche Vorgabe.
25
26
27

-
14 -
(1) Die von
der [X.] gestellten
Abwicklungsrichtlinien
dienen
bei objektiver und verständiger Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlichen Ver-tragshändlers
dazu, Rechte und Pflichten der [X.] und der Vertragshänd-ler für das Leasinggeschäft im Allgemeinen festzulegen.
Dies folgt schon [X.], dass die dort bestimmten gegenseitigen Rechte und Pflichten (vor allem in Ziffer [X.] 3, [X.] 8) nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung und nicht auf-grund einer einseitig von der [X.] praktizierten unverbindlichen Handha-bung begründet werden können (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl.,
§
305 Rn. 12). Zum anderen ergibt sich dies aus der mit ihnen erkennbar ver-folgten
Zielsetzung, ein rechtliches Fundament für die im Einzelnen abzuschlie-ßenden Verträge zu schaffen. Ohne ein verbindliches Rahmenwerk fehlte es an einer -
im Interesse beider Seiten erforderlichen
-
verlässlichen rechtlichen Grundlage für die Abwicklung des Leasinggeschäfts.
(2) Hinzu kommt, dass die [X.] von den
Vertragshändlern verlangt hat, die diesen zugesandten Abwicklungsrichtlinien "zum Zeichen Ihrer Kennt-nisnahme"
gegenzuzeichnen und an die [X.] zurückzusenden.
Entgegen der Auffassung der Revision ist diese
Aufforderung
nicht dahin zu verstehen, dass die [X.] die
Vertragshändler lediglich um eine unverbindliche Bestäti-gung der Kenntnisnahme gebeten hat.
Für den Nachweis einer bloßen Kennt-nisnahme hätte es nicht der Übermittlung der gegengezeichneten Abwicklungs-richtlinien an die [X.] bedurft; hierfür hätte eine bloße Nachricht
über den Erhalt der Abwicklungsrichtlinien genügt.
Dass die [X.] ausdrücklich auf einer Gegenzeichnung und auf einer Rücksendung an sie bestanden hat, macht
deutlich, dass es ihr nicht nur um den Nachweis einer Kenntnisnahme ging, sondern ihr
daran gelegen war, ein ihr gegenüber erklärtes
Einverständnis der Vertragshändler mit dem erstellten
Regelungswerk zu erhalten.

28

-
15 -
(3) Der Rechtsverbindlichkeit der Abwicklungsrichtlinien steht, anders als die Revision im Zusammenhang mit der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs.
1 Satz 2 [X.] geltend macht, auch nicht ihre Bezeichnung als "Richtlinien"
oder der Umstand entgegen, dass sie nach den unter Ziffer II[X.] der Abwick-lungsrichtlinien erfolgten Angaben der [X.] die "größtenteils schon seit langer Zeit praktizierte[n] Regeln"
wiedergeben.

Nicht die von den [X.]en oder einer [X.] gewählte Bezeichnung ist für die rechtliche Einordnung von Regelungen entscheidend, sondern deren Sinn und Zweck sowie ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der [X.]en (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 1998 -
V
ZR 25/97, NJW 1998, 2136
unter I 2 [X.]).
In Anwendung dieser Grundsätze
ist auszuschließen, dass es sich bei den Abwicklungsrichtlinien um unverbindliche Verhaltensempfehlungen handelt.
Davon abgesehen
ist der Begriff "Richtlinien"
nicht auf einen solchen
Sinngehalt reduziert; vielmehr wird er auch im
Zusammenhang mit [X.] ("Richtlinienverträgen") verwendet ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]/
[X.], AGB-Recht, 11. Aufl.,
§ 305 [X.] Rn. 203 [X.]).
Der
unter Ziffer II[X.] der Abwicklungsrichtlinien erteilte Hinweis, dass die Abwicklungsrichtlinien inhaltlich größtenteils den seit langer Zeit praktizierten Regeln entsprechen, besagt ebenfalls nicht, dass ihnen keine Rechtsverbind-lichkeit zukommen soll.
Im Gegenteil lässt sich aus ihm ableiten, dass der [X.]n eine rein tatsächliche Handhabung nicht mehr genügte, sondern sie die praktizierten Regeln in eine rechtsverbindliche Vereinbarung überführen und damit einen einheitlichen Vertragsrahmen für das
Leasinggeschäft schaffen wollte.
29
30
31

-
16 -
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klausel in Ziffer [X.] 8 Abs.
1 der Abwicklungsrichtlinien nicht wegen Verstoßes gegen das Transpa-renzgebot unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
[X.]) Die von der Revision geltend gemachte
Unklarheit hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der Abwicklungsrichtlinien
besteht nicht. Die [X.] ist -
wie bereits oben (unter [X.]) ausge-führt
-
zu bejahen. Daher besteht insoweit keine Intransparenz. Die festgestellte Rechtsverbindlichkeit kann nicht nochmals an dem auf eine Inhaltskontrolle ausgelegten Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] gemessen und so
wieder in Frage gestellt werden.

(1) Die Anwendung des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]
setzt nach seinem ein-deutigen Wortlaut und dem Regelungsplan der §§
305 ff. [X.] voraus, dass überhaupt eine Allgemeine Geschäftsbedingung, also eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung,
vorliegt. Insoweit gilt nichts anders als für die Unklarheiten-regelung des §
305c Abs. 2 [X.]
(vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 2009 -
VIII
ZR 32/08, [X.]O Rn. 22 [X.]). Die Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann also nur dann zur
Anwendung kommen, wenn bereits aufgrund einer an §
305 Abs. 1 [X.] ausgerichteten
Prüfung
feststeht, dass aus Sicht eines objek-tiven durchschnittlichen Empfängers von einer
rechtsverbindlichen
Klausel ([X.]) auszugehen i[X.]

(2) Bei einer solchen -
auch vorliegend gegebenen
-
Fallgestaltung
be-steht
aber kein Raum für eine sich an die Prüfung der [X.] des § 305 Abs. 1 [X.] anschließende zusätzliche Kontrolle der Trans-parenz der Rechtsverbindlichkeit der Klausel gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Denn mögliche Unklarheiten hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit
einer Bedin-gung sind dann
schon im Rahmen der ersten Prüfungsstufe mit der Feststellung
32
33
34
35

-
17 -
ausgeräumt
worden, dass es sich um eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedin-gung handelt. Es besteht
in einem solchen Fall also keine Unklarheit mehr, der durch eine zusätzliche Transparenzkontrolle begegnet werden müsste.
[X.]) Soweit die Revision geltend macht, die Regelung in Ziffer [X.] 8 Abs. 1
Satz 2
der Abwicklungsrichtlinien verstoße deswegen gegen das Transparenz-gebot, weil sich die [X.] darin "in Ausnahmefällen"
einen
Verkauf an Dritte vorbehalte,
ist hier zwar eine Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] eröffnet, da es um die inhaltliche Überprüfung der Klausel und nicht um die Klärung ihrer Rechtsverbindlichkeit geht. Das Transparenzgebot ist jedoch nicht verletzt.
(1) Zwar kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass die Bestim-mung nicht klar und verständlich i[X.] Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbe-dingungen ist
daher nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner
Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen ([X.], Urteile vom 26. Oktober 2005 -
VIII
ZR 48/05, [X.]Z 165, 12, 21 f.; vom 23. Februar 2011 -
XII
ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 15. Mai 2013 -
IV
ZR 33/11, [X.], 888 Rn. 45; jeweils [X.]).
Er muss folglich
die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so ge-nau beschreiben, dass für ihn keine
ungerechtfertigten
Beurteilungsspielräume
entstehen
([X.] Rspr.;
vgl. [X.], Urteile vom 26. Oktober 2005 -
VIII
ZR 48/05, [X.]O; vom 5. Dezember 2012 -
I
ZR 23/11, [X.], 375 Rn. 35;
vom 23.
Februar 2011 -
XII
ZR 101/09, [X.]O; vom 14. Januar 2014 -
XI
ZR 355/12, [X.], 307 Rn. 23; jeweils [X.]). Dazu gehört auch, dass [X.] wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann ([X.], Urteile vom 23. Februar 2011 -
XII
ZR 101/09, [X.]O; vom 10. November 2011 -
III
ZR 36
37

-
18 -
77/11,
WM 2012, 947 Rn. 30; vom 15. Mai 2013 -
IV
ZR 33/11, [X.]O; vom 14.
Januar 2014 -
XI
ZR 355/12, [X.]O; jeweils [X.]). Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismög-lichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeit-punkt des Vertragsschlusses abzustellen ([X.] Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 26.
Oktober 2005 -
VIII
ZR 48/05, [X.]O; vom 10.
November 2011 -
III
ZR 77/11, [X.]O; vom
23. Februar 2011 -
XII
ZR 101/09, [X.]O; vom 14. Januar 2014 -
XI
ZR 355/12, [X.]O). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objek-tiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständi-gen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der [X.] beteiligten [X.] verstanden werden ([X.] Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 9. Februar 2011 -
VIII
ZR 295/09, [X.]O; vom 23. Februar 2011 -
XII
ZR 101/09, [X.]O; vom 17. April 2013 -
VIII
[X.]/12, [X.]O;
jeweils [X.]).
(2) Diesen Anforderungen genügt Ziffer [X.] 8 Abs. 1 Satz 2
der Abwick-lungsrichtlinien. Sie schließt unmittelbar an Ziffer [X.] 8 Abs. 1 Satz 1 der Abwick-lungsrichtlinien
an, die den Händler "verpflichtet, jedes ausgelieferte Fahrzeug nach Vertragsablauf"
für die [X.] entgegen zu nehmen
und "von dieser entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen [X.] Vereinbarungen nach Vertragsende zurückzukaufen". Bei Anwendung der für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grund-sätze wird dem Vertragshändler eine Rückkaufverpflichtung auferlegt, ihm aber kein
[X.]recht eingeräumt (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 -
VIII
ZR 45/05, NJW-RR 2006, 824 Rn. 17 f.).
Vor diesen Hintergrund betrachtet, werden der [X.] in Ziffer [X.] 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien, wonach sich
die [X.] in "Aus-nahmefällen"
einen Verkauf an Dritte vorbehält,
weder unzulässige Beurtei-lungsspielräume eröffnet
noch fehlt es an einer hinreichenden Deutlichmachung 38
39

-
19 -
der mit der Rückkaufpflicht verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belas-tungen.
Die [X.]
kann
zwar mangels näherer Festlegung von Kriterien, wann von solchen Ausnahmen auszugehen ist, nach freiem Belieben entscheiden, wann und ob sie den Vertragshändler auf Rückkauf des jeweiligen Fahrzeugs in Anspruch nimmt. Diese Befugnis und die daraus für den Vertragshändler [X.] wirtschaftlichen Folgen ergeben sich aber bereits aus dem Umstand, dass den Vertragshändler nach Ziffer [X.] 8 Abs. 1 Satz 1 der Abwicklungsrichtli-nien zwar eine Rückkaufverpflichtung trifft, er aber kein [X.]recht hat. Aus der Natur dieser "einseitigen"
Verpflichtung folgt aus Sicht eines durch-schnittlichen Vertragshändlers, dass er auf Verlangen der [X.] das jewei-lige Fahrzeug zurückzukaufen hat, dass er aber umgekehrt nicht darauf zählen kann, dass diese stets von der Rückkaufverpflichtung Gebrauch macht. Denn dies liefe auf ein -
nicht eingeräumtes
-
Ankaufsrecht hinaus. Ziffer [X.] 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien beschreibt damit letztlich den schon mit Zif-fer
[X.] 8 Abs. 1 Satz 1 begründeten Rechtszustand. Sie besagt letztlich nichts anderes, als dass die [X.], die
dem Händler
eine Rückkaufverpflichtung deswegen auflegt, weil diese ihr eine sichere Kalkulation ermöglicht und sie von der Verwertung der Fahrzeuge entlastet (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 -
VIII
ZR 45/05, [X.]O
Rn. 26), diesen in Anbetracht der beschriebenen Interes-senlage in aller Regel auf Rückkauf in Anspruch nehmen wird, sich aber im Einzelfall die Entscheidung vorbehält, von dieser Regel abzuweichen.

Auch die
von der Revision geltend gemachten
wirtschaftlichen Auswir-kungen des Vorbehalts
in Ziffer [X.] 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien, wonach die [X.]
nicht nur beliebig jeden ihr bietenden Marktvorteil ab-schöpfen, sondern den Vertragshändler auch an der Realisierung sich ihm [X.] geschäftlicher Chancen hindern
könne, sind das Resultat der Eingehung 40
41

-
20 -
einer Rückkaufverpflichtung ohne gleichzeitige Begründung eines [X.].
Einer
solchen "einseitigen"
Rückkaufpflicht ist immanent, dass der [X.] keinen Einfluss darauf hat, ob er auf Ausführung des [X.] in Anspruch genommen wird
oder nicht.

c)
Die in Ziffer [X.]
8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien enthaltene Verpflich-tung des Händlers, Rückkaufvereinbarungen zu dem
in den jeweiligen Leasing-verträgen
festgelegten Restwert abzuschließen, ist auch nicht wegen unange-messener Benachteiligung der Vertragshändler gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] unwirksam. Dabei kann offen bleiben, welcher Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit der Vertragshändler im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzulegen i[X.] Ebenso kann dahin stehen, ob Ziffer [X.] 8 der Abwicklungsrichtlinien die Vertragshändler -
wie von der Revision geltend ge-macht
-
jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen zwingendes Kartellrecht (§§
1,
20
GWB und Art. 101 AEUV) unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] benachteiligt. Denn die Abwicklungsrichtlinien sind als Rahmenver-einbarung zu werten, deren Ziffer [X.] 8 als Hauptleistungspflicht
gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] entzogen
i[X.]
[X.]) Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 [X.] nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gegen-stand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der [X.] nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] (und nach den vorliegend nicht einschlägigen §§ 308, 309 [X.]) entzogen ([X.] Rspr.; vgl. [X.], Urteile 42
43

-
21 -
vom 24. März 2010
-
VIII ZR 304/08, WM
2010, 1050
Rn. 25;
vom
29. April 2010 -
Xa
[X.], NJW 2010, 1958 Rn. 20; vom 6. Juli 2011 -
VIII
ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10; vom 25. September 2013 -
VIII
[X.], NJW 2014, 209 Rn. 17; vom 15. Mai 2013 -
IV
ZR 33/11, [X.]O
Rn. 42; jeweils [X.]). Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen ([X.], Urteile vom 9. Mai 2001 -
IV
ZR 121/00, NJW 2001, 2014 unter [X.]; vom 12. Juni 2001 -
XI
ZR 274/00, [X.]Z 148, 74, 78 [jeweils zu § 8 [X.]]; vom 29. April 2010 -
Xa [X.], [X.]O
[zu §
307 Abs. 3 [X.]]).

Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach [X.] und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestal-ten oder modifizieren, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle
(vgl. [X.], [X.] vom 9.
Mai 2001 -
IV
ZR 121/00,

[X.]O;
vom 12. Juni 2001 -
XI
ZR 274/00, [X.]O; vom 29. April 2010 -
Xa [X.], [X.]O;
vom 6. Juli 2011 -
VIII ZR 293/10, [X.]O; jeweils
[X.]). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungs-beschreibung nur der enge Bereich der [X.], ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann ([X.], Urteile vom 12. Juni 2001 -
XI ZR 274/00, [X.]O; vom 29. April 2010 -
Xa [X.], [X.]O; vom 6. Juli 2011 -
VIII ZR 293/10, [X.]O; vom 25. September 2013 -
VIII [X.], [X.]O; jeweils [X.]). Diese Grundsätze gelten
auch für eine Rahmen-vereinbarung, die in §
305 Abs. 3 [X.] klarstellend als eigenständiger [X.] aufgeführt worden ist (vgl. BT-Drucks. 7/3919,
S. 18).
[X.]) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt
die in Ziffer [X.] 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien geregelte Rückkaufverpflichtung der
Vertragshändler gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.].
Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist 44
45

-
22 -
durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. [X.], Urteile
vom 13. November 2012 -
XI
[X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 15; vom 14. Januar 2014 -
XI ZR 355/12, [X.]O Rn. 13; jeweils
[X.]).

(1) Bei Anwendung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedin-gungen geltenden Auslegungsgrundsätze handelt es sich bei den -
von den (meisten) Vertragshändlern akzeptierten
und, wie oben ausgeführt,
rechtlich verbindlichen
-
Abwicklungsrichtlinien um eine Rahmenvereinbarung. Ein sol-cher Rahmenvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er ein Dauerschuldver-hältnis eigener Art begründet
(vgl. § 311 Abs. 1 [X.]), gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertrags-rahmens für künftig zwischen den [X.]en [X.] ([X.]/[X.],
[X.]O Rn. 205 [X.]). Dabei bleiben die [X.]en in der Ent-scheidung darüber frei, ob sie derartige Einzelverträge abschließen wollen; kommt es aber zum Abschluss solcher Verträge, richtet sich deren [X.] vorbehaltlich abweichender Individualabreden nach der in der Rahmen-vereinbarung festgelegten Vertragsordnung ([X.]/[X.], [X.]O).
So liegen die Dinge auch hier. Die Abwicklungsrichtlinien stecken den rechtlichen Rahmen für die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Vertrags-händler und der [X.]
bei der
Durchführung
von Leasinggeschäften ab.
Dies wird besonders deutlich in der vom Kläger angegriffenen Rückkaufver-pflichtung
in Ziffer [X.] 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien. Danach sind die Händ-ler verpflichtet, "jedes ausgelieferte Fahrzeug"
für die [X.] entgegenzu-nehmen und von dieser "entsprechend den Vertragsformen und den im [X.] getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragsende zurückzukau-fen".
Die Umsetzung der Rückkaufverpflichtung im Einzelfall erfolgt dabei durch die Einräumung eines auf das konkrete Fahrzeug bezogenen "[X.]"
der [X.], das bei Leasingverträgen ohne Gebrauchtwagenabrech-46
47

-
23 -
nung
als "[X.]
zum [X.]"
ausgestaltet ist
(vgl. Zif-fer [X.] 8 Abs. 2 der Abwicklungsrichtlinien).
(2)
Die nach der Rahmenvereinbarung von dem Vertragshändler zu er-bringende
Hauptleistungspflicht beschränkt sich nicht auf die
Vermittlungstätig-keit der Händler
(Ziffer [X.]
1
der Abwicklungsrichtlinien: "der Händler bemüht sich unter Beachtung der Abwicklungsrichtlinien der [X.] aktiv durch [X.] und Werbung um die Vermittlung von Leasing-Verträgen"). Vielmehr besteht das -
vorliegend zu beurteilende
-
Einzelleasinggeschäft, für das der [X.] die Grundlagen für die ihn ausfüllenden Einzelverträge vorgibt,
aus drei wirtschaftlich zusammenwirkenden, aber rechtlich eigenständigen Geschäften: der Vermittlung eines Leasingvertrags zwischen [X.] und Beklag-ter, einem Kaufvertrag zwischen [X.]r und Händler und der Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung des Händlers gegenüber der [X.].
Die dem Händler nach den Abwicklungsrichtlinien auferlegte allgemeine Rückkaufver-pflichtung stellt die rahmenvertragliche Hauptleistung für das letztgenannte [X.] dar.

Sie ist
nicht als kontrollfähige [X.] zur Vermittlungstätigkeit des Händlers zu bewerten. Die Vermittlungstätigkeit, für die der Händler eine [X.] erhält, ist mit dem Zustandekommen des Leasingvertrags abgeschlossen (vgl. Ziffer [X.] 3 der Abwicklungsrichtlinien), während die Rückkaufverpflichtung erst nach Ablauf des Leasingvertrags Wirkung entfaltet (vgl. Senatsurteil vom 8.
Februar 2006 -
VIII ZR 45/05, [X.]O).
Das zeitliche Auseinanderfallen von Vermittlungstätigkeit und Eingreifen der Rückkaufverpflichtung sowie der [X.], dass die Provision nicht Gegenleistung für die Übernahme der [X.] ist, belegen, dass die im Rahmenvertrag begründete [X.] -
anders als die Revision im Zusammenhang mit der später
abzuhandelnden (einzelvertraglichen) [X.] geltend 48
49

-
24 -
macht
-
nicht die Hauptleistung "Vermittlung"
umgestaltet oder verändert, son-dern als eigenständige Pflicht daneben tritt.

Die allgemeine Rückkaufverpflichtung
stellt auch keine kontrollfähige [X.] zum Kaufvertrag dar. Die Pflichten und Rechte der Kaufvertrags-parteien nach § 433 [X.] werden nicht näher ausgestaltet oder verändert. Der
jeweilige Kaufvertrag ist
erfüllt mit der Auslieferung des Neufahrzeugs an den Leasingnehmer und der Bezahlung des Kaufpreises
durch die [X.]. Die Rückkaufverpflichtung soll die Wirkungen des Kaufvertrags -
nun bezogen auf einen Gebrauchtwagen
-
zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei regulärem Ablauf des Leasingvertrags (bei vorzeitiger Beendigung greifen gemäß Ziffer [X.] 7 der Abwicklungsrichtlinien andere Regelungen),
"umkehren". Durch die [X.] einer Rückkaufverpflichtung wird ein gesetzlich nicht geregeltes Wie-derverkaufsrecht der [X.]
begründet, auf das die Vorschriften über den [X.] im Sinne der §§ 456 ff. [X.] eingeschränkt entsprechende Anwen-dung finden (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 -
VIII [X.], NJW 2003, 2607
unter [X.] [X.]). Sie ist ein
eigenständiges Rechtsgeschäft, das im äuße-ren Hergang als
Gegenstück zum ursprünglichen Kaufvertrag
erscheint.
Mit dem Kaufvertrag ist sie im Rahmen des vorliegenden Geschäftsmodells ledig-lich
wirtschaftlich dahin verknüpft, dass die [X.] das Neufahrzeug beim Händler nur "um den Preis"
der Übernahme einer Rückkaufverpflichtung hin-sichtlich des Gebrauchtwagens bei Ablauf des Leasingvertrags ankauft.

3. Auch ein Anspruch auf Unterlassung der in der von den Vertragshänd-lern in der [X.] zu unterzeichnenden vorformulierten Klausel steht dem Kläger aus § 1 [X.] nicht zu.
50
51

-
25 -
a) Ein solcher
Anspruch scheitert zwar nicht schon daran, dass es sich bei dem von der [X.] gegenüber einer Vielzahl von Vertragshändlern verwendeten Formular nicht um eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] handelte, was das Berufungsgericht offen gelas-sen hat. Die vom Senat selbst vorzunehmende Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 -
VIII ZR 221/95, [X.]O; vgl. ferner [X.], Urteil vom 2. Juli 1987 -
III ZR 219/86, [X.]O
[jeweils noch zum alten Revisionsrecht])
ergibt, dass die von den Vertragshändlern zu unterzeichnende "[X.]
zum Ge-brauchtwagenwert"
sowohl nach ihrem Wortlaut ("wir sichern"
der [X.] "verbindlich zu") als auch nach ihrem Sinn und Zweck (Umsetzung der in Ziffer [X.] 8 der Abwicklungsrichtlinien eingegangenen Rückkaufverpflichtung)
nicht -
wie die Revision im Zusammenhang mit § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] geltend macht
-
als bloße Absichtserklärung, sondern als eine verbindliche Rückkauf-verpflichtung des Händlers zu verstehen i[X.]
Dass das Formular mit dem Hinweis "nur für den internen Gebrauch"
versehen ist, stellt die Rechtsverbindlichkeit dieser Erklärung nicht in Frage. Dem Vertragshändler wird ausweislich des Formulars abverlangt, die vorge-druckte, die [X.] begünstigende Erklärung mit einer "rechtsverbindliche[n]
Unterschrift mit Firmenstempel"
zu versehen.
Der Zusatz "nur für den internen Gebrauch"
hat vor diesem Hintergrund nur die Funktion zu verhindern, dass die in dem Formular offen gelegte Kalkulationsgrundlage des Leasinggeschäfts gegenüber Kunden oder anderen [X.] offenbart wird.
b) Die Klausel ist jedoch -
anders als die Revision meint
-
nicht gemäß §
307 Abs. 1, 2 [X.] oder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB unwirksam.

52
53
54

-
26 -
[X.]) Sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die von der Revision unter Verweis auf den Zusatz "nur für den internen Gebrauch"
beanstandete
Unklarheit hinsichtlich der Rechtsverbindlich-keit der [X.], ist schon im Rahmen der nach § 305 Abs. 1 [X.] vor-zunehmenden Prüfung, ob eine Vertragsbedingung im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, abschließend zu klären. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher für eine (zusätzliche)
Kontrolle am
Maßstab des §
307 Abs. 1
Satz 2 [X.] kein Raum. Denn diese Vorschrift kann nach ihrem
eindeutigen Wortlaut und dem Regelungsplan der §§
305 ff. [X.] nur zur Anwendung kommen, wenn feststeht, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung
vorliegt, was wiederum voraussetzt, dass
etwaige Unklarheiten hinsichtlich deren Rechtsverbindlichkeit ausgeräumt sind. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem Bedürfnis für eine ergänzende Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die oben (un-ter [X.] b [X.])
zu der Regelung in Ziffer [X.] 8 der Abwicklungsrichtlinien angestell-ten Erwägungen gelten hier entsprechend.
[X.]) Die von den Vertragshändlern in dem Formular "[X.] zum [X.]"
zu unterzeichnende Erklärung ist als Regelung [X.] einzelvertraglichen Hauptleistungspflicht -
ebenso wie die allgemeine Rück-kaufsverpflichtung als ihr rahmenvertragliches Gegenstück
-
gemäß § 307 Abs.
3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] beziehungsweise nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Ob diese Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist vom Senat in eigener Auslegung zu entscheiden
(vgl. [X.], Urteile vom 14. Januar 2014 -
XI ZR 355/12, [X.]O Rn.
13; vom 13. November 2012 -
XI [X.], [X.]O; jeweils
[X.]).
(1) Mit der "[X.] zum [X.]"
soll bei Leasing-verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung, also bei Leasingverträgen mit 55
56
57

-
27 -
Kilometerabrechnung, die im Rahmenvertrag vereinbarte Rückkaufverpflichtung auf das konkrete Leasinggeschäft umgesetzt werden (Ziffer [X.] 8 der Abwick-lungsrichtlinien). Es handelt sich dabei um einen den Rahmenvertrag ausfüllen-den formularmäßigen Einzelvertrag. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist die dabei von den [X.] zu unterzeichnende Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normaler-weise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird
([X.] Rspr.; vgl. Senatsurteile
vom 9. Juni 2010 -
VIII ZR 294/09, [X.]O Rn. 12; vom 14.
November 2012 -
VIII
ZR 22/12, [X.]O
Rn. 15; vom 17. April 2013 -
VIII [X.]/12, [X.]O; jeweils [X.]).
Danach ist die an die [X.] gerichtete rechtsverbindliche Erklärung ("wir sichern der
V.

-Leasing GmbH verbindlich zu, das Fahrzeur-") nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar mit ihr
typischerweise verfolgten Zweck dahin auszulegen, dass [X.] ein Wiederverkaufsrecht der
[X.]
hinsichtlich des konkret bezeichne-ten Fahrzeugs zu
dem im Formular angegebenen
Restwert
begründet wird, auf das die Vorschriften über den [X.] eingeschränkt entsprechende
An-wendung finden und mit dessen -
der [X.] frei stehender
-
Ausübung bei Ende des Leasingvertrags
analog
§ 456 Abs. 1 [X.] ein [X.] zustande kommt (vgl. Senatsurteile
vom 19.
März 2003 -
VIII
[X.], [X.]O [X.]; vom 7. November 2001 -
VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506 unter II 3 b).
(2) Die von den [X.] mit der [X.] eingegangene einzel-vertragliche Rückkaufverpflichtung stellt
-
was
der Senat in eigener Auslegung zu beurteilen hat
(vgl. [X.], Urteile vom 14. Januar 2014 -
XI ZR 355/12, [X.]O Rn. 13;
vom 13. November 2012 -
XI [X.], [X.]O)
-
eine nach § 307 Abs. 3 58
59

-
28 -
Satz 1 [X.] von der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] ausgenommene Hauptleistungspflicht des Händlers dar
(vgl. [X.], Urteile vom 24. März 2010
-
VIII ZR 304/08, [X.]O; vom
29. April 2010 -
Xa [X.], [X.]O; vom 6. Juli 2011 -
VIII ZR 293/10, [X.]O; vom 25. September 2013 -
VIII [X.], [X.]O; vom 15. Mai 2013 -
IV ZR 33/11, [X.]O; jeweils [X.]).

Bei der getroffenen Rückkaufvereinbarung handelt es sich um ein recht-lich eigenständiges Geschäft.
Die oben -
unter [X.] c [X.] (2)
-
zur Rahmenver-einbarung erfolgten Ausführungen gelten für das in deren Ausfüllung geschlos-sene Einzelgeschäft ([X.] zum [X.]) entspre-chend. Entgegen der Auffassung der Revision ist die erst mit dem Ablauf des Leasingvertrags einsetzende Rückkaufvereinbarung (vgl. Senatsurteil vom 8.
Februar 2006 -
VIII ZR 45/05, [X.]O)
nicht als eine kontrollfähige [X.] zu
der mit dem Abschluss des Leasingvertrags beendeten Vermittlungstätigkeit des Händlers zu bewerten. Weder verändert sie noch gestaltet sie die mit dem Zustandekommen des Leasingvertrags abgeschlossene Vermittlungstätigkeit des Händlers um. Sie bildet auch keine kontrollfähige [X.] zum [X.], denn sie
gestaltet nicht die Pflichten der Kaufver-tragsparteien aus § 433 [X.] hinsichtlich des Neufahrzeugs näher aus oder verändert
diese.
Vielmehr wird -
nun bezogen auf das als Gebrauchtwagen ein-zustufende Fahrzeug
-
ein Rechtsverhältnis begründet, das in seinem äußeren Hergang den früheren Ankauf "umkehrt"
und auf das die Vorschriften der §§
456 ff.
[X.] eingeschränkt entsprechende Anwendung finden (Senatsurteil vom 19.
März 2003 -
VIII [X.], [X.]O [X.]).

4. Die in dem von der [X.] angebotenen
Restwert-Unterstützungs-programm enthaltene Klausel, mit der der jeweilige Vertragshändler von der [X.] aufgefordert wird, "im Gegenzug"
zu der von der [X.] gewähr-ten finanziellen Unterstützung die "Bestätigung"
abzugeben, dass "Sie An-60
61

-
29 -
kaufs-/[X.] im Hinblick auf alle von Ihnen vermittelten"
Fahrzeuge "in der vereinbarten Form als wirksam anerkennen und damit alle etwaigen Ansprüche Ihrerseits im Zusammenhang mit der Rückkaufverpflich-tung zum vereinbarten Restwert für alle"
Fahrzeuge
"erledigt sind", ist ebenfalls gemäß §
307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG entzogen. Dies hat der Senat in eigener Auslegung zu entscheiden (vgl. [X.], Urteile vom 14. Januar 2014 -
XI ZR 355/12, [X.]O; vom 13. November 2012 -
XI
[X.], [X.]O).
a) Die Klausel soll aus objektiver Sicht der beteiligten Verkehrskreise
im Falle des Einverständnisses der Vertragshändler eine eigenständige Rechts-grundlage für die Leistungen der [X.] schaffen, für die nach den [X.] keine rechtliche Verpflichtung der [X.] bestand ("da es sich für uns
"). Anders als die Revision meint, handelt es sich nicht deswe-gen um eine bloße [X.]
zu den bisherigen Absprachen, weil sie dazu dienen soll, den aufgekommenen Streit über die Wirksamkeit der von den [X.] eingegangenen [X.] zu beenden
und damit
die übrigen Abreden durch ein Zusatzprogramm zu ergänzen. Entscheidend ist, dass der über die Wirksamkeit der bisher getroffenen Abreden entstandene Streit durch einen Vergleich (§ 779 [X.]) erledigt werden
soll. Eine solche [X.] stellt aber keine [X.] zu einem schon bestehenden [X.] dar, sondern tritt als selbständiges Rechtsverhältnis neben [X.].
b) Bei dem den Vertragshändlern abverlangten Anerkenntnis der Wirk-samkeit der [X.] und dem weiter
geforderten Verzicht auf etwaige Ansprüche handelt es sich -
was die Revision ohne Erfolg in Frage 62
63

-
30 -
stellt
-
um die Gegenleistung für die von der [X.] zuvor im Einzelnen er-läuterte finanzielle Unterstützung bei der Verwertung von zukünftig anzukau-fenden Leasingrückläufern. Dies belegen nicht nur der klare Wortlaut der [X.], sondern auch die damit verfolgte Zielsetzung. Die [X.] koppelt ihre finanzielle Leistung -
vor dem Hintergrund einer intensiv geführten Diskussion über die Wirksamkeit der den Vertragshändlern auferlegten Rückkaufverpflich-tungen
-
ausdrücklich an ein Anerkenntnis und einen Verzicht, wie die [X.] "im Gegenzug"
unmissverständlich deutlich macht.
Als Vereinbarung über das Hauptleistungsversprechen der [X.] und die hierfür von den [X.] zu erbringende Gegenleistung ist sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sowohl einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 [X.] als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 24. März 2010
-
VIII ZR 304/08, [X.]O; vom
29. April 2010 -
Xa [X.], [X.]O; vom 6. Juli 2011 -
VIII ZR 293/10, [X.]O; vom 25. Sep-tember 2013 -
VIII [X.], [X.]O; vom 15. Mai 2013 -
IV ZR 33/11, [X.]O; je-weils [X.]).
Dem steht -
anders als die Revision geltend macht
-
nicht entgegen, dass hiermit die Vorschriften der §§ 305 ff. [X.] umgangen würden. Davon abgese-hen, dass auch die in der Rahmenvereinbarung und in der [X.] eingegangenen [X.]
-
wie aufgezeigt
-
keiner Inhaltskon-trolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 [X.] unterliegen, ist eine Vereinbarung, [X.], an deren Wirksamkeit -
wie hier
-
Zweifel ange-meldet worden sind,
nachträglich anzuerkennen oder auf die Geltendmachung ihrer Unwirksamkeit zu verzichten, grundsätzlich zulässig
(Senatsurteil vom 18.
April 1984 -
VIII ZR 50/83, NJW 1985, 57 unter II 4 e).

5. In Anbetracht dessen, dass die angegriffenen Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 64
65

-
31 -
[X.] unterliegen, ist die von der Revision zusätzlich aufgeworfene Frage
der kartellrechtlichen
Unzulässigkeit der Abreden zwischen den Vertragshändlern und der [X.] für das vorliegende Verbandsklageverfahren nach §§
1,
3
[X.] ohne Bedeutung. Unterlassungsansprüche nach § 33 GWB sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Einen solchen weiteren Streitge-genstand hat der Kläger zwar in der Klage geltend gemacht, in der [X.] hat er -
dem landgerichtlichen Urteil folgend
-
die kartell-
und wett-bewerblichen Aspekte aber nur noch als zusätzlichen Maßstab für eine [X.] angeführt. Soweit die Revision -
etwas missverständlich
-
unterschei-det zwischen einer Nichtigkeit nach Kartellrecht und einer [X.] Un-wirksamkeit, spricht sie damit bei verständiger Würdigung lediglich die [X.] im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzulegenden [X.] an. Selbst wenn man dies anders sähe, wären Unterlassungsansprüche aus dem Kartell-
oder Wettbewerbsrecht nicht zu prüfen, weil die Vorinstanzen nicht über solche Streitgegenstände entschieden haben und der Kläger keine Ur-teilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt hat, so dass die Rechtshängigkeit

-
32 -
solcher Ansprüche mit Ablauf der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfal-len wäre (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 -
VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 unter [X.] [X.]).
[X.]
Dr. [X.]
Dr. Hessel

Dr. Fetzer
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2011 -
9 O 1319/10 (186) -

O[X.], Entscheidung vom 05.12.2012 -
2 U 69/11 -

Meta

VIII ZR 404/12

09.04.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. VIII ZR 404/12 (REWIS RS 2014, 6419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6419

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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