Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.07.2017, Az. 5 B 11/17 D

5. Senat | REWIS RS 2017, 8600

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Rechtsträgerübergreifende Kompensation im Rahmen des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG; Verfahren über Informationszugang


Gründe

1

[X.]ie auf die Zulassungsgründe der [X.]ivergenz (1.) und der [X.] (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. [X.]ie Revision ist nicht wegen einer [X.]ivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

3

Eine [X.]ivergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des [X.] (bzw. eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte) aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. [X.]ie Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2010 - BVerwG 5 B 7.10 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 94 Rn. 3 m.w.[X.] und vom 19. März 2015 - 5 [X.] [X.] - juris Rn. 5).

4

Soweit die Beschwerdebegründung den [X.]arlegungsanforderungen genügt, liegt eine [X.]ivergenz nicht vor.

5

a) [X.]as gilt zunächst, soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Urteil des [X.] vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 [X.] - ([X.] 300 § 198 [X.] Nr. 3) darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, "[m]ateriell-rechtliche Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch, auch wenn er prozessual auf eine Instanz beschränkt worden" sei, sei "stets und immer die '[X.]sdauer' in allen Instanzen", während das [X.] in der genannten Entscheidung dahin zu verstehen sei, dass nur die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens in den Instanzen zu berücksichtigen sei, deren Rechtsträger (vgl. § 201 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 173 Satz 2, § 78 VwGO) identisch seien bzw. die in die Haftungsverantwortung gemäß § 200 [X.] des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fielen. [X.]ie Beschwerde unterstellt damit insbesondere dem [X.] in wertender Interpretation einen Rechtssatz, den dieses so nicht aufgestellt hat. [X.]enn das [X.] hat nicht entschieden, dass für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nur die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens vor Gerichten desselben Rechtsträgers zu berücksichtigen sei. Es hat vielmehr in der genannten Entscheidung ohne Begrenzung ausgeführt, "[o]b sich die Verfahrensdauer in einer von mehreren Instanzen als angemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellt, ist materiellrechtlich unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens von dessen Einleitung in der ersten Instanz bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss in der letzten Instanz zu ermitteln". Letzte Instanz ist auch das [X.], wenn das Verfahren bis zu ihm geführt worden ist. Abweichendes dazu lässt sich dem angefochtenen Urteil des [X.] nicht entnehmen.

6

b) Aus dem gleichen Grund bleibt auch die weitere, im Hinblick auf das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - (BVerwGE 147, 146) erhobene [X.]ivergenzrüge ohne Erfolg. Soweit die Beschwerde auch dieser Entscheidung - wie schon dem Urteil vom 27. Februar 2014 - in wertender Interpretation der Sache nach den Rechtssatz entnimmt, dass für die Prüfung, ob die [X.]auer des Verfahrens bei dem Gericht eines [X.] ungemessenen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei, nur die Gesamtdauer der Verfahren vor den Gerichten des jeweiligen [X.] in den Blick zu nehmen sei, und die [X.]auer eines etwaigen Verfahrens vor dem [X.] außer Betracht zu bleiben habe, kann dem nicht gefolgt werden. Auch dem Urteil des [X.] vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - ist ein solcher Rechtssatz nicht zu entnehmen.

7

c) Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der geltend gemachten Abweichung von dem Urteil des Senats vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - auf die Gesetzesmaterialien zu § 198 [X.] Bezug nimmt, lässt sich daraus eine [X.]ivergenz schon deshalb nicht herleiten, weil die Gesetzesbegründung nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 [X.] divergenzfähig ist.

8

d) Soweit die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, die dem Rechtssatz des [X.] zugrunde liegende Rechtsauffassung verstoße "gegen den Leitgedanken aus §§ 78 VwGO und 200 [X.] bzw. die dahinter stehende verfassungsrechtliche Position aus Art. 104a Abs. 1 GG", beanstandet sie der Sache nach die vermeintlich unzutreffende Rechtsauffassung des [X.] und setzt dieser ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis führende rechtliche Bewertung entgegen. [X.]amit wird eine [X.]ivergenz nicht dargetan.

9

2. [X.]ie Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. [X.]as [X.]arlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. [X.]ie Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). [X.]em genügt die Beschwerde nicht.

a) [X.]ie von der Beschwerde im Hinblick auf die Auslegung des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] aufgeworfenen Fragen

"1.

[X.]arf für die Beurteilung eines Entschädigungsanspruchs, der allein bezüglich der [X.]auer des Verfahrens in einer von mehreren Instanzen geltend gemacht wird, auch dann das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit (von der ersten bis zur letzten Instanz) angesetzt werden, wenn sich dieses über verschiedene Instanzen vor Gerichten unterschiedlicher Rechtsträger erstreckt hat?

2.

Falls ja: [X.]ürfen bei dieser Gesamtbetrachtung beschleunigte Verfahrensleitungen bei einem [X.] einem [X.]esland haftungserleichternd zugerechnet werden, in dessen Verantwortlichkeit ein Rechtsstreit zuvor verzögert wurde?"

rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision.

An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, weil diese Fragen durch das [X.] bereits im Sinne des [X.] beantwortet worden sind.

[X.]as [X.] hat - wie dargelegt - schon entschieden, dass die Frage, ob sich die Verfahrensdauer in einer von mehreren Instanzen als angemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellt, materiellrechtlich unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens von dessen Einleitung in der ersten Instanz bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss in der letzten Instanz zu ermitteln ist. [X.]ieses Auslegungsergebnis ergibt sich anhand der anerkannten [X.]. Für die Berücksichtigung der Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist, spricht bereits der Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] ("Gerichtsverfahren"). Hinweise für eine Trennung zwischen verschiedenen Instanzen oder Gerichten finden sich dort nicht. Gleiches gilt für die Legaldefinition des Gerichtsverfahrens in § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.], die auf den [X.]raum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und damit auf die Anhängigkeit des Rechtsstreits bei Gericht abstellt. Aus der Gesetzesbegründung folgt nichts anderes. In systematischer Hinsicht wird die Bezugnahme auf das [X.] durch den Rückschluss aus § 198 Abs. 3 Satz 5 [X.] bestätigt. [X.]anach ist die Erhebung einer erneuten Verzögerungsrüge erforderlich, wenn sich das Verfahren "bei einem anderen Gericht" weiter verzögert. Schließlich wird das vorgenannte Auslegungsergebnis durch die systematische Einbeziehung der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] gestützt. Beide Gerichte gehen im Hinblick auf das Recht auf ein Gerichtsverfahren in angemessener [X.]auer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass grundsätzlich auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen ist. [X.]es Weiteren hat das [X.] festgehalten, dass vor allem der Umstand, dass eine lange Verfahrensdauer innerhalb einer Stufe gegebenenfalls durch eine zügige Verfahrensführung in einer anderen (höheren) Stufe ausgeglichen werden kann, gegen die Möglichkeit spricht, die materiellrechtliche Prüfung auf eine Verfahrensstufe zu begrenzen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - BVerwGE 147, 146 Rn. 17 m.w.[X.]). Auch um feststellen zu können, ob ein Verfahrensbeteiligter (nur) durch die unangemessene [X.]auer des Verfahrens in einer von mehreren Instanzen einen Nachteil erlitten hat, ist daher in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich zu prüfen, ob - mit Blick auf die [X.]sdauer - durch die zügige Behandlung der Sache in einer Instanz eine etwaige Überlänge in einer anderen (vorangegangenen oder nachfolgenden) Instanz ganz oder teilweise kompensiert werden kann (stRspr, etwa BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.] Nr. 3 Rn. 12 m.w.[X.]). [X.]abei hat das [X.] - wie bereits erwähnt - namentlich die Möglichkeit der Kompensation durch die zügige Behandlung in einer nachfolgenden Instanz - anders als die Beschwerde meint - nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das vorangegangene und das nachfolgende Gericht in der Trägerschaft derselben juristischen Person stehen. Vielmehr ist auch das [X.], wenn das Verfahren bis zu ihm geführt worden ist, in diesem Sinne nachfolgende Instanz. [X.]arüber hinaus hat das [X.] festgestellt, dass es das Gesetz zulässt, verschiedene Verfahrensstufen unterschiedlich in den Blick zu nehmen, zeigt sich auch daran, dass bei einem bis zum [X.] geführten [X.] verschiedene Rechtsträger - nämlich zum einen das jeweilige Land und zum anderen der [X.] (§ 201 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 173 Satz 2 VwGO) - für die in ihrem Bereich zu verantwortenden [X.] in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - BVerwGE 147, 146 Rn. 61 und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.] Nr. 3 Rn. 13). [X.]ie aufgeteilte Inanspruchnahme trägt der in § 200 [X.] geregelten Haftungsverantwortung Rechnung. [X.]anach haftet das Land für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines [X.] eingetreten sind, und der [X.] haftet für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des [X.]es eingetreten sind. [X.]ie Beschwerde setzt sich mit dieser Rechtsprechung nicht hinreichend substantiiert auseinander und zeigt auch keinen erneuten oder darüberhinausgehenden Klärungsbedarf auf.

Mit dem Vorbringen, der Ansatz, für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sei immer die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens in den Blick zu nehmen, auch wenn dieses bei Gerichten verschiedener Rechtsträger geführt worden sei, erscheine "...[e]her problematisch und im Hinblick auf § 200 [X.] i.V.m. Art. 104 a Abs. 1 GG zu wenig durchdacht", führe zu einer "'Mithaftung' für einen anderen Rechtsträger" und sei "bereits mit Art. 104a Abs. 1 GG nicht vereinbar", greift die Beschwerde der Sache nach die Rechtsauffassung des [X.] als fehlerhaft an, ohne sich mit den Erwägungen der vorstehend skizzierten und vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des [X.] auseinanderzusetzen und näher zu erläutern, dass und warum damit die aufgeworfenen Fragen des revisiblen Rechts noch nicht hinreichend beantwortet sind. [X.]ie bloße [X.]arstellung anderer Rechtsansichten erfüllt die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine ordnungsgemäße Begründung der grundsätzlichen Bedeutung nicht. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde ausführt, "[w]ollte man dies anders sehen, wäre der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien vor Gericht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn Verfahrenslaufzeiten vor [X.]en nur zum Vorteil der Justizverwaltung gewichtet werden dürften" bzw. "[w]ürde man dies anders sehen, könnte ein [X.]gericht über Verfahrenslaufzeiten eines [X.]s (mit)entscheiden, würde gem. § 121 VwGO insoweit Rechtskraft eintreten - und damit Klageverbrauch; und zwar auch dann, wenn - wie hier - der Kläger seine Ansprüche ausdrücklich nur auf eine Instanz beschränkt hatte. [X.]amit könnte auch der Anspruch auf [X.] i.S.v. Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG unterlaufen werden". Auch mit diesen Ausführungen beanstandet die Beschwerde lediglich die Rechtsauffassung des [X.] als fehlerhaft, ohne sich mit der vorstehend skizzierten Rechtsprechung des [X.], insbesondere den Ausführungen zur Auslegung des § 198 Abs. 1 [X.] anhand der anerkannten [X.], näher zu befassen und aufzuzeigen, dass und inwieweit über die vom [X.] entwickelten Rechtssätze hinaus weitergehender grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.

Nicht substantiiert dargetan wird schließlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt weitergehender Klärungsbedarf aus der Annahme folgt, dass sich ein Verfahrensbeteiligter, welchem auf Grund der unangemessenen [X.]auer eines Gerichtsverfahrens in erster und/oder zweiter Instanz ein Entschädigungsanspruch nach § 198 [X.] gegen das Land erwachsen ist, in Erwartung einer sehr zügigen Entscheidung in einem bei dem obersten [X.] betriebenen Rechtsbehelfsverfahren und zur Vermeidung einer infolgedessen hinzunehmenden Kompensation gehalten sehen könnte, von einer weiteren Beschreitung des Rechtsweges Abstand zu nehmen.

b) Ebenso wenig rechtfertigen die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen

"Ist es hinnehmbar, dass ein Rechtsstreit über die Erteilung von [X.] in einer Instanz länger als ein Jahr dauert, wenn der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 S[atz] 1 IFG NRW (gleichlautend mit § 7 Abs. 5 S[atz] 2 IFG) den 'unverzüglichen' Informationszugang durch die Verwaltung spätestens binnen eines Monats angeordnet hat?",

"[O]b - wenn der Gesetzgeber die Eilbedürftigkeit im Verwaltungsverfahren bejaht hat - die Verwaltungsgerichte intern so organisiert werden dürfen, dass sie IFG-Klagen wie reguläre Klageverfahren über Streitgegenstände, die der Gesetzgeber nicht als eilbedürftig eingestuft hat, behandelt werden dürfen?"

"Ob sich also IFG-Ansprüche 'in die Schlange mit den anderen Verfahren einzureihen' haben oder bevorzugt, jedenfalls innerhalb einer bestimmten Frist [...] zu erledigen sind?"

die Zulassung der Revision. Auch insoweit fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit.

[X.]ie Fragen zielen bei verständiger Würdigung im [X.] darauf ab, ob ein Verfahren betreffend den Informationszugang nach den [X.] (grundsätzlich) als überlang im Sinne von § 198 Abs. 1 [X.] anzusehen ist, wenn es nicht "innerhalb einer bestimmten Frist" bzw. "innerhalb von einem Jahr" erledigt wird. Soweit die Fragen rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich und nicht einzelfallbezogen sind, sind sie durch die Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. [X.]ementsprechend ist anhand einer an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgerichteten Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 [X.], Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener [X.] zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. [X.]abei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind. [X.]as [X.] hat des Weiteren entschieden, dass es sich in Übereinstimmung mit dem dargelegten rechtlichen Maßstab verbietet, sich bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer von festen [X.]vorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten leiten zu lassen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - BVerwGE 147, 146 Rn. 29 ff. und vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 [X.] - juris Rn. 135 m.w.[X.]). [X.]araus ergibt sich, dass auch die [X.]auer eines Verfahrens, in dem es um den [X.] nach den [X.] geht, nicht automatisch als unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 [X.] anzusehen ist, weil es nicht "innerhalb einer bestimmten Frist" erledigt wird bzw. "in einer Instanz länger als ein Jahr gedauert hat". [X.]em Gesichtspunkt eines etwaigen Interesses an einem schnellen Abschluss solcher Verfahren ist - wie es das Oberverwaltungsgericht hier auch getan hat - gegebenenfalls bei den anzustellenden Bewertungen zu den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] Rechnung zu tragen. Sollte die Beschwerde dahin zu verstehen sein, dass das Oberverwaltungsgericht die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger mit Blick auf den Umstand, dass es um einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegangen sei, unzutreffend als durchschnittlich bewertet haben, begründet dies keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

5 B 11/17 D

04.07.2017

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Februar 2017, Az: 13 D 74/15, Urteil

§ 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, IFG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.07.2017, Az. 5 B 11/17 D (REWIS RS 2017, 8600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8600

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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