Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2005, Az. AnwZ (B) 83/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 863

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 83/04 vom 14. November 2005 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1; [X.]RAO § 59a Abs. 1 Satz 1, § 59e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 a) [X.]as Verbot der [X.] ist zur [X.] nicht verfassungswidrig. b) [X.]as Verbot der [X.] gilt auch für die [X.]. [X.]GH, [X.]eschl. v. 14. November 2005 - [X.] ([X.]) 83/04 - [X.] wegen Zulassung einer [X.] - 2 - [X.]er [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ganter, die Richterin [X.]r. [X.] und [X.] Ernemann sowie die Rechtsanwälte [X.]r. Schott, [X.] und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 14. November 2005 beschlossen: [X.]ie sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]e-schluss des 1. [X.]s des [X.]es in der [X.] vom 27. September 2004 wird [X.]. [X.]ie Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. [X.]er Gegenstandswert wird auf 75.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] [X.]ie Antragstellerin ist eine [X.] in Grün-dung. Sie wurde von Rechtsanwälten errichtet, die bis auf einen - dieser ist Rechtsanwalt in [X.] - ihren Kanzleisitz im [X.]undesgebiet haben. 1 - 3 - Gegenstand des Unternehmens ist nach § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung 2 "die [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von [X.], deren Ausführung durch die im [X.]ienste der [X.], zugelassenen Rechtsanwälte, die unabhängig und eigen-verantwortlich unter [X.]eachtung ihres [X.]erufsrechts erfolgt" sowie "die [X.]erufstätigkeit im [X.]ienste der Gesellschaft stehender Ange-höriger anderer [X.]erufe im Rahmen ihrer eigenen berufsrechtlichen [X.]efugnisse, mit denen sich Rechtsanwälte nach ihrem [X.]erufsrecht verbinden können". [X.]ie Aktien lauten auf den Namen. Nach § 16 Abs. 3 [X.]uchst. b der [X.] kann der Vorstand die Zustimmung zu der Verfügung über Aktien [X.], wenn 3 "die Zulassung zur Folge hätte, dass Personen Aktionäre werden, die nicht zugleich selbst bzw. durch ihre Sozietät Mitglied der [X.]... sind". Nach § 17 Abs. 2 [X.]uchst. h der Satzung kann eine Aktie ohne Zustim-mung des Aktionärs eingezogen werden, wenn der 4 "Aktionär nicht mehr selbst oder durch seine Sozietät Mitglied der [X.] ... ist". - 4 - [X.]ie Antragstellerin erstrebt ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. [X.] Antrag hat die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 16. [X.]ezember 2002 mit der [X.]egründung zurückgewiesen, eine [X.] könne nicht zugelassen werden, außerdem verstoße die Antragstellerin mit ihrer [X.] gegen das Verbot der [X.]. [X.]en Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 27. September 2004 zurückgewiesen. [X.]agegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen [X.]eschwerde. 5 I[X.] [X.]as Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO zulässig. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Allerdings kann - entgegen der Auffassung des [X.]s - eine [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wer-den. [X.]ies hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 10. Januar 2005 ([X.] ([X.]) 27 und 28/03, [X.]GHZ 161, 376 ff = NJW 2005, 1568 ff) entschieden. [X.]aran ist [X.]. 7 2. [X.]ie in dieser Entscheidung verlangten notwendigen Voraussetzungen für die berufsrechtliche Zulassung einer [X.] sind jedoch nicht durchweg erfüllt. 8 a) Zwar ist die Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit der in der Aktiengesellschaft tätigen Rechtsanwälte sichergestellt. Wie in der [X.] vom 10. Januar 2005 gefordert, ist der Kreis der Aktionäre und Vor-9 - 5 - standsmitglieder beschränkt. Aktionäre können nur aktiv in der Gesellschaft mitarbeitende Rechtsanwälte und sozietätsfähige Personen sein. b) Ein Zulassungshindernis ist auch nicht darin zu sehen, dass zum sat-zungsgemäßen Gegenstand des Unternehmens die [X.]erufstätigkeit von [X.] der nach § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO sozietätsfähigen [X.]erufe gehört. Teilweise ist der [X.]sentscheidung vom 10. Januar 2005 entnommen [X.], der [X.]undesgerichtshof wolle der Aktiengesellschaft eine derartige Öffnung nicht erlauben ([X.], [X.][X.] 2005, 1135, 1136). [X.]ies ist unzutreffend. In dem angegebenen [X.]eschluss (aaO S. 1571 unter 3 b dritter Spiegelstrich) hat der [X.] die "[X.]eschränkung des [X.] der Aktionäre auf die in der Gesell-schaft beruflich tätige(n) Rechtsanwälte und Angehörige(n) der in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.]RAO genannten [X.]erufe" gefordert. Er hat damit - in Überein-stimmung mit Stimmen in der Literatur ([X.], in [X.]/[X.], Handbuch des Sozietätsrechts 2001 E Rn. 152; [X.]. Anw[X.]l. 2005, 374, 375; [X.]randi, in [X.]/vom [X.], Praxishandbuch für Anwaltskanzlei und Notariat 2005 § 18 Rn. 159 f) - für die Aktiengesellschaft die zu enge Fassung des § [X.] Abs. 1 ergänzt. [X.]ies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der sich in § 59e Abs. 1 [X.]RAO ausdrücklich zur interprofessionellen Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung bekannt hat. 10 c) [X.]ie Satzung der Antragstellerin weicht zwar auch insoweit von den Vorgaben in der [X.]sentscheidung vom 10. Januar 2005 ab, als sich die An-tragstellerin an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung soll beteiligen dürfen. [X.]ie Antragstellerin hat jedoch erklärt, dass sie ihre [X.] entsprechend dem Verbot des § [X.] Abs. 2 [X.]RAO ändern wird. Auch die-ser Punkt rechtfertigt deshalb nicht eine Versagung der Zulassung. 11 - 6 - d) Nicht zulassungsfähig ist die Antragstellerin indes deswegen, weil ihre Satzung die [X.]ildung einer [X.] erlaubt. Von dieser satzungsmäßigen Erlaubnis möchte die Antragstellerin ersichtlich auch Gebrauch machen. 12 aa) Aus § 16 Abs. 3 [X.]uchst. b, § 17 Abs. 2 [X.]uchst. h der Satzung lässt sich entnehmen, dass Aktionäre Rechtsanwälte sein können, die - außer an der Antragstellerin - auch an Sozietäten, also [X.]G[X.]-Gesellschaften, beteiligt sind. [X.]ies wi[X.]pricht § 59a Abs. 1 Satz 1, § 59e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.]RAO. Nach § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO darf sich ein Rechtsanwalt mit anderen Angehörigen sozietätsfähiger [X.]erufe in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen [X.]erufsaus-übung verbinden. [X.]as Wort "einer" ist hier nicht als unbestimmter Artikel, son-dern als Zahlwort zu verstehen. [X.]ies ist vom Gesetzgeber in § 59e Abs. 2 [X.]RAO bekräftigt worden. [X.]anach ist es den Gesellschaftern untersagt, ihren in einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübten [X.]eruf in einem weiteren beruflichen Zusammenschluss auszuüben. [X.]ieses [X.] ergibt sich zudem aus den Materialien ([X.]T-[X.]rucks. 12/4993 [X.], 13/9820 S. 14). In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht darüber weitgehend Einigkeit ([X.]GH, [X.]eschl. v. 21. Juni 1999 - [X.] ([X.]) 89/98, NJW 1999, 2970, 2971; v. 29. September 2003 - [X.] ([X.]) 24/00, NJW 2003, 3548, 3549; [X.], [X.], 2121, 2123 ff; Zuck, NJW 1999, 263, 265; [X.]/Weyland, [X.]RAO 6. Aufl. § 59a Rn. 14; Kleine-Cosack, [X.]RAO 3. Aufl. § 59a Rn. 3). Solche konzernähnlichen Strukturen werden missbilligt. Sich mit einem Kapitalanteil an einem solchen Zusammenschluss zu beteiligen, wäre nach § 59e Abs. 2 [X.]RAO zwar möglich ([X.], NJW 1999, 241, 245; [X.], [X.] 2001, 150, 155). [X.]ie Übernahme einer bloßen Kapitalbeteiligung ohne aktive Tätigkeit ist jedoch durch § 59e Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO verboten. [X.]ie Einhaltung dieser [X.]estimmun-gen hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2005 auch für die Aktionäre einer [X.] gefordert. 13 - 7 - [X.]) [X.]ass § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO die [X.]eteiligung eines Rechtsanwalts an einer [X.]G[X.]-Gesellschaft und § 59e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.]RAO diejenige an einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung betrifft, besagt nicht, dass im Umkehrschluss auf eine weitergehende Freiheit der übrigen Gesell-schaftsformen geschlossen werden kann (so jedoch [X.] aaO). [X.]a der Gesetzgeber die [X.] nicht geregelt und der [X.]un-desgerichtshof diese Lücke unter Übernahme der Regeln zur [X.] geschlossen hat, gilt jedenfalls § 59e Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO entsprechend auch für die [X.]. 14 cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verbot der § 59a Abs. 1, § 59e Abs. 2 [X.]RAO - jedenfalls derzeit - nicht verfassungswidrig. 15 (1) Im Schrifttum wird überwiegend die Meinung vertreten, das Verbot der [X.] halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht Stand (so [X.], [X.], 2121, 2124; [X.]., NJW 1999, 241, 245; [X.]., in [X.]/Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 31 [X.] Rn. 8 ff; Zuck, NJW 1999, 263, 265; [X.]eichfuß, Anw[X.]l. 2001, 645, 647; [X.], [X.] 2001, 150, 155 f; [X.]-kraus/Schaaf, [X.], 275, 277 f; [X.], [X.][X.] 2002, 2699, 2701 f; Har-tung, in [X.]/[X.] aaO [X.] Rn. 34; [X.]/[X.], in [X.]/[X.], aaO [X.] Rn. 210; [X.], in [X.]/[X.], Anwaltliche [X.]erufsord-nung 2. Aufl. § 31 [X.] Rn. 29 f; a.A. [X.]/Weyland, aaO § 59a Rn. 14; [X.], Anwalt 4/2003 S. 8). 16 (2) [X.]ieser Meinung folgt der [X.] nicht. 17 - 8 - [X.]as Verbot der [X.] verletzt nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte [X.]erufsfreiheit der Antragstellerin. Zur [X.]erufsausübung gehört das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen ([X.]VerfGE 80, 269, 278; [X.]VerfG, NJW 2003, 2520, 2522). [X.]ie vorliegend gegebene Einschränkung der [X.]e-rufsausübung hat vor Art. 12 Abs. 1 GG [X.]estand, weil sich das Verbot auf be-achtliche Gründe des Gemeinwohls stützen lässt. 18 Eine Anwaltschaft, die zu erheblichen Teilen aus angestellten [X.] in anonymen, konzernähnlich verflochtenen Kapitalgesellschaften be-stünde, wäre weder frei noch unabhängig. Zudem möchte, wer anwaltliche Leis-tungen in Anspruch nimmt, ohne komplizierte Nachfrage wissen, wem er die Wahrnehmung seiner rechtlichen [X.]elange anvertraut und ob der [X.]eauftragte nicht zugleich wi[X.]treitende Interessen vertritt oder auf sonstige Weise in der Gefahr einer Interessenkollision steht ([X.]GH, [X.]eschl. v. 19. November 2001 - [X.] ([X.]) 75/00, NJW 2002, 1419). [X.]er Rechtsuchende, der sich mannigfach verschachtelten, intransparenten Rechtsanwaltsgesellschaften gegenüber sä-he, müsste befürchten, dass für ihn [X.] und [X.] die Qualität der rechtlichen [X.]ienstleistung beeinflussen und mindern können. Er könnte auch nicht ohne weiteres ausschließen, dass der Gegner von anderen Rechtsanwälten desselben [X.]ienstleistungskonzerns ver-treten wird. 19 [X.]as Verbot der [X.] verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG, wo-nach (im Wesentlichen) gleiche Sachverhalte nicht ohne sachlich gerechtfertig-ten Grund unterschiedlich behandelt werden dürfen. Zwar sind [X.] nicht auf die Tätigkeit in einer Sozietät beschränkt, können also auch mehre-ren angehören (§ 44b Abs. 1 WPO). Einem Steuerberater ist es ebenso wenig verwehrt, sich an mehreren Steuerberatungsgesellschaften zu beteiligen, weil 20 - 9 - die Regelungen in den §§ 49 bis 55 St[X.]erG keine dem § 59e Abs. 2 [X.]RAO ent-sprechende Norm enthalten. Auch auf Patentanwälte trifft das Verbot nicht zu ([X.]eichfuß Anw[X.]l. 2001, 645, 647). Nach der Rechtsprechung des [X.]undesver-fassungsgerichts bedürfen auf Grund der Artverwandtschaft der rechts- und wirtschaftsberatenden [X.]erufe differenzierende [X.]eschränkungen ihrer Assozie-rungsfreiheit regelmäßig einer besonderen Rechtfertigung ([X.]VerfG, [X.], 1068). Eine solche lässt sich jedoch in dem Umstand finden, dass sich Rechts-anwälte schwerpunktmäßig mit rechtlichen Konfliktsituationen befassen, in [X.] auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, während Steuerberater, [X.] und Patentanwälte nur ausnahmsweise in solchen Lagen tätig werden. Zwar ist es einem vergesellschafteten Rechtsanwalt berufsrechtlich nicht untersagt, in beliebigem Umfang Einzelmandate zu übernehmen. Wenn eine solche "Teilung und Vermehrung" der anwaltlichen Tätigkeit durch Rechtsbe-sorgung außerhalb der Sozietät möglich ist, bedeutet es dennoch im Hinblick auf die erwünschte Transparenz einen Unterschied, ob diese Rechtsbesorgung durch den Rechtsanwalt als Einzelperson oder wiederum in Gesellschaft erfolgt. 21 Allerdings darf der Eingriff nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern ([X.]VerfGE 54, 301, 313), [X.] und [X.] müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen ([X.]VerfGE 101, 331, 347). Insofern wird geltend gemacht, es genüge, die bestehende [X.] in § 43a Abs. 4 [X.]RAO, § 3 [X.] um ein Tätigkeits-verbot für Mehrfachgesellschafter zu ergänzen ([X.], in [X.]/Prütting, aaO § 31 [X.] Rn. 8). [X.]ies erscheint unzutreffend, weil bei verschachtelten, konzernähnlichen Gebilden die Einhaltung eines Tätigkeitsverbots nur mit Schwierigkeiten zu kontrollieren wäre. Außerdem wäre durch ein Tätigkeitsver-22 - 10 - bot die erforderliche Transparenz und die im Interesse der freien Advokatur ge-botene persönliche Unabhängigkeit der Rechtsanwälte nicht herzustellen. (3) Selbst wenn das Verbot der [X.] durch wichtige [X.]elange des Gemeinwohls nicht (mehr) zu rechtfertigen oder ein Verstoß gegen den Gleich-heitssatz anzunehmen wäre, könnte zur [X.] noch von keinem verfassungswid-rigen Zustand ausgegangen werden. 23 Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts hat der Ge-setzgeber einen vom Gericht nur beschränkt nachprüfbaren [X.]eurteilungsspiel-raum, wenn komplexe, in der Entwicklung begriffene Sachverhalte Gegenstand der Gesetzgebung sind. Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede ste-hen, ist ein angemessener [X.]raum zu gewähren, um Erfahrungen zu sam-meln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln einer Regelung abzuhelfen ([X.]VerfGE 83, 1, 21 ff; 101, 331, 350 f). 24 [X.]as Recht der beruflichen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und insbesondere der Rechtsanwaltsgesellschaften ist im Fluss. [X.]ie Vorschrift des § 59a [X.]RAO, welche die berufliche Zusammenarbeit regelt, ist durch Gesetz vom 2. September 1994 ([X.]G[X.]l. I S. 2278) in die [X.]undesrechtsanwaltsordnung eingefügt worden. Über die grundsätzliche Zulässigkeit des Zusammenschlus-ses von Rechtsanwälten zur gemeinsamen [X.]erufsausübung in einer Kapitalge-sellschaft hat erstmals das [X.]ayerische Oberste Landesgericht in seinem [X.]e-schluss vom 24. November 1994 (NJW 1995, 199) entschieden. [X.]iese Ent-scheidung und der durch sie eingeleitete Auffassungswandel über die - verfas-sungsrechtlich gebotene - Zulässigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit be-schränkter Haftung sind dann Anlass für die Einfügung der §§ [X.] ff durch Gesetz vom 31. August 1998 gewesen ([X.]G[X.]l. [X.]). Seinerzeit wollte der 25 - 11 - te der Gesetzgeber "zur Frage der Zulassung anderer Gesellschaftsformen - insbesondere von Aktiengesellschaften - als [X.] (noch) keine Aussage" machen ([X.]T-[X.]rucks. 13/9820 S. 11). Inzwischen hat der [X.] mit dem bereits mehrfach erwähnten [X.]eschluss vom 10. Januar 2005 ([X.] ([X.]) 27 und 28/03, [X.]GHZ 161, 376 [X.], 1568 ff) die [X.] zugelassen. Zur Regelung von Einzelheiten ist der Gesetzgeber auf-gerufen. [X.]ass diese Vorgänge im gesetzgeberischen [X.]ereich noch zu keinem - wenigstens vorläufigen - Abschluss gekommen sind, zeigt unter anderem der inzwischen vorliegende Referentenentwurf des [X.]undesministeriums der Justiz vom 13. April 2005 zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, in dessen Art. 3 teilweise weit reichende, auch die [X.] betreffende Änderungen der [X.]undesrechtsanwaltsordnung vorgesehen sind. [X.]aran ist er nicht gehindert. Auch wenn das Verbot der [X.] nicht verfassungswidrig ist, so kann der Gesetzgeber es dennoch aus [X.] beseitigen oder einschränken. Aus diesen Gründen sollte dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden. 26 [X.]) [X.]as Verbot der [X.] ist europarechtlich unbedenklich. [X.]er in [X.] als Rechtsanwalt zugelassene Gesellschafter der Antragstellerin wird nicht diskriminiert, weil er im Inland denselben Regelungen unterworfen wird wie seine [X.] Mitgesellschafter. [X.]ie Niederlassungs- und [X.]ienstleis-tungsfreiheit ist nicht tangiert, weil der [X.] Rechtsanwalt, der sich in [X.]eutschland - oder in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] außerhalb Frank-reichs - beruflich betätigen will, keinen Anspruch darauf hat, dass das französi-sche [X.]erufsrecht über die [X.]innengrenzen hinweg angewendet wird. Art. 43 Abs. 2 [X.] garantiert lediglich die Aufnahme und Ausübung selbstständiger [X.] - 12 - werbstätigkeiten "nach den [X.]estimmungen des [X.] für seine eige-nen Angehörigen" ([X.]GH, [X.]eschl. v. 19. September 2003 - [X.] ([X.]) 74/02, NJW 2003, 3706, 3707). [X.] Wosgien Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.09.2004 - [X.]

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AnwZ (B) 83/04

14.11.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2005, Az. AnwZ (B) 83/04 (REWIS RS 2005, 863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 863

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