Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. AnwZ (Brfg) 37/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 4768

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[X.]UNDESGE[X.]IC[X.]TS[X.]OF

I[X.] NA[X.]EN DES VOLKES

U[X.]TEIL
[X.] ([X.]) 37/11
Verkündet am:

12. Juli 2012

[X.]oppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.][X.]:
ja

[X.]
§ 43b
[X.] § 8 (alte (bis zum 28.2.2011 gültige) Fassung)
a)
Die Verwendung der [X.]zeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von [X.], die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen [X.]echts bilden, ist [X.] unzulässige Irreführung der [X.]echtsuchenden im Sinne des §
43b [X.], wenn die [X.]auf-tragung der zusammengeschlossenen [X.]echtsanwälte dem [X.]echtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die [X.]andatierung einer Anwaltssozietät (Abkehr von Senats-urteil vom 29.
Oktober 1990 -
Anw[X.] ([X.]) 11/90, [X.][X.] 37, 220, 223 ff.).
b)
Die §
43b [X.] konkretisierende [X.]stimmung des §
8 [X.] a.F. erfasst als Zusammenar-beit "in sonstiger Weise" nicht nur die im Klammerzusatz genannten klassischen Fallgestal-tungen einer Außen(=Schein-)Sozietät (Anstellungsverhältnis, freie [X.]itarbeit), sondern auch solche Formen der Zusammenarbeit, in denen sich selbständige [X.]echtsanwälte oder rechts-fähige Sozietäten als [X.]itglieder einer Außen(=Schein-)Sozietät gerieren.
[X.], Urteil vom 12. Juli 2012 -
[X.]([X.]) 37/11 -
AG[X.] [X.]amm

wegen belehrenden [X.]inweises über Außendarstellung
-
2
-

Der
[X.]undesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat auf die mündliche [X.] vom 23. April 2012 durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf und die [X.]ichterinnen [X.], Dr.
Fetzer
sowie die [X.]echts-anwälte
Dr.
[X.] und Prof.
Dr.
[X.]üer

für [X.]echt erkannt:
Auf die [X.]rufung der Kläger werden das Urteil des 2. Senats des [X.]s des Landes Nordrhein-[X.]
vom 4.
[X.]ärz 2011 und der belehrende [X.]inweis der [X.]klagten vom 7.
Dezember 2009 aufgehoben.
Die [X.]klagte hat die Kosten des [X.]echtsstreits zu tragen.
Der [X.]reitwert
wird für jede Klage auf 5.

Tatbestand:
Die Kläger zu 1 bis 15 sind [X.]itglieder der als
Gesellschaft des bürgerli-chen [X.]echts geführten Anwaltssozietät [X.].

, S.

, [X.].

& Sch.

mit Sitz in [X.].

. Die Kläger 17 bis 35 sind [X.]itglieder der ebenfalls als Gesellschaft des bürgerlichen [X.]echts ausgestalteten Anwaltssozietät [X.]

, [X.].

, [X.].

& G.

mit Sitz in [X.].

. Nach dem Wegfall der Singu-larzulassung bei den [X.] strebten beide Gesellschaften ihren Zusammenschluss zu einer überörtlichen Sozietät unter [X.]ibehaltung der recht-lichen Selbständigkeit der örtlichen Sozitäten an.

1
-
3
-

Die beabsichtigte Form der
Zusammenarbeit beider Gesellschaften
wur-de in einem schriftlichen Vertragsentwurf mit der Überschrift "Vereinbarung über die [X.]ldung einer [X.]"
festgehalten. Dieser wurde zwar nicht [X.], jedoch vereinbarten die [X.]teiligten mündlich die Geltung der dort nie-dergelegten [X.]egelungen mit Wirkung ab 1.
Juli 2002 und wenden diese seit-dem an. In der Vorbemerkung des genannten [X.] heißt es aus-zugsweise:
"Die Sozietäten Dr. [X.]

, [X.].

, [X.].

& G.

und [X.].

& S.

beabsichtigen die [X.]ldung einer [X.]. [X.]i beiderseits [X.] Gestaltung der Zusammenarbeit ist in zwei bis drei Jahren die [X.]l-dung einer Vollsozietät in der [X.]echtsform einer [X.] geplant, über deren inhaltliche Ausgestaltung sich die Vertragsparteien zu gegebener Zeit ve"
Weiter sind in dem Vertragsentwurf unter anderem folgende [X.]ege-lungen niedergelegt:
"§ 1 [X.]
(1.)
Die Sozietäten Dr. [X.]

und Partner sowie [X.].

& S.

schließen sich zu einer [X.] unter der
[X.]-zeichnung "[X.]

S.

"
zusammen. Unter dieser [X.]-zeichnung treten beide Sozietäten im Außenverhältnis gegenüber [X.] gemeinschaftlich auf.
(2.)
Die Sozietäten Dr. [X.]

und Partner einerseits sowie
[X.].

& S.

andererseits werden weiterhin ihre berufliche Tätigkeit im Innenverhältnis auf eigene [X.]echnung und Verantwor-tung durchführen.
(3.)
Die [X.] bildet kein Gesamthandsvermögen.

Jeder Vertragspartner beschäftigt weiterhin im eigenen Namen und auf eigene [X.]echnung das von ihm benötigte Personal in dem erforderlichen Umfang.

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3
-
4
-

§ 2 Dauer
(1.)
Die [X.] beginnt am 01.02.02. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2.)
Die [X.] kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei [X.]onaten zum Ende eines
Quartals schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss gegenüber dem dienstältesten [X.] der jeweils anderen [X.] erklärt werden. Dieser wird seine Sozii umgehend unterrichten. Die Kündigung begründet keinerlei Abfindungs-
oder Ausgleichsansprüche.

(3.)
Das [X.]echt zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 723 [X.]G[X.]) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist nur gegeben, wenn einem Vertragspartner eine Fortsetzung der [X.] bis zum nächstmöglichen
ordentlichen Kündigungstermin nicht zumutbar ist.
§ 3 [X.]rufsausübung
(1.)
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, üben
die Vertragspartner ihre [X.]rufstätigkeit jeweils in eigener Verantwor-tung und auf eigene [X.]echnung unter [X.]achtung der jeweils maß-geblichen berufsrechtlichen [X.]egelungen aus. Sie führen jedoch im Außenverhältnis jeweils gemeinsame [X.]riefbögen, [X.] und treten insgesamt gegenüber [X.] gemeinschaftlich, etwa bei [X.] in Praxisbroschüren, [X.] etc. auf. Sie werden sich bei der [X.]rufsausübung in jeder Weise wechselseitig unterstützen. Soweit [X.]andate gemeinsam betreut werden, werden sie sich über eine angemessene Verteilung ihrer Aufgaben sowie [X.]onorareinkünfte jeweils im Einzelfall verständi-gen. Sie werden sich im [X.]ahmen der berufsrechtlichen [X.] unterrichten.
(2.)
Für Verbindlichkeiten einschließlich [X.]egreßansprüche haftet im Innenverhältnis nur derjenige Vertragspartner, durch dessen [X.] die Verbindlichkeit begründet worden ist. Die [X.] stellen sich wechselseitig von der Inanspruchnahme durch Dritte, insbesondere im Falle von [X.]egreßansprüchen von [X.] frei. Sie verpflichten sich, für eine angemessene, sich auf alle Partner und Angestellte der [X.] erstreckende [X.]-rufshaftpflichtversicherung zu sorgen. Zur Kostensenkung werden sie, soweit möglich, gemeinsam entsprechende [X.]

jeweils intern auf ihre Kosten
-
abschließen.

-
5
-

(3.)
[X.]ide Vertragspartner sind berechtigt, [X.]andate auch in dem
bis-herigen räumlichen [X.]tätigungsfeld des jeweils anderen Partners zu übernehmen und zu bearbeiten. Jedoch wird kein Partner aktiv [X.]andanten des jeweils anderen Partner abzuwerben versuchen.

§ 4 Vergrößerung der Sozietät
(1.)
Sollten innerhalb der Sozietäten Dr. [X.]

und Partner sowie [X.].

& S.

neue Sozii aufgenommen werden oder weitere [X.]echtsanwälte auf dem [X.]riefkopf und dem Praxisschild aufgeführt werden, wird der jeweils andere Vertragspartner hier-über informiert. Der jeweils andere Vertragspartner erhält [X.] zur [X.]ellungnahme binnen eines [X.]onats. Diese [X.]ellung-nahme ist angemessen zu berücksichtigen. Jedoch bleiben beide Vertragspartner in ihrer Entscheidung über die Aufnahme neuer Sozii oder die Erweiterung ihres [X.]riefbogens frei.
(2.)
Die Aufnahme weiterer Sozietäten in die [X.] sowie die Errichtung neuer [X.]ndorte bedürfen der Zustimmung aller Ver-tragspartner."

Unter dem 15./16. Juli 2010

also während des Verfahrens vor dem [X.]

unterzeichneten die Kläger unter der Überschrift "Vertrag über eine [X.]"
eine im Wesentlichen gleichlautende aktualisierte Fassung, bei der auch

für den [X.]reitfall nicht von [X.]deutung

weitere An-waltskanzleien aus P.

, [X.].

und D.

Erwähnung finden.
Die Kläger firmieren in den von ihnen verwendeten [X.]riefbögen unter der dort aufgedruckten
Kurzbezeichnung:

"ST.

.

Zusammenschluss der Sozietäten [X.].

, S.

, [X.].

& Sch.

und [X.]

, [X.].

, [X.].

& G.

"

4
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-
6
-

Auf der [X.]seite www.st.

-s.

de ist folgender Text einge-stellt:

"Wir freuen uns über Ihr Interesse und möchten uns bei Ihnen vorstel-len. Die Anwaltssozietät [X.]

.

entstand aus einem
Zusammenschluss der Wirtschaftskanzleien [X.]

, [X.].

& G.

aus [X.].

und [X.].

, S.

, [X.].

& Sch.

aus [X.].

. Wir sind heute eine der größten Anwaltskanzleien in [X.]. Die Sozietät [X.]

.

besteht aus
über 50 [X.] an ihren [X.]mmsitzen in [X.].

und [X.].

sowie in [X.].

, D.

und P.

. Neun [X.]echtsanwälte sind gleichzeitig Notare. Durch den Zusammenschluss sind wir zu einem der bedeutendsten [X.] Anbieter anwaltlicher [X.]ratung gewachsen, indem wir die [X.]ärken zweier namhafter [X.] Kanzleien zum Nutzen unserer [X.]andanten gebündelt haben."

Nach Anhörung der Kläger erteilte die [X.]klagte diesen
am 7. [X.] einen belehrenden [X.]inweis, der

soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse

folgende [X.]anstandungen enthält:

"Die Außendarstellung Ihrer Kanzlei verstößt gegen §§ 43, 43b [X.], §§ 8, 9
[X.]

,
da in irreführender Weise und unter der unzulässi-gen Kurzbezeichnung
"[X.]

.

"
eine überörtliche Sozietät mit Kanzleisitzen u. a. in [X.].

und [X.].

kundgegeben wird, obwohl es sich bei den [X.]ndorten in [X.].

und [X.].

um selbstständige Kanzleien handelt."

Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage der Kläger hat der [X.] abgewiesen. Zur [X.]gründung hat er ausgeführt, der beleh-rende [X.]inweis genüge den formellen Anforderungen und sei auch materiell rechtmäßig. Die Außendarstellung der Kläger auf ihrem [X.]riefkopf und ihrem [X.]auftritt verstoße gegen §§ 43, 43b [X.], §§ 8,
9 [X.].

Zwar sei die [X.]ldung einer überörtlichen Anwaltssozietät

auch in Form einer doppelstöckigen Sozietät

zulässig. Jedoch dürfe ein [X.]echts-6
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7
-

anwalt den [X.]echtsverkehr nur dann auf die [X.]itarbeit in einer überörtlichen Sozietät hinweisen,
wenn das sich den [X.]echtsuchenden im Außenverhält-nis bietende [X.]ld den Absprachen im Innenverhältnis entspräche. Ein [X.]echtsanwalt dürfe nicht den Anschein erwecken, sich mit anderen Anwäl-ten zu einer Sozietät zusammengeschlossen zu haben, wenn dies in Wahrheit nicht der Fall sei. So lägen die Dinge hier. Die beiden örtlichen Sozietäten hätten sich nicht zu einer überörtlichen Sozietät [X.], denn sie hätten sich ihre unternehmerische Selbständigkeit be-wahrt und betätigten sich nicht als reine Organisationseinheiten innerhalb einer überörtlichen Sozietät. Insbesondere verfüge die aus zwei örtlichen Sozietäten gebildete
Organisation weder über eine unternehmerische Ent-scheidungsgewalt noch über ein eigenes [X.]ankkonto oder eine eigene [X.]euernummer und schließlich auch über kein Gesamthandsvermögen. Der Zusammenschluss der beiden Sozietäten nehme nicht am [X.] teil und bearbeite auch keine [X.]andate. Er existiere

als eine Art [X.]arke-tinginstrument

nur auf dem [X.]riefkopf der Kläger. Tatsächlich seien die einzelnen Sozietäten lediglich in einer Art Kooperation verbunden, machten dies aber in der verwendeten Kurzbezeichnung nicht deutlich, die in [X.] Weise den Eindruck einer bestehenden überörtlichen Sozietät [X.].

[X.]it der vom [X.] zugelassenen [X.]rufung verfolgen die Kläger ihr auf Aufhebung des belehrenden [X.]inweises gerichtetes [X.]-gehren unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen [X.]echtsstandpunkte weiter.
Die [X.]klagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückwei-sung der [X.]rufung.

10
-
8
-

Entscheidungsgründe:

Die zulässige [X.]rufung der Kläger ist begründet. Der [X.] ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der erteilte [X.]inweis
nicht an for-mellen [X.]ängeln leidet. Soweit er
jedoch den belehrenden [X.]inweis auch in [X.] [X.]insicht
als rechtmäßig beurteilt hat, hat er
einen zu strengen [X.]urtei-lungsmaßstab an die von §
43b [X.], §§
8, 9 [X.]
erlaubte
Kundgabe
einer
beruflichen
Zusammenarbeit angelegt.

I.
Der belehrende [X.]inweis der [X.]klagten vom 7. Dezember 2009 ist entge-gen der Ansicht der Kläger nicht aus formellen Gründen zu beanstanden. Dass
er nur
die Namen
und die Anzahl aller an der Entscheidung mitwirkenden [X.] der [X.]klagten aufführt, nicht aber deren Unterschriften trägt, begründet keinen formellen [X.]angel.
Zwar handelt es sich bei dem [X.]inweis nicht um eine bloße [X.]lehrung nach § 73 Abs. 2 Nr. 1
[X.], die auch einem einzel-nen [X.]itglied des Vorstands übertragen werden kann (§ 73 Abs. 4
[X.]), son-dern um eine mit [X.]echtsmittelbelehrung versehene hoheitliche [X.]aßnahme, welche die werbende Außendarstellung der Kläger missbilligt
(vgl. Senatsbe-schluss vom 13. August 2007

[X.] ([X.]) 51/06, NJW 2007, 3349 [X.]n. 4 m.w.N.)
und grundsätzlich in Anlehnung an das in § 74 [X.] vorgesehene Verfahren zu erfolgen hat ([X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 74 [X.]n. 11). Daraus folgt aber nicht, dass die Unterzeichnung durch den Präsidenten der [X.]klagten nicht 11
12
-
9
-

ausreichte, sondern die
Unterschrift aller an der [X.]schlussfassung [X.] Vorstandsmitglieder notwendig
gewesen wäre.
1.
Die
Frage, von wem ein von einer [X.]echtsanwaltskammer erlassener beanstandender [X.]scheid unterschrieben werden muss, wird in der Instanz-rechtsprechung
und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die
Unterzeichnung eines nach §
74 [X.] ergehenden
[X.]scheids von allen [X.] Vorstandsmitgliedern für erforderlich gehalten
(AnwG [X.]rlin, NJW-[X.][X.] 2002, 1350; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]rufsrecht,
2010, § 74 [X.] [X.]n. 47). Die
gegenteilige Auffassung zählt
noch
nicht einmal die Angabe der mitwirkenden Kollegiumsmitglieder zum notwendigen
[X.]stand-teil einer beanstandenden Entscheidung
(vgl. [X.], [X.][X.]AK-[X.]itt. 2000, 234
f.). Nach einer vermittelnden [X.]einung sind in dem [X.]scheid zwar alle an der [X.]-schlussfassung beteiligten [X.]itglieder aufzuführen;
es soll aber genügen, wenn dieser allein vom Vorsitzenden des entscheidenden Spruchkörpers [X.] wird (AnwG [X.]amm, [X.]D[X.] 2000, 55 f.; [X.], [X.][X.]AK-[X.]itt. 2006, 285
f.; [X.]/[X.], [X.]O §
74 [X.]n. 36
f.; [X.]enssler/Prütting/[X.]artung,
[X.], 3. Aufl., § 74 [X.]n.
44; [X.], Anw[X.]l. 2005, 524
ff.).
2.
Diese Frage bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Die
Unterschriften aller beschließenden Vorstandsmitglieder sind
jedenfalls dann nicht
erforderlich, wenn

wie hier

sämtliche an der [X.]schlussfassung mitwirkenden
[X.]itglieder im [X.]scheid namentlich benannt werden. Durch die hierdurch erteilten Informationen über die Identität und die Anzahl der beteilig-ten
Vorstandsmitglieder, deren [X.]ichtigkeit durch die Unterschrift des zeich-nungsberechtigten Organs dokumentiert wird, sind die betroffenen
[X.]echtsan-wälte
ohne Weiteres in der
Lage zu prüfen, ob das entscheidende Kollegium ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig war
(so auch AnwG [X.]amm, [X.]O; [X.], [X.]O).
[X.]it der
Unterzeichnung aller
mitwirkenden Vor-13
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-

standsmitglieder ist kein
zusätzlicher
Erkenntnisgewinn
verbunden. Der beleh-rende [X.]inweis der [X.]klagten vom 7.
Dezember 2009 genügt demnach den von
§
74 Abs.
4 Satz 1 [X.] gestellten formellen Anforderungen.

II.
Der belehrende [X.]inweis ist aber in materiell-rechtlicher [X.]insicht fehler-haft und daher aufzuheben. Die Außendarstellung der Kläger auf dem
von ihnen verwendeten [X.]riefkopf
und im [X.] verstößt nicht gegen [X.] Vorschriften.
1.
Die Generalklausel des § 43 [X.] legt einem [X.]echtsanwalt die Ver-pflichtung auf, seinen [X.]ruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des [X.]rufs der Achtung und des Vertrauens, welche die [X.]ellung eines [X.]echtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. § 43b [X.] setzt der Wer-betätigkeit eines [X.]echtsanwalts gewisse Schranken. Werbung ist ihm nur [X.], soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unter-richtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese [X.]rufspflichten werden durch §§
8, 9 [X.] (i.V.m. § 59b Abs. 2 Nr. 3 [X.]) näher konkretisiert. Die [X.]egelungen
in §§ 8, 9 [X.] sind mit Wirkung zum 1.
[X.]ärz 2011 neu gefasst und dabei etwas gelockert worden. Vorliegend kann offen bleiben, ob für die [X.]urteilung der [X.]echtsmäßigkeit des belehrenden [X.]inweises die zum Zeitpunkt der [X.]inweiserteilung geltende oder die aktuelle Fassung der §§ 8, 9 [X.] (jeweils i.V.m. § 43b [X.]) maßgebend ist. Denn die Außendarstellung der Kläger wird
auch den strengeren Vorgaben der §§
8, 9 [X.] a.F.
gerecht.

15
16
-
11
-

2.
Gemäß § 8 Satz 1 [X.] a.F.
darf auf eine berufliche Zusammenar-beit nur hingewiesen werden, wenn sie in einer Sozietät, in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie [X.]itarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des §
59a [X.] oder in einer auf Dauer angelegten und durch tatsächliche Ausübung verfestigten Kooperation erfolgt.
§ 9 Satz 1 [X.] a.F.
bestimmt, dass bei gemeinschaftlicher [X.]rufsausübung, soweit sie in einer Sozietät, Part-nerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie [X.]it-arbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne von § 59a [X.]undesrechtsan-waltsordnung erfolgt, eine Kurzbezeichnung geführt werden darf. Nach §
9 Satz
2 [X.] a.F.
muss eine solche Kurzbezeichnung bei der Unterhaltung mehrerer Kanzleien einheitlich geführt werden.

a) Die Auslegung dieser Vorschriften hat sich an dem

die anwaltliche [X.]rufsausübung prägenden

Grundrecht der [X.]rufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auszurichten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005

[X.] ([X.]) 42/04, NJW 2005, 2692 unter [X.]). Der [X.]auftritt der beiden örtlichen Sozietäten und auch die Gestaltung und Verwendung ihres gemeinsamen [X.]riefkopfes stel-len
ein werbendes Verhalten dar, das darauf abzielt, den Verkehr für die Inan-spruchnahme von Leistungen der Kläger zu gewinnen
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002

[X.] ([X.]) 67/01, [X.], 346 unter [III]
1; vom 25.
Juli 2005

[X.] ([X.]) 42/04, [X.]O; jeweils m.w.N.).
Dieses ist [X.]standteil der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten [X.]rufsausübungsfreiheit (Senatsbeschluss vom
25. Juli 2005

[X.] ([X.]) 42/04, [X.]O; vgl. ferner [X.]VerfGE 106, 181, 191
f. [zur Kundgabe einer ärztlichen Doppelqualifikation]). Dieser Umstand ist bei der Anwendung und Auslegung der die anwaltlichen Werbemaßnahmen einschrän-kenden [X.]stimmungen der §
43b, § 59b Abs. 2 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit §§
8
ff.
[X.] mit der [X.]aßgabe zu berücksichtigen,
dass in jedem Einzelfall nicht die Gestattung der Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung einer besonderen [X.]echtfertigung bedarf ([X.], Urteil vom 1. [X.]ärz 2001

I
Z[X.] 17
18
-
12
-

300/98, [X.]Z 147, 71, 74 f.; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005

[X.] ([X.]) 42/04, [X.]O m.w.N.).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben werden die [X.]klagte und

ihr folgend

der [X.] nicht gerecht. [X.]inreichende Gründe des Gemeinwohls,
die ein Verbot
rechtfertigen könnten, das rechtsuchende Publi-kum auf die von den Klägern gewählte Form der beruflichen Zusammenarbeit hinzuweisen
("Zusammenschluss der Sozietäten"
[auf dem
[X.]riefbogen]; "Sozie-tät [X.]

.

"
[im [X.]auftritt]) oder ihm gegenüber die Kurzbezeichnung "[X.]

.

"
zu verwenden
(vgl. zu diesem Erfordernis [X.]VerfGE [X.]O; [X.], Urteil vom 1. [X.]ärz 2001

I Z[X.] 300/98, [X.]O; Senatsbeschluss vom 25.
Juli 2005

[X.] ([X.]) 42/04, [X.]O), sind nicht zu er-kennen.
Der [X.] hält die Kundgabe des Zusammenschlusses der beiden örtlichen Sozietäten und die Verwendung einer entsprechenden Kurzbe-zeichnung nur dann zulässig,
wenn die
beiden Sozietäten
nicht nur im [X.] als Sozien auftreten, sondern durch Gesellschaftsvertrag zu einer

in Form einer Außengesellschaft bürgerlichen [X.]echts geführten

überörtlichen
Sozietät verbunden sind. Die
rechtswirksame Gründung einer aus mehreren örtlichen Sozietäten gebildeten doppelstöckigen Gesellschaft des bürgerlichen [X.]echts macht er davon abhängig, dass die örtlichen Sozietäten ihre unterneh-merische Selbständigkeit aufgeben, ihren Gesellschaftszweck auf die Führung und Verwaltung der örtlichen Kanzlei beschränken und sich nur noch als bloße Organisationseinheit in Form einer [X.] betätigen. [X.]ierbei hat der [X.] die an eine überörtliche Sozietät zu stellenden Anforderun-gen am [X.]ld einer klassischen, von den gesetzlichen Vorschriften der §§
706
ff. [X.]G[X.] geprägten Anwaltssozietät ausgerichtet.
19
20
-
13
-

[X.]it diesen Erwägungen ist
der [X.] zwar im Ansatz zutref-fend davon ausgegangen, dass die Kundgabe einer rechtlich erlaubten Form der [X.]rufsausübung grundsätzlich durch das anwaltliche Werberecht gedeckt ist, das dem [X.]echtsanwalt [X.]aum für sachgerechte, nicht irreführende Informati-onen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr lässt (Senatsbeschlüsse vom 12.
Februar 2001

[X.] ([X.]) 11/00, NJW 2001, 1573 unter II 3; vom 25. Juli 2005

[X.] ([X.]) 42/04, [X.]O). Er hat
jedoch zu strenge Anforderungen an die Zulässigkeit einer gemeinsamen beruflichen Zusammenarbeit (§ 59a [X.]) und deren Darstellung nach außen gestellt (§
43b [X.], §§ 8, 9 [X.] a.F.).
Denn er hat zum einen nicht
bedacht, dass die §§ 706 ff. [X.]G[X.]
weitgehend ab-dingbar sind und es daher vielfältige Erscheinungsformen zulässiger Gestaltun-gen einer als (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen [X.]echts geführten [X.] gibt
(vgl. hierzu [X.]enssler/Prütting/[X.]artung, [X.]O [X.]n. 23 m.w.N.; [X.]/[X.]/[X.]öhnlein, [X.]O, §
59a [X.] [X.]n. 10 f.; [X.]eussen, Anw[X.]l. 2006, 293, 298).
Zum anderen hat er unberücksichtigt gelassen, dass sich auch au-ßerhalb des Gesellschaftsrechts institutionalisierte Zusammenschlüsse
von [X.]echtsanwälten
entwickelt haben. So hat sich neben der Sozietät im eigentli-chen Sinne zwischenzeitlich auch die vertraglich vereinbarte
Außen-
oder [X.] etabliert, bei der
sich die beteiligten Anwälte darüber einigen, im Außenverhältnis als [X.] aufzutreten und sich im [X.]inblick auf ihre per-sönliche [X.]aftung so behandeln zu lassen,
als ob sie [X.]itglieder einer vollwerti-gen Sozietät wären
(vgl. hierzu [X.]/[X.], D[X.][X.] 2006, 2261, 2262).
c) Durch den im [X.]reitfall
zwischen den örtlichen Sozietäten abgeschlos-senen Vertrag ist entweder
eine Außengesellschaft des bürgerlichen [X.]echts mit atypisch gestalteter [X.]nnenstruktur oder eine reine Außen(=Schein-)Sozietät
begründet worden.
Andere [X.]öglichkeiten kommen dagegen nicht in [X.]tracht.

21
22
-
14
-

[X.]) Die Zusammenarbeit der beiden Sozietäten beschränkt sich nicht
auf
ein Tätigwerden im [X.]ahmen einer reinen [X.].
Zwar könnte der vertraglich vereinbarte Ausschluss von Gesamthandsvermögen für die Grün-dung einer
bloßen
[X.] sprechen. Eine
solche scheidet jedoch im [X.]inblick darauf aus, dass ein gemeinsames Auftreten der örtlichen Sozietäten im Außenverhältnis gewollt ist
(vgl. [X.], [X.]G[X.], 13. Aufl., Vor §
705 [X.]n. 28; [X.]ünchKomm[X.]G[X.]/[X.], 5. Aufl., §
705 [X.]n. 279).
Entgegen dem vom [X.] eingenommenen [X.]echtsstand-punkt haben sich die beiden Sozietäten auch nicht nur zu einer bloßen Koope-ration zusammengefunden. [X.]i einer
Kooperation werden [X.]andate nicht ge-meinschaftlich, sondern von jedem im
[X.]ahmen der Kooperation tätigen [X.]echts-anwalt gesondert angenommen, mit der Folge, dass dieser den
[X.]andanten [X.] für die fehlerhafte [X.]arbeitung der übertragenen [X.]echtsangelegenheit haf-tet ([X.]ormann in [X.]/Wolf/Göcken, [X.]O § 59a [X.] [X.]n. 27; [X.]/
[X.]/[X.]öhnlein, [X.]O §
59a [X.] [X.]n. 93; vgl. auch die Legaldefinition in §
56 Abs. 5 Satz 1 [X.][X.]rG). Diese Voraussetzungen sind im [X.]reitfall nicht ge-geben. Die örtlichen Sozietäten treten im Außenverhältnis

auch [X.]andanten gegenüber

stets gemeinsam auf.
Für anwaltliche Pflichtverletzungen
bei der [X.]arbeitung der [X.]andate haften die [X.]itglieder beider Sozietäten damit im Au-ßenverhältnis gesamtschuldnerisch
(entweder entsprechend §
128 Abs. 1 [X.]G[X.] oder nach den Grundsätzen der [X.]echtsscheinhaftung

zu letzterem vgl. [X.], Urteil vom 17. November
2011

IX Z[X.] 161/09, [X.], 28 [X.]n. 22);
lediglich für das Innenverhältnis besteht eine abweichende [X.]aftungsabsprache.
[X.]) Der danach allein möglichen rechtlichen
Einordnung als atypisch
ausgestaltete
Außengesellschaft (Sozietät)
oder als Außen(=Schein-)Sozietät
steht nicht entgegen, dass es vorliegend nicht nur um die Verbindung von [X.] zu einer örtlichen Sozietät, sondern um den Zusammenschluss mehre-23
24
25
-
15
-

rer, jeweils als Gesellschaft des bürgerlichen [X.]echts betriebener örtlicher [X.] zu einem
übergeordneten Verbund unter Fortbestand der bereits be-stehenden Sozietäten geht. Da die betroffenen örtlichen Sozietäten als Außen-gesellschaften des bürgerlichen [X.]echts rechtsfähig sind (vgl. [X.], Versäum-nisurteil vom 29. Januar 2001

II Z[X.] 331/00, [X.]Z
146, 341, 342 ff.), können sie ihrerseits
Gesellschafter einer anderen Gesellschaft des bürgerlichen [X.]echts werden
([X.], Urteil vom 2. Oktober 1997

II Z[X.] 249/96, [X.], 376 unter [X.] a [schon nach alter [X.]echtslage]; [X.]enssler/Prütting/[X.]artung, [X.]O [X.]n.
116; [X.]ünchKomm[X.]G[X.]/[X.], [X.]O, §
705 [X.]n.
79), wobei sie gesellschafts-vertraglich vereinbaren können, dass die übergeordnete Sozietät eine von dem Leitbild der §§
706 ff. [X.]G[X.] abweichende [X.]ruktur aufweist
und daher den [X.]-stand der örtlichen Sozietäten als
eigenständige unternehmerische Einheiten unangetastet lässt.
Sie
können aber ihren Zusammenschluss auch darauf [X.], im Außenverhältnis als bloße [X.] in Erscheinung zu treten (vgl. [X.] in [X.]enssler/[X.]reck, [X.]andbuch des Sozietätsrechts, 2.

Aufl., [X.] [X.]n. 602).
[X.])
Welche der beiden beschriebenen Erscheinungsformen die vertrags-schließenden örtlichen Sozietäten gewählt haben,
hängt davon ab, ob ihnen
(und damit auch den in ihnen zusammengeschlossenen [X.]echtsanwälten) ge-sellschaftsvertraglich die [X.]echtsmacht eingeräumt worden ist, gemäß §
164 [X.]G[X.] die Gesellschaft nach außen zu verpflichten und zu berechtigen (vgl. hier-zu [X.], Urteil vom 9.
Dezember 2010

IX Z[X.] 44/10, [X.], 129 [X.]n. 15
ff.) und damit den [X.]andanten gegenüber eine [X.]aftung der Gesellschaft selbst zu begründen, für die akzessorisch die beiden örtlichen Sozietäten (und damit alle Kläger) entsprechend
§
128 Satz 1 [X.]G[X.] einzustehen hätten (vgl. etwa [X.], Versäumnisurteil vom 29. Januar 2001

II Z[X.] 331/00, [X.]O, S. 358). Ob dies der Fall ist, kann letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn sich die Zusammen-arbeit der örtlichen Sozietäten auf ein gemeinsames
berufliches
Auftreten als 26
-
16
-

Außen(=Schein-)Sozietät

was im Folgenden unterstellt wird

beschränken
sollte, machte dies die [X.]rufsausübung der örtlichen Sozietäten und die von ihnen gewählte Außendarstellung nicht unzulässig.
(1) Dies gilt zunächst für die
Gestaltung des [X.]riefkopfes, der den [X.]inweis ""
trägt.

(a) Auch wenn sich
die gemeinsame Tätigkeit der örtlichen Sozietäten in der [X.]ldung einer Außen(=Schein-)Sozietät erschöpfen sollte, wäre
die auf dem [X.]riefkopf verwendete [X.]zeichnung "Zusammenschluss"
nicht irreführend im Sinne von § 43b [X.]. Denn die gewählte [X.]zeichnung ist weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch aus rechtlicher Sicht mit einer
(als Gesell-schaft des bürgerlichen [X.]echts geführten)
Sozietät gleichzusetzen. Es handelt sich hierbei nicht um einen [X.]echtsbegriff, sondern um eine nach allgemeinem Sprachverständnis weit zu verstehende
[X.]zeichnung, die
im vorliegenden [X.] nur zum Ausdruck bringt, dass sich bestimmte örtliche Sozietäten zu einer gemeinschaftlichen Tätigkeit verbunden haben, jedoch keine Aussagen über die rechtliche Qualität einer solchen Verbindung trifft. [X.] wird dieser [X.]griff auch im Zusammenhang mit der [X.]schreibung einer bloßen Au-ßen(=Schein-)Sozietät verwendet. Diese wird bezeichnet als ein [X.] mehrerer [X.]echtsanwälte, die nach außen gemeinsam in Erscheinung treten, ohne dass ein Gesellschaftsvertrag besteht oder ohne dass in einen be-stehenden Gesellschaftsvertrag sämtliche nach außen in Erscheinung treten-den [X.]echtsanwälte einbezogen sind ([X.], Urteil vom 17. November 2011
-
IX
Z[X.] 161/09, [X.]O [X.]n.
11; vgl. auch [X.], Urteil vom 3. [X.]ai 2007 -
IX
Z[X.] 218/05, [X.]Z 172, 169 [X.]n. 19).

27
28
-
17
-

(b) Der § 43b [X.] konkretisierende § 8 Satz 1 [X.] a.F.
verbietet es ebenfalls nicht, den allgemein gehaltenen [X.]griff "Zusammenschluss"
auch in den Fällen zu benutzen, in denen keine Anwaltssozietät besteht. Ein [X.]inweis auf eine berufliche Zusammenarbeit ist nämlich auch dann erlaubt, wenn sie nicht in einer Sozietät, sondern auf "sonstige Weise (Anstellungsverhältnis, freie [X.]itarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne von §
59a

". Der [X.]griff "in sonstiger Weise"
wird durch den Klammerzusatz "Angestellten-verhältnis, freie [X.]itarbeit"
nicht auf die dort aufgeführten Tatbestände verengt (so aber [X.]artung/[X.]ömermann, Anwaltliche [X.]rufsordnung, 3. Aufl., § 8 [X.] [X.]n.
61); dieser Zusatz ist vielmehr nur als Aufzählung von [X.]egelbeispielen zu verstehen.
Er erklärt sich dadurch, dass bei den [X.]ratungen der Satzungsver-sammlung die in der damaligen Zeit
am häufigsten verbreitete Form einer Au-ßen(=Schein-)Sozietät zwischen [X.](n) und den bei ihm/ihnen [X.] oder als freie [X.]itarbeiter beschäftigen [X.]echtsanwälten im [X.] stand (vgl. Protokoll über die 2. Sitzung der Satzungsversammlung bei der [X.][X.]AK vom 1. bis 3. Februar 1996, [X.]). Die Satzungsversammlung hat sich bei § 8 [X.] a.F.
aber nicht auf die Aufzählung der im Klammerzusatz genannten Fallgestaltungen beschränkt, sondern stattdessen den weit gefass-ten Oberbegriff
"in sonstiger Weise"
gewählt
und damit zum Ausdruck gebracht, dass es auch außerhalb der im Klammerzusatz genannten Fälle Formen der beruflichen
Zusammenarbeit "in sonstiger Weise"
gibt, deren Kundgabe zuläs-sig ist. Dass zwischen selbständigen [X.]echtsanwälten (u. U. auch zwischen Partnern einer [X.]ürogemeinschaft -
vgl. [X.]/[X.]/[X.]öhnlein, [X.]O §
8 [X.] [X.]n. 12; [X.]aldringer/[X.], Anw[X.]l. 2005, 676, 677 f.) oder rechtsfähigen örtlichen Sozietäten bestehende Außen(=Schein-)Sozietäten von der [X.]rufs-ordnung in werberechtlicher [X.]insicht schlechter gestellt werden sollten als freie [X.]itarbeiter und Angestellte, ist nicht zu erkennen. Für eine solche Ungleichbe-handlung gäbe es auch keinen sachlichen Grund.
29
-
18
-

(2) Auch der gemeinsame [X.]auftritt der beiden örtlichen Sozietäten (und damit der Kläger) begegnet

gemessen an § 43b [X.], § 8 [X.]
a.F.
-
keinen rechtlichen [X.]denken. Dort ist zwar

über die in den [X.]riefköpfen ver-wendete [X.]zeichnung hinausgehend

von einer aus dem Zusammenschluss zweier Wirtschaftskanzleien entstandenen "(Anwalts-)Sozietät"
mit über 50 [X.] die [X.]ede. Die
darin enthaltenen
Aussagen sind
aber

anders als die [X.]klagte und ihm folgend der [X.] meinen

auch dann nicht irre-führend
und unzulässig, wenn es sich

wie hier unterstellt

bei dem [X.] der örtlichen Sozietäten nur um eine Außen(=Schein-)Sozietät und nicht um eine echte Sozietät handelt.

(a) Eine unzulässige Irreführung der [X.]echtsuchenden im Sinne des §
43b [X.] liegt regelmäßig nicht vor, wenn zwar in Wahrheit keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen [X.]echts besteht, die
[X.]auftragung von zusammengeschlossenen [X.]echtsanwälten
dem [X.]echtsverkehr aber im [X.] die gleichen Vorteile bietet wie die [X.]andatierung einer
Anwaltssozie-tät.
([X.]) Der [X.]undesgerichtshof hat allerdings Anfang/[X.]itte der 1990er Jahre entschieden, dass sich ein [X.]echtsanwalt
wettbewerbswidrig verhält, der nach außen wahrheitswidrig den Anschein erweckt, sich mit einem anderen [X.]echts-anwalt in einer Sozietät zusammengeschlossen zu haben, obwohl nur eine Au-ßen(=Schein-)Sozietät vorliegt
(Senatsurteil vom 29. Oktober 1990

Anw[X.] ([X.]) 11/90, [X.][X.] 37, 220, 223 ff.;
[X.], Urteile vom 23.
September 1992

I Z[X.] 150/90, [X.]Z 118, 225, 233 f.; vom 5. [X.]ai 1994

I
Z[X.] 57/92, NJW 1994, 2288 unter I 1 a m.w.N.). Ausschlaggebend für die
genannte
[X.]echtsprechung war einerseits die Annahme, mit einem gemeinsamen Außenauftritt der [X.]echtsan-wälte verbinde ein [X.]echtsuchender die Erwartung, gleichzeitig alle Sozien zu beauftragen und deren Solidarhaftung herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 30
31
32
-
19
-

29.
Oktober 1990

Anw[X.] ([X.]) 11/90, [X.]O), und andererseits die Annahme, der [X.]echtsverkehr erwarte in diesen Fällen eine kollegiale Zusammenarbeit aller gleichrangig aufgeführten
[X.]echtsanwälte auf [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 1996

I
Z[X.] 106/94, NJW 1996, 2308, 2310).
Diese Sichtweise ist jedoch überholt. Der gesetzlich nicht definierte und seit der -
zum 18. Dezember 2007 wirksam gewordenen
-
Änderung der grund-legenden Norm über die Zulässigkeit beruflicher Zusammenarbeit (=
§
59a [X.])
dort nicht mehr verwendete
[X.]griff der "Sozietät"
hat seit einiger Zeit an Konturen verloren. Während ein Teil des Schrifttums die Sozietät nach wie vor als Synonym für eine Außengesellschaft des bürgerlichen [X.]echts ansieht, [X.] andere [X.]immen unter dem [X.]griff "Sozietät"
jegliche Form gemeinsa-mer anwaltlicher [X.]rufsausübung (Deckenbrock in [X.]enssler/[X.]reck, [X.]andbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl., [X.] [X.]n. 5 m.w.N.).
Es braucht vorliegend nicht abschließend
geklärt zu werden, welche
rechtlichen [X.]rukturen der [X.]echtsverkehr heutzutage mit dem
[X.]griff "Sozietät"
verbindet. Denn jedenfalls in den Fällen, in denen

wie hier
unterstellt

ein ge-meinsames berufliches Auftreten der "[X.]"
durch entsprechende or-ganisatorische Vorkehrungen gewährleistet ist (gemeinsame Annahme von [X.]andaten; Verweisung der [X.]andanten an den für das jeweilige Fachgebiet zu-ständigen Spezialisten; gesamtschuldnerische [X.]aftung der "[X.]"), ist eine rechtlich bedeutsame Irreführung der [X.]echtsuchenden durch den von ihnen erweckten Anschein
einer Sozietät
auszuschließen.

([X.]) Der [X.]echtsuchende, der eine Sozietät beauftragt, will sich in der [X.]egel die Vorteile zunutze machen, die ihm aus einer gemeinschaftlichen [X.]-rufsausübung verschiedener Anwälte erwachsen. Solche Vorteile sind vor allem Spezialisierung, gegenseitige Vertretung sowie interne [X.]ratung und Abstim-33
34
35
-
20
-

mung unter den verbundenen [X.]echtsanwälten (vgl. [X.], Urteile
vom 25. April 1996

I
Z[X.] 106/94, [X.]O; vom 3. [X.]ai 2007

IX Z[X.] 218/05, [X.]Z 172, 169 [X.]n.
17; jeweils m.w.N.). Diese Anforderungen sind im [X.]reitfall nach den -
von keiner Seite angegriffenen
-
Feststellungen des [X.]s gewahrt. Der [X.]andantschaft steht nicht nur die Expertise derjenigen Anwälte zur Verfü-gung, die in der kontaktierten örtlichen Sozietät zusammengeschlossen sind. Vielmehr werden sie jeweils an den zuständigen Fachspezialisten verwiesen; gehört dieser der Partnersozietät an, wird das [X.]andat an diese weitergegeben. Die von den [X.]andaten erteilten Vertretungs-
und Prozessvollmachten erstre-cken sich auf sämtliche [X.]echtsanwälte. Diese tauschen sich unstreitig in grund-sätzlichen Fragen und bei der [X.]arbeitung problematischer Einzelmandate aus. Damit bietet der Zusammenschluss der beiden örtlichen Sozietäten den [X.]echt-suchenden eine der Arbeitsweise in einer Sozietät vergleichbare
[X.]arbeitung, so dass eine Irreführung des [X.]echtsverkehrs insoweit auszuschließen ist.
([X.]) Auch hinsichtlich der Solidarhaftung der nach außen als Scheinso-zien in Erscheinung tretenden [X.]echtsanwälte besteht zu der [X.]aftung von [X.]it-gliedern einer tatsächlich existierenden Sozietät kein entscheidender [X.]. [X.]im Fehlen einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit verpflichtet das
gemeinschaftliche Auftreten nach außen alle
[X.]echtsanwälte
nach [X.]echts-scheingrundsätzen zu einer gesamtschuldnerischen [X.]aftung gegenüber dem [X.]andanten ([X.], Urteil vom 21. Juli 2011

IV Z[X.] 42/10, NJW 2011, 3718 [X.]n.
24; vgl. auch Urteil vom 17. November 2011

IX Z[X.] 161/09, [X.]O [X.]n. 22). Diese haftungsrechtliche Gleichstellung mit [X.]itgliedern einer tatsächlich beste-henden Sozietät schützt den [X.]andanten, der in der [X.]egel nicht ohne weiteres erkennen kann, ob ein Anwalt die [X.]ellung eines Sozius oder Scheinsozius in-nehat ([X.], Urteil vom 21. Juli 2011

IV Z[X.] 42/10, [X.]O). Was die [X.] gemeinsam auftretenden [X.]echtsanwälte angeht, ist es für die [X.]andanten damit ohne [X.]lang, ob der Außenauftritt von [X.]echtsanwälten der 36
-
21
-

[X.]nnenstruktur ihres Zusammenschlusses entspricht (so auch [X.]/
[X.]/[X.]öhnlein, [X.]O, § 8 [X.] [X.]n.
12; §
59a [X.] [X.]n. 15; § 51a [X.] [X.]n.
14; [X.]ormann in [X.]/Wolf/Göcken, [X.]O, §
59a [X.] [X.]n. 35, 63; [X.]enss-ler/Prütting, [X.]O, § 8 [X.] [X.]n. 5; [X.]artung/[X.]ömermann, [X.]O
§ 8 [X.] [X.]n.
38, 39; vgl.
auch [X.] in [X.]enssler/[X.]reck, [X.]O, [X.] [X.]n.
604).
Eine andere [X.]urteilung ist auch nicht
deswegen angezeigt, weil der [X.]echtsverkehr

anders als bei der in Form einer rechtsfähigen Außengesell-schaft des bürgerlichen [X.]echts geführten Sozietät

die [X.] nicht neben den [X.] als eigenständiges [X.]aftungssubjekt in Anspruch [X.] kann (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 17. November 2011

IX Z[X.] 161/09, [X.]O
[X.]n.
22
f.). Es mag zwar sein, dass dem [X.]andanten in diesen Fällen Kosten-nachteile entstehen können, etwa weil
er neben den gesamtschuldnerisch haf-tenden [X.] auch eine rechtliche nicht existente "Scheingesellschaft des bürgerlichen [X.]echts"
gerichtlich in Anspruch nimmt. Diesem Umstand kommt jedoch kein entscheidendes Gewicht zu. Denn der [X.]echtsverkehr
wäre, sofern die gemeinsam tätigen Anwälte den [X.]echtsschein erweckten, sie seien zu einer -
tatsächlich nicht bestehenden
-
Außengesellschaft des bürgerlichen [X.]echts verbunden, nicht rechtlos gestellt, weil die [X.]
in diesem Fall auch für hierdurch entstehende
Kostennachteile gesamtschuldnerisch hafteten.
([X.]) Schließlich weckt der
Werbeauftritt der örtlichen Sozietäten im Inter-net
beim rechtsuchenden Publikum auch insoweit keine nach § 43b [X.] [X.] Fehlvorstellungen, als er die besonderen Vorzüge der gemeinsamen
[X.]rufsausübung anpreist ("eine der größten Anwaltskanzleien in [X.]"; "Sozietät besteht aus über 50 [X.]echtsanwälten"; "Durch den Zusammenschluss sind wir zu einem der bedeutendsten regionalen Anbieter anwaltlicher [X.]ratung gewachsen, indem wir die [X.]ärken zweier namhafter [X.] Kanzleien zum Nutzen unserer [X.]andanten gebündelt haben."). Die [X.]klagte sieht hierin 37
38
-
22
-

eine Irreführung der [X.]echtsuchenden über das Vorhandensein besonderer per-soneller
[X.]essourcen, besonderer [X.]arktpräsenz und besonderer Arbeits-
und Schlagkraft. Dem folgt der Senat nicht.
Durch den Zusammenschluss der beiden örtlichen Sozietäten hat sich nicht nur der Pool der zur Verfügung stehenden Anwälte, sondern auch der Kreis der Fachanwälte und sonstigen Spezialisten deutlich erhöht. [X.]andanten werden unstreitig an den für das jeweilige Fachgebiet zuständigen Spezialisten verwiesen. Darüber hinaus ist die überörtliche "Sozietät"
in mehreren größeren [X.]ädten präsent und führte
im Jahr 2009
in ihrem [X.]riefkopf zuletzt 46 Anwälte
auf
(ein weiterer Anwalt wurde als ausgeschiedener Partner ausgewiesen). Auch wenn damit die in dem beanstandeten [X.]auftritt angegebene Anzahl der zusammengeschlossenen [X.]echtsanwälte eventuell nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, ist die Differenz doch nicht so signifikant, dass damit die "Sozietät"
größenmäßig in eine niedrigere Kategorie einzustufen wäre. Die anpreisenden Werbeaussagen über die [X.]deutung des überörtlichen [X.]es und die wirtschaftliche Position der "Sozietät"
auf dem landes-weiten "Anwaltsmarkt"
sind möglicherweise ebenfalls übertrieben. Dass sie in ihrem wesentlichen Aussagegehalt falsch sind, hat die [X.]klagte aber nicht [X.]. Insbesondere hat sie keine Angaben zur Größe und wirtschaftlichen [X.]-deutung der übrigen in [X.] ansässigen Kanzleien gemacht.
(b) § 8 [X.] a.F.
steht einem gemeinsamen Auftreten der beiden [X.] Sozietäten als

hier unterstellte
-
Außen(=Schein-)Sozietät unter Verwen-dung der [X.]zeichnung "Sozietät"
ebenfalls nicht entgegen. Diese -
§
43b [X.] konkretisierende
-
[X.]stimmung stuft ausdrücklich diejenigen Fallgestaltungen,
die die [X.]echtsprechung zum Anlass genommen hat, die [X.]aftungsfigur der [X.] zu entwickeln
(nach außen als dem/den [X.](n) gleichgestellt in Erscheinung tretende angestellte oder als freie [X.]itarbeiter täti-39
40
-
23
-

ge Anwälte),
als aus werberechtlicher Sicht unbedenklich ein
(vgl. Protokoll über die 2. Sitzung der Satzungsversammlung bei der [X.][X.]AK vom 1. bis 3. [X.] 1996, [X.]O; [X.] in Festschrift für [X.] zum 70. Geburtstag, 2009, S. 1375, 1376, 1379). Wie bereits ausgeführt, erfasst § 8 [X.] a.F.
nicht nur diese klassischen Fallgestaltungen einer Außen(=Schein-)Sozietät, sondern auch diejenigen Fälle, in denen sich selbständige [X.]echtsanwälte oder -
wie hier zu unterstellen
-
rechtsfähige Sozietäten als [X.]itglieder einer Außen(=Schein-)
Sozietät gerieren.
Dass § 8 [X.] a.F.
begrifflich zwischen der Sozietät
im eigentlichen Sinne und einer Außen(=Schein-)Sozietät als Form der "beruflichen [X.] in sonstiger Weise"
(vgl. auch § 32 Abs. 3 [X.]) unterscheidet, be-deutet nicht, dass er [X.] untersagt, bei ihrer Außendarstellung die rechtsscheinbegründende [X.]zeichnung "Sozietät"
zu verwenden. Die genannte Unterscheidung beruht lediglich darauf, dass § 8 [X.] a.F.
an
von §
59a [X.] erlaubte berufliche Erscheinungsformen (und noch an die [X.]grifflichkei-ten des § 59a [X.] a.F.) anknüpft und hiervon ausgehend
sowohl den [X.]in-weis auf ein Sozietätsverhältnis als auch auf ein scheinbares Sozietätsverhält-nis
gestattet (vgl. [X.]ormann in [X.]/Wolf/Göcken, [X.]O, § 59a [X.]/§ 8 [X.] [X.]n.
104; vgl. ferner
[X.]enssler/Prütting, [X.]O, § 8 [X.] [X.]n. 3, 5; [X.]/
[X.]/[X.]öhnlein, [X.]O, § 8 [X.] [X.]n. 11 f.).

(3) Auch die von den örtlichen Sozietäten gewählte Kurzbezeichnung
"[X.]

.

"
ist nicht zu beanstanden. §
9 [X.] a.F.
gestattet
nicht nur den [X.]itgliedern einer Sozietät, sondern auch einer [X.]
die Führung einer
Kurzbezeichnung. Wie bei § 8 [X.] a.F.
ist der dem Oberbegriff "in sonstiger Weise"
beigefügte Klammerzusatz "Anstellungsverhältnis, freie [X.]itarbeit"
nicht abschließend zu verstehen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter [X.]n.
29 verwiesen werden. Die verwendete Kurzbezeichnung genügt den 41
42
-
24
-

von §
9 [X.] a.F.
gestellten Anforderungen. Sie wird einheitlich geführt und enthält den Namen jeweils eines prominenten [X.]itglieds der beiden örtlichen Sozietäten.

III.
[X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
1 VwGO.
Der [X.]reitwert richtet sich gemäß § 194 Abs. 1 [X.] nach den in §
52 GKG getroffenen [X.]egelungen. Fehlen ausreichende Anhaltspunkte für eine [X.]reitwertbestimmung,
ist für das betroffene Klagebegehren ein [X.]egelstreitwert

43
44
-
25
-

Da es sich vorliegend um 34 [X.] handelt, ist der Gesamtstreitwert mit 170.000

e-messen.

Tolksdorf

[X.]

Fetzer

[X.]

[X.]üer

Vorinstanz:
AG[X.] [X.]amm, Entscheidung vom 04.03.2011 -
2 AG[X.] 1 -
15 u. 17 -
35/10 -

Meta

AnwZ (Brfg) 37/11

12.07.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. AnwZ (Brfg) 37/11 (REWIS RS 2012, 4768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4768

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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