Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2012, Az. AnwZ (Brfg) 37/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 4732

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei einer überörtlichen Kooperation von Rechtsanwaltskanzleien


Leitsatz

1. Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät (Abkehr von Senatsurteil vom 29. Oktober 1990, AnwSt (R) 11/90, BGHSt 37, 220, 223 ff.).

2. Die § 43b BRAO konkretisierende Bestimmung des § 8 BORA a.F. erfasst als Zusammenarbeit "in sonstiger Weise" nicht nur die im Klammerzusatz genannten klassischen Fallgestaltungen einer Außen(=Schein-)Sozietät (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit), sondern auch solche Formen der Zusammenarbeit, in denen sich selbständige Rechtsanwälte oder rechtsfähige Sozietäten als Mitglieder einer Außen(=Schein-)Sozietät gerieren.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 4. März 2011 und der belehrende Hinweis der Beklagten vom 7. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird für jede Klage auf 5.000 €, insgesamt auf 170.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Kläger zu 1 bis 15 sind Mitglieder der als [X.] geführten Anwaltssozietät [X.], [X.], B.          & Sch.   mit Sitz in [X.]  . Die Kläger 17 bis 35 sind Mitglieder der ebenfalls als [X.] ausgestalteten Anwaltssozietät [X.]    , M.  , [X.].  & G.   mit Sitz in [X.].        . Nach dem Wegfall der [X.] bei den [X.] strebten beide Gesellschaften ihren Zusammenschluss zu einer überörtlichen Sozietät unter [X.]ibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit der örtlichen Sozietäten an.

2

Die beabsichtigte Form der Zusammenarbeit beider Gesellschaften wurde in einem schriftlichen Vertragsentwurf mit der Überschrift "Vereinbarung über die [X.]ldung einer [X.]" festgehalten. Dieser wurde zwar nicht unterzeichnet, jedoch vereinbarten die [X.]teiligten mündlich die Geltung der dort niedergelegten Regelungen mit Wirkung ab 1. Juli 2002 und wenden diese seitdem an. In der Vorbemerkung des genannten [X.] heißt es auszugsweise:

"Die Sozietäten Dr. [X.]     , M.  , [X.].   & G.    und [X.]   & [X.] beabsichtigen die [X.]ldung einer [X.]. [X.]i beiderseits erfolgreicher Gestaltung der Zusammenarbeit ist in zwei bis drei Jahren die [X.]ldung einer Vollsozietät in der Rechtsform einer [X.] geplant, über deren inhaltliche Ausgestaltung sich die Vertragsparteien zu gegebener Zeit verständigen werden (…)."

3

Weiter sind in dem Vertragsentwurf unter anderem folgende Regelungen niedergelegt:

"§ 1 Außensozietät

(1.) Die Sozietäten Dr. [X.]     und Partner sowie [X.]   & [X.]schließen sich zu einer [X.] unter der [X.]zeichnung "[X.]    [X.]   " zusammen. Unter dieser [X.]zeichnung treten beide Sozietäten im Außenverhältnis gegenüber [X.] gemeinschaftlich auf.

(2.) Die Sozietäten Dr. [X.]      und Partner einerseits sowie [X.]& [X.]andererseits werden weiterhin ihre berufliche Tätigkeit im Innenverhältnis auf eigene Rechnung und Verantwortung durchführen.

(3.) Die [X.] bildet kein Gesamthandsvermögen.

Jeder Vertragspartner beschäftigt weiterhin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung das von ihm benötigte Personal in dem erforderlichen Umfang.

§ 2 Dauer

(1.) Die [X.] beginnt am 01.02.02. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2.) Die [X.] kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss gegenüber dem dienstältesten Sozius der jeweils anderen [X.] erklärt werden. Dieser wird seine Sozii umgehend unterrichten. Die Kündigung begründet keinerlei Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche.

(3.) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 723 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist nur gegeben, wenn einem Vertragspartner eine Fortsetzung der [X.] bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin nicht zumutbar ist.

§ 3 [X.]rufsausübung

(1.) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, üben die Vertragspartner ihre [X.]rufstätigkeit jeweils in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung unter [X.]achtung der jeweils maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen aus. Sie führen jedoch im Außenverhältnis jeweils gemeinsame Briefbögen, [X.] und treten insgesamt gegenüber [X.] gemeinschaftlich, etwa bei [X.] in Praxisbroschüren, [X.] etc. auf. Sie werden sich bei der [X.]rufsausübung in jeder Weise wechselseitig unterstützen. Soweit Mandate gemeinsam betreut werden, werden sie sich über eine angemessene Verteilung ihrer Aufgaben sowie [X.] jeweils im Einzelfall verständigen. Sie werden sich im Rahmen der berufsrechtlichen Erfordernisse zur Vermeidung von Interessenkollisionen über Neumandate unterrichten.

(2.) Für Verbindlichkeiten einschließlich Regreßansprüche haftet im Innenverhältnis nur derjenige Vertragspartner, durch dessen Verhalten die Verbindlichkeit begründet worden ist. Die Vertragspartner stellen sich wechselseitig von der Inanspruchnahme durch Dritte, insbesondere im Falle von [X.] von Mandanten frei. Sie verpflichten sich, für eine angemessene, sich auf alle Partner und Angestellte der [X.] erstreckende [X.]rufshaftpflichtversicherung zu sorgen. Zur Kostensenkung werden sie, soweit möglich, gemeinsam entsprechende Versicherungsverträge - jeweils intern auf ihre Kosten - abschließen.

(3.) [X.]ide Vertragspartner sind berechtigt, Mandate auch in dem bisherigen räumlichen [X.]tätigungsfeld des jeweils anderen Partners zu übernehmen und zu bearbeiten. Jedoch wird kein Partner aktiv Mandanten des jeweils anderen Partner abzuwerben versuchen.

§ 4 Vergrößerung der Sozietät

(1.) Sollten innerhalb der Sozietäten Dr. [X.]    und Partner sowie [X.]& [X.]    neue Sozii aufgenommen werden oder weitere Rechtsanwälte auf dem Briefkopf und dem Praxisschild aufgeführt werden, wird der jeweils andere Vertragspartner hierüber informiert. Der jeweils andere Vertragspartner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. Diese Stellungnahme ist angemessen zu berücksichtigen. Jedoch bleiben beide Vertragspartner in ihrer Entscheidung über die Aufnahme neuer Sozii oder die Erweiterung ihres Briefbogens frei.

(2.) Die Aufnahme weiterer Sozietäten in die [X.] sowie die Errichtung neuer [X.]ndorte bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner."

4

Unter dem 15./16. Juli 2010 - also während des Verfahrens vor dem [X.] - unterzeichneten die Kläger unter der Überschrift "Vertrag über eine [X.]" eine im Wesentlichen gleichlautende aktualisierte Fassung, bei der auch - für den Streitfall nicht von [X.]deutung - weitere Anwaltskanzleien aus [X.], [X.].    und [X.]    Erwähnung finden.

5

Die Kläger firmieren in den von ihnen verwendeten Briefbögen unter der dort aufgedruckten Kurzbezeichnung:

"ST.     • S.

Rechtsanwälte • Notare

Zusammenschluss der Sozietäten [X.], [X.], [X.].           und [X.]   , [X.], [X.].   & G.   "

6

Auf der Internetseite www.st.    -s.      de ist folgender Text eingestellt:

"Wir freuen uns über Ihr Interesse und möchten uns bei Ihnen vorstellen. Die Anwaltssozietät [X.]    • [X.]    entstand aus einem Zusammenschluss der Wirtschaftskanzleien [X.]   , [X.]& G.     aus [X.].   und [X.], [X.], [X.].             aus [X.]   . Wir sind heute eine der größten Anwaltskanzleien in [X.]. Die Sozietät [X.]    • [X.]     besteht aus über 50 Rechtsanwälten an ihren [X.]mmsitzen in [X.].   und [X.]    sowie in [X.].    , [X.]   und [X.]  . Neun Rechtsanwälte sind gleichzeitig Notare. Durch den Zusammenschluss sind wir zu einem der bedeutendsten regionalen Anbieter anwaltlicher [X.]ratung gewachsen, indem wir die Stärken zweier namhafter [X.] Kanzleien zum Nutzen unserer Mandanten gebündelt haben."

7

Nach Anhörung der Kläger erteilte die [X.]klagte diesen am 7. Dezember 2009 einen belehrenden Hinweis, der - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - folgende [X.]anstandungen enthält:

"Die Außendarstellung Ihrer Kanzlei verstößt gegen §§ 43, 43b [X.], §§ 8, 9 [X.] (…), da in irreführender Weise und unter der unzulässigen Kurzbezeichnung "[X.]     • [X.]      " eine überörtliche Sozietät mit Kanzleisitzen u. a. in [X.]   und [X.].     kundgegeben wird, obwohl es sich bei den [X.]ndorten in [X.]   und [X.].    um selbstständige Kanzleien handelt."

8

Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage der Kläger hat der [X.] abgewiesen. Zur [X.]gründung hat er ausgeführt, der belehrende Hinweis genüge den formellen Anforderungen und sei auch materiell rechtmäßig. Die Außendarstellung der Kläger auf ihrem Briefkopf und ihrem Internetauftritt verstoße gegen §§ 43, 43b [X.], §§ 8, 9 [X.].

9

Zwar sei die [X.]ldung einer überörtlichen Anwaltssozietät - auch in Form einer doppelstöckigen Sozietät - zulässig. Jedoch dürfe ein Rechtsanwalt den Rechtsverkehr nur dann auf die Mitarbeit in einer überörtlichen Sozietät hinweisen, wenn das sich den Rechtsuchenden im Außenverhältnis bietende [X.]ld den Absprachen im Innenverhältnis entspräche. Ein Rechtsanwalt dürfe nicht den Anschein erwecken, sich mit anderen Anwälten zu einer Sozietät zusammengeschlossen zu haben, wenn dies in Wahrheit nicht der Fall sei. So lägen die Dinge hier. Die beiden örtlichen Sozietäten hätten sich nicht zu einer überörtlichen Sozietät zusammengeschlossen, denn sie hätten sich ihre unternehmerische Selbständigkeit bewahrt und betätigten sich nicht als reine Organisationseinheiten innerhalb einer überörtlichen Sozietät. Insbesondere verfüge die aus zwei örtlichen Sozietäten gebildete Organisation weder über eine unternehmerische Entscheidungsgewalt noch über ein eigenes Bankkonto oder eine eigene Steuernummer und schließlich auch über kein Gesamthandsvermögen. Der Zusammenschluss der beiden Sozietäten nehme nicht am [X.] teil und bearbeite auch keine Mandate. Er existiere - als eine Art Marketinginstrument - nur auf dem Briefkopf der Kläger. Tatsächlich seien die einzelnen Sozietäten lediglich in einer Art Kooperation verbunden, machten dies aber in der verwendeten Kurzbezeichnung nicht deutlich, die in irreführender Weise den Eindruck einer bestehenden überörtlichen Sozietät erwecke.

Mit der vom [X.] zugelassenen [X.]rufung verfolgen die Kläger ihr auf Aufhebung des belehrenden Hinweises gerichtetes [X.]gehren unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Rechtsstandpunkte weiter. Die [X.]klagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der [X.]rufung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige [X.]erufung der Kläger ist begründet. Der [X.] ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der erteilte Hinweis nicht an formellen [X.]ängeln leidet. Soweit er jedoch den belehrenden Hinweis auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig beurteilt hat, hat er einen zu strengen [X.]eurteilungsmaßstab an die von § 43b [X.], §§ 8, 9 [X.] erlaubte Kundgabe einer beruflichen Zusammenarbeit angelegt.

I.

Der belehrende Hinweis der [X.] vom 7. Dezember 2009 ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht aus formellen Gründen zu beanstanden. Dass er nur die Namen und die Anzahl aller an der Entscheidung mitwirkenden Vorstandsmitglieder der [X.] aufführt, nicht aber deren Unterschriften trägt, begründet keinen formellen [X.]angel. Zwar handelt es sich bei dem Hinweis nicht um eine bloße [X.]elehrung nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.], die auch einem einzelnen [X.]itglied des Vorstands übertragen werden kann (§ 73 Abs. 4 [X.]), sondern um eine mit [X.]echtsmittelbelehrung versehene hoheitliche [X.]aßnahme, welche die werbende Außendarstellung der Kläger missbilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2007 - [X.] ([X.]) 51/06, NJW 2007, 3349 [X.]n. 4 m.w.N.) und grundsätzlich in Anlehnung an das in § 74 [X.] vorgesehene Verfahren zu erfolgen hat ([X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 74 [X.]n. 11). Daraus folgt aber nicht, dass die Unterzeichnung durch den Präsidenten der [X.] nicht ausreichte, sondern die Unterschrift aller an der [X.]eschlussfassung mitwirkenden Vorstandsmitglieder notwendig gewesen wäre.

1. Die Frage, von wem ein von einer [X.]echtsanwaltskammer erlassener beanstandender [X.]escheid unterschrieben werden muss, wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Unterzeichnung eines nach § 74 [X.] ergehenden [X.]escheids von allen beschließenden Vorstandsmitgliedern für erforderlich gehalten (AnwG [X.]erlin, NJW-[X.][X.] 2002, 1350; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2010, § 74 [X.] [X.]n. 47). Die gegenteilige Auffassung zählt noch nicht einmal die Angabe der mitwirkenden Kollegiumsmitglieder zum notwendigen [X.]estandteil einer beanstandenden Entscheidung (vgl. [X.], [X.][X.]AK-[X.]itt. 2000, 234 f.). Nach einer vermittelnden [X.]einung sind in dem [X.]escheid zwar alle an der [X.]eschlussfassung beteiligten [X.]itglieder aufzuführen; es soll aber genügen, wenn dieser allein vom Vorsitzenden des entscheidenden Spruchkörpers unterzeichnet wird ([X.], [X.], 55 f.; [X.], [X.][X.]AK-[X.]itt. 2006, 285 f.; [X.]/[X.], aaO § 74 [X.]n. 36 f.; [X.], [X.], 3. Aufl., § 74 [X.]n. 44; [X.], Anw[X.]l. 2005, 524 ff.).

2. Diese Frage bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Die Unterschriften aller beschließenden Vorstandsmitglieder sind jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - sämtliche an der [X.]eschlussfassung mitwirkenden [X.]itglieder im [X.]escheid namentlich benannt werden. Durch die hierdurch erteilten Informationen über die Identität und die Anzahl der beteiligten Vorstandsmitglieder, deren [X.]ichtigkeit durch die Unterschrift des zeichnungsberechtigten Organs dokumentiert wird, sind die betroffenen [X.]echtsanwälte ohne Weiteres in der Lage zu prüfen, ob das entscheidende Kollegium ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig war (so auch [X.], aaO; [X.], aaO). [X.]it der Unterzeichnung aller mitwirkenden Vorstandsmitglieder ist kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn verbunden. Der belehrende Hinweis der [X.] vom 7. Dezember 2009 genügt demnach den von § 74 Abs. 4 Satz 1 [X.] gestellten formellen Anforderungen.

II.

Der belehrende Hinweis ist aber in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft und daher aufzuheben. Die Außendarstellung der Kläger auf dem von ihnen verwendeten [X.]riefkopf und im [X.] verstößt nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften.

1. [X.] des § 43 [X.] legt einem [X.]echtsanwalt die Verpflichtung auf, seinen [X.]eruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des [X.]erufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung eines [X.]echtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. § 43b [X.] setzt der Werbetätigkeit eines [X.]echtsanwalts gewisse Schranken. Werbung ist ihm nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese [X.]erufspflichten werden durch §§ 8, 9 [X.] (i.V.m. § 59b Abs. 2 Nr. 3 [X.]) näher konkretisiert. Die [X.]egelungen in §§ 8, 9 [X.] sind mit Wirkung zum 1. [X.]ärz 2011 neu gefasst und dabei etwas gelockert worden. Vorliegend kann offen bleiben, ob für die [X.]eurteilung der [X.]echtsmäßigkeit des belehrenden Hinweises die zum Zeitpunkt der [X.] geltende oder die aktuelle Fassung der §§ 8, 9 [X.] (jeweils i.V.m. § 43b [X.]) maßgebend ist. Denn die Außendarstellung der Kläger wird auch den strengeren Vorgaben der §§ 8, 9 [X.] a.F. gerecht.

2. Gemäß § 8 Satz 1 [X.] a.F. darf auf eine berufliche Zusammenarbeit nur hingewiesen werden, wenn sie in einer Sozietät, in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie [X.]itarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59a [X.] oder in einer auf Dauer angelegten und durch tatsächliche Ausübung verfestigten Kooperation erfolgt. § 9 Satz 1 [X.] a.F. bestimmt, dass bei gemeinschaftlicher [X.]erufsausübung, soweit sie in einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie [X.]itarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne von § 59a [X.]undesrechtsanwaltsordnung erfolgt, eine Kurzbezeichnung geführt werden darf. Nach § 9 Satz 2 [X.] a.F. muss eine solche Kurzbezeichnung bei der Unterhaltung mehrerer Kanzleien einheitlich geführt werden.

a) Die Auslegung dieser Vorschriften hat sich an dem - die anwaltliche [X.]erufsausübung prägenden - Grundrecht der [X.]erufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auszurichten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 - [X.] ([X.]) 42/04, NJW 2005, 2692 unter [X.]). Der [X.]auftritt der beiden örtlichen Sozietäten und auch die Gestaltung und Verwendung ihres gemeinsamen [X.]riefkopfes stellen ein werbendes Verhalten dar, das darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen der Kläger zu gewinnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - [X.] ([X.]) 67/01, [X.], 346 unter [III] 1; vom 25. Juli 2005 - [X.] ([X.]) 42/04, aaO; jeweils m.w.N.). Dieses ist [X.]estandteil der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten [X.]erufsausübungsfreiheit (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 - [X.] ([X.]) 42/04, aaO; vgl. ferner [X.]VerfGE 106, 181, 191 f. [zur Kundgabe einer ärztlichen Doppelqualifikation]). Dieser Umstand ist bei der Anwendung und Auslegung der die anwaltlichen Werbemaßnahmen einschränkenden [X.]estimmungen der § 43b, § 59b Abs. 2 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit §§ 8 ff. [X.] mit der [X.]aßgabe zu berücksichtigen, dass in jedem Einzelfall nicht die Gestattung der Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung einer besonderen [X.]echtfertigung bedarf ([X.]GH, Urteil vom 1. [X.]ärz 2001 - [X.], [X.]GHZ 147, 71, 74 f.; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 - [X.] ([X.]) 42/04, aaO m.w.N.).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben werden die [X.]eklagte und - ihr folgend - der [X.] nicht gerecht. [X.] Gründe des Gemeinwohls, die ein Verbot rechtfertigen könnten, das rechtsuchende Publikum auf die von den Klägern gewählte Form der beruflichen Zusammenarbeit hinzuweisen ("Zusammenschluss der Sozietäten" [auf dem [X.]riefbogen]; "Sozietät [X.]     • S.            " [im [X.]auftritt]) oder ihm gegenüber die Kurzbezeichnung "[X.]     • S.           " zu verwenden (vgl. zu diesem Erfordernis [X.]VerfGE aaO; [X.]GH, Urteil vom 1. [X.]ärz 2001 - [X.], aaO; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 - [X.] ([X.]) 42/04, aaO), sind nicht zu erkennen.

Der [X.] hält die Kundgabe des Zusammenschlusses der beiden örtlichen Sozietäten und die Verwendung einer entsprechenden Kurzbezeichnung nur dann zulässig, wenn die beiden Sozietäten nicht nur im Außenverhältnis als Sozien auftreten, sondern durch Gesellschaftsvertrag zu einer - in Form einer Außengesellschaft bürgerlichen [X.]echts geführten - überörtlichen Sozietät verbunden sind. Die rechtswirksame Gründung einer aus mehreren örtlichen Sozietäten gebildeten doppelstöckigen Gesellschaft des bürgerlichen [X.]echts macht er davon abhängig, dass die örtlichen Sozietäten ihre unternehmerische Selbständigkeit aufgeben, ihren Gesellschaftszweck auf die Führung und Verwaltung der örtlichen Kanzlei beschränken und sich nur noch als bloße Organisationseinheit in Form einer [X.] betätigen. Hierbei hat der [X.] die an eine überörtliche Sozietät zu stellenden Anforderungen am [X.]ild einer klassischen, von den gesetzlichen Vorschriften der §§ 706 ff. [X.]G[X.] geprägten Anwaltssozietät ausgerichtet.

[X.]it diesen Erwägungen ist der [X.] zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Kundgabe einer rechtlich erlaubten Form der [X.]erufsausübung grundsätzlich durch das anwaltliche Werberecht gedeckt ist, das dem [X.]echtsanwalt [X.]aum für sachgerechte, nicht irreführende Informationen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr lässt (Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2001 - [X.] ([X.]) 11/00, NJW 2001, 1573 unter II 3; vom 25. Juli 2005 - [X.] ([X.]) 42/04, aaO). Er hat jedoch zu strenge Anforderungen an die Zulässigkeit einer gemeinsamen beruflichen Zusammenarbeit (§ 59a [X.]) und deren Darstellung nach außen gestellt (§ 43b [X.], §§ 8, 9 [X.] a.F.). Denn er hat zum einen nicht bedacht, dass die §§ 706 ff. [X.]G[X.] weitgehend abdingbar sind und es daher vielfältige Erscheinungsformen zulässiger Gestaltungen einer als (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen [X.]echts geführten Anwaltssozietät gibt (vgl. hierzu [X.], aaO [X.]n. 23 m.w.N.; [X.]/[X.]/[X.]öhnlein, aaO, § 59a [X.] [X.]n. 10 f.; [X.], Anw[X.]l. 2006, 293, 298). Zum anderen hat er unberücksichtigt gelassen, dass sich auch außerhalb des Gesellschaftsrechts institutionalisierte Zusammenschlüsse von [X.]echtsanwälten entwickelt haben. So hat sich neben der Sozietät im eigentlichen Sinne zwischenzeitlich auch die vertraglich vereinbarte Außen- oder [X.] etabliert, bei der sich die beteiligten Anwälte darüber einigen, im Außenverhältnis als [X.] aufzutreten und sich im Hinblick auf ihre persönliche Haftung so behandeln zu lassen, als ob sie [X.]itglieder einer vollwertigen Sozietät wären (vgl. hierzu [X.]/[X.], [X.], 2261, 2262).

c) Durch den im Streitfall zwischen den örtlichen Sozietäten abgeschlossenen Vertrag ist entweder eine Außengesellschaft des bürgerlichen [X.]echts mit atypisch gestalteter [X.]innenstruktur oder eine reine Außen(=Schein-)Sozietät begründet worden. Andere [X.]öglichkeiten kommen dagegen nicht in [X.]etracht.

aa) Die Zusammenarbeit der beiden Sozietäten beschränkt sich nicht auf ein Tätigwerden im [X.]ahmen einer reinen [X.]. Zwar könnte der vertraglich vereinbarte Ausschluss von [X.] für die Gründung einer bloßen [X.] sprechen. Eine solche scheidet jedoch im Hinblick darauf aus, dass ein gemeinsames Auftreten der örtlichen Sozietäten im Außenverhältnis gewollt ist (vgl. [X.], [X.]G[X.], 13. Aufl., Vor § 705 [X.]n. 28; [X.]ünchKomm[X.]G[X.]/[X.], 5. Aufl., § 705 [X.]n. 279).

Entgegen dem vom [X.] eingenommenen [X.]echtsstandpunkt haben sich die beiden Sozietäten auch nicht nur zu einer bloßen Kooperation zusammengefunden. [X.]ei einer Kooperation werden [X.]andate nicht gemeinschaftlich, sondern von jedem im [X.]ahmen der Kooperation tätigen [X.]echtsanwalt gesondert angenommen, mit der Folge, dass dieser den [X.]andanten allein für die fehlerhafte [X.]earbeitung der übertragenen [X.]echtsangelegenheit haftet ([X.]ormann in [X.]/Wolf/Göcken, aaO § 59a [X.] [X.]n. 27; [X.]/[X.]/[X.]öhnlein, aaO § 59a [X.] [X.]n. 93; vgl. auch die Legaldefinition in § 56 Abs. 5 Satz 1 St[X.]erG). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die örtlichen Sozietäten treten im Außenverhältnis - auch [X.]andanten gegenüber - stets gemeinsam auf. Für anwaltliche Pflichtverletzungen bei der [X.]earbeitung der [X.]andate haften die [X.]itglieder beider Sozietäten damit im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch (entweder entsprechend § 128 Abs. 1 HG[X.] oder nach den Grundsätzen der [X.]echtsscheinhaftung - zu letzterem vgl. [X.]GH, Urteil vom 17. November 2011 - [X.], [X.], 28 [X.]n. 22); lediglich für das Innenverhältnis besteht eine abweichende Haftungsabsprache.

bb) Der danach allein möglichen rechtlichen Einordnung als atypisch ausgestaltete Außengesellschaft (Sozietät) oder als Außen(=Schein-)Sozietät steht nicht entgegen, dass es vorliegend nicht nur um die Verbindung von Anwälten zu einer örtlichen Sozietät, sondern um den Zusammenschluss mehrerer, jeweils als Gesellschaft des bürgerlichen [X.]echts betriebener örtlicher Sozietäten zu einem übergeordneten Verbund unter Fortbestand der bereits bestehenden Sozietäten geht. Da die betroffenen örtlichen Sozietäten als Außengesellschaften des bürgerlichen [X.]echts rechtsfähig sind (vgl. [X.]GH, Versäumnisurteil vom 29. Januar 2001 - II Z[X.] 331/00, [X.]GHZ 146, 341, 342 ff.), können sie ihrerseits Gesellschafter einer anderen Gesellschaft des bürgerlichen [X.]echts werden ([X.]GH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - [X.], [X.], 376 unter [X.] a [schon nach alter [X.]echtslage]; [X.], aaO [X.]n. 116; [X.]ünchKomm[X.]G[X.]/[X.], aaO, § 705 [X.]n. 79), wobei sie gesellschaftsvertraglich vereinbaren können, dass die übergeordnete Sozietät eine von dem Leitbild der §§ 706 ff. [X.]G[X.] abweichende Struktur aufweist und daher den [X.]estand der örtlichen Sozietäten als eigenständige unternehmerische Einheiten unangetastet lässt. Sie können aber ihren Zusammenschluss auch darauf beschränken, im Außenverhältnis als bloße [X.] in Erscheinung zu treten (vgl. [X.] in [X.]/Streck, Handbuch des Sozietätsrechts, 2. Aufl., [X.] [X.]n. 602).

[X.]) Welche der beiden beschriebenen Erscheinungsformen die vertragsschließenden örtlichen Sozietäten gewählt haben, hängt davon ab, ob ihnen (und damit auch den in ihnen zusammengeschlossenen [X.]echtsanwälten) gesellschaftsvertraglich die [X.]echtsmacht eingeräumt worden ist, gemäß § 164 [X.]G[X.] die Gesellschaft nach außen zu verpflichten und zu berechtigen (vgl. hierzu [X.]GH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - [X.], [X.], 129 [X.]n. 15 ff.) und damit den [X.]andanten gegenüber eine Haftung der Gesellschaft selbst zu begründen, für die akzessorisch die beiden örtlichen Sozietäten (und damit alle Kläger) entsprechend § 128 Satz 1 HG[X.] einzustehen hätten (vgl. etwa [X.]GH, Versäumnisurteil vom 29. Januar 2001 - II Z[X.] 331/00, aaO, S. 358). Ob dies der Fall ist, kann letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn sich die Zusammenarbeit der örtlichen Sozietäten auf ein gemeinsames berufliches Auftreten als Außen(=Schein-)Sozietät - was im Folgenden unterstellt wird - beschränken sollte, machte dies die [X.]erufsausübung der örtlichen Sozietäten und die von ihnen gewählte Außendarstellung nicht unzulässig.

(1) Dies gilt zunächst für die Gestaltung des [X.]riefkopfes, der den Hinweis "Zusammenschluss der Sozietäten (…)" trägt.

(a) Auch wenn sich die gemeinsame Tätigkeit der örtlichen Sozietäten in der [X.]ildung einer Außen(= Schein-)Sozietät erschöpfen sollte, wäre die auf dem [X.]riefkopf verwendete [X.]ezeichnung "Zusammenschluss" nicht irreführend im Sinne von § 43b [X.]. Denn die gewählte [X.]ezeichnung ist weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch aus rechtlicher Sicht mit einer (als Gesellschaft des bürgerlichen [X.]echts geführten) Sozietät gleichzusetzen. Es handelt sich hierbei nicht um einen [X.]echtsbegriff, sondern um eine nach allgemeinem Sprachverständnis weit zu verstehende [X.]ezeichnung, die im vorliegenden Kontext nur zum Ausdruck bringt, dass sich bestimmte örtliche Sozietäten zu einer gemeinschaftlichen Tätigkeit verbunden haben, jedoch keine Aussagen über die rechtliche Qualität einer solchen Verbindung trifft. Dementsprechend wird dieser [X.]egriff auch im Zusammenhang mit der [X.]eschreibung einer bloßen Außen(= Schein-)Sozietät verwendet. Diese wird bezeichnet als ein Zusammenschluss mehrerer [X.]echtsanwälte, die nach außen gemeinsam in Erscheinung treten, ohne dass ein Gesellschaftsvertrag besteht oder ohne dass in einen bestehenden Gesellschaftsvertrag sämtliche nach außen in Erscheinung tretenden [X.]echtsanwälte einbezogen sind ([X.]GH, Urteil vom 17. November 2011 - [X.], aaO [X.]n. 11; vgl. auch [X.]GH, Urteil vom 3. [X.]ai 2007 - [X.], [X.]GHZ 172, 169 [X.]n. 19).

(b) Der § 43b [X.] konkretisierende § 8 Satz 1 [X.] a.F. verbietet es ebenfalls nicht, den allgemein gehaltenen [X.]egriff "Zusammenschluss" auch in den Fällen zu benutzen, in denen keine Anwaltssozietät besteht. Ein Hinweis auf eine berufliche Zusammenarbeit ist nämlich auch dann erlaubt, wenn sie nicht in einer Sozietät, sondern auf "sonstige Weise (Anstellungsverhältnis, freie [X.]itarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne von § 59a [X.] (…) erfolgt". Der [X.]egriff "in sonstiger Weise" wird durch den Klammerzusatz "Angestelltenverhältnis, freie [X.]itarbeit" nicht auf die dort aufgeführten Tatbestände verengt (so aber [X.]/[X.], Anwaltliche [X.]erufsordnung, 3. Aufl., § 8 [X.] [X.]n. 61); dieser Zusatz ist vielmehr nur als Aufzählung von [X.]egelbeispielen zu verstehen. Er erklärt sich dadurch, dass bei den [X.]eratungen der Satzungsversammlung die in der damaligen Zeit am häufigsten verbreitete Form einer Außen(= Schein-)Sozietät zwischen [X.](n) und den bei ihm/ihnen angestellten oder als freie [X.]itarbeiter beschäftigen [X.]echtsanwälten im Vordergrund stand (vgl. Protokoll über die 2. Sitzung der Satzungsversammlung bei der [X.][X.]AK vom 1. bis 3. Februar 1996, [X.]). Die Satzungsversammlung hat sich bei § 8 [X.] a.F. aber nicht auf die Aufzählung der im Klammerzusatz genannten Fallgestaltungen beschränkt, sondern stattdessen den weit gefassten Oberbegriff "in sonstiger Weise" gewählt und damit zum Ausdruck gebracht, dass es auch außerhalb der im Klammerzusatz genannten Fälle Formen der beruflichen Zusammenarbeit "in sonstiger Weise" gibt, deren Kundgabe zulässig ist. Dass zwischen selbständigen [X.]echtsanwälten (u. U. auch zwischen Partnern einer [X.]ürogemeinschaft - vgl. [X.]/[X.]/[X.]öhnlein, aaO § 8 [X.] [X.]n. 12; [X.]aldringer/[X.], Anw[X.]l. 2005, 676, 677 f.) oder rechtsfähigen örtlichen Sozietäten bestehende Außen(=Schein-)Sozietäten von der [X.]erufsordnung in werberechtlicher Hinsicht schlechter gestellt werden sollten als freie [X.]itarbeiter und Angestellte, ist nicht zu erkennen. Für eine solche Ungleichbehandlung gäbe es auch keinen sachlichen Grund.

(2) Auch der gemeinsame [X.]auftritt der beiden örtlichen Sozietäten (und damit der Kläger) begegnet - gemessen an § 43b [X.], § 8 [X.] a.F. - keinen rechtlichen [X.]edenken. Dort ist zwar - über die in den [X.]riefköpfen verwendete [X.]ezeichnung hinausgehend - von einer aus dem Zusammenschluss zweier Wirtschaftskanzleien entstandenen "(Anwalts-)Sozietät" mit über 50 Anwälten die [X.]ede. Die darin enthaltenen Aussagen sind aber - anders als die [X.]eklagte und ihm folgend der [X.] meinen - auch dann nicht irreführend und unzulässig, wenn es sich - wie hier unterstellt - bei dem Zusammenschluss der örtlichen Sozietäten nur um eine Außen(=Schein-)Sozietät und nicht um eine echte Sozietät handelt.

(a) Eine unzulässige Irreführung der [X.]echtsuchenden im Sinne des § 43b [X.] liegt regelmäßig nicht vor, wenn zwar in Wahrheit keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen [X.]echts besteht, die [X.]eauftragung von zusammengeschlossenen [X.]echtsanwälten dem [X.]echtsverkehr aber im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die [X.]andatierung einer Anwaltssozietät.

(aa) Der [X.]undesgerichtshof hat allerdings Anfang/[X.]itte der 1990er Jahre entschieden, dass sich ein [X.]echtsanwalt wettbewerbswidrig verhält, der nach außen wahrheitswidrig den Anschein erweckt, sich mit einem anderen [X.]echtsanwalt in einer Sozietät zusammengeschlossen zu haben, obwohl nur eine Außen(=Schein-)Sozietät vorliegt (Senatsurteil vom 29. Oktober 1990 - [X.] ([X.]) 11/90, [X.]GHSt 37, 220, 223 ff.; [X.]GH, Urteile vom 23. September 1992 - I Z[X.] 150/90, [X.]GHZ 118, 225, 233 f.; vom 5. [X.]ai 1994 - I Z[X.] 57/92, NJW 1994, 2288 unter I 1 a m.w.N.). Ausschlaggebend für die genannte [X.]echtsprechung war einerseits die Annahme, mit einem gemeinsamen Außenauftritt der [X.]echtsanwälte verbinde ein [X.]echtsuchender die Erwartung, gleichzeitig alle Sozien zu beauftragen und deren Solidarhaftung herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1990 - [X.] ([X.]) 11/90, aaO), und andererseits die Annahme, der [X.]echtsverkehr erwarte in diesen Fällen eine kollegiale Zusammenarbeit aller gleichrangig aufgeführten [X.]echtsanwälte auf [X.] (vgl. [X.]GH, Urteil vom 25. April 1996 - I Z[X.] 106/94, NJW 1996, 2308, 2310).

Diese Sichtweise ist jedoch überholt. Der gesetzlich nicht definierte und seit der - zum 18. Dezember 2007 wirksam gewordenen - Änderung der grundlegenden Norm über die Zulässigkeit beruflicher Zusammenarbeit (= § 59a [X.]) dort nicht mehr verwendete [X.]egriff der "Sozietät" hat seit einiger Zeit an Konturen verloren. Während ein Teil des Schrifttums die Sozietät nach wie vor als Synonym für eine Außengesellschaft des bürgerlichen [X.]echts ansieht, verstehen andere Stimmen unter dem [X.]egriff "Sozietät" jegliche Form gemeinsamer anwaltlicher [X.]erufsausübung (Deckenbrock in [X.]/Streck, Handbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl., [X.] [X.]n. 5 m.w.N.).

Es braucht vorliegend nicht abschließend geklärt zu werden, welche rechtlichen Strukturen der [X.]echtsverkehr heutzutage mit dem [X.]egriff "Sozietät" verbindet. Denn jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier unterstellt - ein gemeinsames berufliches Auftreten der "[X.]" durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen gewährleistet ist (gemeinsame Annahme von [X.]andaten; Verweisung der [X.]andanten an den für das jeweilige Fachgebiet zuständigen Spezialisten; gesamtschuldnerische Haftung der "[X.]"), ist eine rechtlich bedeutsame Irreführung der [X.]echtsuchenden durch den von ihnen erweckten Anschein einer Sozietät auszuschließen.

(bb) Der [X.]echtsuchende, der eine Sozietät beauftragt, will sich in der [X.]egel die Vorteile zunutze machen, die ihm aus einer gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung verschiedener Anwälte erwachsen. Solche Vorteile sind vor allem Spezialisierung, gegenseitige Vertretung sowie interne [X.]eratung und Abstimmung unter den verbundenen [X.]echtsanwälten (vgl. [X.]GH, Urteile vom 25. April 1996 - I Z[X.] 106/94, aaO; vom 3. [X.]ai 2007 - [X.], [X.]GHZ 172, 169 [X.]n. 17; jeweils m.w.N.). Diese Anforderungen sind im Streitfall nach den - von keiner Seite angegriffenen - Feststellungen des [X.]s gewahrt. Der [X.]andantschaft steht nicht nur die Expertise derjenigen Anwälte zur Verfügung, die in der kontaktierten örtlichen Sozietät zusammengeschlossen sind. Vielmehr werden sie jeweils an den zuständigen Fachspezialisten verwiesen; gehört dieser der Partnersozietät an, wird das [X.]andat an diese weitergegeben. Die von den [X.]andaten erteilten Vertretungs- und Prozessvollmachten erstrecken sich auf sämtliche [X.]echtsanwälte. Diese tauschen sich unstreitig in grundsätzlichen Fragen und bei der [X.]earbeitung problematischer Einzelmandate aus. Damit bietet der Zusammenschluss der beiden örtlichen Sozietäten den [X.]echtsuchenden eine der Arbeitsweise in einer Sozietät vergleichbare [X.]earbeitung, so dass eine Irreführung des [X.]echtsverkehrs insoweit auszuschließen ist.

([X.]) Auch hinsichtlich der Solidarhaftung der nach außen als [X.] in Erscheinung tretenden [X.]echtsanwälte besteht zu der Haftung von [X.]itgliedern einer tatsächlich existierenden Sozietät kein entscheidender Unterschied. [X.]eim Fehlen einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit verpflichtet das gemeinschaftliche Auftreten nach außen alle [X.]echtsanwälte nach [X.]echtsscheingrundsätzen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem [X.]andanten ([X.]GH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IV Z[X.] 42/10, NJW 2011, 3718 [X.]n. 24; vgl. auch Urteil vom 17. November 2011 - [X.], aaO [X.]n. 22). Diese haftungsrechtliche Gleichstellung mit [X.]itgliedern einer tatsächlich bestehenden Sozietät schützt den [X.]andanten, der in der [X.]egel nicht ohne weiteres erkennen kann, ob ein Anwalt die Stellung eines Sozius oder Scheinsozius innehat ([X.]GH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IV Z[X.] 42/10, aaO). Was die Solidarhaftung der beruflich gemeinsam auftretenden [X.]echtsanwälte angeht, ist es für die [X.]andanten damit ohne [X.]elang, ob der Außenauftritt von [X.]echtsanwälten der [X.]innenstruktur ihres Zusammenschlusses entspricht (so auch [X.]/[X.]/[X.]öhnlein, aaO, § 8 [X.] [X.]n. 12; § 59a [X.] [X.]n. 15; § 51a [X.] [X.]n. 14; [X.]ormann in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, § 59a [X.] [X.]n. 35, 63; [X.]/Prütting, aaO, § 8 [X.] [X.]n. 5; [X.]/[X.], aaO § 8 [X.] [X.]n. 38, 39; vgl. auch [X.] in [X.]/Streck, aaO, [X.] [X.]n. 604).

Eine andere [X.]eurteilung ist auch nicht deswegen angezeigt, weil der [X.]echtsverkehr - anders als bei der in Form einer rechtsfähigen Außengesellschaft des bürgerlichen [X.]echts geführten Sozietät - die [X.] nicht neben den [X.] als eigenständiges Haftungssubjekt in Anspruch nehmen kann (vgl. hierzu [X.]GH, Urteil vom 17. November 2011 - [X.], aaO [X.]n. 22 f.). Es mag zwar sein, dass dem [X.]andanten in diesen Fällen [X.] entstehen können, etwa weil er neben den gesamtschuldnerisch haftenden [X.] auch eine rechtliche nicht existente "Scheingesellschaft des bürgerlichen [X.]echts" gerichtlich in Anspruch nimmt. Diesem Umstand kommt jedoch kein entscheidendes Gewicht zu. Denn der [X.]echtsverkehr wäre, sofern die gemeinsam tätigen Anwälte den [X.]echtsschein erweckten, sie seien zu einer - tatsächlich nicht bestehenden - Außengesellschaft des bürgerlichen [X.]echts verbunden, nicht rechtlos gestellt, weil die [X.] in diesem Fall auch für hierdurch entstehende [X.] gesamtschuldnerisch hafteten.

([X.]) Schließlich weckt der Werbeauftritt der örtlichen Sozietäten im [X.] beim rechtsuchenden Publikum auch insoweit keine nach § 43b [X.] unzulässigen Fehlvorstellungen, als er die besonderen Vorzüge der gemeinsamen [X.]erufsausübung anpreist ("eine der größten Anwaltskanzleien in [X.]"; "Sozietät besteht aus über 50 [X.]echtsanwälten"; "Durch den Zusammenschluss sind wir zu einem der bedeutendsten regionalen Anbieter anwaltlicher [X.]eratung gewachsen, indem wir die Stärken zweier namhafter [X.] Kanzleien zum Nutzen unserer [X.]andanten gebündelt haben."). Die [X.]eklagte sieht hierin eine Irreführung der [X.]echtsuchenden über das Vorhandensein besonderer personeller [X.]essourcen, besonderer [X.]arktpräsenz und besonderer Arbeits- und Schlagkraft. Dem folgt der Senat nicht.

Durch den Zusammenschluss der beiden örtlichen Sozietäten hat sich nicht nur der Pool der zur Verfügung stehenden Anwälte, sondern auch der Kreis der Fachanwälte und sonstigen Spezialisten deutlich erhöht. [X.]andanten werden unstreitig an den für das jeweilige Fachgebiet zuständigen Spezialisten verwiesen. Darüber hinaus ist die überörtliche "Sozietät" in mehreren größeren Städten präsent und führte im Jahr 2009 in ihrem [X.]riefkopf zuletzt 46 Anwälte auf (ein weiterer Anwalt wurde als ausgeschiedener Partner ausgewiesen). Auch wenn damit die in dem beanstandeten [X.]auftritt angegebene Anzahl der zusammengeschlossenen [X.]echtsanwälte eventuell nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, ist die Differenz doch nicht so signifikant, dass damit die "Sozietät" größenmäßig in eine niedrigere Kategorie einzustufen wäre. Die anpreisenden Werbeaussagen über die [X.]edeutung des überörtlichen Zusammenschlusses und die wirtschaftliche Position der "Sozietät" auf dem landesweiten "Anwaltsmarkt" sind möglicherweise ebenfalls übertrieben. Dass sie in ihrem wesentlichen Aussagegehalt falsch sind, hat die [X.]eklagte aber nicht dargelegt. Insbesondere hat sie keine Angaben zur Größe und wirtschaftlichen [X.]edeutung der übrigen in [X.] ansässigen Kanzleien gemacht.

(b) § 8 [X.] a.F. steht einem gemeinsamen Auftreten der beiden örtlichen Sozietäten als - hier unterstellte - Außen(=Schein-)Sozietät unter Verwendung der [X.]ezeichnung "Sozietät" ebenfalls nicht entgegen. Diese - § 43b [X.] konkretisierende - [X.]estimmung stuft ausdrücklich diejenigen Fallgestaltungen, die die [X.]echtsprechung zum Anlass genommen hat, die Haftungsfigur der [X.] zu entwickeln (nach außen als dem/den [X.](n) gleichgestellt in Erscheinung tretende angestellte oder als freie [X.]itarbeiter tätige Anwälte), als aus werberechtlicher Sicht unbedenklich ein (vgl. Protokoll über die 2. Sitzung der Satzungsversammlung bei der [X.][X.]AK vom 1. bis 3. Februar 1996, aaO; [X.] in Festschrift für [X.] zum 70. Geburtstag, 2009, S. 1375, 1376, 1379). Wie bereits ausgeführt, erfasst § 8 [X.] a.F. nicht nur diese klassischen Fallgestaltungen einer Außen(= Schein-)Sozietät, sondern auch diejenigen Fälle, in denen sich selbständige [X.]echtsanwälte oder - wie hier zu unterstellen - rechtsfähige Sozietäten als [X.]itglieder einer Außen(= Schein-) Sozietät gerieren.

Dass § 8 [X.] a.F. begrifflich zwischen der Sozietät im eigentlichen Sinne und einer Außen(=Schein-)Sozietät als Form der "beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise" (vgl. auch § 32 Abs. 3 [X.]) unterscheidet, bedeutet nicht, dass er [X.] untersagt, bei ihrer Außendarstellung die rechtsscheinbegründende [X.]ezeichnung "Sozietät" zu verwenden. Die genannte Unterscheidung beruht lediglich darauf, dass § 8 [X.] a.F. an von § 59a [X.] erlaubte berufliche Erscheinungsformen (und noch an die [X.]egrifflichkeiten des § 59a [X.] a.F.) anknüpft und hiervon ausgehend sowohl den Hinweis auf ein Sozietätsverhältnis als auch auf ein scheinbares Sozietätsverhältnis gestattet (vgl. [X.]ormann in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, § 59a [X.]/§ 8 [X.] [X.]n. 104; vgl. ferner [X.]/Prütting, aaO, § 8 [X.] [X.]n. 3, 5; [X.]/[X.]/[X.]öhnlein, aaO, § 8 [X.] [X.]n. 11 f.).

(3) Auch die von den örtlichen Sozietäten gewählte Kurzbezeichnung "[X.]       • S.        " ist nicht zu beanstanden. § 9 [X.] a.F. gestattet nicht nur den [X.]itgliedern einer Sozietät, sondern auch einer [X.] die Führung einer Kurzbezeichnung. Wie bei § 8 [X.] a.F. ist der dem Oberbegriff "in sonstiger Weise" beigefügte Klammerzusatz "Anstellungsverhältnis, freie [X.]itarbeit" nicht abschließend zu verstehen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter [X.]n. 29 verwiesen werden. Die verwendete Kurzbezeichnung genügt den von § 9 [X.] a.F. gestellten Anforderungen. Sie wird einheitlich geführt und enthält den Namen jeweils eines prominenten [X.]itglieds der beiden örtlichen Sozietäten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert richtet sich gemäß § 194 Abs. 1 [X.] nach den in § 52 GKG getroffenen [X.]egelungen. Fehlen ausreichende Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung, ist für das betroffene Klagebegehren ein [X.]egelstreitwert von 5.000 € anzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG). Da es sich vorliegend um 34 Prozessrechtsverhältnisse handelt, ist der [X.] mit 170.000 € zu bemessen.

Tolksdorf                                              Lohmann                                              Fetzer

                            Wüllrich                                                    Stüer

Meta

AnwZ (Brfg) 37/11

12.07.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 4. März 2011, Az: 2 AGH 1/10

§ 43b BRAO, § 8 aF RABerufsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2012, Az. AnwZ (Brfg) 37/11 (REWIS RS 2012, 4732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4732

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 37/11 (Bundesgerichtshof)


I ZR 64/01 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 3/20 (Bundesgerichtshof)

Anwaltliches Berufsrecht: Gemeinschaftliche Berufsausübung eines Hochschullehrers mit einer Rechtsanwaltssozietät


AnwZ (B) 83/04 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 32/17 (Bundesgerichtshof)

Anwaltgerichtliches Verfahren: Berufsausübungsgemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einem nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Berufsbetreuer


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 161/09

IX ZR 44/10

IV ZR 42/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.