Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2011, Az. IX ZB 67/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8297

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzverwaltervergütung: Anfechtbarkeit einer Vorschussanordnung und Einstellung des Verfahrens als Voraussetzung der Vergütungsfestsetzung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 10. März 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 4. Dezember 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der weitere Beteiligte wurde zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin sowohl überschuldet als auch zahlungsunfähig war und dass die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt waren. Am 12. Februar 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Verwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt.

2

Am 4. Mai 2009 beantragte die Schuldnerin die Einstellung des Insolvenzverfahrens, weil alle Gläubiger, die Forderungen angemeldet hätten, befriedigt worden seien. Der Verwalter bestätigte dies, wies aber darauf hin, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens von etwa 20.000 € aus der liquiden Masse nicht berichtigt werden könnten. Das Insolvenzgericht forderte daraufhin den Verwalter auf, seine Kosten abzurechnen. Die Schuldnerin beanstandete die Höhe der veranschlagten Kosten und erklärte, sie könne nur etwa 3.500 € aufbringen.

3

Am 14. August 2009  hat der Verwalter beantragt, Kosten in Höhe von insgesamt 13.702,40 € festzusetzen. Die Schuldnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 hat das Insolvenzgericht gemäß § 9 [X.] einen Vorschuss in Höhe von 4.830,17 € zuzüglich Umsatzsteuer auf die Vergütung und in Höhe von 724,53 € zuzüglich Umsatzsteuer auf die Auslagen festgesetzt. Mit Beschluss vom selben Tag ist der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen worden. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Vorschusses ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen erreichen.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

5

1. Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 [X.] eröffnet war ([X.], Beschluss vom 16. März 2000 - [X.], [X.]Z 144, 78, 82; vom 18. September 2003 - [X.], [X.], 2123 f; vom 7. Oktober 2004 - [X.] 128/03, [X.], 2341; vom 14. Dezember 2005 - [X.] 54/04, [X.], 239; vom 5. Februar 2009 - [X.] 187/08, [X.], 238 Rn. 2). Das war hier nicht der Fall. Gemäß § 6 Abs. 1 [X.] unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in denjenigen Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen die [X.] die sofortige Beschwerde vorsieht. Die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters kann gemäß § 64 Abs. 3 [X.] mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Für eine Vorschussanordnung nach § 9 [X.] gilt dies jedoch nicht, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 entschieden hat ([X.] 53/02, [X.], 2223, 2224). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

6

2. Die Rechtsbeschwerde zieht diesen Grundsatz nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde folge daraus, dass in der Bewilligung des Vorschusses zugleich die Ablehnung der abschließenden Festsetzung der [X.] liege. Diese Entscheidung beschwere die Schuldnerin, weil sie vor der abschließenden Festsetzung der [X.] diese nicht begleichen und damit ihr Ziel der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 [X.] nicht erreichen können. Dies trifft indes nicht zu. Das Insolvenzgericht hat bisher keine Entscheidung über die endgültige Vergütung des Verwalters getroffen. Die Vorschussanordnung besagt nicht, dass keine Festsetzung der Vergütung erfolgen kann oder erfolgen wird; auch hinsichtlich der Höhe der endgültigen Vergütung bindet sie das Insolvenzgericht nicht. Deren Festsetzung ist erst möglich, wenn weitere Bemühungen des Insolvenzverwalters, Deckung für die [X.] zu schaffen, abgeschlossen sind. Die von der Schuldnerin beantragte Aufhebung der Vorschussanordnung ist ungeeignet, ihr Ziel - die Festsetzung der [X.] in der von ihr für richtig gehaltenen Höhe - zu erreichen.

7

3. Ob der Schuldner, der eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 [X.] beantragt, zugleich die Festsetzung der [X.] beantragen (vgl. aber § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und notfalls mit der sofortigen Beschwerde nach § 64 Abs. 3 [X.] durchsetzen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Nach § 214 Abs. 3 [X.] hat der Insolvenzverwalter zwar vor der Einstellung die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten. Zu den [X.] gehören die Gerichtskosten sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens (§§ 53, 54 [X.]), deren Höhe erst mit der (rechtskräftigen) Festsetzung der [X.] endgültig feststeht. Reicht die Masse hierzu nicht aus, kann und will der Schuldner sich die erforderlichen Mittel aber von dritter Seite beschaffen, sollte er in Erfahrung bringen können, wie hoch der fehlende Betrag ist, damit die Sicherheit geleistet und das Verfahren aufgehoben werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Verwalter jedoch auf entsprechende Aufforderung des Insolvenzgerichts hin einen Vergütungsantrag gestellt; die Schuldnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Nachdem die Schuldnerin dann erklärt hatte, zur Leistung eines Vorschusses in der erforderlichen Höhe weder bereit noch in der Lage zu sein, und die liquide Masse nicht einmal die Gerichtskosten deckte, stand fest, dass das Verfahren nicht eingestellt werden würde. Dann wiederum konnte auch die [X.] noch nicht festgesetzt werden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 66 [X.]).

Kayser                                  Raebel                                Vill

                    Lohmann                                 [X.]

Meta

IX ZB 67/10

24.03.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 10. März 2010, Az: 1 T 21/10, Beschluss

§ 6 Abs 1 InsO, § 54 InsO, § 64 Abs 1 InsO, § 64 Abs 3 InsO, § 66 InsO, § 213 InsO, § 214 Abs 3 InsO, § 8 Abs 1 S 3 InsVV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2011, Az. IX ZB 67/10 (REWIS RS 2011, 8297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8297

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 67/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 47/19 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses: Durchsetzung der Anordnung eines Vorschusses


IX ZB 23/14 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Insolvenzverwalters: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung bei lediglich gewährter …


IX ZB 23/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 167/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 23/19

IX ZB 23/14

IX ZB 67/10

IX ZB 47/19

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.